2413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie

über die Regierungsvorlage (2358 der Beilagen und Zu 2358 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage in der Fassung der von der Bundesregierung gemäß § 25 GOG beschlossenen Änderung enthaltene Gesetzesvorschlag dient der Anpassung des Instanzenzuges im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes an die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtslage. Dabei soll von der in Art. 94 Abs. 2 B-VG verankerten Sonderregelung Gebrauch gemacht werden, der zufolge in einzelnen Angelegenheiten der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte – statt an die Verwaltungsgerichte – eröffnet werden kann. Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren soll daher künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht werden. Anstelle des Obersten Patent- und Markensenates soll der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren.

 

Da nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die wie der Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fallen, soll als Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates bei der Patentanwaltskammer anstelle der Berufung an den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelösten Disziplinarsenat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes treten.

 

Darüber hinaus soll die Novelle zum Anlass für die Richtigstellung von Zitierungen und weitere legistische Anpassungen genommen werden. Das Nichtigkeitsverfahren soll beschleunigt und das Widerspruchsverfahren für Marken modifiziert werden. Zudem sollen in zivilrechtlichen Streitigkeiten in Markenangelegenheiten sowie in Herkunftssachen und bei strafrechtlicher Verfolgung in beiden Materien die Verfahren beim Handelsgericht Wien bzw. beim Landesgericht für Strafsachen Wien zentralisiert werden.

 

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Heidrun Silhavy, die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Mag. Rainer Widmann, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Mag. Karin Hakl sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der gemäß § 25 GOG geänderten Fassung mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,F, dagegen: G,B) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2358 der Beilagen und Zu 2358 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 05

                                 Heidrun Silhavy                                                        Dr. Ruperta Lichtenecker

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau