Vorblatt
Ziel(e)
- Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.
- Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
- Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.
- Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
- Verminderung der Papiermeldungen. Absenkung der Anzahl der Papiermeldung und Kostensenkung bei den Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.
- Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
- Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt.
- Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
- Gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Abschaffung der Papiermeldungen für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die unten dargestellten Auszahlungen beinhalten den Transferaufwand für das Pflegekarenzgeld, die sozialrechtliche Absicherung sowie die Personal- und Sachkosten für die jeweiligen Jahre.
Details siehe "Finanzielle Auswirkungen".
Durch die Abschaffung der Papiermeldung kommt es zu einer Kostenersparnis in Höhe von € 57.053,18 jährlich für die Gebietskrankenkassen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
0 |
57 |
57 |
57 |
57 |
Auszahlungen |
0 |
5.387 |
5.531 |
5.679 |
5.830 |
Nettofinanzierung |
0 |
‑5.330 |
‑5.474 |
‑5.622 |
‑5.773 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:
Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 4.510 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von € 12.300,- pro Jahr.
Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.
Die im § 21d Abs. 2 BPGG genannten Unterlagen sind dem Antrag beizulegen. Die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung des Pflegekarenzgeldes an das Bundessozialamt erfolgt automationsunterstützt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 - ARÄG 2013)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll es Arbeitnehmer/innen ermöglicht werden, eine Auszeit zu nehmen, um die Pflege von nahen Angehörigen neben den beruflichen Verpflichtungen zu erleichtern.
Pflegende und betreuende Angehörige sollen durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und zum Landarbeitsgesetz 1984 bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden. Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit in Fällen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können. Öffentlich Bedienstete sollen ebenfalls einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld erwerben können.
Mit dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend die weitere Vereinheitlichung des Pflegegeldwesens, Nr. 186/E XXIV. GP, wurde die Bundesregierung ersucht, den Vollzug des Pflegegeldwesens vor allem unter den Gesichtspunkten der weiteren Konzentration der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Verbesserung im Interesse der Pflegegeldbezieher/innen auch mit dem Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis weiter zu entwickeln.
Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, erfolgte eine wesentliche Reduktion der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf sieben Träger. Mit der gegenständlichen Novelle soll die Anzahl der Entscheidungsträger im Sinne dieser Entschließung und einer Empfehlung des Rechnungshofes neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden, Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden, sodass in Hinkunft nur mehr fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein sollen.
Die derzeitige Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht mehr zeitgemäß und bringt den umfassenden Servicecharakter dieser Organisation nicht ausreichend zum Ausdruck.
Bereits nach geltender Rechtslage besteht der Grundsatz, dass Meldungen nach den §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 34 Abs. 1 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten sind. Andere Meldungsarten sind nur insoweit zulässig, als diese nach § 41 Abs. 4 ASVG in den einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen sind. Nach den Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2005) sind unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt, bzw. schriftlich mit diesem Formular zulässig.
Vor allem bei dubiosen Firmen erfolgen die Meldungen häufig in Papierform. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer Folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben Dienstgebers von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (Dienstgeber selbst bzw. Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, LohnverrechnerIn).
Eine vollständige Umstellung auf elektronische Meldungen sei ein wichtiger Ausgangspunkt, um durch EDV-Lösungen Prüfungen zur Missbrauchserkennung vornehmen und Umgehungsmöglichkeiten hintanhalten zu können.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Beibehalten der geltenden Rechtslage im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) würde dazu führen, dass die Konfliktsituation zwischen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und familiären Beistandspflichten weiterhin bestehen bleibt.
Keine finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Keine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG und damit keine weitere Umsetzung der Entschließung des Nationalrates und der Empfehlung des Rechnungshofes.
Keine Alternativen.
Bei Nichteinführung der Regelung über die Papiermeldungen wäre eine EDV-mäßige Prüfung zur Missbrauchserkennung sowie eine Hintanhaltung von Umgehungsmöglichkeiten nicht möglich. Die Folge wäre ein weiter andauernder Sozialbetrug.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Pflegekarenzgeld: Erhebung von Daten über die Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld bezogen haben.
Papiermeldungen: Zählung der elektronischen Meldungen im Vergleich zur aktuellen Anzahl, Rückgang der Anzahl von Scheinmeldungen.
Ziele
Ziel 1: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind für die Vereinbarung einer Karenzierung oder einer Reduktion der Normalarbeitszeit zur Wahrnehmung von Pflege- und Betreuungsverpflichtungen keine speziellen arbeitsrechtlichen Absicherungen vorgesehen. |
Die arbeitsrechtlich abgesicherte Ausübung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit soll es Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihre nahen Angehörigen bei Bedarf pflegen und betreuen zu können. Die Anzahl der Arbeitnehmer/innen die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausüben werden korreliert im Wesentlichen mit der Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen werden. |
Ziel 2: Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kein Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. . |
Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.460 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Wirkungsziel 3 der Untergliederung 21 "Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und
Unterstützung von deren Angehörigen"
Ziel 3: Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht eine Anzahl von sieben Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Es besteht eine Anzahl von fünf Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Ziel 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt - BSB. |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice. |
Ziel 5: Verminderung der Papiermeldungen. Absenkung der Anzahl der Papiermeldung und Kostensenkung bei den Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit 696.100 Papiermeldungen jährlich (Stand 2010). |
Verminderung der Papiermeldungen um 20 % und Verminderung der Kosten bei den Gebietskrankenkassen und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau um ca. € 57.000,-. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.
Beschreibung der Maßnahme:
Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen sollen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit normiert werden, die eine schriftliche Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung oder Herabsetzung der Arbeitszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen knüpfen. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, wird die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Durch die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wird sichergestellt, dass auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht genommen wird.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind für die Vereinbarung einer Karenzierung oder einer Reduktion der Normalarbeitszeit zur Wahrnehmung von Pflege- und Betreuungsverpflichtungen keine speziellen arbeitsrechtlichen Absicherungen vorgesehen. |
Die arbeitsrechtlich abgesicherte Ausübung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit soll es Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihre nahen Angehörigen bei Bedarf pflegen und betreuen zu können. Die Anzahl der Arbeitnehmer/innen die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausüben werden korreliert im Wesentlichen mit der Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen werden. |
Maßnahme 2: Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Beschreibung der Maßnahme:
Da Arbeitnehmer/innen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beziehen, soll für diesen Zeitraum ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld bestehen, um sie in dieser Situation finanziell zu unterstützen.
Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld soll bei Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch grundsätzlich pro zu betreuender pflegebedürftiger Person insgesamt sechs Monate nicht übersteigen dürfen.
Im AVRAG und im Landarbeitsgesetz 1984 soll überdies vorgesehen werden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) einmalig eine neuerliche Vereinbarung zur Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit möglich sein soll. In diesen Fällen soll das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person bezogen werden können.
Das Pflegekarenzgeld soll in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge gebühren.
Für die vereinbarte Dauer einer Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot gebühren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes durch Verordnung festzulegen.
Personen, die eine Familienhospizkarenz nach § 14a oder 14b AVRAG oder nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können. Öffentlich Bedienstete sollen ebenfalls einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld erwerben können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kein Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. |
Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.460 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden. |
Maßnahme 3: Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt.
Beschreibung der Maßnahme:
Die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Personen, die ein Pflegegeld zu Leistungen nach § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 und dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen. Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden.
Im Monat April 2013 haben insgesamt 1.026 Personen ein Pflegegeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie 51 Personen ein Pflegegeld von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bezogen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht eine Anzahl von sieben Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Es besteht eine Anzahl von fünf Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Maßnahme 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die neue Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen soll der umfassende Servicecharakter dieser Organisation zum Ausdruck gebracht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt - BSB. |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice. |
Maßnahme 5: Gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Abschaffung der Papiermeldungen für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften.
Beschreibung der Maßnahme:
Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 - ARÄG 2013 wird die bisherig mögliche Papiermeldung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften abgeschafft, ausgenommen hiervon ist die Mindestangaben-Anmeldung in Papierform per Fax.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ca. 696.000 jährlich in Papierform erfolgte Meldungen bei den Gebietskrankenkassen und bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. |
Wegfall von jährlich zu bearbeitenden Fällen in Höhe von ca. 139.000 Fällen, d.h. Verminderung um ca. 20%. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
0 |
57 |
57 |
57 |
57 |
Auszahlungen |
0 |
5.387 |
5.531 |
5.679 |
5.830 |
Nettofinanzierung |
0 |
‑5.330 |
‑5.474 |
‑5.622 |
‑5.773 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Erträge |
0 |
57 |
57 |
57 |
57 |
Personalaufwand |
0 |
125 |
127 |
130 |
133 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
44 |
45 |
46 |
46 |
Transferaufwand |
0 |
5.219 |
5.359 |
5.503 |
5.651 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
5.388 |
5.531 |
5.679 |
5.830 |
Nettoergebnis |
0 |
‑5.331 |
‑5.474 |
‑5.622 |
‑5.773 |
in VBÄ |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Personalaufwand |
0,00 |
2,50 |
2,50 |
2,50 |
2,50 |
Erläuterung
Durch die Abschaffung der Papiermeldung kommt es zu einer Kostenersparnis in Höhe von € 57.053,18 jährlich für die Gebietskrankenkassen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Personalaufwand:
Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.460 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 5,5 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Erstellung der Mitteilung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus der anteiligen Berechnung aus dem Personalaufwand.
Transferaufwand:
Bei der Abschätzung des Personenkreises, die eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen könnten, wird Folgendes angenommen:
1) Bestandsfälle Pflegegeldstufen 3 bis 7:
Ausgangswert sind die anspruchsberechtigten Personen der Pflegegeldstufen 3 bis 7 im Monat Dezember 2012, abzüglich der Neufälle im Jahr 2012, d.s 177.358 Personen,
davon wurden in Abzug gebracht
4.434 Personen, bei denen die Pflege nicht durch Familienangehörige erfolgt (z.B. Nachbarn, 2,5% laut Auswertung Qualitätssicherung),
48.770 Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden (laut Hauptverband),
35.002 Personen, die mobile Dienste in Anspruch nehmen (laut Auswertung Qualitätssicherung),
12.747 Personen, die eine 24-Stunden- Betreuung in Anspruch nehmen (laut Statistik BMASK),
42.023 Personen, bei denen der Angehörige keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (55% laut KOBV.-Studie),
4.813 Personen, deren Angehörige selbständig erwerbstätig waren (86% laut Statistik Austria),
8.191 Personen, die kein Interesse an einer Pflegekarenz haben (27,7% laut KOBV-Studie)
Es verbleiben somit 21.378 Personen mit Anspruch auf Pflegegeld, die über Angehörige verfügen, die eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nehmen könnten.
Davon wurde angenommen, dass 3% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 641 Personen.
2) Neufälle Pflegegeldstufen 3 bis 7:
Ausgangswert: Neuzuerkennungen an Pflegegeld in den Stufen 3 bis 7 im Jahr 2012 sowie die Erhöhungen in die Pflegegeldstufe 3 im Jahr 2012.
Es handelt sich dabei um 34.125 Personen. Bei der Berechnung des potentiellen Personenkreises wurde analog der Berechnung bei den Bestandsfällen vorgegangen. Dabei ergibt sich eine Anzahl von 4.852 Personen.
Es wurde angenommen, dass 15% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 728 Personen.
3) Kinder und Jugendliche - Pflegegeldstufen 1 und 2
Für die Berechnung wurden die Bestandsfälle in den Stufen 1 und 2 im Monat Dezember 2012 herangezogen.
Dabei handelt es sich um 5.718 Personen, wobei folgende Personenanzahl in Abzug gebracht wurde:
3.145 Personen, bei denen der Angehörige keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
360 Personen, deren Angehörige selbständig erwerbstätig waren,
613 Personen, die kein Interesse an einer Pflegekarenz haben.
Es verbleiben somit 1.600 Personen mit Anspruch auf Pflegegeld, die über Angehörige verfügen, die eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nehmen könnten.
Davon wurde angenommen, dass 15% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 240 Personen.
4) Personen mit Demenz - Pflegegeldstufen 1 und 2
Für die Berechnung wurden die Bestandsfälle in den Stufen 1 und 2 im Monat Dezember 2012, mit einem Erschwerniszuschlag wegen einer demenziellen Erkrankung, herangezogen
Dabei handelt es sich um 1.808 Personen. Bei der Berechnung des potentiellen Personenkreises wurde analog der Berechnung bei den Bestandsfällen und den Neufällen in den Pflegegeldstufen 3 bis 7 vorgegangen. Dabei ergibt sich eine Anzahl von 392 Personen.
Es wurde angenommen, dass 3% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 12 Personen.
5) Personenkreis insgesamt:
Aus den angeführten Teilberechnungen ergibt sich somit eine Anzahl von 1.621 Personen,.
Zusammenfassend wird davon ausgegangen, dass rund 1.600 Personen jährlich eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen. Im Bereich öffentlicher Dienst wird von 200 Personen ausgegangen.
Verteilung: 50% Pflegekarenz und 50% Pflegeteilzeit
Aufgrund der bestehenden Fallzahlen wird im Bereich der Familienhospizkarenz angenommen, dass 450 Personen jährlich ein Pflegekarenzgeld erhalten. Bei der Teilzeit wird in diesem Bereich von 150 Personen jährlich ausgegangen.
Beim öffentlichen Dienst wird von 45 Personen (Karenz) und 15 Personen (Teilzeit) ausgegangen.
Bei der Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes wird im Jahr 2014 von einem durchschnittlichen Monatsbetrag von 907,70 Euro (analog Arbeitslosengeld inkl. 1 Kinderzuschlag), beim öffentlichen Dienst von 1.050.- Euro, ausgegangen.
Bei der Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Teilzeit wird eine Reduktion der Arbeitszeit um 50% angenommen
Bezugsdauer: jeweils 2 Monate, Familienhospizkarenz 3 Monate.
Insgesamt wird somit von 2.460 Personen jährlich mit einem Anspruch auf Pflegekarenzgeld ausgegangen.
Im Zeitraum 2007 bis 2011 ist das Arbeitslosengeld um durchschnittlich 2,67% pro Jahr angestiegen, dieser Wert wird ab dem Jahr 2015 für die Steigerung beim Pflegekarenzgeld berücksichtigt.
Gemäß § 7 Abs. 6b BMSVG hat für die Dauer der Pflegekarenz der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt (auch für öffentlichen Dienst).
- Bedeckung
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
0 |
5.543 |
5.690 |
5.841 |
5.995 |
durch Umschichtungen |
0 |
4.116 |
4.247 |
4.380 |
4.517 |
durch Mehreinzahlungen |
0 |
1.427 |
1.443 |
1.461 |
1.478 |
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
0 |
156 |
159 |
162 |
166 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.
Die im § 21d Abs. 2 BPGG genannten Unterlagen sind dem Antrag beizulegen. Die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung des Pflegekarenzgeldes an das Bundessozialamt erfolgt automationsunterstützt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Zeit (in h) |
Kosten (in Tsd. €) |
1 |
Antragstellung Pflegekarenzgeld |
§ 21d Abs. 2 Bundespflegeldgesetz |
4.510 |
12 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.
Erläuterung
Bei der Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes wird davon ausgegangen, dass kein Geschlecht unterrepräsentiert ist.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
Erläuterung
Die Regelungen tragen zu einer besseren Vereinbarung von Beruf und Privatleben bei. Da die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die erwartungsgemäß Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren werden, deutlich unter 150.000 pro Jahr liegen wird, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.
Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen.
Erläuterung
Die Regelungen sollen zu einer Entlastung der pflegenden und betreuenden Angehörigen führen. Da die Anzahl der pflegenden und betreuenden Angehörigen, die erwartungsgemäß Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren werden, deutlich unter 22.000 Personen pro Jahr liegen wird, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)
*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe der benötigten VBÄ)
Jahr |
Maßnahme/Leistung |
Körperschaft |
Verw.gr. |
VBÄ |
Personal- aufwand |
2014 |
Pflegekarenzgeld, Durchführung Verfahren |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
2,30 |
111.410 |
2014 |
Pflegekarenzgeld, Approbation |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
0,20 |
13.575 |
2015 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2016 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2017 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
Erläuterung:
2014: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.460 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 5,5 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Erstellung der Mitteilung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
2015: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.460 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 5,5 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Erstellung der Mitteilung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
2016: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.460 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 5,5 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Erstellung der Mitteilung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
2017: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.460 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 5,5 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Erstellung der Mitteilung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.
Transferaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.815 |
1.452.320 |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
908 |
726.160 |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.723 |
1.225.395 |
2014 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.362 |
204.233 |
2014 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
414 |
331.128 |
2014 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
207 |
165.568 |
2014 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
621 |
279.392 |
2014 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
310 |
46.565 |
2014 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
139 |
111.104 |
2014 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
69 |
55.552 |
2014 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
208 |
93.744 |
2014 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
104 |
15.624 |
2014 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
28 |
22.224 |
2014 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
42 |
18.747 |
2014 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑346 |
‑155.700 |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Karenz öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
2.100 |
210.000 |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
1.050 |
105.000 |
2014 |
Pflegekarenzgeld FHK öffentl. Dienst |
Bund |
45 |
3.150 |
141.750 |
2014 |
Pflegekarenzgeld FHK Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
15 |
1.575 |
23.625 |
2014 |
Beiträge Bund PV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
421 |
109.525 |
2014 |
Beiträge Bund KV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
141 |
36.748 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.864 |
1.491.096 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
932 |
745.552 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.796 |
1.258.115 |
2015 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.398 |
209.685 |
2015 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
425 |
339.968 |
2015 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
212 |
169.984 |
2015 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
637 |
286.848 |
2015 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
319 |
47.808 |
2015 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
143 |
114.072 |
2015 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
71 |
57.032 |
2015 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
214 |
96.246 |
2015 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
107 |
16.041 |
2015 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
29 |
22.816 |
2015 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
43 |
19.251 |
2015 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑354 |
‑159.120 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Karenz öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
2.156 |
215.600 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
1.078 |
107.800 |
2015 |
Pflegekarenzgeld FHK öffentl. Dienst |
Bund |
45 |
3.234 |
145.530 |
2015 |
Pflegekarenzgeld FHK Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
15 |
1.617 |
24.255 |
2015 |
Beiträge Bund PV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
433 |
112.450 |
2015 |
Beiträge Bund KV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
145 |
37.729 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.914 |
1.530.912 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
957 |
765.456 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.870 |
1.291.703 |
2016 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.435 |
215.285 |
2016 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
436 |
349.048 |
2016 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
218 |
174.520 |
2016 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
654 |
294.507 |
2016 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
327 |
49.085 |
2016 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
146 |
117.112 |
2016 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
73 |
58.560 |
2016 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
220 |
98.816 |
2016 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
110 |
16.469 |
2016 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
29 |
23.424 |
2016 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
44 |
19.764 |
2016 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑361 |
‑162.302 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Karenz öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
2.214 |
221.400 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
1.107 |
110.700 |
2016 |
Pflegekarenzgeld FHK öffentl. Dienst |
Bund |
45 |
3.321 |
149.445 |
2016 |
Pflegekarenzgeld FHK Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
15 |
1.661 |
24.908 |
2016 |
Beiträge Bund PV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
444 |
115.471 |
2016 |
Beiträge Bund KV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
149 |
38.743 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.965 |
1.571.784 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
982 |
785.896 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.947 |
1.326.200 |
2017 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.474 |
221.033 |
2017 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
448 |
358.368 |
2017 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
224 |
179.184 |
2017 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
672 |
302.373 |
2017 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
336 |
50.396 |
2017 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
150 |
120.240 |
2017 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
75 |
60.120 |
2017 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
225 |
101.453 |
2017 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
113 |
16.910 |
2017 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
30 |
24.048 |
2017 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
45 |
20.291 |
2017 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑368 |
‑165.551 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Karenz öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
2.272 |
227.200 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
100 |
1.136 |
113.600 |
2017 |
Pflegekarenzgeld FHK öffentl. Dienst |
Bund |
45 |
3.408 |
153.360 |
2017 |
Pflegekarenzgeld FHK Teilzeit öffentl. Dienst |
Bund |
15 |
1.704 |
25.560 |
2017 |
Beiträge Bund PV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
456 |
118.495 |
2017 |
Beiträge Bund KV Pflegekarenzgeld öffentl. Dienst |
Bund |
260 |
153 |
39.759 |
Erläuterung:
2014: Annahmen für das Jahr 2014:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
45 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
15 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 907,70 Euro monatlich bei der Karenz und 453,85 Euro monatlich bei der Teilzeit. Im Bereich des öffentlichen Dienstes beträgt die durchschnittliche Leistung monatlich 1.050.- Euro bei der Karenz und 525.- Euro bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Höhe dieser Beitragssätze wurde auch für das Pflegekarenzgeld im Bereich des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
2015: Annahmen für das Jahr 2015:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
45 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
15 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 931,94 Euro monatlich bei der Karenz und 465,97 Euro monatlich bei der Teilzeit. Im Bereich des öffentlichen Dienstes beträgt die durchschnittliche Leistung monatlich 1.078.- Euro bei der Karenz und 539.- Euro bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Höhe dieser Beitragssätze wurde auch für das Pflegekarenzgeld im Bereich des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
2016: Annahmen für das Jahr 2016:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
45 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
15 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 956,82 Euro monatlich bei der Karenz und 478,41 Euro monatlich bei der Teilzeit. Im Bereich des öffentlichen Dienstes beträgt die durchschnittliche Leistung monatlich 1.107.- Euro bei der Karenz und 553,50 Euro bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Höhe dieser Beitragssätze wurde auch für das Pflegekarenzgeld im Bereich des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
2017: Annahmen für das Jahr 2017:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
100 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
45 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
15 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit im Bereich des öffentlichen Dienstes, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 982,37 Euro monatlich bei der Karenz und 491,18 Euro monatlich bei der Teilzeit. Im Bereich des öffentlichen Dienstes beträgt die durchschnittliche Leistung monatlich 1.136.- Euro bei der Karenz und 568.- Euro bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Höhe dieser Beitragssätze wurde auch für das Pflegekarenzgeld im Bereich des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Ertrag |
Gesamt € |
2014 |
Abschaffung der Papiermeldungen |
Bund |
1 |
57.053 |
57.053 |
2015 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2016 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2017 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
Erläuterung:
2014: Die Bearbeitungszeit für das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) bei den Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betrug im Vergleichsjahr 2010 10748 Std. Durch die Abschaffung der Papiermeldung wird eine Reduzierung von 2150 Std (20%) erwartet. Multipliziert mit einemdurchschnittlichen Stundensatz pro Bearbeiter in Höhe von € 23,47 ergibt dies eine Ersparnis von jährlich € 50.450,69.
Die Bearbeitungszeit "Leistungsbereich" (Arbeitsentgeltbest. KG und Arbeitsentgeltbest. WG) bei den Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betrug im Vergleichsjahr 2010 1313,67 Std. Durch die Abschaffung der Papiermeldung wird eine Reduzierung von 263 Std (20%) erwartet. Multipliziert mit einem durchschnittlichen Stundensatz pro Bearbeiter in Höhe von € 25,13 ergibt dies eine Ersparnis von jährlich € 6.602,49.
Dies ergibt somit eine Gesamtersparnis in Höhe von € 57.053,18 jährlich.
2015: siehe Jahr 2014
2016: siehe Jahr 2014
2017: siehe Jahr 2014
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
DB 21.02.01 (Pflege) |
0 |
5.543 |
5.690 |
5.841 |
5.995 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Umschichtungen aus |
DB 21.02.01 (Pflege) |
0 |
4.116 |
4.247 |
4.380 |
4.517 |
durch Mehreinzahlungen in |
DB 21.02.01 (Pflege) |
0 |
800 |
800 |
800 |
800 |
durch Mehreinzahlungen in |
DB 21.02.01 (Pflege) |
0 |
627 |
643 |
661 |
678 |
Erläuterung
Aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ein Beitrag von 800.000.- Euro zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden.
Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld für die öffentlich Bediensteten sollen aus dem DB 21.02.01 (Pflege) vorfinanziert und vom BMF aus der UG 23 refundiert werden.
Die Bedeckung der restlichen Aufwendungen soll durch Umschichtungen im DB 21.02.01 (Pflege) erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 17.260.653,46 Euro für die Jahre 2014 bis 2017.
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
DB 20.01.03.02 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
DB 20.01.03.02 |
0 |
156 |
159 |
162 |
166 |
Erläuterung der Bedeckung
Aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ein Beitrag von 800.000.- Euro zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden.
Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld für die öffentlich Bediensteten sollen aus dem DB 21.02.01 (Pflege) vorfinanziert und vom BMF aus der UG 23 refundiert werden.
Die Bedeckung der restlichen Aufwendungen soll durch Umschichtungen im DB 21.02.01 (Pflege) erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 17.260.653,46 Euro für die Jahre 2014 bis 2017.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Antragstellung Pflegekarenzgeld |
§ 21d Abs. 2 Bundespflegeldgesetz |
neue IVP |
National |
4.510 |
12.300 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist zu beantragen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung des Pflegekarenzgeldes an das Bundessozialamt erfolgt automationsunterstützt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die im § 21d Abs. 2 BPGG genannten Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.
Personengruppe 1: Antragsteller Pflegekarenzgeld |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Auskünfte/Informationen einholen |
2.460 |
00:30 |
0,00 |
1.230 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 2: Anträge/Formulare einholen |
2.460 |
00:15 |
0,00 |
615 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 3: Unterlagen für den Antrag/das Ansuchen einholen |
2.460 |
00:30 |
0,00 |
1.230 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 4: Formular ausfüllen |
2.460 |
00:20 |
0,00 |
820 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 5: Anträge/Ansuchen einbringen |
2.460 |
00:15 |
5,00 |
615 |
12.300 |
Quelle für Fallzahl: Berechnungen BMASK
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Für die Einbringung der Anträge wurden Portokosten in Höhe von 5.- Euro angenommen.