Vorblatt
Ziel(e)
- Anpassung der gesetzlichen Regelungen im LDG 1984 und im UPG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften zu anderen Familienformen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung der gesetzlichen Regelungen im LDG 1984 und im UPG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- Erweiterung des Anspruchs auf Pflegefreistellung gemäß UPG für eingetragene Partnerinnen und Partner.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die mit der Ersetzung des Rechtsmittels der Berufung durch die Beschwerde an das jeweilige Verwaltungsgericht verbundenen finanziellen Auswirkungen sind bereits durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, verursacht; aus der gegenständlichen Maßnahme entstehen daher keine zusätzlichen Kosten. Bezüglich der Erweiterung der Pflegefreistellung für Unterrichtspraktikantinnen oder Unterrichtspraktikanten ergeben sich bezüglich des den Unterrichtspraktikantinnen oder Unterrichtspraktikanten entfallenden Unterrichtes ebenfalls keine zusätzlichen Kosten, da bei der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung der für die Unterrichtspraktikantin oder den Unterrichtspraktikanten vorgesehene Unterricht ohnehin durch die zeitgleich anwesende Betreuungslehrkraft zu halten ist.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, mit 1. Jänner 2014 wird der administrative Instanzenzug (mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft und die Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten vorgesehen. Jede Verwaltungsbehörde soll künftig erste und letzte Instanz sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Danach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben (9+2-Modell, neun Verwaltungsgerichte der Länder, ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht). Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist. Die bisher in den Materiengesetzen vorgesehenen zweitinstanzlichen Behörden wie die Diszplinaroberkommission, sind daher zu streichen und die bisher für die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgesehene Berufung ist durch die Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht zu ersetzen.
Überdies sollen die durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120, für die Bundesbediensteten in § 76 Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 10 BDG 1979 sowie für Landeslehrkräfte im LDG 1984 und LLDG 1985 vorgesehenen Ergänzungen zur Pflegefreistellung auch für die Unterrichtspraktikantinnen und die Unterrichtspraktikanten gelten.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Würden die entwurfsgegenständlichen Bestimmungen nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst werden, wären diese ab dem 1. Jänner 2014 nicht mit den allgemeinen Regelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einklang. Es bestehen folglich keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die getroffenen Anordnungen sind einer Evaluierung nicht zugänglich, weil es sich bei den Änderungen ausschließlich um formale Anpassungen handelt.
Ziele
Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen im LDG 1984 und im UPG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist im LDG 1984 noch ein administrativer Instanzenzug an die übergeordnete Behörde vorgesehen, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt ist. Der im UPG vorgesehene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Landesschulrates widerspricht der durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehenen Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch das Bundesverwaltungsgericht. |
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 sind sämtliche Materiengesetze mit dem Gesetz über die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu harmonisieren. |
Ziel 2: Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften zu anderen Familienformen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Für Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners besteht bisher nur ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn kein Elternteil zur Verfügung steht. Für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder besteht ferner kein Anspruch auf Pflegefreistellung. |
Der Anspruch auf Pflegefreistellung soll auch auf die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erweitert werden. Dem Wohl des Kindes entsprechend - und auch der Verpflichtung der Eltern sich um das Kind zu kümmern -, soll ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das Kind (oder das Wahl- oder Pflegekind) bestehen, selbst wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen im LDG 1984 und im UPG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Beschreibung der Maßnahme:
Ersetzung des im administrativen Instanzenzug vorgesehenen Rechtsmittels der Berufung durch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Abschaffung der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im LDG 1984 und im UPG scheinen noch die Rechtsmittel der Berufung und zweitinstanzliche Verwaltungsbehörden auf. |
Ersetzung des Rechtsmittels der Berufung durch die im Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahren vorgesehene Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht. |
Maßnahme 2: Erweiterung des Anspruchs auf Pflegefreistellung gemäß UPG für eingetragene Partnerinnen und Partner.
Beschreibung der Maßnahme:
Für Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bestand bisher nur ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn kein Elternteil zur Verfügung stand. Nunmehr soll diese Voraussetzung entfallen und damit den verschiedenen Familienformen besser Rechnung getragen werden. Dem Wohl des Kindes entsprechend - und auch der Verpflichtung der Eltern sich um das Kind zu kümmern - soll ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das Kind (oder das Wahl- oder Pflegekind) bestehen, selbst wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Nach einer strengen Wortlautinterpretation haben Eltern bei einem Krankenhausaufenthalt ihres Kindes keinen Anspruch auf Pflegefreistellung. Für Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll zur Klarstellung ein entsprechender Rechtsanspruch festgelegt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften zu anderen Familienformen |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.