Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf einer Reform der Schulverwaltung betrifft in erster Linie die Schulbehörden des Bundes in den Ländern. Aktuell bestehen solche auf Bezirksebene, auf Landesebene und auf Bundesebene. Diese auf das Jahr 1962 zurückgehende Behördenstruktur nach regionalpolitischen Gegebenheiten ist nicht zeitgemäß. Die Reduktion der Verwaltung auf zwei Instanzen bzw. zwei Verwaltungsebenen trägt auch dem Grundgedanken der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung. Demnach ist im Verwaltungsverfahren eine Berufungsinstanz auf Verwaltungsebene nicht mehr vorgesehen und werden Verwaltungsgerichte über Beschwerden entscheiden. Davon unberührt bleibt die Behördenstruktur mit Unter- und Überordnungen, wo neben dem Bundesminister oder der Bundesministerin als höchstem Verwaltungsorgan eine Verwaltungsebene als ausreichend angesehen wird.

Verschiedene Gründe legen den Entfall der Bezirksebene nahe: Die Landesschulräte sind vom inneren Aufbau her und in ihrer Struktur trotz der bestehenden regionalen und politischen Verflechtung mit der Landesregierung in gewisser Weise eigenständig und autark, wohingegen die Bezirksschulräte eher in die Bezirksverwaltungsbehörden eingegliedert sind. Dies wird ua. auf die organisatorischen Rahmenbedingungen zurückzuführen sein, nämlich vor allem, dass für die Leitung der Landesschulräte neben dem Präsidenten ein Amtsführender Präsident vorgesehen ist, wohingegen der Vorsitzende des Bezirksschulrates immer der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde ist. Aber auch von den Aufgaben und der Zuständigkeit her erscheint es zweckmäßig und angebracht, auf diejenige Verwaltungsebene zu verzichten, deren sachliche Zuständigkeit im Wesentlichen auf den Pflichtschulbereich beschränkt ist, und die grundsätzliche Allzuständigkeit der Landesschulräte (zweite Instanz für Pflichtschulen, erste Instanz für das übrige Schulwesen) auszubauen.

Durch die Auflösung der Bezirksschulräte soll ausschließlich die Behördeninstanz wegfallen. Die Aufgaben der Bezirksschulräte werden weiterhin wahrzunehmen sein, und zwar – dem Gebot der Bürgernähe und dem Servicegedanken entsprechend – auch vor Ort, an „Außenstellen des Landesschulrates“, die bedarfsorientiert und losgelöst von der regionalpolitischen Situation (politischer Bezirk) einzurichten sein werden (Bildungsregionen).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassung, hinsichtlich Art. 1 und 2 des Entwurfs) und auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen, hinsichtlich Art. 3 des Entwurfs).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 1 und 2 des Entwurfs unterliegen den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 B-VG.

Art. 3 des Entwurfs unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesausführungsgesetze nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 Z 1 (Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG):

Zur Vermeidung unzweckmäßiger Auslegungsfragen im Lichte des Art. 81a und Art. 102 B‑VG entfällt die Nachstellung der Wendung „in den Ländern und politischen Bezirken“ nach der Wortfolge „der Schulbehörde des Bundes“.

Zu Art. 1 Z 2 (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG):

Unter „Diensthoheit“ werden alle Dienstgeberbefugnisse sowohl gegenüber in einem öffentlich-rechtlichen stehenden Bediensteten als auch gegenüber solchen Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, verstanden. Dem entsprechend umfasste das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz vom 21. April 1948 (BGBl. Nr. 88/1948, als Vorgängerbestimmung des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) unter der „Diensthoheit der Länder über Pflichtschullehrer“ die Ausübung der Dienstgeberbefugnisse gegenüber Landeslehrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie gegenüber Landesvertragslehrern. Es übertrug die Begründung der Zuständigkeit zur Ausübung dieser Diensthoheit (gegenüber der Diensthoheit des Landes unterstehenden Pflichtschullehrern) in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese Verfassungsrechtslage wurde im Jahre 1962 weitgehend ident in den heutigen Art. 14 B-VG übernommen. Dem entsprechend regeln die Landeslehrer-Diensthoheitsgesetze der Länder bis heute die Zuständigkeiten zur Ausübung der Diensthoheit, und zwar auch gegenüber Vertragslehrern. Dies in der Weise, dass entweder zT Landesbehörden (vorwiegend im Westen Österreichs) oder auch die Schulbehörden des Bundes in den Ländern (vorwiegend im Osten Österreichs) als zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber Pflichtschullehrern zuständig erklärt werden.

Der dem Art. 14 Abs. 4 lit. a hinzugefügte Satz soll die derzeitige (Landes-)Rechtslage bestätigen und unmissverständlich klarstellen, dass die Diensthoheitsgesetze der Länder auch Aufgaben des Landes betreffend die Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen den Landesschulräten übertragen können.

Dort, wo schon derzeit durch die Bundesbehörden „Bezirksschulrat“ und „Landesschulrat“ die Ausübung der Diensthoheit über Pflichtschullehrer erfolgt, werden zT Landesbedienstete der Bundesbehörde zur Verfügung gestellt bzw. sind Entschädigungszahlungen des Landes an den Bund vorgesehen. Derartige Übereinkommen sowie insbesondere die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten für den Vollzug durch die Bundesbehörde sollen weiterhin möglich sein und bleiben daher von einer gesonderten Regelung ausgenommen.

Überdies entfällt die Wendung „in den Ländern und politischen Bezirken“, vergleiche die Ausführung zu Z 1.

Zu Art. 1 Z 3 (Art. 14 Abs. 5 lit. a und b B-VG):

Hier handelt es sich um eine auf das Hochschulgesetz 2005 und die mit diesem einhergehenden Begleitgesetze zurückzuführende redaktionelle Adaptierung.

Zu Art. 1 Z 4 (Art. 81a Abs. 1 B-VG):

Soweit es das „Hochschul- und Kunstakademiewesen“ anlangt, erfolgt eine notwendige Adaptierung (Universitätswesen). Dazu kommt, dass die seinerzeitigen lehrerbildenden Schulen heute Hochschulen sind und als solche dem Zuständigkeitsbereich der Landesschulräte entzogen waren und sind. Gleiches trifft auf die „Zentrallehranstalten“ (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) zu, sodass auch diesbezüglich eine Ergänzung des Art. 81a Abs. 1 notwendig ist.

Zu Art. 1 Z 5 bis 10, 13, 14 und 15 (Art. 81a Abs. 1, 2 und 3, Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 B-VG):

In den genannten Bestimmungen werden die für den Wegfall der Bezirksschulräte erforderlichen Änderungen vorgenommen. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 11 (Art. 81b Abs. 1 B-VG):

Die aus mehreren Bewerberinnen und Bewerbern zu erstellenden „Dreiervorschläge“ haben eine Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten nach deren Eignung für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion zu enthalten. Der Reihung hat eine Bewertung vorauszugehen, sodass es sich immer um begründete Reihungen handeln muss.

Durch die ausdrückliche Hinzufügung des Adjektivs „gereihte“ soll die dargestellte Rechtslage klargestellt werden.

Zu Art. 1 Z 12 (Art. 81b Abs. 1 B-VG):

Art. 81b Abs. 1 lit. c betrifft die Bestellung der Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen ist im Hinblick auf die aktuelle Lehrerinnen- und Lehrerausbildung als überholt anzusehen. Lit. c hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Art. 1 Z 16 (Art. 151 Abs. 55 B-VG):

Der neue Abs. 55 des Art. 151 regelt das Inkrafttreten bzw. den Zeitpunkt des Wegfalls der Verwaltungsebene „Bezirksschulrat“ mit Wirksamkeit vom 1. August 2014. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Art. 2 (Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird):

In Z 1 wird eine redaktionelle Änderung der Bezeichnung des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien vorgenommen.

Z 2 steht im Zusammenhang mit der Auflösung der Bezirksschulräte als Behördenebene. Dies betrifft auch den politischen Bezirk Liezen, der aktuell auf Grund dieser Verfassungsbestimmung über zwei Bezirksschulräte verfügt.

Z 3 enthält eine redaktionelle Richtigstellung der Bezeichnung der Polytechnischen Schule und der Berufsschule sowie eine bislang nicht vorgenommene Ergänzung um die Neue Mittelschule.

Z 4 regelt das Inkrafttreten der Änderungen im Einklang mit der Bundes-Verfassung idF des vorliegenden Entwurfs mit 1. August 2014. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Art. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und 3, Abschnitt II, § 8 Abs. 8, §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 sowie § 20 Abs. 1, 2 und 3 B‑SchAufsG):

In den genannten Bestimmungen werden die für den Wegfall der Bezirksschulräte erforderlichen Änderungen vorgenommen. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Z 5 (§ 4 B-SchAufsG):

§ 4 regelt die örtliche Zuständigkeit (künftig nur) der Schulbehörden des Bundes in den Ländern. Der Wegfall der Bezirksschulräte als diejenige für Pflichtschulen zuständige Behördenebene, die den Bürgerinnen und Bürgern doch am nächsten war, macht es erforderlich, dass – je nach den regionalen Erfordernissen im Bundesland – auch vor Ort „Außenstellen“ der Landesschulräte eingerichtet werden. Derartige Außenstellen (oft auch als Bürgerservicestellen oä. bezeichnet) existieren in anderen Verwaltungsbereichen bereits derzeit und sollen nach solch bewährtem Muster auch für den Schulbereich (zB Bildungsregionen) eingerichtet werden können. Dabei erscheint wesentlich, dass sich der Wirkungsbereich dieser Außenstellen der Landesschulräte losgelöst von der territorialen Abgrenzung des politischen Bezirks rein an Zweckmäßigkeits- und Bedarfsüberlegungen orientiert.

Die Einrichtung einschließlich der örtlichen Festlegung von Außenstellen (zB Bildungsregionen) und die territoriale Abgrenzung deren Wirkungsbereiche soll durch das Kollegium des Landesschulrates erfolgen. Dieses trifft seine Entscheidungen frei von Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Nach Kundmachung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt können Vorbereitungshandlungen und -beschlüsse im Hinblick auf die Einrichtungen von Außenstellen mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 getroffen bzw. gefasst werden, sodass ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden kann.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 3 B-SchAufsG):

Die Verweisung auf das Bundes-Verfassungsgesetz ist redaktionell richtig zu stellen.

Zur Reihung des Dreiervorschlages wird auf die Ausführungen zu Art. 81b Abs. 1 B-VG verwiesen.

Zu Z 17 (§ 21 Abs. 1 B-SchAufsG):

§ 21 Abs. 1 ist nicht mehr aktuell und kann somit ersatzlos entfallen.

Zu Z 18 (§ 22 B-SchAufsG):

Im Hinblick auf die Überlegungen bezüglich einer Umstrukturierung der Schulbehörden des Bundes in den Ländern für den Bereich der politischen Bezirke wurden die Planstellen der regionalen Schulaufsicht für den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen seit November 2007 nicht mehr zur Ernennung, sondern nur mehr zur Besetzung im Wege einer mit dem Bestehen der Bezirksschulräte befristeten Betrauung ausgeschrieben und besetzt.

Gerade für den Bereich der Volksschulen, Sonderschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen erweist sich für die Betreuung des Lehrpersonals an den einzelnen Schulstandorten und insbesondere für die Ausübung des Qualitätsmanagements eine fortlaufende Betreuung durch die bisher für diese Schulen an den Bezirksschulräten eingesetzten Bezirksschulinspektorinnen und -inspektoren als erforderlich. Die diesbezüglich vorläufig für die Dauer des Bestehens der Bezirksschulräte für Aufgaben der regionalen Schulaufsicht nur mehr im Wege einer Betrauung durch die zuständige Bundesministerin befristet bestellten Lehrkräfte sollen daher nach der Schaffung eines neuen Inspektionsbereiches oder gegebenenfalls für den bisher im Betrauungsdekret festgelegten Aufgabenbereich mit ihrer Zustimmung auch nach der Auflösung der Bezirksschulräte weiterbestellt werden und es soll für jene bei Vorliegen eines durch das zuständige Kollegialorgan erstellten Ernennungsvorschlages überdies die Möglichkeit zur Ernennung als Bezirksschulinspektorin bzw. als Bezirksschulinspektor eröffnet werden.

Zu Z 19 (§ 24 Abs. 7 B-SchAufsG):

Der neue Abs. 7 regelt das Inkrafttreten bzw. den Zeitpunkt des Wegfalls der Verwaltungsebene „Bezirksschulrat“ im Einklang mit der Bundes-Verfassung idF des vorliegenden Entwurfs mit 1. August 2014. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.