Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Erhöhung der Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage

- Zugangserleichterungen zu Schülerbeihilfen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre.

- Keine Leistungsabhängigkeit für die Gewährung der Beihilfen

- Keine Leistungsabhängigkeit der Höhe der Beihilfen

- Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe

- Wegfall der Voraussetzung, dass die gleiche Schulstufe noch nicht besucht wurde.

- Automatisierung des Verfahrens zur Gewährung von Schülerbeihilfen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Vorhaben kann im Hinblick auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen als kostenneutral bezeichnet werden. Die Mehrausgaben aufgrund der erhöhten Beihilfenzahl wegen Wegfalls des Notendurchschnitts und der Schulstufenwiederholungen werden durch den Entfall der außerordentlichen Unterstützungen aus diesen Gründen sowie der Abschaffung der Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg aufgefangen.

Es wird auf den Anhang mit den detaillierten Darstellungen verwiesen.

 

 

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle zum Schülerbeihilfengesetz 1983

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Für das Verfahren zur Abwicklung des Schülerbeihilfengesetzes existiert bereits seit mehreren Jahren eine IT-Infrastruktur. Allerdings ist bei diesem Verfahren im Vorfeld der Bescheiderstellung ein sehr hoher Anteil nicht automatisierter Verfahrensschritte notwendig.

Sowohl die Erfahrungen mit dem bisherigen Schülerbeihilfeverfahren selbst, als auch das Ergebnis des Bürger/innen-Projekts des BMF, initiiert zur Entlastung von Bürger/innen in behördlichen Verfahren, sowie eine Empfehlung des Rechnungshofes (RH-Bericht GZ 860.118/002-181/11) legten eine Weiterentwicklung des SHB-Online-Verfahrens im Sinne eines modernen E‑Government-Verfahrens nahe. Insbesondere der Rechnungshof führt hier als Vorbild für ein solches Verfahren das Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz an. Stipendienverfahren wurde ein äußerst hoher Grad der Automatisierung erreicht und damit auch sehr hohe Kundenzufriedenheit.

Insbesondere die Übermittlung von Nachweisen auf elektronischem Wege soll die Bürger/innen von der Informationspflicht (Vorlegen von kopierten Nachweisen) entlasten. Es soll aber auch gleichzeitig das Verfahren beschleunigen, da gerade die Nachforderung unvollständiger Anträge alle Verfahren verzögern, indirekt auch jene, in denen die Anträge gleich vollständig mit den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wurden.

Zu diesem Zweck ist eine gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung erforderlich, die mit der Novelle umgesetzt werden soll. Das Studienförderungsgesetz diente hierbei als Vorlage. Dessen Bestimmungen zur Ermöglichung dieser automationsunterstützten Übermittlung wurden im wesentlichen für das Schülerbeihilfengesetz adaptiert.

Nicht nur Einsparungen durch eine Beschleunigung des Verfahrens sind bei der Umsetzung zu erzielen, sondern auch ein großer Schritt Richtung Verwaltungsvereinfachung, beides auch im Hinblick darauf, dass über SHB-Online auch die Verfahren zur Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (und ev. Nächtigung) abgewickelt werden. Durch die Verwirklichung des Zieles, die Nachmittagsbetreuungen auszubauen, werden auch diese Verfahren drastisch zunehmen. Auch die Unterstützungen für Schulveranstaltungen (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) laufen über SHB-Online. Beides wird in Folge von den datenschutzrechtlichen Ermächtigungen profitieren, die dann jeweils in der Verordnung bzw. den Richtlinien für die Schulveranstaltungen als Grundlage dienen werden.

Weitere Schritte zur Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die weitere Automatisierung ist die Deregulierung. Es soll die Voraussetzung des Notendurchschnitts für den günstigen Schulerfolg wegfallen ebenso wie jene, dass die Schulstufe nicht wiederholt worden sein darf.

Diese Vereinfachung (Abschaffung des Notendurchschnitts) wurde im Studienförderungsgesetz bereits 1996 vollzogen. Bei gleichzeitiger Abschaffung des Erhöhungsbetrages für ausgezeichneten Schulerfolg ist dies aufkommensneutral.

Die Schülerbeihilfen sollen in prekären finanziellen Situationen den Familien bei der Ausbildung ihrer Kinder helfen. Die Beihilfe hat keinerlei Einfluss auf die Leistung der Schüler/innen. Im Gegenteil: statistisch gesehen sind immer mehr Nachhilfestunden nötig, sodass gerade Kinder in momentanen Leistungstief erhöhten Finanzbedarf haben.

Sieht man die Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg als ?Belohnung? an, so müsste dies auch nichtbedürftigen Schülern/Schülerinnen zustehen.

Gleichzeitig fällt ein äußerst hoher Verwaltungsaufwand (Feststellung des Notendurchschnitts bzw. der Schulstufenwiederholung) weg.

Die Abschaffung des Notendurchschnitts bzw. der Nicht-Schulstufenwiederholung als Voraussetzung für eine Gewährung einer Schülerbeihilfe wurde zudem von vielen Interessensorganisationen (Ländervertreter, Caritas, AK, Eltern etc.) gefordert, sieht sich also einer breiten Zustimmung in der Bevölkerung gegenüber.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

- Keine Anhebung des Bildungsniveaus der Bevölkerung

- Verfahrensoptimierung bleibt aus

- Verfahrensdauer steigt an

- Aufgrund der prognostizierten Zunahme der Nachmittagsbetreuungen wären die Anträge auf Ermäßigungen nicht mehr zu

bewältigen

- Erschwerter Zugang zur Bildung für einkommensschwache Schichten

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

BürgerInnenprojekt des BMF, initiiert zur Entlastung von BürgerInnen in behördlichen Verfahren

Empfehlung des Rechnungshofs (Rechnungshof-Bericht GZ 860.118/002-181/11)

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: Statistische Abfragen über SHB-Online

KundInnen-Befragungen

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhöhung der Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zahl der Anträge 2012/13 nach dem bisherigen Antragsverfahren

Zahl der Anträge 2015/16 im optimierten Verfahren

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Ziel 1: Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler

Ziel 2: Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen

 

Ziel 2: Zugangserleichterungen zu Schülerbeihilfen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anteil der stattgegebenen Anträge 2012/13 an der Gesamtanzahl der Einreichungen

Anteil der stattgegebenen Anträge 2015/16 an der Gesamtanzahl der Einreichungen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Ziel 1: Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler

Ziel 2: Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre.

Beschreibung der Maßnahme:

Da die Lebensspanne der beruflichen Tätigkeit immer länger wird, ist auch die Altersgrenze, bis zu der eine schulische Um- oder Neuorientierung, bzw. Weiterbildung (zB nach Kindererziehungszeiten) finanziell unterstützt wird, anzuheben. Dadurch wird es auch diesem Personenkreis ermöglich eine höhere Bildung zu erwerben mit all den positiven volkswirtschaftlichen Konsequenzen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine Beihilfenempfänger über 35 Jahre.

Es gibt Beihilfenempfänger über 35 Jahre.

 

Maßnahme 2: Keine Leistungsabhängigkeit für die Gewährung der Beihilfen

Beschreibung der Maßnahme:

Es besteht kein Zusammenhang zwischen Gewährung von Beihilfen und Schulleistungen. Die Beihilfen sollen den durch den Besuch von mittleren und höheren Schulen verursachten höheren finanziellen Aufwand für Familien in Fällen sozialer Bedürftigkeit abfedern. Eine Knüpfung der Beihilfe bzw. Beihilfenhöhe an Schulerfolge(ob positiv oder negativ) entspricht nicht der Wirkungssteuerung. Die Abschaffung wird von breiten Schichten der Bevölkerung (repräsentiert durch Institutionen wie Elternvertreter, AK, Caritas etc.) schon seit langem gefordert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anteil der Ablehnungen wegen Überschreitung des Notendurchschnitts liegt bei 5 %

Keine Ablehnungen wegen Überschreitung des Notendurchschnitts

Ca. 50 % der Anträge um außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefond betreffen die Überschreitung des Notendurchschnitts. Dadurch hoher Verwaltungs-, Personal- und Kostenaufwand (SAP, ELAK)

Entfall der Anträge um außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefond wegen Überschreitung des Notendurchschnitts.

 

Maßnahme 3: Keine Leistungsabhängigkeit der Höhe der Beihilfen

Beschreibung der Maßnahme:

Eine Knüpfung der Beihilfe bzw. Beihilfenhöhe an Schulerfolge(ob positiv oder negativ) entspricht nicht der Wirkungssteuerung. Die Abschaffung wird von breiten Schichten der Bevölkerung (repräsentiert durch Institutionen wie Elternvertreter, AK, Caritas etc.) schon seit langem gefordert. Sieht man die Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg als „Belohnung“ an, so müsste dies auch nichtbedürftigen Schülern/Schülerinnen zustehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Relativ hoher Anteil an Erhöhungen wegen ausgezeichnetem Schulerfolg.

Entfall der Erhöhungen wegen ausgezeichnetem Schulerfolg.

 

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe

Beschreibung der Maßnahme:

Die Waisenpension wird zwar bei der Beurteilung der Bedürftigkeit hinsichtlich Schul- und Heimbeihilfe herangezogen, wurde aber bei der Besonderen Schulbeihilfe vergessen. Dies soll nun nachgeholt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es treten keine Fälle auf, in denen die Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eine Rolle spielt.

Es treten Fälle auf, in denen die Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eine Rolle spielt.

 

Maßnahme 5: Wegfall der Voraussetzung, dass die gleiche Schulstufe noch nicht besucht wurde.

Beschreibung der Maßnahme:

Dies entspricht ebenso wie der Wegfall des Notendurchschnitts dem Grundsatz, dass die Beihilfe nicht leistungsabhängig sein soll. Auch diese Maßnahme fördert einen breiteren Zugang zur Bildung. Schulstufenwiederholungen und Notendurchschnitt sind keine zuverlässigen Indikatoren für persönliche Leistungsschwächen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Beihilfe bei Wiederholen der Schulstufe (unabhängig vom Grund); zusätzliche Anträge auf außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefond; daraus resultiert eine Erhöhung des Verwaltungs- und Kostenaufwands.

Gewährung der Beihilfe unabhängig von der erfolgreichen Absolvierung der Schulstufe.

 

Maßnahme 6: Automatisierung des Verfahrens zur Gewährung von Schülerbeihilfen.

Beschreibung der Maßnahme:

Vorbereitung für eine gesetzmäßige Umsetzung eines E-Gouvernement-Projektes. Die technische Umsetzung und Testung kann nur aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Datenübermittlung erfolgen.

- Hinweis auf automationsunterstützte Datenübermittlung, bei der die Beibringung der Nachweise durch Parteien entfallen kann.

- Verordnungsermächtigung zum Start der Durchführung des elektronischen Verfahrens. Inhalt ist die Beschreibung der Daten

(welche Daten aus welchem Zeitraum), der Beginn und die konkrete Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs.

- Diverse datenschutzrechtliche Ermächtigungen und Verpflichtungen (ähnlich dem Studienförderungsgesetz), die Voraussetzung für die automatisierte Datenübermittlung sind.

- Ermächtigung zur Amtswegen Berichtigung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung

- Bevorzugung der automationsunterstützten Datenübertragung im Schülerbeihilfenverfahren (wie im Studienförderungsgesetz)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hoher Anteil nicht automatisierter Verfahrungsschritte.

Weitestgehende Automatisierung der Verfahrensschritte (zB automatische Übermittlung von Einkommensnachweisen).

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

Erläuterung

 

Durch die gegenständliche Novelle entstehen Mehr- und Minderaufwendungen bei Schul- und Heimbeihilfen. Ausgabensteigernd wirkt zunächst der Wegfall der Ablehnungsgründe wegen ungenügendem Schulerfolg und Schulstufenwiederholung. Dabei wird von einer derzeitigen Zahl (2012/13) von 2823 Fällen und einer durchschnittlichen Beihilfenhöhe von 921 EUR jährlich ausgegangen. Einsparungen resultieren aus der Abschaffung der Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg. Dabei treten derzeit 5 692 Fälle mit einer durchschnittlichen Höhe von 404 EUR auf. Zusätzlich fallen die Ausgaben für die derzeit gewährten außerordentlichen Unterstützungen weg. Diese betragen im Schnitt 365 EUR und treten 822 Mal auf.

Das Vorhaben bewirkt ebenso Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand. Da sich dieser mehrheitlich nach den Fallzahlen richtet, die annähernd konstant bleiben werden, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen, tendenziell mit geringfügigen Minderaufwendungen zu rechnen.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

2 600

2 600

2 600

2 600

2 600

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

2 600

2 600

2 600

2 600

2 600

gem. BFRG/BFG

0

0

0

0

0

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Durch die automationsunterstützte Verfahrensabwicklung kommt es beim Beihilfenwerber zu Zeit- und Kostenersparnissen.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

Repr.*

Mehrausgaben wegen höherer Beihilfenzahl

Bund

2 823

921

2 599 983

Repr.*

Notendurchschnitt und Schulstufenwiederholungen

Bund

5 692

‑404

‑2 299 568

Repr.*

Entfall ao. Unterstützungen

Bund

822

‑365

‑300 030

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

300107

2 600

2 600

2 600

2 600

2 600

Die Bedeckung erfolgt

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in

300107

2 600

2 600

2 600

2 600

2 600

gem. BFRG/BFG

300107

0

0

0

0

0