Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Für das Verfahren zur Abwicklung des Schülerbeihilfengesetzes existiert bereits seit mehreren Jahren eine IT-Infrastruktur. Allerdings ist bei diesem Verfahren im Vorfeld der Bescheiderstellung ein sehr hoher Anteil nicht automatisierter Verfahrensschritte notwendig.

Sowohl die Erfahrungen mit dem bisherigen Schülerbeihilfeverfahren selbst, als auch das Ergebnis des Bürger/innen-Projekts des BMF, initiiert zur Entlastung von Bürger/innen in behördlichen Verfahren, sowie eine Empfehlung des Rechnungshofes (RH-Bericht GZ 860.118/002-181/11) legten eine Weiterentwicklung des SHB-Online-Verfahrens im Sinne eines modernen E-Government-Verfahrens nahe. Insbesondere der Rechnungshof führt hier als Vorbild für ein solches Verfahren das Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz an. Stipendienverfahren wurde ein äußerst hoher Grad der Automatisierung erreicht und damit auch sehr hohe Kundenzufriedenheit.

Insbesondere die Übermittlung von Nachweisen auf elektronischem Wege soll die Bürger/innen von der Informationspflicht (Vorlegen von kopierten Nachweisen) entlasten. Es soll aber auch gleichzeitig das Verfahren beschleunigen, da gerade die Nachforderung unvollständiger Anträge alle Verfahren verzögern, indirekt auch jene, in denen die Anträge gleich vollständig mit den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wurden.

Zu diesem Zweck ist eine gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung erforderlich, die mit der Novelle umgesetzt werden soll. Das Studienförderungsgesetz diente hierbei als Vorlage. Dessen Bestimmungen zur Ermöglichung dieser automationsunterstützten Übermittlung wurden im Wesentlichen für das Schülerbeihilfengesetz adaptiert.

Nicht nur Einsparungen durch eine Beschleunigung des Verfahrens sind bei der Umsetzung zu erzielen, sondern auch ein großer Schritt Richtung Verwaltungsvereinfachung, beides auch im Hinblick darauf, dass über SHB-Online auch die Verfahren zur Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (und ev. Nächtigung) abgewickelt werden. Durch die Verwirklichung des Zieles, die Nachmittagsbetreuungen auszubauen, werden auch diese Verfahren drastisch zunehmen. Auch die Unterstützungen für Schulveranstaltungen (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) laufen über SHB-Online. Beides wird in Folge von den datenschutzrechtlichen Ermächtigungen profitieren, die dann jeweils in der Verordnung bzw. den Richtlinien für die Schulveranstaltungen als Grundlage dienen werden.

Weitere Schritte zur Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die weitere Automatisierung ist die Deregulierung. Es soll die Voraussetzung des Notendurchschnitts für den günstigen Schulerfolg wegfallen ebenso wie jene, dass die Schulstufe nicht wiederholt worden sein darf.

Diese Vereinfachung (Abschaffung des Notendurchschnitts) wurde im Studienförderungsgesetz bereits 1996 vollzogen. Bei gleichzeitiger Abschaffung des Erhöhungsbetrages für ausgezeichneten Schulerfolg und Wegfall dieser Fälle aus dem Härtefonds ist dies aufkommensneutral.

Die Schülerbeihilfen sollen in prekären finanziellen Situationen den Familien bei der Ausbildung ihrer Kinder helfen. Die Beihilfe hat keinerlei Einfluss auf die Leistung der Schüler/innen. Im Gegenteil: statistisch gesehen sind immer mehr Nachhilfestunden nötig, sodass gerade Kinder in momentanen Leistungstief erhöhten Finanzbedarf haben.

Sieht man die Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg als „Belohnung“ an, so müsste dies auch nichtbedürftigen Schülern/Schülerinnen zustehen.

Gleichzeitig fällt ein äußerst hoher Verwaltungsaufwand (Feststellung des Notendurchschnitts bzw. der Schulstufenwiederholung) weg.

Die Abschaffung des Notendurchschnitts bzw. der Nicht-Schulstufenwiederholung als Voraussetzung für eine Gewährung einer Schülerbeihilfe wurde zudem von vielen Interessensorganisationen (Ländervertreter, Caritas, AK, Eltern etc.) gefordert, sieht sich also einer breiten Zustimmung in der Bevölkerung gegenüber.

Weitere Änderungen dienen zur Klarstellung von Missverständnissen bzw. zu redaktionellen Korrekturen.

Näheres dazu im Besonderen Teil.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 BVG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 BVG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 7 (§ 1b Abs. 1 und § 11 Abs. 1):

Durch die Einführung einer 9. Klasse Sonderschule ist es notwendig geworden diese Klassen den Polytechnischen Schulen hinsichtlich Heimbeihilfe gleichzustellen.

Zu Z 2 (§ 1b Abs. 4):

Es erfolgen redaktionelle Korrekturen.

Zu Z 3 (§ 2):

Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre. Da die Lebensspanne der beruflichen Tätigkeit immer länger wird, ist auch die Altersgrenze, bis zu der eine schulische Um- oder Neuorientierung, bzw. Weiterbildung (zB nach Kindererziehungszeiten) finanziell unterstützt wird, anzuheben. Dadurch wird es auch diesem Personenkreis ermöglicht eine höhere Bildung zu erwerben mit all den positiven volkswirtschaftlichen Konsequenzen.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 6):

Diese Bestimmung ist obsolet geworden, da die Einbeziehung von Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit bereits seit Jahren abgeschafft wurde.

Zu Z 5 und Z 8 (§ 8 und § 12 Abs. 4):

Es besteht kein Zusammenhang zwischen Gewährung von Beihilfen und Schulleistungen. Die Beihilfen sollen den durch den Besuch von mittleren und höheren Schulen verursachten höheren finanziellen Aufwand für Familien in Fällen sozialer Bedürftigkeit abfedern. Eine Knüpfung der Beihilfe bzw. Beihilfenhöhe an Schulerfolge (ob positiv oder negativ) entspricht nicht der Wirkungssteuerung. Die Abschaffung wird von breiten Schichten der Bevölkerung (repräsentiert durch Institutionen wie Elternvertreter, AK, Caritas etc.) schon seit langem gefordert.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 6):

Waisenpension wird zwar bei Beurteilung der Bedürftigkeit hinsichtlich Schul- und Heimbeihilfe herangezogen, wurde aber bei der Besonderen Schulbeihilfe vergessen. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zu Z 9 und 10 (§ 12 Abs. 5 und 9):

Es erfolgen redaktionelle Korrekturen.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 3):

Hinweis auf automationsunterstützte Datenübermittlung, bei der die Beibringung der Nachweise durch Parteien entfallen kann. Grundsätzlich besteht die Mitwirkungspflicht wie bisher, kann aber je nach Entwicklung der Automatisierung und je nach Einzelfall entfallen. Zu Kontrollzwecken ist eine Anforderung aller Unterlagen weiterhin erforderlich. Deshalb bleibt der Antragssteller grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet.

Zu Z 12 (§ 14 Abs. 6):

Verordnungsermächtigung zum Start der Durchführung des elektronischen Verfahrens. Inhalt ist die Beschreibung der Daten (welche Daten aus welchem Zeitraum), der Beginn und die konkrete Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs.

Zu Z 13 und Z 14 (§ 15 Abs. 5 bis 10):

Hier werden datenschutzrechtliche Ermächtigungen und Verpflichtungen (ähnlich dem Studienförderungsgesetz) festgelegt, die Voraussetzung für die automatisierte Datenübermittlung sind.

Dennoch bleibt die grundsätzliche Mitwirkungspflicht der Beihilfenwerber bzw. der laut § 15 zur Auskunft verpflichteten Personen wie bisher aufrecht.

Die Ermächtigung zur Datenübermittlung wird bereits im Vorfeld für die Entwicklung der IT-Anwendung benötigt. Während dieser Entwicklungszeit bleibt die Vorlagepflicht der Beihilfenwerber in vollem Umfang erhalten.

Bei unzulänglicher bzw. unvollständiger Übermittlung der Daten im Automationsweg und zu Kontrollzwecken bleibt die Mitwirkungspflicht der Antragsteller auch bei weitestgehender Automatisierung vollinhaltlich aufrecht.

Da der Beihilfenwerber von sich aus nicht wissen kann, ob und wann die Vorlage von Nachweisen erforderlich ist, wird ihm dies in Merkblättern zu den Anträgen bzw. im Einzelfall durch die Behörde mitgeteilt.

Bei Anforderung von Unterlagen durch die Schülerbeihilfenbehörde oder die Berufungsinstanz hat der Beihilfenwerber die Nachweise in der gesetzten Frist bzw. bis Ablauf des Unterrichtsjahres vorzulegen, weil ansonsten der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wurde und die daran geknüpften Folgen eintreten.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 10):

Die Verknüpfung der nach § 15 Abs. 6 bis 8 ermittelten Daten erfolgt zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs des Beihilfenwerbers auf Schülerbeihilfe bzw. der Berechnung der zustehenden Höhe der Beihilfe.

Zu Z 15 (§ 16 Abs. 3):

Amtswegige Berichtigung von Bescheiden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung ist erlaubt.

Zu Z 16 (§ 16 Abs. 8):

Bevorzugung der automationsunterstützten Datenübertragung im Schülerbeihilfenverfahren (wie im Studienförderungsgesetz) unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik sowie der jeweiligen technischen Ausstattung. Als Übertragungswege sind hier derzeit z.B. E-Mails zur Übermittlung von Ergänzungsschreiben (Anforderung von Nachweisen) bzw. Vorlage von gescannten Nachweisen zulässig.

Zu Z 17 (§ 17 Abs. 1):

Gleichstellung bei während des Schuljahres auftretender (höherer) Bedürftigkeit von jenen Beihilfenwerbern, die mangels Bedürftigkeit ganz abgewiesen wurden mit jenen, die nur ab € 1,-- zugesprochen erhielten.

Zu Z 18 (§ 26 Abs. 17):

Bestimmungen zur Geltung der Novelle ab 1. September 2013.