Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, an öffentlichen allgemein bildenden höheren Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bis 2019 an ganztägigen Schulformen zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird eine zusätzliche Anschubfinanzierung durch den Bund zur Verfügung gestellt, die zum überwiegenden Teil in die Freizeitbetreuung sowie in infrastrukturelle Maßnahmen im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung gemäß dieser Vereinbarung fließen soll.

Die Gemeinden und private Schulerhalter werden durch diese Mittel finanziell entlastet, was sie in die Lage versetzen soll, bei Bedarf schulische Tagesbetreuung auch bis 18:00 Uhr sowie außerschulische Betreuung anzubieten.

Besonderer Teil

Zu Art. 1, 4 und 5:

Gegenstand der Vereinbarung ist eine zusätzliche Ausweitung des Angebotes der schulischen Tagesbetreuung. Um den steigenden Bedarf an Betreuungsplätzen abzudecken, erhalten die Länder Finanzmittel, die sie für die Anschaffung bzw. Erneuerung der dafür nötigen Infrastruktur sowie für den Einsatz des Betreuungspersonals für den Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr verwenden können.

Die bereits im Jahr 2011 getroffene Vereinbarung (kundgemacht im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 115/2011) soll als Basis für die nunmehr vorliegende Zusatzvereinbarung gelten. Die dort getroffenen Details der Vereinbarung finden unter den Vertragspartnern sinngemäß für den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung (bis zum Ende des Schuljahres 2018/19) weiterhin Anwendung. Jene Passagen, die ausdrücklich auf bestimmte Jahre Bezug nehmen, gelten inhaltlich als bis zum Jahr 2018 bzw. zum Schuljahr 2018/19 verlängert bzw. werden mit Anpassungen in Detailbereichen oder mit adaptierten Beträgen in die vorliegende Vereinbarung neu aufgenommen.

Kernstück der gegenständlichen Vereinbarung ist die Finanzierung der Maßnahme des zusätzlichen Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung seitens des Bundes. Hier wird hinsichtlich des Jahres 2014, wo Leistungen des Bundes bereits in der Vereinbarung BGBl. I Nr. 115/2011 vorgesehen sind, eine zusätzliche Bundesfinanzierung vorgesehen. Dabei wird in Art. 4 Abs. 3 klargestellt, dass im Jahr 2014 zur Verfügung gestellte Mittel auch für Infrastrukturmaßnahmen, die bereits im Jahr 2013 gesetzt wurden, verwendet werden dürfen. Darüber hinaus erfolgt eine Finanzierungsverpflichtung des Bundes für die Jahre 2015 bis 2018, wobei die für die Jahre 2016 und 2018 vorgesehenen Mittel für Infrastruktur unter Beibehaltung des für diese Jahre vorgesehenen Gesamtbetrages um 20 Prozent erhöht werden können (Flexibilisierungsklausel). Die Abs. 3 und 5 des Art. 5 entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 und 5 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 115/2011, lediglich die auf die Gruppen bezogenen Betragsgrenzen von 50 000 Euro (für Infrastruktur) und von 8 000 Euro (für Personalkosten) werden wertangepasst mit 55 000 Euro bzw. mit 9 000 Euro festgelegt. Die Übertragung von nicht zur Gänze ausgeschöpften Mitteln aus dieser Vereinbarung kann analog zu Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 115/2011 bis in das Unterrichtsjahr 2018/19 erfolgen, danach ist eine Rückübertragung an den Bund vorgesehen. Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich, im April und im November. Eine Übertragung nicht verbrauchter Mittel in die nächsten Jahre ist möglich. Die letzte Auszahlung erfolgt im Kalenderjahr 2018, wobei die Mittel noch bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 übertragen und verwendet werden dürfen. Nicht verbrauchte Mittel sind danach an den Bund zurückzuzahlen.

Zu Art. 2:

Über den bereits im Jahr 2011 durch BGBl. I Nr. 115/2011 festgelegten Geltungsbereich sollen nunmehr auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht umfasst sein und bezieht sich die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern neben den Schulerhaltern öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen auch auf die Erhalter privater Schulen mit Öffentlichkeitsrecht. Die bereits im Jahr 2011 vereinbarten Zielsetzungen sollen um drei zusätzliche Zielsetzungen erweitert werden. Betreffend Z 1 (Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) wird festgehalten, dass hinsichtlich der Größe von Gruppen mit integrativem Betreuungsangebot für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bundesgesetzlich keine Vorgaben bestehen. Diese kann durch das jeweilige Land als Ausführungsgesetzgeber bestimmt werden. Durch die geplante Vereinbarung soll der Ausbau des integrativen Betreuungsangebots gefördert werden.

Die zweite zusätzliche Zielsetzung betrifft den Ausbau der Tagesbetreuung, die sich durch besondere in der geplanten Vereinbarung ausgewiesene Qualitätskriterien auszeichnen und daher eine besondere Unterstützung erfahren soll. Betreffend diese Qualitätskriterien wird auf die „Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung“ des BMUKK 2011 (Internetadresse http://www.bmukk.gv.at/medienpool/16215/stb_empf.pdf) verwiesen.

Als dritte zusätzliche Zielsetzung wird die Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen zum Ausbau der Tagesbetreuung mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil und jener mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil genannt. Derzeit entspricht die Größe von Gruppen bei verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil in der Regel der Klassengröße. Während die Klassengröße grundsatzgesetzlich festgelegt ist, obliegt die Festsetzung der Größe der Betreuungsgruppen dem jeweiligen Landesgesetzgeber. Durch die geplante Vereinbarung soll eine Annäherung der Gruppengröße bei verschränkter Abfolge an die Gruppengröße bei getrennter Abfolge ermöglicht werden.

Generell ist festzuhalten, dass zur Erreichung der genannten Ziele nicht nur organisatorische Maßnahmen wie zB die Gruppengröße oder der Personaleinsatz, sondern auch geeignete nichtorganisatorische Maßnahmen in Betracht kommen und in Erwägung zu ziehen sind. Diese Maßnahmen sind innerhalb des in den Art. 4 und Art. 5 der Vereinbarung konkretisierten Budgetrahmens für die Länder umzusetzen.

Zu Art. 3:

Im Rahmen des Pädagogischen Gesamtkonzepts sollen gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung, BGBl. I Nr. 115/2011, zusätzliche Schwerpunkte im Bereich der Sprach-, Lese- und Begabtenförderung vereinbart werden. Erklärtes Ziel ist es überdies, Bewegung und Sport im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung mit entsprechendem Stellenwert zu versehen. Ausreichende Bewegung fördert nicht nur die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler, sondern auch deren Lern- und Gedächtnisleistungen. Den Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen steht dabei fallweise auch die Einbindung externer Unterstützung, die zu einer Bereicherung des Freizeitangebotes beitragen kann, offen.

Zu Art. 6:

Der Regelungsgehalt des Art. 6 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 6 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 115/2011 und soll dessen Bedeutung unterstreichen sowie überdies zur leichteren Lesbarkeit der gegenständlichen Vereinbarung beitragen.

Der neu eingefügte Art. 6 Abs. 2 entspricht dem Art. 4 Abs. 3 Z 3 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 115/2011 und sieht einen konkreten Zusatz vor: In verschiedenen Fällen kann es dazu kommen, dass trotz der Wünsche der Eltern ganztägige Schulformen mangels ausreichender Anmeldezahl nicht (auch nicht schul- oder schulartübergreifend) zu Stande kommen. Um diesen von den Eltern geäußerten Bedarfswunsch quantifizieren zu können, haben die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Anzahl dieser Fälle zu berichten. Dazu wird es erforderlich sein, dass an den Schulen die Zahl dieser Fälle evident gehalten wird und an das Land weiterzuleiten ist. Weiters sollen die Länder dazu verpflichtet werden, im Zuge der jährlichen nachweislichen Bedarfsmeldung ein vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Wege der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellendes standardisiertes Rückmeldeformular zu übermitteln. Auf Grund dieser Berichte hat der Bund im Jahr 2016 eine Zwischenevaluierung und im Jahre 2019 eine Endevaluierung durchzuführen.

Zu Art. 7 bis 10:

Die Geltung der Vereinbarung ist bis Ende des Schuljahres 2018/19 festgelegt, wobei die letzte Zahlung im November 2018 erfolgt.

Die Vereinbarung bedarf jedenfalls auf Bundesseite der parlamentarischen Genehmigung, da sie Bundesmittel bindet. Ob landesgesetzliche Maßnahmen zu treffen sind, ist von Seiten der Länder zu prüfen. Gegebenenfalls werden zur Herstellung der landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen die Landtage zu befassen sein.

Das Erfüllen der Voraussetzungen ist jeweils dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das sodann die Länder und das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und zu informieren hat.

Die Urschrift der Vereinbarung wird im Bundeskanzleramt hinterlegt, die Vertragsparteien erhalten jeweils beglaubigte Abschriften.