Vorblatt

 

Ziel(e)

 

Steigerung der Effizienz des Strafvollzuges (Fahndungsmöglichkeit und Ausschluss des elektronisch überwachten Hausarrests durch Spruchsenat) und verfassungskonforme Ausgestaltung (Erbringung gemeinnütziger Leistungen) und unionsrechtskonforme Ausgestaltung (Übersetzung, Unterrichtung und Belehrung)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen

- Fahndungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen

- Anpassung der Übersetzungshilfe und des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren an EU-Vorgaben

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die geplanten Änderungen haben einen erhöhten Aufwand für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie für die Umsetzung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zur Folge, deren Ausmaß derzeit nicht exakt geschätzt werden kann und die aus dem laufenden Budget der betroffenen Behörden zu bedecken sein werden.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

276

653

654

655

656

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der RL 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1

Umsetzung der RL 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

FinStrGNov 2013

 

Einbringende Stelle:

BMF

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Problemanalyse

Problemdefinition

-) Umsetzung der RL 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1. Betroffen sind Beschuldigte in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können. Die Analyse der RL ergab Umsetzungsbedarf im FinStrG vor allem hinsichtlich Verteidigerkontakt sowie der genauen Definition der zu übersetzenden Unterlagen.

 

-) Umsetzung der RL 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1.

 

-) Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2012, B 1070/11-10, wonach aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig ist. Betroffen sind die in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bestraften Personen, bei denen die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist und die daher die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssten. Derzeit wird bundesweit bei ca. 450 Personen die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

-) Im Bereich des Vollzuges von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen tritt gelegentlich das Problem auf, dass die Bestraften flüchtig sind oder deren Aufenthalt unbekannt ist. Um den ordnungsgemäßen Vollzug zu gewährleisten, sollen entsprechende Maßnahmen möglich sein.

 

-) Umstand, dass die Möglichkeit des Vollzuges primärer Freiheitsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) gemäß StPO durch das Gericht ausgeschlossen werden kann, im Verfahren vor dem Spruchsenat jedoch diese Möglichkeit nicht besteht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

-) EU-rechtliche Konsequenzen der nicht zeitgerechten Umsetzung einer Richtlinienvorgabe

 

-) verfassungswidriges Vorgehen beim Vollzug der im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen

 

-) Unmöglichkeit des ordnungsgemäßen Vollzuges von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen und Möglichkeit des Eintrittes der Vollstreckungsverjährung. Dies würde dem Wirkungsziel 2 der UG 15 widersprechen.

 

-) unsachliche Differenzierung zwischen den Möglichkeiten des Gerichtes und des Spruchsenates

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Datenmäßige Erfassung der geplanten Maßnahmen

Datenmäßige Erfassung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen

 

Ziele

 

Ziel 1: Steigerung der Effizienz des Strafvollzuges (Fahndungsmöglichkeit und Ausschluss des elektronisch überwachten Hausarrests durch Spruchsenat) und verfassungskonforme Ausgestaltung (Erbringung gemeinnütziger Leistungen) und unionsrechtskonforme Ausgestaltung (Übersetzung, Unterrichtung und Belehrung)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ca. 500 Fälle des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen in Justizanstalten

Halbierung der Vollzugsfälle in Justizanstalten durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen

Beschreibung der Maßnahme:

Legistische Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 11.10.2012, B 1070/11-10, wonach aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig sein muss.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Dadurch wird auch kein Vollzugsaufwand verursacht.

Durch die Schaffung der Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen wird Vollzugsaufwand verursacht. Die Maßnahme ist erfolgreich, wenn der Vollzugsaufwand für einen durchschnittlichen einzelnen Vollzugsfall jenen Betrag nicht übersteigt, der im Justizbereich durch die Ermöglichung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anfällt.

 

Maßnahme 2: Fahndungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verwaltung soll die Möglichkeit erhalten, Sachen und Personen zur Fahndung auszuschreiben, wodurch der Strafvollzug bei flüchtigen Personen oder bei Personen unbekannten Aufenthaltes ermöglicht werden soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es nicht vorgesehen, für den Vollzug finanzstrafbehördlich verhängter Freiheitsstrafen Bestrafte zur Fahndung auszuschreiben.

Personenfahndung ist für den Vollzug von Freiheitsstrafen bei flüchtigen Personen oder bei Personen unbekannten Aufenthaltes möglich.

 

Maßnahme 3: Anpassung der Übersetzungshilfe und des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren an EU-Vorgaben

Beschreibung der Maßnahme:

Die Richtlinie 2010/64/EU, die bis 27.10.2013 innerstaatlich umzusetzen ist, erfordert es, für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren Anpassungen der Gewährung von Übersetzungshilfe vorzunehmen.

Die Richtlinie 2012/13/EU, die bis 2.6.2014 innerstaatlich umzusetzen ist, erfordert es, Anpassungen des Finanzstrafgesetzes vorzunehmen.

Zu diesem Zweck müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzstrafbehörden umfassender als bisher informieren und aufklären. Weiters müssen im Bedarfsfall geeignete Übersetzerinnen und Übersetzer beauftragt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit entsprechen die Übersetzungshilfe und die Umsetzung des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung im Finanzstrafverfahren nicht vollständig den Vorgaben von EU-Richtlinien.

Die Vorgaben der EU-Richtlinien sind vollständig und fristgerecht umgesetzt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

276

653

654

655

656

 

Die Kosten setzen sich zusammen aus

- Fixkosten, die an den Verein Neustart zur Abwicklung der allgemeinen Organisation der Möglichkeit zur Erbringung sozialer Leistungen gezahlt werden (zB allgemeiner Organisationsaufwand, Kontaktaufnahme mit Finanzstrafbehörden außerhalb des Einzelfalles und Pflege der Liste der gemeinnützigen Organisationen).

- variablen Kosten, die je Betreuung eines konkreten Vollzugsfalles sowie zur Erbringung von Dolmetsch und Übersetzungsleistungen anfallen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

19

39

40

41

42

Betrieblicher Sachaufwand

7

14

14

14

15

Werkleistungen

250

600

600

600

600

Aufwendungen gesamt

276

653

654

655

657

Nettoergebnis

‑276

‑653

‑654

‑655

‑657

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,31

0,62

0,62

0,62

0,62

 

Erläuterung

 

Der zusätzliche Personalaufwand entsteht durch zusätzliche Verfahrensschritte und zusätzlichen Aufwand durch die Organisation zusätzlicher Dolmetschleistungen und durch den erhöhten Aufwand im Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

 

Der betriebliche Sachaufwand betrifft den allgemeinen Aufwand zum Vollzug der geplanten Gesetzesänderung.

 

Die Werkleistungsverträge betreffen einerseits die Dolmetsch- und Übersetzungskosten und andererseits die Kosten für die Bewährungshilfeorganisation zur Abwicklung von sozialen Leistungen.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

276

653

654

655

656

gem. BFRG/BFG

276

653

654

655

656

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe von Fallzahl x Zeit)

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeits-beschr.

Kör-persch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

2013

Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen

Überwachung Erbringung sozialer Leistungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

200

2,00 Std

15.269

2013

Durchführung von Verhandlungen

Organisation von Dolmetsch

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

50

2,00 Std

2.827

2013

Durchführung von Verhandlungen im RM-Verfahren

Organisation von Dolmetsch

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

10

2,00 Std

1.096

2014

Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen

Überwachung Erbringung sozialer Leistungen

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

400

2,00 Std

31.149

2014

Durchführung von Verhandlungen

Organisation von Dolmetsch

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

100

2,00 Std

5.768

2014

Durchführung von Verhandlungen im Rechtsmittel

Organisation von Dolmetsch

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

20

2,00 Std

2.237

2015 - 17

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung:

zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen:

 

Tätigkeit:

Überwachung der Erbringung sozialer Leistungen: Rechtzeitiges Einlangen der Zustimmungserklärung, Übermittlung und Kommunikation mit der Bewährungshilfe, Sichtung der Berichte der Bewährungshilfe, Erlassung allfälliger Widerrufsbescheide.

Fallzahl:

Jährlich ca. 450 bis 500 Vollzüge von Ersatzfreiheitsstrafen. Im 1. Jahr wird mit 200 Fällen gerechnet.

 

zur Übersetzungshilfe:

Finden und beauftragen von geeigneten Dolmetschen für Amtshandlungen. Ausgehend von jährlich rund 600 Spruchsenatsverhandlungen wird im Jahr 2013 (Inkrafttreten frühestens im Juni) mit 50 Verhandlungen mit Personen, denen Übersetzungshilfe zusteht gerechnet.

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Werkleistungen - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

Beauftragung der Bewährungshilfeorganisation

Bund

1

200.000

200.000

2013

Dolmetsch- und Übersetzungskosten

Bund

50

1.000

50.000

2014

Beauftragung der Bewährungshilfeorganisation

Bund

1

500.000

500.000

2014

Dolmetsch- und Übersetzungskosten

Bund

100

1.000

100.000

2015 - 17

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

Erläuterung:

Geschätzte Kosten auf Basis der zu erwartenden Fallzahlen und den vergleichbaren Kosten im Justizressort

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

150101

20

50

50

50

50

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

20

50

50

50

50

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

150201

256

603

604

605

606

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

256

603

604

605

606

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung wird im Rahmen des Budgetvollzuges sichergestellt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der vorgeschlagenen Novelle des FinStrG sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt und eine Anpassung an die Judikatur des VfGH vorgenommen werden.

Die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, sieht einheitliche Mindeststandards der Übersetzungshilfe vor. Die bereits derzeit im FinStrG vorgesehenen Regelungen entsprechen diesen Grundsätzen nicht zur Gänze, sodass Anpassungen erforderlich sind.

Die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S. 1, hat das Recht des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung und auf Information über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zum Gegenstand. Sie erfordert eine Anpassung der Belehrung Festgenommener.

Mit Erkenntnis vom 11.10.2012, B 1070/11, hat der VfGH die Geltung der Bestimmungen des § 3a StVG über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen auch für den Vollzug finanzstrafbehördlicher Strafen unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz festgestellt. Auch dies erfordert gesetzliche Regelungen für den Bereich des Strafvollzuges, die mit dieser Novelle erfolgen sollen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen).

Besonderer Teil

Zu Art. 2 Z 1 bis 3 (§ 57):

Durch die Änderung des § 57 Abs. 3 soll die Richtlinie 2012/13/EU umgesetzt werden. Diese sieht die Information des Beschuldigten über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht nur zu Beginn des Verfahrens vor, sondern auch immer dann, wenn sich auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Tatverdacht ändert, insbesondere erweitert.

Durch die Änderung des § 57 Abs. 4 und die Ergänzung um einen Abs. 4a soll die Richtlinie 2010/64/EU, die bis 27.10.2013 innerstaatlich umzusetzen ist, umgesetzt werden. Deshalb ist es erforderlich, auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren Anpassungen der Gewährung von Übersetzungshilfe vorzunehmen. Da gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie diese nur in einem gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sollen die Anpassungen nur im Verfahren vor dem Spruchsenat – einem Tribunal im Sinne der EMRK – sowie im Rechtsmittelverfahren erfolgen.

Neu zu regeln ist der Bereich der Übersetzungshilfe im Kontakt mit dem Verteidiger. Dieser ist in unmittelbarem, das bedeutet in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit Amtshandlungen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, auf Antrag zu gewähren. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang wird in der Regel rund eine halbe Stunde vor und im Falle der Verkündung der Entscheidung auch nach der Amtshandlung gegeben sein. Weiters sieht die Richtlinie auch die schriftliche Übersetzung von wesentlichen Aktenteilen vor. Daher sollen die Aktenteile, die jedenfalls als für die Verteidigung wesentlich anzusehen sind, aufgezählt werden. Darüber hinaus sollen auf Antrag auch weitere Aktenteile übersetzt werden, sofern dies im Einzelfall für die Verteidigungsrechte erforderlich ist. Die Richtlinie erlaubt schließlich vereinfachte Formen der Übersetzung, was ebenfalls umgesetzt werden soll. Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung soll nur nach nachweislicher Rechtsbelehrung zulässig sein.

Zu Art. 2 Z 4 und 6 (§§ 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Beiziehung von Dolmetschern für die Gebärdensprache bei Vernehmungen und bei mündlichen Verhandlungen soll an die geplanten Änderungen des § 57 Abs. 4 angepasst werden.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 85 Abs. 3a):

Mit dem eingefügten Abs. 3a sollen die sich aus der Richtlinie 2012/13/EU ergebenden Belehrungspflichten für festgenommene Beschuldigte umgesetzt werden.

Zu Art. 2 Z 7 und 8 (§ 136):

Dem Spruchsenat soll – wie dem Gericht in § 266 Abs. 1 StPO – die Möglichkeit zukommen, im Erkenntnis den Vollzug primärer Freiheitsstrafen durch den elektronisch überwachten Hausarrest aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zu beschränken. Es handelt sich dabei um eine Strafzumessungsfrage, die entsprechend zu begründen sein wird. Dieser Ausspruch ist als Spruchbestandteil mit Rechtsmittel gegen das Erkenntnis anfechtbar.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 175 Abs. 2):

In Anlehnung an § 3 Abs. 3 StVG sollen zum Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen für die Ausforschung von Bestraften, deren Aufenthalt unbekannt ist oder die flüchtig sind, eine Sachfahndung und Personenfahndung zur Festnahme vorgenommen werden können. Dazu ist auch die gemäß § 57 Abs. 3 SPG erforderliche Ermächtigung zur Datenübermittlung zu gewähren.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 179 Abs. 3):

Die verfahrensrechtliche Regelung des Abs. 3 soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.10.2012, B 1070/11-10, Rechnung tragen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zulässig ist. Zeiten des gemäß § 3a Abs. 2 StVG gesetzlich gewährten Strafaufschubs sind als unter § 32 Abs. 3 lit. b FinStrG fallend nicht in die Vollstreckungsverjährung einzurechnen (vgl. Pieber in WK2 StVG § 3a Rz 28). Damit ist sichergestellt, dass im Zuge der Erbringung gemeinnütziger Leistungen Vollstreckungsverjährung nicht eintreten kann.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 265 Abs. 1u):

Da der VfGH in seinem Erkenntnis vom 11.10.2012 ausgesprochen hat, dass in verfassungskonformer Auslegung bereits die geltende Rechtslage die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG ermögliche, soll für jene Fälle, in denen bloß unter Berufung auf diese Judikatur des VfGH eine Bereitschaftserklärung schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgegeben wurde, kein Fristenrisiko eintreten.