Vorblatt

Probleme:

Die bestehenden Regelungen für Verpackungen im Haushaltsbereich ermöglichen zwar prinzipiell die Co-Existenz mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme, zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, der auch den EU-Wettbewerbsvorgaben entspricht, bedarf es allerdings einer detaillierten Neuregelung. Es gilt daher einerseits Wettbewerbsverzerrungen und Marktzutrittsschranken zu verhindern sowie andererseits die Aufrechterhaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung abzusichern.

Die Produzentenverantwortung für Verpackungen umfasst derzeit nicht alle in Verkehr gesetzten Verpackungen.

 

Ziele:

Herstellung eines fairen Wettbewerbs in der Abfallbewirtschaftung von Verpackungen unter Beibehaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung.

Weitgehende Umsetzung der Produzentenverantwortung.

 

Inhalte:

–      Definition der Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen

–      Genehmigungsbestimmungen und Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen

–      Bestimmungen betreffend Sammelverträge für Haushaltsverpackungen

–      Anforderungen an die Sammlung von Haushaltsverpackungen

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

 

Vgl. beiliegende Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA-Ergebnisdokument)

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf ist EU-konform:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26, (Verpackungsrichtlinie). Weiters stimmt der Entwurf mit dem EU-Abfallrecht und insbesondere mit der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S 24, überein. Darüber hinaus wird das Europäische Wettbewerbsrecht unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren COMP/35.470 umgesetzt.

Der Entwurf ist entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union mit einer Mindeststillhaltefrist von drei Monaten an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten zu notifizieren.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte der Neuregelung:

 

1. Gesamtkonzept AWG-Novelle Verpackung und Verpackungsverordnung 2013

Die bestehenden Regelungen für Verpackungen im Haushaltsbereich ermöglichen derzeit zwar prinzipiell die Co-Existenz mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme. Die eingeschränkten Möglichkeiten der (öffentlichen) Sammlung von Haushaltsverpackungen durch mehrere Sammel- und Verwertungssysteme zugleich erfordern allerdings eine detaillierte Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen und Marktzutrittsschranken zu verhindern und die bestehenden abfallwirtschaftlichen Leistungen im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhalten.

Für eine Neuorganisation des Zugangs der Sammel- und Verwertungssysteme zur Sammlung in allen Regionen Österreichs ist daher eine Novelle des AWG 2002 sowie die Erlassung einer neuen Verpackungsverordnung notwendig.

Die grundsätzlichen Anforderungen an Verpackungen und das Schwermetallverbot der EU-Verpackungsrichtlinie bleiben aufrecht.

Die Regelungen für gewerbliche Verpackungen bleiben weitgehend unverändert erhalten (insbesondere die unentgeltliche Rücknahmepflicht und die stoffliche Verwertungspflicht). Neu geregelt wird auch in diesem Bereich die Aufteilung der gesammelten Massen aller entpflichteten Verpackungen auf die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen.

Zur Aufteilung der gesammelten Massen der Haushaltsverpackungen erfolgt eine monatliche Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sowohl im Haushaltsbereich, als auch im Bereich der gewerblichen Verpackungen.

Die wesentlichen Definitionen in der Verpackungsverordnung werden beibehalten bzw. ergänzt. Das betrifft insbesondere:

–      Hersteller, Abpacker, Importeur, Vertreiber und Letztverbraucher, ergänzt durch Eigenimporteure und Versandhändler

–      Verpackung an sich, sowie Verkaufs- Transport, Um- und Serviceverpackung

–      Wiederverwendung, stoffliche und organische Verwertung sowie thermische Verwertung

–      „Inverkehrbringen“

Die Förderung der Mehrwegverpackungen wird ebenso beibehalten.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung erfolgt eine Streichung der speziellen Vorgaben für Umverpackungen. Weiters werden die Bestimmungen für langlebige Verpackungen aufgehoben, da diese mit dem EU-Recht nicht mehr zusammenpassen. Im Anhang 1 der Verpackungsverordnung wird die aktuelle Richtlinie 2013/2/EU der Europäischen Kommission, Abl. L37/10 vom 8.2.2013 übernommen.

Bereits dem Geltungsbereich unterliegendes Einweggeschirr und -besteck wird wie bisher analog zu Haushaltsverpackungen geregelt.

2. Definition von Haushaltsverpackungen

Erforderlich ist eine möglichst exakte Abgrenzung von Haushaltsverpackungen zu gewerblichen Verpackungen. Für bestimmte Verpackungen kann eine Aufteilung auf Haushalts- und Gewerbeanteile nach Prozentsätzen in einer Verordnung für verbindlich erklärt werden.

3. Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen

Für die Neugestaltung werden (Verpackungs-)Tarifkategorien und Sammelkategorien festgelegt, um den jeweiligen Genehmigungsumfang von Sammel- und Verwertungssystemen zu determinieren und eine einheitliche und vergleichbare Basis für die Sammlung bzw. Erfassung der Verpackungsfraktionen, für einen allfälligen Wechsel der Sammel- und Verwertungssysteme und für die Kontrolle zu schaffen.

4. Verpflichtung von Primärverpflichteten von Haushaltsverpackungen zur Systemteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen

Um ein Absinken der als in Verkehr gebracht deklarierten Verpackungen (Teilnahmemassen) zu verhindern und damit sogenannte Trittbrettfahrer möglichst hintanzuhalten, wird im Sinne einer effektiven Kontrolle eine Systemteilnahme durch definierte Primärverpflichtete (Abpacker, Hersteller, Importeure, Eigenimporteure und Versandhändler) vorgeschrieben. Zulässig ist jedoch auch eine nachweisliche Teilnahme einer vorgelagerten Vertriebsstufe für Haushaltsverpackungen.

Festzuhalten ist, dass schon bisher im Haushaltsverpackungsbereich de facto keine Selbsterfüller tätig waren, weil eine ausreichende Rücknahme über den Handel praktisch nicht möglich ist.

Eine derartige Teilnahmeverpflichtung besteht bereits im Bereich der Elektrogeräte und der Batterien.

5. Gemeinsame Sammlung und Festlegung von Genehmigungsvoraussetzungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen und Verträge mit den Regionalpartnern zur Sammlung

Eine parallele Sammlung von Haushaltsverpackungen durch mehrere Sammel- und Verwertungssysteme durch Aufstellung oder Verteilung zusätzlicher eigener Sammelbehältnisse ist weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll und würde auch zu einer zusätzlichen Belastung der Haushalte und der Gebietskörperschaften führen.

Daher ist eine gemeinsame Sammlung aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen vorgesehen. Vorgaben für diese gemeinsame Sammlung werden unter Einbeziehung aller Betroffenen (Sammel- und Verwertungssysteme, Länder, Städte und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und Sozialpartner) vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet und in einer Verordnung nach § 36 festgelegt. Diese Verordnung ist auch Grundlage für die künftigen Ausschreibungsverfahren und wird regelmäßig evaluiert werden.

Grundsätzlich sollen Sammel- und Verwertungssysteme die Wahlmöglichkeit haben, entweder

                        – mit jedem Sammelpartner (privater Entsorger) oder mit jeder Gemeinde oder jedem Gemeindeverband Verträge abzuschließen oder

                        – einen Mitbenutzungsvertrag mit einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem abzuschließen.

5.1 Vertragsebene – Wettbewerb

Vorgesehen ist, dass jedes Sammel- und Verwertungssystem mit allen Sammelpartnern in den Regionen Verträge über die Sammlung abschließt (vertikale Verträge).

So ist gewährleistet, dass alle Sammel- und Verwertungssysteme unter den gleichen Bedingungen am Markt agieren können.

Abbildung 1: Vertikale Verträge der Sammel- und Verwertungssysteme mit den Sammelpartnern in den Regionen

Eine Übergabe der getrennt gesammelten Haushaltsverpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme erfolgt flächendeckend an Übergabestellen nach den monatlich zu berechnenden Marktanteilen. Diese Übergabestellen sind für jeden politischen Bezirk vertraglich festzulegen. Zu übergeben ist die gesammelte Fraktion der Sammelkategorie einschließlich gesammelter Fehlwürfe und Nichtverpackungen. Ab dieser Übergabe ist das übernehmende Sammel- und Verwertungssystem für die weitere Aussortierung, das Recycling und die sonstige Verwertung eigenständig verantwortlich.

Alle getrennt gesammelten Haushaltsverpackungen sind unabhängig von der in der Verpackungsverordnung 2013 festgelegten Mindestquoten der getrennten Sammlung von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen entsprechend ihrem Marktanteil zu übernehmen.

5.2 Anforderungen für die Mitbenutzung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen

Als Alternative ist es auch möglich, dass Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltverpackungen das Erfordernis der Flächendeckung dadurch erfüllen, dass sie sich an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem, das bereits Verträge mit den Sammelpartnern abgeschlossen hat, anschließen.

Abbildung 2: Mitbenutzung

Zwischen mitbenutzten und mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystemen sind in diesem Fall privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, die neben Bestimmungen betreffend die Übergabe der getrennt gesammelten und gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten und für das Recycling aussortierten Haushaltsverpackungen, die Höhe der Kosten der getrennten Sammlung sowie die Abgeltung von mit dem Restmüll erfassten Verpackungen, die zur Erreichung der Gesamterfassungsquote je Packstoff erforderlich sind, zu beinhalten haben.

Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das die Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen mit Sammelpartnern in den Gemeinden oder Gemeindeverbänden sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrages zu ermöglichen (Kontrahierungszwang) und die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

5.3 Ausgestaltung der Sammlung - Mitsprache der Stakeholder und der Länder

Die grundsätzliche Ausgestaltung der Sammlung von Haushaltsverpackungen erfolgt künftig im Rahmen einer Verordnung gemäß § 36 Z 6 unter Bedachtnahme der Planungsbefugnisse der Bundesländer.

Die Grundlagen für diese Verordnung sollen in einem breiten Stakeholderdialog erarbeitet und unter Berücksichtigung der Fristen für die Ausschreibung der Sammelregionen regelmäßig evaluiert werden.

Teilnehmer dieses Dialogs sind insbesondere Vertreter der Sozialpartner, der Bundesländer, des Städtebunds, des Gemeindebunds, der Sammel- und Verwertungssysteme und der Verpackungskoordinierungsstelle. Abhängig vom Ergebnis dieses Dialogs sind erforderlichenfalls die Quoten für die getrennte Sammlung und für das Recycling in der Verpackungsverordnung anzupassen.

In diesem Prozess obliegt den Vertretern der Bundesländer insbesondere:

                        – die Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit der Sammlung und Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und der haushaltsnahen Sammlung und des Recycling anderer Altstoffe.

                        – die Einbeziehung der kommunalen Sammeleinrichtungen, das heißt der Altpapiersammlung sowie der Sammlung von Verpackungen in öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren.

5.4 Erfassungsquoten und Abgeltung von im Restmüll verbleibenden Verpackungen

§ 29b Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung betreffend die Festlegung des Berechnungsmodells und von Bezugsgrößen, einschließlich Erfassungsquoten für die Abgeltung gemäß § 29b Abs. 2. Zur Erreichung dieser Quoten durch die Sammel- und Verwertungssysteme ist neben der getrennten Sammlung von Haushaltsverpackungen auch die Einbeziehung von Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden, erforderlich. Die Mindesterfassungsmassen der getrennten Sammlung ergeben sich aus den jeweiligen Quoten, die in der Verpackungsverordnung 2013 festgelegt werden.

Die Erfassungsquoten werden jeweils auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist (Teilnahmemasse), bezogen. Daher kann die insgesamt zu erfassende Masse auch über der Teilnahmemasse bzw. die Erfassungsquote über 100% liegen.

Entsprechend der Review-Klausel soll bei einer wesentlichen Änderung der Teilnahmemasse im Verhältnis zur Marktinputmasse (über 10%) eine Anpassung erfolgen. Bei der Ermittlung der Marktinputmasse sind abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet durchzuführen, die erforderlichenfalls durch Auswertung von Abfallbilanzen und Statistiken der in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw. Waren zu plausibilisieren sind.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben daher gemäß ihren jeweiligen Marktanteil über die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen, Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung abzuschließen. Damit werden die Kosten für Verpackungen, die nicht getrennt gesammelt werden (zB auch im Rahmen von Maßnahmen gegen das Littering), abgegolten.

Ab dem Jahr 2015 soll im Sinne einer erweiterten Herstellerverantwortung die Abgeltung der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen gemäß § 29b Abs. 2 für die mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen zum status quo (Basis 2011) erhöht werden. Die Erhöhung soll ausgewogen über die einzelnen Packstoffe bzw. deren Tarife erfolgen. Die für jedes Kalenderjahr zu leistende Abgeltung wird auch davon abhängen, wie sich die Massen der entflichteten und der getrennt gesammelten Haushaltsverpackungen verändern.

Durch die Pflicht zur Abgeltung wird ein wirtschaftlicher Anreiz gegeben, die Verpackungen verstärkt getrennt zu sammeln.

Die Aufteilung der Abgeltung bestimmt sich einerseits durch die regionalen Vorgaben der Sammlung (zB Leichtverpackungssammlung) und andererseits durch einen Ausgleich entsprechend der je Bundesland erreichten Anteile der getrennten Sammlung. Eine allfällige Vereinbarung zwischen der Wirtschaft und den Kommunen zur Wahrnehmung der Finanzierungsverantwortung ist zu berücksichtigen.

5.5 Ausschreibung der Sammelleistungen in den Regionen

Die Sammelleistungen in den Regionen werden prinzipell regelmäßig ausgeschrieben. Nicht davon betroffen sind Bereiche der bestehenden kommunalen Sammeleinrichtungen (die Altpapiersammlung, die Sammlung von Verpackungen in öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren sowie die Erfassung von Verpackungen mit den gemischten Siedlungsabfällen).

Für eine erste Phase wird auf die Verträge zwischen der ARA-AG und den Sammelpartnern zurückgegriffen.

Künftigen Ausschreibungen der Sammlung in den Sammelregionen sind die Vorgaben einer Verordnung gemäß § 36 zugrunde zu legen. Diese Vorgaben sollen unter Einbeziehung der Stakeholder erarbeitet werden.

Jedem Sammel- und Verwertungssystem (ausgenommen mitbenutzende Sammel- und Verwertungssysteme) werden entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zugelost, in denen dieses Sammel- und Verwertungssystem die Ausschreibung der Sammlungen von Verpackungen aus Glas, Metall sowie von Leichtverpackungen durchführt.

Gemeinden oder Gemeindeverbände, die im Rahmen ihrer im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben über eine bestehende Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal, Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von diesen Haushaltsverpackungen verfügen, wird das besondere Recht eingeräumt, zu verlangen, dass bereits bestehende Infrastruktur übernommen bzw. genutzt wird. Dies, soweit bereits ein Auftragsverhältnis mit einem Sammel- und Verwertungssystem zum Zeitpunkt 31. Dezember 2012 bestanden hat. In diesem Fall entfällt die Ausschreibung.

Die Kommunen haben die erforderlichen Übernahmekapazitäten und die Kosten darzulegen. Die Verträge sind mit der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Gemeindeverband unter Abgeltung der angemessenen Kosten für die ausreichende Übernahmekapazität zu schließen, wobei die angemessenen Kosten konsensual festzulegen sind. Darüber hinausgehende Kosten sind von der Kommune zu tragen.

Auszuschließen sind Anbote von mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenen Entsorgungsunternehmen. Unter eigentumsrechtlich verbunden sind sowohl direkt als auch indirekt verbundene Unternehmen (beherrschender Einfluss oder im Konzern verbunden) zu verstehen. Derartige Unternehmen dürfen auch nicht als Subauftragnehmer tätig sein. Für die Ausschreibungen und für die Zuschläge gelten die Grundsätze des Bundesvergaberechts. Dies sind insbesondere klare Eignungs-, Leistungs-, Qualitäts- und Zuschlagskriterien. Der Bestbieter wird je Packstoff und Sammelregion ermittelt und veröffentlicht. Alle Sammel- und Verwertungssysteme (ausgenommen mitbenutzende Sammel- und Verwertungssysteme) schließen mit diesen Bestbietern die Sammelverträge.

Die Aufteilung der Sammelmassen und der Kosten der Sammlung erfolgen nach den Marktanteilen.

Die Verlosung und die Auschreibungen der Sammelleistungen sollen nach der ersten Durchführung evaluiert werden, wobei insbesondere die Vorgangsweise der verschiedenen Sammel- und Verwertungssysteme im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren und der laufenden Betreuung der Sammelpartner und Kommunen betrachtet werden soll.

6. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Da auch im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen die Aufteilung der gesammelten lizenzierten Verpackungen nicht immer problemlos funktioniert, sollen auch hier spezielle Regelungen getroffen werden. Künftig sollen auch die an verschiedenen Übergabestellen gesammelten gewerblichen Verpackungen in allen Sammelregionen an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem Marktanteil aufgeteilt werden.

7. Aufgaben einer Verpackungskoordinierungsstelle

Ein oder mehrere Unternehmen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt und mit folgendes Aufgaben einer Verpackungskoordinierungsstelle betraut werden:

                        – Koordinierung der Information der Letztverbraucher

                        – Koordinierung aller Kontrollkonzepte

                        – Kontrolle der Teilnehmer aller Sammel- und Verwertungssysteme

                        – Ausarbeitung eines Analysekonzeptes und Durchführung der Analysen der gesammelten Packstoffe

                        – Schlichtungsmodalitäten

                        – Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere im Stakeholderprozess zur Erarbeitung einer Verordnung nach § 36 Z 6

                        – Führung    eines Anfallstellenregisters für gewerbliche Verpackungen einschließlich des Abschlusses diesbezüglicher Vereinbarungen mit den Betreibern dieser Anfallstellen.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben, sofern eine derartige Stelle eingerichtet wurde, mit dieser entsprechende Vereinbarungen abzuschließen und entweder als Antragsunterlage für die Genehmigung oder nachträglich die unterfertigten Vereinbarungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Im Rahmen der Prüfungen der Teilnehmer hat der beauftragte Prüfer auch die Abgrenzung Haushaltsverpackung/gewerbliche Verpackungen einzubeziehen. In den Kontrollkonzepten ist auch die Überprüfung der Höhe der entrichteten Tarife vorzusehen. Entgelte, die zuviel oder zu wenig verrechnet bzw. bezahlt wurden, sind im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Teilnehmer auszugleichen. Dies gilt auch für allfällig unzulässigerweise gewährte Rabatte.

Die Verpackungskoordinierungsstelle hat jenen Teil der Prüfberichte der Kontrollen, soweit dieser eine Systemteilnahme eines Sammel- und Verwertungssystems betrifft, dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem zu übermitteln.

Weiters sollen von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeinsam bestellte unabhängige Dritte die Abwicklung von Abfallvermeidungsprojekten vornehmen. Die Bestimmung, wer für diese Aufgabe der Sammel- und Verwertungssysteme tätig werden soll, hat unter Einbeziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen. Diese Aufgabe der Sammel- und Verwertungssysteme kann auch von der Verpackungskoordinierungsstelle wahrgenommen werden.

8. Marktanteilsberechnung

Zur Festlegung der jeweiligen Marktanteile und damit der jeweils zu übernehmenden Verpackungsmassen haben die Sammel- und Verwertungssysteme die von ihren Teilnehmern in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Sammelkategorie an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft monatsweise zu melden (im Wege des Registers).

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme je Sammelkategorie durch und veröffentlicht diese. Nach diesen Marktanteilen müssen die Systeme Sammelmassen übernehmen.

Bei der Berechnung der Marktanteile für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind auch direkte Abholungen von Anfallstellen entsprechend § 29d Abs. 3 zu berücksichtigen.  

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 

Besonderer Teil

Zu Z 5 (§ 13g bis 13i):

Definiert werden die sogenannten „Primärverpflichteten“, wie sie bereits bisher in der Verpackungsverordnung 1996 festgelegt waren, sowohl für den Bereich der Haushaltsverpackungen, als auch für die gewerblichen Verpackungen.

Primärverpflichtete für Haushaltsverpackungen haben sich grundsätzlich eines Sammel- und Verwertungssystems zur Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungspflichten zu bedienen. Auch Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben, und Eigenimporteure gelten als Primärverpflichtete und müssen sich durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen an den Kosten der Sammlung und Verwertung für Haushaltsverpackungen beteiligen.

Insbesondere keine Teilnahmepflicht besteht, wenn eine vorgelagerte Vertriebsstufe für bestimmte Verpackungen bereits nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Die diesbezüglichen Nachweise je Packstoff sind durch den Primärverpflichteten regelmäßig (zumindest jährlich) einzufordern und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln. Änderungen der Systemteilnahme sind vom teilnehmenden Unternehmen den Primärverpflichten unverzüglich bekannt zu geben.

Anteile an Verpackungen, die der Definition Haushaltsverpackung entsprechen, jedoch im Rahmen einer Verordnung nach § 13h Abs. 2 als gewerblich geltend festgelegt werden, unterliegen ebenfalls nicht der Teilnahmepflicht.

Nachweislich bepfandete Verpackungen, denen Verpackungen, die direkt ausgetauscht werden, gleichgestellt sind, müssen ebenfalls nicht entpflichtet werden. Als direkter Austausch gilt die Rückgabe von zB Kisten bei Lieferung neuer Ware in ebensolchen Kisten in gleicher Anzahl.

Stellt sich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle heraus, dass der Teilnahmepflicht nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wurde, so zieht dies nicht nur eine Verwaltungsstrafe und den Kostenersatz der Überprüfung nach sich, sondern auch die Verpflichtung zur nachträglichen Systemteilnahme. Eine nachträgliche Systemteilnahme ist auch bei der Feststellung einer nicht ausreichenden Teilnahme im Zuge von Kontrollen für die Sammel- und Verwertungssysteme zivilrechtlich zu vereinbaren.

Sofern nicht ausreichend entpflichtet wurde, muss die nachträgliche Entpflichtung bei jenem Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, mit dem ein Vertragsverhältnis für die jeweilige Tarifkategorie besteht. Wenn betreffend einer Tarifkategorie Verträge mit mehreren Sammel- und Verwertungssystemen bestehen, ist entsprechend der vorab vorgenommenen Aufteilung die nachträgliche Entpflichtung vorzunehmen. Gleiches gilt auch im Fall der Kontrolle durch die Verpackungskoordinierungsstelle.

Mit diesen Maßnahmen soll eine lückenlose Systemteilnahme sichergestellt und sogenannte Trittbrettfahrermassen hintangehalten werden.

Weiters wird festgelegt, welche Verpackungen als Haushaltsverpackungen gelten, wobei als Kriterien dafür einerseits typische Anfallstellen, andererseits Größenkriterien bzw. Art des Packmittels herangezogen werden. Dies bedeutet, dass jegliche Verpackungen, die typischer Weise und regelmäßig in privaten Haushalten oder bei vergleichbaren Anfallstellen, wie insbesondere den aufgelisteten gewerblichen Anfallstellen anfallen, jedenfalls als Haushaltsverpackungen gelten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jene Verpackungen, die üblicher Weise bei gewerblich-industriellen Anfallstellen anfallen, auch weiterhin als gewerbliche Verpackungen gelten sollen, auch wenn sie bei den genannten vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Damit soll der bisher bestehende Graubereich zwischen Haushalt/Gewerbeverpackungen weitgehend beseitigt werden.

Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen, die mit einer Fläche von bis einschließlich 1,5 m2 oder im Falle von Hohlkörpern mit einem Nennfüllvolumen von bis einschließlich 5 Liter anfallen. Bei Kunststofffolien ist die ausgebreitete Fläche relevant.

Als Haushaltsverpackungen gelten Papier- bzw. Kartonverpackungen, die Verkaufsverpackungen sind (das sind Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden) und üblicherweise in privaten Haushalten oder den vergleichbaren Anfallstellen anfallen. „Üblicherweise“ ist als „regelmäßig wiederkehrend“ zu verstehen.

Als Kleinstunternehmen wird ein Unternehmen angesehen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. (vgl. dazu die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG, Amtsblatt L 124/36 vom 20.5.2003).

Landwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich der betrieblich anfallenden Verpackungen als gewerbliche Anfallstellen.

Für Einweggeschirr und –besteck gelten die Regeln für Haushaltsverpackungen.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 2 Z 7a):

Sammel- und Verwertungssysteme betreiben oftmals mehrere Geschäftsfelder, wie neben der Sammlung und Verwertung von Haushaltsverpackungen auch die Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten, Altbatterien oder gewerblichen Verpackungen. Eine Aufteilung der Geschäftsfelder ergibt sich auch durch unterschiedliche Sammel- oder Behandlungskategorien. Da in den jeweiligen Rechtsgrundlagen spezifische Kalkulationsvorgaben getroffen werden, wird eine strikte Trennung zumindest in der Buchhaltung vorgeschrieben. Quersubventionierungen zwischen den Geschäftsfeldern sollen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig sein.

Gewerbliche Verpackungen, die in der Haushaltssammlung mitgesammelt werden, sind systemimmanent und werden daher der Masse der Haushaltsverpackungen zugerechnet. Diese Erfassung stellt keine Quersubventionierung dar. Gleiches gilt auch umgekehrt für Haushaltsverpackungen, die in der gewerblichen Sammlung mitgesammelt werden.

Für die Berechnung der Tarife, die der Behörde von den Sammel- und Verwertungssystemen jeweils zu übermitteln sind, gibt der Anhang zu diesen Erläuterungen ein Muster vor. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollen auch die Ist-Werte des Vorjahres übermittelt werden.

Zu Z 7 (§ 29 Abs. 2 Z 8a):

Sammel- und Verwertungssysteme haben schon bisher die Verpflichtung, ihre Teilnehmer in Hinblick auf eine vollständige Angabe ihrer Teilnahmemassen zu kontrollieren. Daher hat jedes Sammel- und Verwertungssysteme ein Kontrollkonzept auszuarbeiten und im Rahmen der Genehmigung vorzulegen, mit dem sichergestellt ist, dass ein Großteil der Teilnehmer regelmäßig kontrolliert wird. Besteht der Verdacht, das ein Teilnehmer nicht ausreichend entpflichtet, so muss das Kontrollkonzept auch dafür zeitnah Kontrollen vorsehen.

Durch die verbindliche Aufnahme eines Kontrollkonzepts als Bestandteil des Genehmigungsantrags wird ein wichtiger Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der jeweiligen Produktregelungen geleistet; dies stellt eine wirksame Maßnahme im öffentlichen Interesse dar.

Bestehende Sammel- und Verwertungssysteme müssen ein derartiges Konzept bis zum 1. Jänner 2015 nachreichen.

Die Koordinierung dieser Konzepte für Haushaltsverpackungen, einschließlich allfälliger Anpassungen sowie die Durchführung der tatsächlichen Kontrollen obliegen der Verpackungskoordinierungsstelle, vgl. § 30a. Zur effektiven Durchsetzung der Kontrollen müssen die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechende Verträge mit ihren Teilnehmern abschließen (Vgl. § 29b Abs. 1 Z 4).

Zu Z 8 und 9 (§ 29 Abs. 4 Z 4 und Abs. 4c):

Ein primäres Ziel der Abfallwirtschaft ist die Abfallvermeidung. Auch seitens der Unionsregelungen wird eine Förderung dieser prioritären Aufgabenstellung gefordert.

Die derzeitige Rechtslage verpflichtet Sammel- und Verwertungssysteme in Eigenregie drei Promille der für die übernommenen Verpflichtungen eingenommenen Entgelte für die Förderung von Abfallvermeidungsmaßnahmen zu verwenden. Die derzeitigen Beiträge von ca. 500 000 € sind von jedem Sammel- und Verwertungssystem selbst und direkt zu vergeben und auch die Projektauswahl obliegt der Entscheidung der einzelnen Systeme, sodass sich Schwerpunkte und koordinierte Maßnahmen kaum planen lassen. Daher sollen diese Mittel zusammengefasst und koordiniert (durch einen gemeinsamen Dritten) verwendet werden.

Weiters ist eine Erhöhung der Beträge für diesen wesentlichen Bereich vorgesehen.

Die Mittel sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

                        – Maßnahmen, die die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer fördern,

                        – Maßnahmen, die Mehrwegsysteme fördern,

                        – Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,

                        – Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsabfällen führen,

                        – Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen,

                        – Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.

Zu Z 9 und 10 (§ 29 Abs. 4d und Abs. 6):

Da künftig mehrere Sammel- und Verwertungssysteme in einem Bereich tätig sein werden, kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass (zusätzlich zu den Auflagen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4) im Rahmen der Genehmigung oder auch nachträglich Auflagen hinsichtlich der Sammlung oder hinsichtlich der Sicherung des Wettbewerbs erforderlich sind.

Zu Z 11 (§ 29 Abs. 7):

Es wird klargestellt, dass nach Ablauf einer Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems eine neuerliche Genehmigung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu beantragen ist.

Zu Z 12 (§ 29 Abs. 8 letzter Teilsatz):

Bei der Anzeige einer Rechtsnachfolge ist die Gegenzeichnung durch den vormaligen Betreiber zB dann nicht möglich, wenn die Gesellschaft verschmolzen wird und somit der ursprüngliche Betreiber nicht mehr existiert. Daher wird auf diese Gegenzeichnung verzichtet.

Zu Z 13 § 29 Abs. 9:

Sammel- und Verwertungssysteme haben ihre Teilnehmer zu veröffentlichen, um den nachfolgenden Vertriebsstufen bzw. den Verbrauchern Klarheit über die Systemteilnahme ihrer Lieferanten zu verschaffen. Dies muss in einer allgemein lesbaren Form durch eine Auflistung der Teilnehmer vorzugsweise in alphabetischer Reihenfolge erfolgen. Eine Suchfunktion auf einer Internetseite alleine ist jedenfalls nicht ausreichend. Mit dieser Maßnahme wird die Trittbrettfahrerproblematik eingedämmt.

Eine Veröffentlichung der Tarife ist im Sinne der Transparenz erforderlich.

Zu Z 14 (§ 29a Abs. 2):

Die Einstellung des Betriebs eines Sammel- und Verwertungssystems ist künftig nur mehr mit dem Ende eines Kalenderquartals möglich, um einen geordneten Übergang der Teilnehmer und der Verpflichtungen zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen zu ermöglichen.

Zu Z 15 (§§ 29b und 29c):

§ 29b

Zusätzlich zu den Anforderungen des § 29 kann eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen nur unter Einhaltung der Anforderungen des § 29b erteilt werden:

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können nur gesamthaft für mindestens eine Sammelkategorie genehmigt werden.

Die Festlegung der Flächendeckung wird aus § 11 VerpackVO 1996 übernommen. Als zumutbare Entfernung gilt die regionale mittlere Entfernung zu den Versorgungseinrichtungen, insbesondere zu Lebensmittelhändlern. Ergänzt wird das Erfordernis ab Anfang 2018 grundsätzlich in allen Gemeinden eine getrennte Sammeleinrichtung je Sammelkategorie bereitzustellen, auch wenn kein Handelsunternehmen in dieser Gemeinde tätig ist.

Zur Errreichung der Erfassungsquoten gemäß einer Verordnung nach Abs. 5 ist im Sinne einer erweiterten Herstellerverantwortung eine Abgeltung der gemeinsam mit Siedlungsabfall erfassten Verpackungen vertraglich sicherzustellen. Dies kann entweder durch Verträge mit den Kommunen direkt, oder im Rahmen der Mitbenutzung (vgl. § 30) erfolgen.

Die Meldung der in Verkehr gesetzten Massen der Teilnehmer aller Sammel- und Verwertungssysteme ist für die Errechnung der Marktanteile erforderlich. Auch mitbenutzende Sammel- und Verwertungssysteme (vgl. § 30) müssen diese Meldeplicht erfüllen. Die im Abs. 4 festgelegte laufende Berechnung wird im Entwurf der Verpackungsverordnung 2013 näher determiniert.

Zur VO-Ermächtigung im § 29b Abs. 5 siehe Kapitel 5.4 im Allgemeinen Teil.

Für die Feststellung der Quotenerfüllung sind Analysen gemäß § 30a der gesammelten Verpackungen, aufgegliedert nach unterschiedlichen Materialien (Tarifkategorien) und Fehlwürfen, durchzuführen. Dies ist eine der Aufgaben der Verpackungskoordinierungsstelle.

Zur Ausschreibung siehe Kapitel 6 im Allgemeinen Teil.

Das Sammel- und Verwertungssystem, das die Auschreibung durchführt, ist während der gesamten Verlosungsperiode Ansprechspartner für den Sammelpartner und die Kommunen bzw. Abfallverbänden in dieser Region. Mit diesem Sammel- und Verwertungssystem sind erforderlichenfalls Anpassungen der Sammlung abzustimmen. Die anderen Sammel- und Verwertungssysteme sind über Änderungen zu informieren.   

§ 29c Sammelverträge

Um eine Duplizierung der Sammelinfrastrukturen zu verhindern, müssen sich alle Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen der jeweiligen Sammelpartner in den Regionen bedienen, die dadurch in der jeweiligen Sammelregion marktbeherrschend sind („essential facillity“-Markt). Daher ergibt sich schon aus dem Wettbewerbsrecht ein Kontrahierungszwang, der in das Gesetz aufgenommen wird. Dieser gilt sowohl für private Sammelunternehmen, als auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die Schließung eines Vertrages kann sachlich gerechtfertigt abgelehnt werden, wenn zB Zahlungsschwierigkeiten eines Sammel- und Verwertungssystems bestehen.

Das Duplizierungsverbot verhindert nicht, neue innovative Sammelmöglichkeiten zu testen und einzuführen; Änderungen in der Sammlung können auch in einer Verordnung nach § 36 Z 6 Eingang finden. So ist schon jetzt beispielsweise die Sammlung von Getränkeverbundkartons neben der Leichtverpackungssammlung zulässig und nicht als Duplizierung anzusehen.

Unterschiedliche Kosten können zu unterschiedlichen Preisen gegenüber den Sammel- und Verwertungssystemen führen: Beispielsweise kann eine längere Zwischenlagerung an der Übergabestelle zu erhöhten Kosten führen.

§ 29d Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Da auch im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen die Aufteilung der gesammelten lizenzierten Verpackungen nicht immer problemlos funktioniert, sollen auch hier spezielle Regelungen getroffen werden.

Auch im Bereich der gewerblichen Verpackungen sollen die Sammel- und Verwertungssysteme gesamthaft je Sammelkategorie betrieben werden. Diese Sammelkategorien entsprechen im gewerblichen Bereich den Tarifkategorien und werden im Entwurf der Verpackungsverordnung 2013 festgelegt.

Auch Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen müssen eine Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle schließen.

Bestehende Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen müssen die weiteren Bedingungen gemäß § 29d Abs. 1 mit 1. Jänner 2015 erfüllen; diesbezügliche Nachweise sind bis zum 30. September 2014 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Künftig sollen auch die gesammelten gewerblichen Verpackungen in allen Sammelregionen an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem Marktanteil aufgeteilt werden.

Die Berechnung der Marktanteile soll in derselben Weise wie bei den Haushaltsverpackungen erfolgen. Bei der Berechnung der Marktanteile für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind auch direkte Abholungen von Anfallstellen entsprechend § 29d Abs. 3 zu berücksichtigen. 

§ 29e Weitere Verpflichtungen für gewerbliche Verpackungen

Da die Übernahmestellen und die Sammelpartner, die eine Geschäftsstraßenentsorgung durchführen, in der jeweiligen Sammelregion marktbeherrschend sind („essential facillity“-Markt) müssen sie mit allen Sammel- und Verwertungssystemen einen Vertrag schließen. Daher ergibt sich schon aus dem Wettbewerbsrecht ein Kontrahierungszwang, der in das Gesetz aufgenommen wird.

Zu Z 16 (§ 30):

Festgelegt werden die näheren Bestimmungen für die Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen vgl. Kapitel 5.2 im Allgemeinen Teil.

Zu Z 17 (§ 30a):

Mit den gemeinsamen Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Verpackungskoordinierungsstelle mit Bescheid betrauen. Mit dieser Verpackungskoordinierungsstelle sind die Vereinbarungen gemäß Abs. 3 abzuschließen (vgl. Kapitel 7 im Allgemeinen Teil).

Zu Z 18 (§ 31):

Gestrichen wird die bisherige Z 3 im Abs. 2, in der eine Erhöhung der Erfassungsquote festgelegt werden konnte. Die Erfassungsquoten werden künftig mit Verordnung festgelegt, weshalb ein diesbezügliches Aufsichtsmittel nicht mehr erforderlich ist. Zudem besteht im Bereich der Haushaltsverpackungen ohnehin eine Teilnahmepflicht für die in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen.

Zu Z 19 und 20 (§ 32):

Die haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssysteme werden taxativ aufgezählt. Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen wie bisher dem Kontrahierungszwang gegenüber Systemteilnehmern, da in diesen Bereichen Teilnahmepflichten bestehen. Wegfallen kann dadurch die Verpflichtung, eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.

Das Verbot der Quersubventionierung verschiedener Geschäftsfelder stellt die korrekte Umsetzung der Herstellerverantwortung sicher und ist auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geboten.

Zu Z 21 (§ 36):

Die Verordnungsermächtigung wird um die Möglichkeit zur Festlegung von Sammelkategorien und Tarifkategorien und um Vorgaben für die Sammlung von Abfällen, die von Sammel- und Verwertungssystemen organisiert wird, ergänzt. Diese Vorgaben sind insbesondere bei den Ausschreibungsverfahren gemäß § 29b Abs. 7 bis 10 zu berücksichtigen (Vgl. auch Kapitel 5.3 im Allgemeinen Teil).

Zu Z 22 (§ 78 Abs. 19 bis 22):

Um im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen den erforderlichen Anpassungen der §§ 29b ff Rechnung zu tragen, laufen bestehende Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssystem in diesem Bereich längstens bis Ende 2014 aus. Wenn rechtzeitig eine neue Genehmigung beantragt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber weiterbetrieben werden; dabei sind auch die Anforderungen der neuen Rechtslage einzuhalten.

Weiters wird eine Übergangsbestimmung für bestehende Sammel- und Verwertungssysteme mit einem geringen Marktanteil normiert, die eine längere Übergangsfrist ermöglicht. Eine Ausweitung der Tätigkeit derartiger Sammel- und Verwertungssysteme ist aber nur unter der Anwendung der neuen Vorgaben dieses Gesetzes möglich.

Zu Z 23 bis 26 (§ 79 Abs. 1 bis 3):

Die erforderlichen Strafbestimmungen werden ergänzt.

Zu Z 27 (§ 91):

Die Bestimmungen, die für die Erteilung neuer Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erforderlich sind, treten gleich in Kraft.

Für die Berechnung der Marktanteile sind bereits vor dem 1. Jänner 2015 Meldungen durch die Sammel- und Verwertungssysteme erforderlich, daher wird im Abs. 31 ein früheres Inkrafttreten normiert.

Die Verpflichtungen zur operativen Umsetzung des Wettbewerbs werden mit Anfang 2015 effektiv. Es ist zu erwarten, dass bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.

 


 

Anhang zu den Erläuterungen

 

Tarifkalkulation - Grundstruktur

1.

Mengengerüst (t)

Lizenzmenge

Sammelmenge brutto

Sammelmenge netto (exkl. Fehlwürfe, stoffgleiche Nichtverpackungen)

Verwertungsmenge

 

2.

Kalkulation (in €)

2.1.

 

Sammlung

 

 

Infrastruktur

Sammelbehälter/säcke

Sammlung

Transport Zwischenlager

Erfassung (energetische Nutzung)

sonstige Kosten

 

 

Summe Sammelkosten

 

2.2.

 

Sortierung

 

 

Sortierung, Konditionierung

Zwischenlagerung

Transport zum Verwerter

sonstige Kosten

 

 

Summe Sortierkosten

 

2.3.

 

Verwertung

 

 

Verwertungskosten

Verwertungserlöse

sonstige Kosten

 

 

Summe Verwertungskosten

 

 

Summe Operative Kosten

 

2.4.

 

Verwaltungskosten

 

 

Overhead, Verwaltung

sonstige Kosten

sonstige Erträge

 

 

Summe Verwaltungskosten

 

 

Gesamtkosten

 

2.5.

Finanzerfolg

2.6.

Steuern

 

Tarifbasis

 

 

 

 

 

 

 

Mindesttarif in Euro je kg (Tarifbasis/Lizenzmenge)

Tarif in Euro je kg