Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Entsprechend dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sowie einer Empfehlung der Reformarbeitsgruppe Pflege sind zur Stärkung der Solidarität zwischen den Generationen Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen von zentraler Bedeutung.

Arbeitnehmer/innen stehen mitunter vor der Situation, dass nahe Angehörige einen plötzlichen Pflege- und/oder Betreuungsbedarf aufweisen oder die Personen, die die nahen Angehörigen der Arbeitnehmer/innen bisher gepflegt und/oder betreut haben, unverhofft nicht mehr für die Pflege/Betreuung zur Verfügung stehen. Die derzeit bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen, die eine Dienstfreistellung zur Pflege von nahen Angehörigen vorsehen, wie etwa die Pflegefreistellung oder die Dienstverhinderung aus wichtigen die Person des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin betreffenden Gründen greifen im Regelfall – insbesondere wegen der knappen Dauer der bezahlten Dienstfreistellung – zu kurz. Eine gesetzliche Verlängerung dieser Freistellungsansprüche könnte allerdings im Hinblick auf den Rechtsanspruch und die damit einhergehende finanzielle Belastung zu unzumutbaren Härten für Arbeitgeber/innen führen.

Daher werden zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit vorgeschlagen, die eine schriftliche Vereinbarung dieser Auszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen knüpfen. Neben arbeitsrechtlichen Absicherungen werden auch eine finanzielle Unterstützung sowie sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen vorgesehen. Mit diesen Maßnahmen soll insbesondere die Organisation der Pflegesituation bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf einer/eines nahen Angehörigen erleichtert werden. Durch die Normierung der Pflegeteilzeit in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Dadurch wird einerseits eine allfällige Lockerung des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in vermieden, andererseits fällt die Reduzierung des Einkommens geringer aus. Das Instrument der Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen nicht nur vorübergehender Betreuungspflichten von nahen Angehörigen nach § 14 Abs. 2 Z 2 AVRAG geht in zeitlicher Hinsicht über die vorgesehene Zeit der Pflegeteilzeit hinaus und soll daher unangetastet weiter Anwendung finden. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, wird die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Durch die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wird sichergestellt, dass auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht genommen wird.

Vor diesem Hintergrund sollen pflegende und betreuende Angehörige durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und zum Landarbeitsgesetz 1984 bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden. Diese Leistung soll in gleicher Weise gebühren, wenn eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen vereinbart wird; dabei handelt es sich insbesondere um öffentlich Bedienstete.

Im Zuge dieser Novellierung soll auch die Situation von Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, verbessert werden. Derzeit können diese Personen Zuschüsse aus dem Familienhospiz-Härteausgleich erhalten, wenn sie gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zur Gänze von der Erwerbstätigkeit frei gestellt wurden und hieraus eine finanzielle Notsituation resultiert. In Hinkunft sollen auch Personen bei einer Sterbebegleitung oder einer Begleitung schwerst erkrankter Kinder ein Pflegekarenzgeld erhalten können und somit ein Rechtsanspruch auf diese Geldleistung geschaffen werden. Eine weitere wesentliche Verbesserung soll darin bestehen, dass diese Leistung auch bei Herabsetzung der Arbeitszeit gebühren soll. Gleichzeitig soll die Leistung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich als Ergänzungsleistung erhalten bleiben, um jenen Familien, die derzeit nach den geltenden Richtlinien eine höhere Leistung als das geplante Pflegekarenzgeld erhalten können, auch künftig eine Unterstützung in diesem Umfang zu ermöglichen.

Mit dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend die weitere Vereinheitlichung des Pflegegeldwesens, Nr. 186/E XXIV. GP, wurde die Bundesregierung ersucht, den Vollzug des Pflegegeldwesens vor allem unter den Gesichtspunkten der weiteren Konzentration der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Verbesserung im Interesse der Pflegegeldbezieher/innen auch mit dem Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis weiter zu entwickeln.

Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, erfolgte eine wesentliche Reduktion der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf sieben Träger. Mit der gegenständlichen Novelle soll die Anzahl der Entscheidungsträger im Sinne dieser Entschließung und einer Empfehlung des Rechnungshofes neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden. Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden, sodass in Hinkunft nur mehr fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein sollen.

Alle Bezieher/innen von Pflegekarenzgeld sollen in den Schutzbereich der Sozialversicherung aufgenommen werden, und zwar durch Einbeziehung in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG (Aufnahme der pflegeteilzeitbeschäftigten BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung). Die Beiträge zu diesen Versicherungen sollen zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden.

Für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften wird die Möglichkeit der Anmeldung von DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung in Papierform ausgeschlossen.

Im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) erfolgt eine Änderung des § 6, in dem die Verwendung und Beschäftigung von Kindern u.a. bei öffentlichen Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen erleichtert wird.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die neue Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“ erhalten. Damit soll der umfassende Servicecharakter dieser Organisation zum Ausdruck kommen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“, „Sozialversicherungswesen“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“). Der Entwurf im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG („Pflegegeldwesen“). Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Bundessozialamtsgesetzes stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 und 4 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984)

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Abs. 4 AVRAG):

Durch die vorgeschlagene Änderung ist sichergestellt, dass die Regelungen zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sowie der damit in Zusammenhang stehende Motivkündigungsschutz auch für Hausgehilfen und Hausangestellte Anwendung finden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 11 Abs. 3 AVRAG):

Da jedoch mittlerweile auch der sogenannte „Ausbildungsdienst“ gemäß §§ 37 ff des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 idgF, von Frauen bzw. Wehrpflichtigen auf Grund freiwilliger Meldung (für Männer alternativ zum Grundwehrdienst) in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren geleistet werden kann, soll künftig auch dieser bei den Ausnahmetatbeständen, für deren Dauer keine Bildungskarenz, sowie aufgrund der gesetzlichen Verweise in anderen Bestimmungen auch keine Bildungsteilzeit, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vereinbart werden können, Berücksichtigung finden.

Zu Art. 1 Z 3 (§§ 14c und 14d AVRAG):

Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Pflegekarenz bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Die Pflegekarenz kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, in der Dauer von mindestens einem Monat bis maximal drei Monate vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1. Der Kreis der Angehörigen umfasst in Anlehnung an § 14a Satz 1 und 2 den/die Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Grundsätzlich kann Pflegekarenz im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung erfordert die Erhöhung des Pflegegeldes um mindestens eine Stufe, die spätestens zum Antritt der neuerlichen Pflegekarenz durch Bescheid zuerkannt sein muss. Die Frage, ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld neu zu bemessen ist, richtet sich nach § 9 Abs. 4 BPGG, wonach eine Erhöhung oder Herabsetzung des Pflegegeldanspruchs eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes der pflegebedürftigen Person und in der Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraussetzt, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Wie auch in dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes, GZ 10 ObS 124/12a, ausgesprochen, ist zu prüfen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit Anspruch auf eine andere Pflegestufe ergeben hat. Es sind dabei die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige  Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass nun - im Hinblick auf eben diese wesentliche Änderung - Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe besteht.

Bei der im Begutachtungsentwurf enthaltenen Formulierung; „nachweislich demenziell erkrankten…“ im Abs. 1 wird das Wort „nachweislich“ gestrichen, da andernfalls sensible Daten im Widerspruch zum Datenschutzgesetz an den/die Arbeitgeber/in weiter zu leiten gewesen wären.

Die Vereinbarung der Pflegekarenz in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung der Pflegekarenz) ist nicht zulässig. Nach Antritt der Pflegekarenz ist die weitere Vereinbarung einer Pflegeteilzeit unzulässig. Ebenso ist eine Umwandlung der Pflegekarenz in eine Pflegeteilzeit nicht zulässig. Hingegen besteht im Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden/betreuenden Person bei einer neuerlichen Vereinbarung ein Wahlrecht zwischen Pflegekarenz und Pflegeteilzeit.

Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmer/innen jeweils eine Pflegkarenz vereinbaren. So können z.B. zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz in der Dauer von drei Monaten, also insgesamt für sechs Monate, vereinbaren und die im Bundespflegegeldgesetz festgelegte Höchstdauer des Bezugs von Pflegekarenzgeld ausschöpfen.

§ 14c Abs. 2 beinhaltet Bestimmungen über den Inhalt und das Zustandekommen der Vereinbarung der Pflegekarenz.

§ 14c Abs. 3 regelt das Rückkehrrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur ursprünglichen Normalarbeitszeit im Falle der gesetzlich näher determinierten Gründe.

Die Regelung des § 14c Abs. 4 nimmt – in Anlehnung an die Bestimmung des § 11 Abs. 1a AVRAG – auf die Besonderheiten von Saisoniers, deren Arbeitsverhältnisse naturgemäß kürzer dauern, Rücksicht.

Durch den Verweis in § 14c Abs. 5 bleiben die Zeiten der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Auch kommt es zu einer Aliquotierung sonstiger Bezüge (insbesondere Sonderzahlungen) und des nicht verbrauchten Urlaubs. Weiters wird sichergestellt, dass die Pflegekarenz nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters für Zeiten eines Präsenzdienstes gem. § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gem. § 6a des Zivildienstgesetzes vereinbart werden kann. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz soll sich die Pflegekarenz nicht mindernd auf die Berechnung der Ansprüche für die Abfertigung alt und die Abfertigung nach dem BUAG sowie der Urlaubsersatzleistung auswirken.

Die Bestimmungen zur Pflegeteilzeit orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegkarenz, beinhalten jedoch gewisse Abweichungen:

Gemäß der Bestimmung des § 14d Abs. 1 darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen. Abgesehen davon gibt es keine Beschränkungen bei der Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Pflegeteilzeit vorsehen, unzulässig sind. Somit ist weder die Vereinbarung eines zeitlichen Stufenplans für die Ausübung der Pflegeteilzeit (z.B. Herabsetzung der Arbeitszeit um 20 Stunden für den ersten Monat und Herabsetzung um 10 Stunden für den zweiten Monat in der ursprünglichen Vereinbarung), noch eine nachträgliche Änderung des Ausmaßes der ursprünglich vereinbarten Pflegeteilzeit zulässig.

Nach § 14d Abs. 2 hat die Vereinbarung der Pflegeteilzeit neben Beginn und Dauer auch Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

§ 14d Abs. 4 legt fest, dass dem/der Arbeitnehmer/in sonstige Bezüge (insbesondere Sonderzahlungen) in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr gebühren. Einer eigenen Regelung betreffend den Urlaubsanspruch bedarf es nicht, weil sich das bei einer Teilzeitbeschäftigung zustehende Urlaubsausmaß schon nach den allgemeinen urlaubsrechtlichen Bestimmungen ergibt.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 15 Abs. 1 und 2 AVRAG):

Der Motivkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 und die Regelung des § 15 Abs. 2 betreffend die Kündigungsentschädigung gelten auch für die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit. Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit erfolgt, kann vom/von der Arbeitnehmer/in bei Gericht angefochten werden. Verzichtet der/die Arbeitnehmer/in auf die Anfechtung, steht ihm/ihr bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung des Entgelts der ursprünglichen Normalarbeitszeit zu.

Zu Art. 4 Z 2, 3 und 6 (§§ 39e, 39i, 39w und 39x LAG):

Die Erläuterungen zu §§ 11 Abs.3, 14c, 14d sowie 15 AVRAG gelten sinngemäß auch für die Änderungen im Landarbeitsgesetz 1984.

Zu Artikel 2 und 4 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984)

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 6 BMSVG):

Die Anpassung des § 6 Abs. 4 dient der Sicherung des Abfertigungsanspruchs auf Basis des Beschäftigungsausmaßes vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Rahmen der Sterbebegleitung, der Begleitung von schwersterkrankten Kindern und Pflegteilzeit. Die Bestimmung des § 7 Abs. 6 legt fest, dass der/die Arbeitnehmer/in auch für die Zeiten der Pflegkarenz einen Abfertigungsanspruch erwirbt; die von dieser Bestimmung umfassten Beitragsleistungen werden zu Lasten des im Bundesvoranschlag vorgesehenen Budgets der UG 21 (Soziales und Konsumentenschutz) finanziert.

Zu Art. 2 Z 3 bis 6 (§§ 52, 55 und 73 BMSVG):

Mit diesen Regelungen soll für jene Pensionisten, die weiterhin ihre Berufstätigkeit ausüben und daher in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind und daher weiter Beiträge im Sinne des 4. Teiles des BMSVG in die Betriebliche Selbständigenvorsorge einzahlen, eine Opting-out-Regelung geschaffen werden. Diese Personen haben ab 1. Jänner 2014 bis Ende 2014 die Möglichkeit, ihren Austritt aus der Betrieblichen Selbständigenvorsorge schriftlich zu erklären. Die Verfügungsfrist über den angesparten Betrag beginnt mit dem Monatsersten, der auf das Ende der Beitragspflicht folgt.

Für Personen, die mit Stichtag 1. Jänner 2014 noch keine Eigenpension beziehen und Beiträge nach dem 4. Teil in die Betriebliche Selbständigenvorsorge einzahlen, endet die Beitragspflicht nach dem BMSVG mit dem Beginn des Bezuges einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese Personen haben die Möglichkeit binnen einer Frist eines Monats in die Betriebliche Selbständigenvorsorge zu optieren.

Zu Art. 4 Z 4 und 5 (§§ 39j und 39k LAG):

Die Erläuterungen zu §§ 6 und 7 BMSVG gelten sinngemäß auch für die Änderungen im Landarbeitsgesetz 1984.

Zu Artikel 3 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 4 und § 6a Abs. 4):

Durch Anführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in den §§ 3 Abs. 4 und 6a Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beitragsausfall mit einer Eigenbeitragsleistung kompensieren kann.

Zu den Artikeln 4, 6 und 7 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984)

Zu Art. 6 Z 1 (§ 15j Abs. 1 MSchG), Art. 7 Z 1 (§ 8b Abs. 1 VKG) sowie Art. 4 Z 1 und 7 (§ 26l Abs. 1 und § 105h Abs. 1 LAG):

Auf Grund der Neuregelung der Obsorge im Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 müssen die Zitate in diesen Paragrafen entsprechend abgeändert werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Da mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf ein neuer Abschnitt 3b. in das BPGG eingefügt werden soll, ist eine entsprechende Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Z 2 und 5 bis 8 (§ 6 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3, 3a und 3b, § 33 Abs. 4 sowie § 34 Abs. 2):

Die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Personen, die ein Pflegegeld zu Leistungen nach § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 und dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG beziehen, soll auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen; im April 2013 bezogen insgesamt 1.026 Personen ein Pflegegeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden.

Um eine Kontinuität in der Betreuung der Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu gewährleisten, kann der Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes weiterhin bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gestellt werden. Mittels eines Verwaltungsübereinkommens zwischen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und der Pensionsversicherungsanstalt wird sichergestellt, dass die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates alle wesentlichen Informationen aus den Pflegegeldverfahren erhält, um auch weiterhin eine umfassende Beratung und Betreuung in sämtlichen Fragen der Pflegevorsorge für ihre Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher machen zu können.

Da von einer geringen Anzahl von Verfahren, die am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, auszugehen ist (im Jahr 2012 wurden beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchschnittlich 28 Anträge pro Monat und im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates durchschnittlich ein bis zwei Anträge monatlich eingebracht), sollen diese von der Pensionsversicherungsanstalt als künftig zuständiger Entscheidungsträger zu Ende geführt werden.

Durch die Überführung dieser Personenkreise in die Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt soll auch den der Verwaltungsreform immanenten Zielen der Reduktion der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleunigung der Verfahren und der Verwaltungseinsparung entsprochen werden.

§ 6 Abs. 3 normiert die Zuständigkeit bei Vorliegen gleichrangiger Ansprüche. Diese Bestimmung ist bereits derzeit auf alle Entscheidungsträger mit Ausnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen anzuwenden. Durch den geplanten Entfall des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsträger ist die bisher vorgenommene Differenzierung obsolet, sodass der Verweis auf einzelne Ziffern entfallen kann.

In § 33 Abs. 4 ist vorgesehen, dass in Pflegegeldangelegenheiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt. Durch die beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeit auf die Pensionsversicherungsanstalt ist eine redaktionelle Anpassung der Bestimmung erforderlich, wobei die Mitwirkungsverpflichtung der Bundesrechenzentrum GmbH im Bereich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entfallen soll.

Zu Z 3 und 9 (§ 17 Abs. 3 und § 48d Abs. 1):

Die Auszahlung des Pflegegeldes zu den Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen erfolgt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Vorhinein. Auch von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wird das Pflegegeld derzeit monatlich im Vorhinein ausgezahlt. Von der Pensionsversicherungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich diese Fälle übergeführt werden sollen, wird die Auszahlung des Pflegegeldes monatlich im Nachhinein durchgeführt. Da für die Pensionsversicherungsanstalt unterschiedliche Auszahlungstermine EDV-programmtechnisch nicht umsetzbar sind, soll in § 17 Abs. 3 geregelt werden, dass die Auszahlung des Pflegegeldes für jene Personengruppen, die durch die Pensionsversicherungsanstalt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommen werden sollen, einheitlich monatlich im Nachhinein erfolgen soll.

Um eine Auszahlungsunterbrechung durch diese Umstellung zu vermeiden, ist es erforderlich, für diese Personenkreise eine Vorschusszahlung vom bisherigen Entscheidungsträger in Höhe des für Dezember 2013 ausgezahlten Pflegegeldes vorzusehen, die spätestens am 1. Jänner 2014 zu leisten ist und anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes im Todesmonat gebühren soll. Ein Ruhen des Pflegegeldes wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes des Pflegegeldbeziehers/der Pflegegeldbezieherin soll bei der Vorschusszahlung nicht berücksichtigt werden.

Zu Z 4 (3b. Abschnitt samt Überschrift):

Zu § 21c:

Gemäß dem geplanten § 14c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie dem geplanten § 39w des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, soll für Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit geschaffen werden, mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten zu vereinbaren. Ziel dieser Pflegekarenz ist, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren. Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld ist im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Regelungen der Pflegebedarf einer/eines nahen Angehörigen zumindest in Höhe der Pflegegeldstufe 3. Bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ist eine Pflegekarenzvereinbarung bereits ab der Pflegegeldstufe 1 möglich.

Da mittels der vorliegenden Novelle zum AlVG für Arbeitslose die Möglichkeit geschaffen werden soll, sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abzumelden, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und diese Personen daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, soll auch dieser Personenkreis ein Pflegekarenzgeld beziehen können.

Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte und deren/dessen Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte und deren/dessen Kinder, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und deren/dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit der/dem nahen Angehörigen ist - außer bei der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder - nicht erforderlich.

Da Arbeitnehmer/innen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beziehen, soll für diesen Zeitraum ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld bestehen, um sie in dieser Situation finanziell zu unterstützen. Da die Höchstdauer pro betreuender Angehöriger/betreuendem Angehörigen drei Monate betragen soll, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass weitere Angehörige bei Inanspruchnahme der Pflegekarenz ebenfalls Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben sollen. Da für die Gewährung des Pflegekarenzgeldes die überwiegende Erbringung der Pflege und Betreuung durch die nahe Angehörige/den nahen Angehörigen erforderlich sein soll, soll ein zeitgleicher Bezug des Pflegekarenzgeldes durch mehrere betreuende Angehörige nicht möglich sein. Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld soll bei Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch grundsätzlich pro zu betreuender pflegebedürftiger Person insgesamt sechs Monate nicht übersteigen dürfen.

Im AVRAG und im Landarbeitsgesetz 1984 soll überdies vorgesehen werden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) einmalig eine neuerliche Vereinbarung zur Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit möglich sein soll. In diesen Fällen soll das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person bezogen werden können.

Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des LAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen soll wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach den Bestimmungen des AVRAG zu behandeln sein. Dadurch sollen insbesondere auch Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben.

In Abs. 2 soll normiert werden, dass das Arbeitsverhältnis der karenzierten Person vor der Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit ununterbrochen drei Monate der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen soll. Bei einer geringfügigen Beschäftigung soll daher kein Pflegekarenzgeld gebühren. Dabei wirkt sich die Inanspruchnahme einer Karenz auf die zuvor genannte Anspruchsvoraussetzung nicht negativ aus, sodass z.B. vollversicherungspflichtige Zeiten, die vor – und gegebenenfalls nach – der Elternkarenz liegen, Berücksichtigung finden. Dies soll in gleicher Weise auch für den öffentlichen Bereich gelten. Wenn die/der betreuende Angehörige in den unmittelbar vor der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit liegenden Monaten kürzer als sechs Monate ein Arbeitsentgelt bezogen hat, so ist diese Anzahl der Kalendermonate für die Berechnung des durchschnittlichen Bruttoentgelts heranzuziehen.

Das Pflegekarenzgeld soll in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes gebühren. Der Grundbetrag soll täglich 55vH des täglichen Nettoeinkommens betragen und sich aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt analog zum Arbeitslosengeld errechnen. Der Grundbetrag soll bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, (2013: mtl. € 386,80) gebühren. Dabei soll das tägliche Pflegekarenzgeld zumindest in Höhe eines Dreißigstels der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gebühren, wobei in diesen Fällen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf. Durch den Verweis auf § 21 AlVG soll auch § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. 315/1994, hinsichtlich der Höchstbeitragsgrundlage gelten.

Neben der Möglichkeit einer Pflegekarenz soll Arbeitnehmer/innen gemäß § 14d AVRAG oder gemäß § 39x Landarbeitsgesetz 1984 auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche zu treffen. Auch für diese vereinbarte Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot bezogen werden können. In diesem Fall soll sich der Grundbetrag grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem analog zum Arbeitslosengeld errechneten durchschnittlichen Bruttoentgelt und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt exklusive Sonderzahlungen errechnen. Der Grundbetrag soll auch in diesem Fall 55vH der so berechneten Differenz ausmachen.

Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der erstmals vereinbarten Pflegeteilzeit. Im Falle einer neuerlichen Vereinbarung wegen der Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist das Pflegekarenzgeld neuerlich festzulegen.

Gemäß §§ 14a und 14b AVRAG oder gleichlautenden bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen können Arbeitnehmer/innen zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch für Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und sich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 AlVG vom Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe abmelden. Wenn infolge des Wegfalls des Einkommens eine finanzielle Notsituation eintritt, kann derzeit eine Zuwendung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich gewährt werden.

In Hinkunft sollen alle Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Darüber hinaus soll dieser Rechtsanspruch auch für Personen bestehen, die ihre Arbeitszeit aufgrund einer Familienhospizkarenz reduzieren.

Die Kosten für die Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs wurden bisher vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) getragen. Für Personen, die in Hinkunft auch einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld haben, sollen diese Kosten vom BMASK aus dem Bundesvoranschlag UG21 getragen werden. Daher soll vom BMWFJ aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 jährlich ein Beitrag in Höhe von 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.

Die Bezugsdauer von Pflegekarenzgeld bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit soll in Abs. 1 festgelegt werden. Hingegen ergibt sich in Fällen einer Familienhospizkarenz die Bezugsdauer aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB §§ 14a und 14b AVRAG).

Sowohl im Falle einer Pflegekarenz, einer Pflegeteilzeit als auch einer Familienhospizkarenz soll zum Grundbetrag ein Kinderzuschlag für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder geleistet werden, wenn für diese Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die Person, die Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, wesentlich zu deren Unterhalt beiträgt. Der Kinderzuschlag soll wie beim Arbeitslosengeld ein Dreißigstel des Kinderzuschusses nach § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, betragen.

Das Pflegekarenzgeld und der Kinderzuschlag sollen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz analog zum Arbeitslosengeld, in Form einer täglichen Einkommensersatzleistung gebühren.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes durch Verordnung festzulegen. Auch sollen, da eine Vereinbarung zur Pflegekarenz bereits ab der Pflegegeldstufe 1 zur Pflege und Betreuung demenziell erkrankter naher Angehöriger möglich ist, die für diese Personengruppe näheren Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis der demenziellen Erkrankung, ebenfalls im Verordnungsweg geregelt werden.

Da öffentlich Bedienstete vom anspruchsberechtigten Personenkreis für ein Pflegekarenzgeld umfasst werden sollen, soll in Abs. 6 in systemimmanenter Weise (wie z.B. bei den Pensionen und beim Pflegegeld) die Kostentragung für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung durch das Bundesministerium für Finanzen aus der UG 23 erfolgen.

Aus technischen Gründen sollen die Leistungen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus der UG 21 vorfinanziert und die tatsächlichen Aufwendungen vom BMF refundiert werden. Grundlage für diese Refundierung soll eine detaillierte halbjährliche Rechnung bilden, die jedenfalls die genaue Anzahl der Bezieher/innen, die Dauer des Bezuges und die Höhe des Pflegekarenzgeldes sowie die Aufwendungen für die Krankenversicherung, die Pensionsversicherung und die betriebliche Mitarbeitervorsorge zu beinhalten hat.

Ergeben sich nachträgliche Änderungen in den jeweiligen Auszahlungsbeträgen (z.B. durch vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz), sollen diese im Rahmen der nächsten Abrechnung berücksichtigt und entsprechend gegengerechnet werden.

Zu § 21d:

Über die Gewährung des Pflegekarenzgeldes soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder erkennen über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. In Abs. 2 soll geregelt werden, dass Anträge auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes grundsätzlich beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind, wobei andere Behörden, Sozialversicherungsträger, Gerichte oder Gemeindeämter verpflichtet werden sollen, bei ihnen einlangende Anträge unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen.

Zur Überprüfung des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld sind dem Antrag auf Gewährung u.a. die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in über die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit und eine Erklärung der überwiegenden Erbringung der Pflege und Betreuung für diese Dauer oder ein Nachweis über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz beizufügen. Im Falle einer Abmeldung vom Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe gemäß § 32 Abs. 1 AlVG ist eine diesbezügliche Bestätigung des Arbeitsmarktservices als Nachweis zu erbringen.

Wenn sich wesentliche Voraussetzungen für die Höhe oder Gewährung des Pflegekarenzgeldes bzw. der Kinderzuschläge ändern, soll die Möglichkeit einer Neubemessung oder Entziehung dieser Geldleistungen geschaffen werden. Gründe für eine Neubemessung oder Entziehung könnten beispielsweise eine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze oder ein Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages sein.

Zu § 21e:

Die durchschnittliche Dauer der Pflegegeldverfahren auf Neuzuerkennung des Pflegegeldes hat im Monat März 2013 58 Tage und jene auf Erhöhung des Pflegegeldes 56 Tage betragen. Insbesondere berufstätige Personen werden bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit – zum Beispiel bei einem Schlaganfall einer/eines nahen Angehörigen - abrupt vor eine neue Lebenssituation gestellt, in welcher der Beruf und die häusliche Betreuung vereinbart und akut Hilfe benötigt bzw. organisiert werden muss. Da der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1, die Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14c bzw. § 14d AVRAG darstellt, ist es erforderlich, dass diese Verfahren beschleunigt abgeschlossen werden, sodass zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gewissheit besteht und die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden kann. Dazu soll normiert werden, dass der Entscheidungsträger das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit abzuschließen hat. Dabei wird jedoch nicht ausgeschlossen werden können, dass es in Einzelfällen, zum Beispiel bei einem stationären Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person zum Zeitpunkt der Erklärung, auch zu einer längeren Verfahrensdauer kommen kann.

Das Pflegekarenzgeld sowie allfällige Kinderzuschläge sollen monatlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Bei einer vorzeitigen Rückkehr der/des pflegenden Angehörigen an den Arbeitsplatz, beispielsweise aufgrund einer stationären Aufnahme der pflegebedürftigen Person in einer Betreuungseinrichtung, kann der Fall eintreten, dass das Pflegekarenzgeld im Monat der vorzeitigen Rückkehr nicht mehr oder nur aliquot gebührt aber bereits in voller Höhe ausbezahlt wurde. Es soll daher geregelt werden, dass das dadurch zu viel ausbezahlte Pflegekarenzgeld von der Empfängerin/vom Empfänger zurückzuzahlen ist. Diese ausdrückliche Regelung eines Rückersatzes ist erforderlich, da die Bestimmungen des § 11 BPGG in diesen Fällen mangels Verschulden der Empfängerin/des Empfängers an der Entstehung der Überzahlung des Pflegekarenzgeldes nicht zur Anwendung gelangen können.

Um die Höhe des Pflegekarenzgeldes rasch und verwaltungsökonomisch ermitteln zu können, soll der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger analog zu den Bestimmungen im AlVG in Abs. 4 verpflichtet werden, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die für die Berechnung des Pflegekarenzgeldes erforderlichen Bemessungsgrundlagen auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln.

In Absatz 5 soll eine Mitwirkungspflicht der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung und bei der Mitwirkung an der Durchführung der Verfahren normiert werden.

Abs. 6 stellt die gesetzliche Ermächtigung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dar, die für die Vollziehung erforderlichen Daten zu verwenden. Durch die Bezeichnung der Personenkreise und die taxative Aufzählung der Datenarten wird den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes Rechnung getragen. Weiters soll normiert werden, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese Daten ausschließlich zur Erfüllung der in § 21d Abs. 1 genannten gesetzlichen Aufgaben verwenden darf. Da für die Gewährung eines Pflegekarenzgeldes auch bestimmte Daten der pflegebedürftigen Person (zB Pflegegeldstufe) benötigt werden, soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt werden, auch diese Daten zu verwenden.

Da für die Gewährung des Pflegekarenzgeldes wegen einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit die überwiegende Erbringung der Pflege und Betreuung durch die nahe Angehörige/den nahen Angehörigen erforderlich sein soll, soll in Abs. 7 klargestellt werden, dass für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, finanzielle Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu den Kosten für die Ersatzpflege (§ 21a) und die 24-Stunden-Betreuung (§ 21b) nicht möglich sein sollen. Bei einer Familienhospizkarenz steht im Wesentlichen die Begleitung und nicht die Pflege und Betreuung im Vordergrund, weshalb in diesen Fällen auch eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung möglich sein soll.

Weiters sollen jene Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes angeführt werden, die sinngemäß auf das Pflegekarenzgeld zur Anwendung gelangen sollen. So soll beispielsweise unter sinngemäßer Anwendung des § 26 die Leistung des Pflegekarenzgeldes abgelehnt werden können, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben (zB betreffend des Einkommens) zu machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Antragstellerin/der Antragsteller auf die Folgen ihres/seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Das Pflegekarenzgeld soll auch wie vergleichbare Leistungen, zum Beispiel das Arbeitslosengeld, nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Zu § 21f:

§ 21f soll regeln, wie vorzugehen ist, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Analog zur kürzlich geregelten Bildungsteilzeit soll grundsätzlich auch der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses enden.

Wird jedoch das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit beendet, so soll das Pflegekarenzgeld bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Dauer gebühren. In Fällen der Pflegeteilzeit soll dabei das Pflegekarenzgeld, unter dem Aspekt eines Einkommensersatzes, in voller Höhe geleistet werden.

Diese Bestimmungen sollen auch im Falle einer Familienhospizkarenz sinngemäß zur Anwendung kommen.

Zu Z 9 (§ 48d Abs.2):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Vorschriften über das Pflegekarenzgeld in Fällen der Familienhospizkarenz dann anzuwenden sind, wenn diese erstmalig ab dem 1. Jänner 2014 in Anspruch genommen wird. Auf eine Familienhospizkarenz die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen wurde, sollen, auch im Falle einer Verlängerung nach dem 1. Jänner 2014, weiterhin die Bestimmungen der gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, erlassenen Richtlinien für den Familienhospizkarenz-Zuschuss angewendet werden. Die Refundierungsregelung des § 21c Abs. 6 ist befristet. Die Pflegekarenzregelung für Bedienstete im Bereich der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände ist befristet.

Zu Z 10 (§ 49 Abs. 23):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Zu den Z 1, 7 und 8 (§ 6 Abs. 3 und 4, Abschnitt 2a und § 79 Abs. 136 AlVG):

Die Kranken- und Pensionsversicherung soll künftig nicht nur bei Familienhospizkarenz sondern auch bei Pflegekarenz gelten und vom Bund getragen werden.

Bisher sind die Regelungen auf Personen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen beschränkt. Künftig sollen diese auch für Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gelten. Bereits bisher gibt es Sonderbestimmungen für Personen ohne Pensionsversicherung oder ohne Krankenversicherung, sodass dafür keine Systemänderung erforderlich ist.

Für Arbeitslose, deren Leistungsanspruch ja von der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig ist, soll bei Vorliegen der bei Arbeitnehmern für eine Karenzierung maßgeblichen Umstände eine entsprechende Bestätigung über den Abmeldegrund vom Leistungsbezug als Grundlage für die Beantragung eines Pflegekarenzgeldes ausgestellt werden.

Beträgt die Unterbrechung vom Leistungsbezug längstens 62 Tage, so genügt gemäß § 46 Abs. 5 AlVG für die Fortsetzung des Leistungsbezuges die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; bei einer längeren Unterbrechung ist eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Solange Pflegekarenzgeld bezogen wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Regelungen betreffend die Rückkehr, die bei Beschäftigten auf Grund der erforderlichen Dispositionen des Arbeitgebers notwendig sind, sind hier nicht erforderlich.

Diese Änderungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Für Versicherungsleistungen auf Grund einer bereits vor dem 1. Jänner 2014 begonnenen Familienhospizkarenz im Sinne der §§ 14a und 14b AVRAG soll die bisherige Rechtslage weiter gelten.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 11 und 12 AlVG):

Zeiträume des Bezuges von Pflegekarenzgeld sollen die Rahmenfrist für die Beurteilung der Anwartschaft (Nachweis der erforderlichen Versicherungszeiten) auf Arbeitslosengeld erstrecken, damit niemand wegen der Pflegekarenz einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren kann.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 1 lit. i AlVG):

Während des Bezuges von Pflegekarenzgeld soll nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen werden können. Es soll daher der auf Grund des Kinderbetreuungsgeldes gegenstandslos gewordene Ruhenstatbestand des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe entsprechend ersetzt werden.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 1 Z 3 und 4 AlVG):

Die Inanspruchnahme von Pflegekarenzgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit soll nicht dazu führen, dass im Falle späterer Arbeitslosigkeit ein geringeres Arbeitslosengeld gebührt. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sollen daher Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiträume des Bezuges von Pflegekarenzgeld, der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit enthalten, außer Betracht bleiben, wenn diese niedriger als sonst heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlagen sind. Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2013 wurde die Bestimmung des § 21 Abs. 1 siebenter Satz (durch Art. 4 Z 5) neu gefasst und die einzelnen Gründe für einen Günstigkeitsvergleich in vier Ziffern aufgeteilt. Nunmehr soll der Inhalt der dritten und vierten Ziffer entsprechend erweitert werden. Die Erwähnung sowohl von Pflegekarenzgeld als auch von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit erfolgt deshalb, weil einerseits nicht in jedem Fall während der gesamten Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ein Bezug von Pflegekarenzgeld vorliegen muss und andererseits bereits das Bekanntsein eines dieser Tatbestände die entsprechende Schutzwirkung auslösen soll. Eine Doppelberücksichtigung kann es ohnedies nicht geben.

Zu den Z 5, 6 und 8 (§ 26 Abs. 1 Z 4, § 26a Abs. 1 Z 3 und § 79 Abs. 135 AlVG):

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen soll (ab Inkrafttreten der durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 neu gefassten Bestimmungen mit 1. Juli 2013) klar gestellt werden, dass Zeiten, die auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen sind wie insbesondere Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld wie Zeiten einer (unveränderten) arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu werten sind. Dadurch wird auch die Vollziehung (Prüfung analog Anwartschaftsprüfung) erleichtert.

Zu Z 9 (§ 83 Abs. 12 AlVG):

Auf Grund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2013 gilt ab 1. Juli 2013 für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld die Voraussetzung einer ununterbrochenen sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Personen, die sich in einer Mutterschafts- oder Väterkarenz befinden und im Anschluss daran eine Bildungskarenz vereinbart haben, können die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen und wären vom Weiterbildungsgeldbezug ausgeschlossen, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechend anders zu disponieren. Die neuen Voraussetzungen sollen daher für diesen Personenkreis erst sechs Monate nach Ende der Mutterschafts- oder Elternkarenz gelten. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bildungskarenz ist nicht zweckmäßig, weil bei Vorlage entsprechender Dokumente bzw. übereinstimmenden Angaben beider Vertragsparteien keine Möglichkeit besteht, eine allfällige Rückdatierung festzustellen. Die Übergangsregelung soll für alle Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Mutterschafts- oder Elternkarenz befinden und binnen sechs Monaten nach dieser Elternkarenz eine Bildungskarenz antreten, gelten. Damit ist sichergestellt, dass die Lebensplanung solcher Personen nicht beeinträchtigt wird.

Zu Artikel 9 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 25 Abs. 5 und § 78 Abs. 30 AMSG):

Für wissenschaftliche und statistische Untersuchungen im Bereich der Arbeitsmarktforschung ist zum Teil eine Zusammenführung von Daten, die das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder das Arbeitsmarktservice gemäß § 25 Abs. 1 AMSG verarbeitet, mit Daten anderer Behörden oder Sozialversicherungsträger erforderlich. Sofern erforderliche Daten der Erwerbsbevölkerung bereits bei der Bundesanstalt Statistik Österreich vorhanden sind, soll auf diese zurückgegriffen werden. Es soll nunmehr die gesetzliche Möglichkeit der Zusammenführung von Daten unterschiedlicher staatlicher Tätigkeitsbereiche, die für eine konkrete Untersuchung im Bereich der Arbeitsmarktforschung erforderlich sind, mit jenen, die das Arbeitsmarktservice gemäß § 25 Abs. 1 AMSG verarbeitet, geschaffen werden. Die wissenschaftlichen und statistischen Untersuchungen haben grundsätzlich keine personenbezogenen Ergebnisse und verwenden – während der Durchführung der Arbeit – einen indirekten (pseudonymisierten) Personenbezug. Der Schutz der Privatsphäre der vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Personen wird durch die Übermittlung von bloß indirekt personenbezogenen (pseudonymisierten) Daten, ohne Namen oder konkrete Anschrift, und der vorgesehenen zwingenden Einbindung der Bundesanstalt sichergestellt.. Die Bundesanstalt erhält für ihre Tätigkeit einen Kostenersatz gemäß den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000. Eine Rückübermittlung von Daten an die bereitstellenden Träger ist nicht zulässig.

Zu Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 4, 6, 9 und 10 (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j, 10 Abs. 6b Z 9, 14 Abs. 1 Z 14, 18b Abs. 1a, 36 Abs. 1 Z 19, 44 Abs. 1 Z 19 und 52 Abs. 4 ASVG):

Alle in Teilzeit beschäftigten BezieherInnen von aliquotem Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (siehe Art. 5 dieses Gesetzentwurfes) sollen in den Schutz der Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen werden, und zwar nach folgenden Grundsätzen:

Der genannte Personenkreis wird in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgenommen (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG); er ist der Pensionsversicherung der Angestellten versicherungszugehörig (§ 14 Abs. 1 Z 14 ASVG). Die Teilversicherung beginnt mit dem Tag, ab dem das aliquote Pflegekarenzgeld bezogen wird (§ 10 Abs. 6b Z 9 ASVG), und endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes (§ 12 Abs. 5b ASVG). Für die Zeit dieser Pflichtversicherung ist eine begünstigende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ausgeschlossen (§ 18b Abs. 1a ASVG).

Die Dienstgeberpflichten (An- und Abmeldung der Versicherten, Meldung aller für die Versicherung bedeutsamen Änderungen etc.) kommen für den genannten Personenkreis dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu (§ 36 Abs. 1 Z 19 ASVG).

Die Beiträge sind vom jeweils nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gebührenden aliquoten Pflegekarenzgeld einschließlich Kinderzuschläge zu bemessen (§ 44 Abs. 1 Z 19 ASVG) und werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes (UG 21 bzw. UG 20, wenn es sich um Fälle der Familienhospizkarenz handelt) getragen (§ 52 Abs. 4 Z 6 ASVG).

Zu Z 5 (§ 31c Abs. 3 Z 2a ASVG):

Es wird klargestellt, dass im Fall des Bezuges von Pflegekarenzgeld das Service-Entgelt zu leisten ist.

Zu Z 7 und 8 (§ 41 Abs. 4 ASVG):

Bereits nach geltender Rechtslage besteht der Grundsatz, dass Meldungen nach den §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 34 Abs. 1 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten sind. Andere Meldungsarten sind nur insoweit zulässig, als diese nach § 41 Abs. 4 ASVG in den einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen sind. Nach den Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2005) sind unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt, bzw. schriftlich mit diesem Formular zulässig.

Im Jahr 2010 wurden von den Dienstgebern bei den Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau rund 696 100 Meldungen unter Verwendung der Papierformulare erstattet (im Gegensatz zu 15,8 Mio. Meldungen auf elektronischem Weg).

Vor allem bei dubiosen Firmen erfolgen die Meldungen häufig in Papierform. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer Folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben Dienstgebers von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (Dienstgeber selbst bzw. Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, LohnverrechnerIn).

Es wird vorgeschlagen, die Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes dahingehend einzuschränken, dass künftig für Unternehmen in der Rechtsform von juristischen Personen sowie für eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) keine Meldungen in Papierform (mit Ausnahme der Mindestangaben-Anmeldung) mehr zuzulassen sind.

Darüber hinaus soll ausdrücklich normiert werden, dass außerhalb elektronischer Datenfernüberübertragung erstattete Meldungen, soweit sie nicht in den Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen sind, als nicht erstattet im Sinne der §§ 111 Abs. 1 Z 1 sowie 113 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG gelten.

Zu Z 12 (§143 Abs. 1 Z 7 ASVG):

Bei Zusammentreffen von Geldleistungen aus der Krankenversicherung mit Pflegekarenzgeld sollen diese in der Höhe des Pflegkarenzgeldes ruhen.

Zu Z 13 (§ 162 Abs. 3 lit. c ASVG):

Zeiten, während deren eine Versicherte nach den §§ 14a oder 14b AVRAG zum Zweck der Sterbebegleitung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat, bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes für die Berechnung von Wochengeld außer Betracht. Gleiches wird für die Zeiten des Bezuges von Pflegekarenzgeld normiert.

Zu Artikel 11 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgestzes – 11. Novelle zum APG)

Zu Z 1 und 2 (§§ 3 Abs. 1 Z 2 und 4 Abs. 5 Z 4 APG):

Wie andere Zeiten einer Pensionsversicherung im Zusammenhang mit Pflegetätigkeiten sollen auch Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Bezug von aliquotem Pflegekarenzgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG) zu jenen Versicherungszeiten nach dem APG zählen, die zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit als „Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden“ gelten.

Darüber hinaus sollen die genannten Pflichtversicherungszeiten in den Katalog der Versicherungszeiten nach dem APG aufgenommen werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 6 Abs. 3 und 4):

Das Bescheidverfahren, mit dem unter ganz bestimmten und sehr eingeschränkten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet wird, Kinder bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen zu beschäftigen, wird insofern erleichtert, als in Abs. 3 die Notwendigkeit, das Einvernehmen mit den Schulbehörden herzustellen, entfällt. Weiters kann nunmehr die Eignung des Kindes in Abs. 4 entweder wie bisher durch die Amtsärztin/den Amtsarzt oder optional auch durch eine Allgemeinmedizinerin/einen Allgemeinmediziner oder eine Kinderärztin/einen Kinderarzt festgestellt werden. Damit kann die Eignung des Kindes anstelle der amtsärztlichen Untersuchung auch von denjenigen Ärztinnen/Ärzten begutachtet werden, die das Kind schon länger medizinisch betreuen und von denen anzunehmen ist, dass sie dessen Gesundheitszustand besser kennen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (Kurztitel und Abkürzung sowie §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1):

Entsprechend der neuen Bezeichnung soll der Kurztitel des Gesetzes nunmehr „Sozialministeriumservicegesetz“ lauten. Weiters soll in den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen die neue Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“ anstelle der bisherigen Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ und der Abkürzung „BSB“ treten.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 6):

Um den längeren Umstellungsprozess mit den erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen Rechnung zu tragen, sollen diese gesetzlichen Bestimmungen erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dies durch Verordnung feststellt.

Zu Artikel 14 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 und 2 (§ 30n und § 55 Abs. 24):

Nach den ersten Schätzungen wird sich durch Einführung des Pflegekarenzgeldes zu Beginn ein jährlicher Minderaufwand beim Familienhospizkarenz-Härteausgleich in Höhe von 800.000 € ergeben. Daher ist vorgesehen, diesen Betrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Aufwendungen des Pflegekarenzgeldes an den Bund zu überweisen. Im Hinblick auf die nicht konkret abschätzbare Entwicklung der Inanspruchnahme der genannten Leistungen und deren Aufkommen ist eine Evaluierung unerlässlich. Diese soll im Jahr 2016 erfolgen, wobei insbesondere die Entwicklung der Ausgaben beim Familienkarenzhospiz-Härteausgleich in den Jahren 2014 und 2015 zu analysieren ist. Für den Fall, dass es zu Finanzierungsverschiebungen gegenüber der Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 kommen sollte, wären entsprechende Anpassungen in Bezug auf den Überweisungsbetrag vorzunehmen.