Vorblatt
Ziel(e)
- Erhöhung der Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage
- Zugangserleichterungen zu Schülerbeihilfen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre.
- Keine Leistungsabhängigkeit für die Gewährung der Beihilfen
- Keine Leistungsabhängigkeit der Höhe der Beihilfen
- Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe
- Wegfall der Voraussetzung, dass die gleiche Schulstufe noch nicht besucht wurde.
- Automatisierung des Verfahrens zur Gewährung von Schülerbeihilfen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Das Vorhaben kann im Hinblick auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen als kostenneutral bezeichnet werden. Die Mehrausgaben aufgrund der erhöhten Beihilfenzahl wegen Wegfalls des Notendurchschnitts und der Schulstufenwiederholungen werden durch den Entfall der außerordentlichen Unterstützungen aus diesen Gründen sowie der Abschaffung der Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg aufgefangen.
Es wird auf den Anhang mit den detaillierten Darstellungen verwiesen.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle zum Schülerbeihilfengesetz 1983
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Für das Verfahren zur Abwicklung des Schülerbeihilfengesetzes existiert bereits seit mehreren Jahren eine IT-Infrastruktur. Allerdings ist bei diesem Verfahren im Vorfeld der Bescheiderstellung ein sehr hoher Anteil nicht automatisierter Verfahrensschritte notwendig.
Sowohl die Erfahrungen mit dem bisherigen Schülerbeihilfeverfahren selbst, als auch das Ergebnis des Bürger/innen-Projekts des BMF, initiiert zur Entlastung von Bürger/innen in behördlichen Verfahren, sowie eine Empfehlung des Rechnungshofes (RH-Bericht GZ 860.118/002-181/11) legten eine Weiterentwicklung des SHB-Online-Verfahrens im Sinne eines modernen E‑Government-Verfahrens nahe. Insbesondere der Rechnungshof führt hier als Vorbild für ein solches Verfahren das Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz an. Stipendienverfahren wurde ein äußerst hoher Grad der Automatisierung erreicht und damit auch sehr hohe Kundenzufriedenheit.
Insbesondere die Übermittlung von Nachweisen auf elektronischem Wege soll die Bürger/innen von der Informationspflicht (Vorlegen von kopierten Nachweisen) entlasten. Es soll aber auch gleichzeitig das Verfahren beschleunigen, da gerade die Nachforderung unvollständiger Anträge alle Verfahren verzögern, indirekt auch jene, in denen die Anträge gleich vollständig mit den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wurden.
Zu diesem Zweck ist eine gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung erforderlich, die mit der Novelle umgesetzt werden soll. Das Studienförderungsgesetz diente hierbei als Vorlage. Dessen Bestimmungen zur Ermöglichung dieser automationsunterstützten Übermittlung wurden im wesentlichen für das Schülerbeihilfengesetz adaptiert.
Nicht nur Einsparungen durch eine Beschleunigung des Verfahrens sind bei der Umsetzung zu erzielen, sondern auch ein großer Schritt Richtung Verwaltungsvereinfachung, beides auch im Hinblick darauf, dass über SHB-Online auch die Verfahren zur Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (und ev. Nächtigung) abgewickelt werden. Durch die Verwirklichung des Zieles, die Nachmittagsbetreuungen auszubauen, werden auch diese Verfahren drastisch zunehmen. Auch die Unterstützungen für Schulveranstaltungen (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) laufen über SHB-Online. Beides wird in Folge von den datenschutzrechtlichen Ermächtigungen profitieren, die dann jeweils in der Verordnung bzw. den Richtlinien für die Schulveranstaltungen als Grundlage dienen werden.
Weitere Schritte zur Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die weitere Automatisierung ist die Deregulierung. Es soll die Voraussetzung des Notendurchschnitts für den günstigen Schulerfolg wegfallen ebenso wie jene, dass die Schulstufe nicht wiederholt worden sein darf.
Diese Vereinfachung (Abschaffung des Notendurchschnitts) wurde im Studienförderungsgesetz bereits 1996 vollzogen. Bei gleichzeitiger Abschaffung des Erhöhungsbetrages für ausgezeichneten Schulerfolg ist dies aufkommensneutral.
Die Schülerbeihilfen sollen in prekären finanziellen Situationen den Familien bei der Ausbildung ihrer Kinder helfen. Die Beihilfe hat keinerlei Einfluss auf die Leistung der Schüler/innen. Im Gegenteil: statistisch gesehen sind immer mehr Nachhilfestunden nötig, sodass gerade Kinder in momentanen Leistungstief erhöhten Finanzbedarf haben.
Sieht man die Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg als ?Belohnung? an, so müsste dies auch nichtbedürftigen Schülern/Schülerinnen zustehen.
Gleichzeitig fällt ein äußerst hoher Verwaltungsaufwand (Feststellung des Notendurchschnitts bzw. der Schulstufenwiederholung) weg.
Die Abschaffung des Notendurchschnitts bzw. der Nicht-Schulstufenwiederholung als Voraussetzung für eine Gewährung einer Schülerbeihilfe wurde zudem von vielen Interessensorganisationen (Ländervertreter, Caritas, AK, Eltern etc.) gefordert, sieht sich also einer breiten Zustimmung in der Bevölkerung gegenüber.
Nullszenario und allfällige Alternativen
- Keine Anhebung des Bildungsniveaus der Bevölkerung
- Verfahrensoptimierung bleibt aus
- Verfahrensdauer steigt an
- Aufgrund der prognostizierten Zunahme der Nachmittagsbetreuungen wären die Anträge auf Ermäßigungen nicht mehr zu
bewältigen
- Erschwerter Zugang zur Bildung für einkommensschwache Schichten
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
BürgerInnenprojekt des BMF, initiiert zur Entlastung von BürgerInnen in behördlichen Verfahren
Empfehlung des Rechnungshofs (Rechnungshof-Bericht GZ 860.118/002-181/11)
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Evaluierungsunterlagen und -methode: Statistische Abfragen über SHB-Online
KundInnen-Befragungen
Ziele
Ziel 1: Erhöhung der Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zahl der Anträge 2012/13 nach dem bisherigen Antragsverfahren |
Zahl der Anträge 2015/16 im optimierten Verfahren |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Ziel 1: Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler
Ziel 2: Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen
Ziel 2: Zugangserleichterungen zu Schülerbeihilfen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anteil der stattgegebenen Anträge 2012/13 an der Gesamtanzahl der Einreichungen |
Anteil der stattgegebenen Anträge 2015/16 an der Gesamtanzahl der Einreichungen |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Ziel 1: Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler
Ziel 2: Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen
Maßnahmen
Maßnahme 1: Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre.
Beschreibung der Maßnahme:
Da die Lebensspanne der beruflichen Tätigkeit immer länger wird, ist auch die Altersgrenze, bis zu der eine schulische Um- oder Neuorientierung, bzw. Weiterbildung (zB nach Kindererziehungszeiten) finanziell unterstützt wird, anzuheben. Dadurch wird es auch diesem Personenkreis ermöglich eine höhere Bildung zu erwerben mit all den positiven volkswirtschaftlichen Konsequenzen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es gibt keine Beihilfenempfänger über 35 Jahre. |
Es gibt Beihilfenempfänger über 35 Jahre. |
Maßnahme 2: Keine Leistungsabhängigkeit für die Gewährung der Beihilfen
Beschreibung der Maßnahme:
Es besteht kein Zusammenhang zwischen Gewährung von Beihilfen und Schulleistungen. Die Beihilfen sollen den durch den Besuch von mittleren und höheren Schulen verursachten höheren finanziellen Aufwand für Familien in Fällen sozialer Bedürftigkeit abfedern. Eine Knüpfung der Beihilfe bzw. Beihilfenhöhe an Schulerfolge(ob positiv oder negativ) entspricht nicht der Wirkungssteuerung. Die Abschaffung wird von breiten Schichten der Bevölkerung (repräsentiert durch Institutionen wie Elternvertreter, AK, Caritas etc.) schon seit langem gefordert.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anteil der Ablehnungen wegen Überschreitung des Notendurchschnitts liegt bei 5 % |
Keine Ablehnungen wegen Überschreitung des Notendurchschnitts |
Ca. 50 % der Anträge um außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefond betreffen die Überschreitung des Notendurchschnitts. Dadurch hoher Verwaltungs-, Personal- und Kostenaufwand (SAP, ELAK) |
Entfall der Anträge um außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefond wegen Überschreitung des Notendurchschnitts. |
Maßnahme 3: Keine Leistungsabhängigkeit der Höhe der Beihilfen
Beschreibung der Maßnahme:
Eine Knüpfung der Beihilfe bzw. Beihilfenhöhe an Schulerfolge(ob positiv oder negativ) entspricht nicht der Wirkungssteuerung. Die Abschaffung wird von breiten Schichten der Bevölkerung (repräsentiert durch Institutionen wie Elternvertreter, AK, Caritas etc.) schon seit langem gefordert. Sieht man die Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg als „Belohnung“ an, so müsste dies auch nichtbedürftigen Schülern/Schülerinnen zustehen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Relativ hoher Anteil an Erhöhungen wegen ausgezeichnetem Schulerfolg. |
Entfall der Erhöhungen wegen ausgezeichnetem Schulerfolg. |
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe
Beschreibung der Maßnahme:
Die Waisenpension wird zwar bei der Beurteilung der Bedürftigkeit hinsichtlich Schul- und Heimbeihilfe herangezogen, wurde aber bei der Besonderen Schulbeihilfe vergessen. Dies soll nun nachgeholt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es treten keine Fälle auf, in denen die Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eine Rolle spielt. |
Es treten Fälle auf, in denen die Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eine Rolle spielt. |
Maßnahme 5: Wegfall der Voraussetzung, dass die gleiche Schulstufe noch nicht besucht wurde.
Beschreibung der Maßnahme:
Dies entspricht ebenso wie der Wegfall des Notendurchschnitts dem Grundsatz, dass die Beihilfe nicht leistungsabhängig sein soll. Auch diese Maßnahme fördert einen breiteren Zugang zur Bildung. Schulstufenwiederholungen und Notendurchschnitt sind keine zuverlässigen Indikatoren für persönliche Leistungsschwächen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Beihilfe bei Wiederholen der Schulstufe (unabhängig vom Grund); zusätzliche Anträge auf außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefond; daraus resultiert eine Erhöhung des Verwaltungs- und Kostenaufwands. |
Gewährung der Beihilfe unabhängig von der erfolgreichen Absolvierung der Schulstufe. |
Maßnahme 6: Automatisierung des Verfahrens zur Gewährung von Schülerbeihilfen.
Beschreibung der Maßnahme:
Vorbereitung für eine gesetzmäßige Umsetzung eines E-Gouvernement-Projektes. Die technische Umsetzung und Testung kann nur aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Datenübermittlung erfolgen.
- Hinweis auf automationsunterstützte Datenübermittlung, bei der die Beibringung der Nachweise durch Parteien entfallen kann.
- Verordnungsermächtigung zum Start der Durchführung des elektronischen Verfahrens. Inhalt ist die Beschreibung der Daten
(welche Daten aus welchem Zeitraum), der Beginn und die konkrete Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs.
- Diverse datenschutzrechtliche Ermächtigungen und Verpflichtungen (ähnlich dem Studienförderungsgesetz), die Voraussetzung für die automatisierte Datenübermittlung sind.
- Ermächtigung zur Amtswegen Berichtigung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung
- Bevorzugung der automationsunterstützten Datenübertragung im Schülerbeihilfenverfahren (wie im Studienförderungsgesetz)
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Hoher Anteil nicht automatisierter Verfahrungsschritte. |
Weitestgehende Automatisierung der Verfahrensschritte (zB automatische Übermittlung von Einkommensnachweisen). |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Erläuterung
Durch die gegenständliche Novelle entstehen Mehr- und Minderaufwendungen bei Schul- und Heimbeihilfen. Ausgabensteigernd wirkt zunächst der Wegfall der Ablehnungsgründe wegen ungenügendem Schulerfolg und Schulstufenwiederholung. Dabei wird von einer derzeitigen Zahl (2012/13) von 2823 Fällen und einer durchschnittlichen Beihilfenhöhe von 921 EUR jährlich ausgegangen. Einsparungen resultieren aus der Abschaffung der Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg. Dabei treten derzeit 5 692 Fälle mit einer durchschnittlichen Höhe von 404 EUR auf. Zusätzlich fallen die Ausgaben für die derzeit gewährten außerordentlichen Unterstützungen weg. Diese betragen im Schnitt 365 EUR und treten 822 Mal auf.
Das Vorhaben bewirkt ebenso Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand. Da sich dieser mehrheitlich nach den Fallzahlen richtet, die annähernd konstant bleiben werden, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen, tendenziell mit geringfügigen Minderaufwendungen zu rechnen.
- Bedeckung
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
gem. BFRG/BFG |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.
Erläuterung:
Durch die automationsunterstützte Verfahrensabwicklung kommt es beim Beihilfenwerber zu Zeit- und Kostenersparnissen.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)
*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
Transferaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
Repr.* |
Mehrausgaben wegen höherer Beihilfenzahl |
Bund |
2 823 |
921 |
2 599 983 |
Repr.* |
Notendurchschnitt und Schulstufenwiederholungen |
Bund |
5 692 |
‑404 |
‑2 299 568 |
Repr.* |
Entfall ao. Unterstützungen |
Bund |
822 |
‑365 |
‑300 030 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
300107 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
300107 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
2 600 |
gem. BFRG/BFG |
300107 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |