Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In Ausführung des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (Kapitel „Leistungsfähiger Staat“) wurde mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Danach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben („9+2-Modell“: neun Verwaltungsgerichte der Länder, ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht). Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft und es soll also künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben. Jede Verwaltungsbehörde soll künftig „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservices sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Vollziehung des Dienstrechtes der pragmatischen Pflichtschullehrkräfte fällt in die Zuständigkeit der Länder, der Instanzenzug gegen Entscheidungen der seitens des betreffenden Landes für die Dienstrechtsvollziehung für zuständig erklärten Behörde richtet sich an das jeweilige Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Im Bereich des Dienstrechtes der Landeslehrkräfte sind einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120, erfolgt. Die noch ausstehenden vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes an die Errichtung der Verwaltungsgerichte erforderlichen Anpassungen insbesondere zum Instanzenzug und zur Terminologie sollen entsprechend der für den Bereich der Bundesverwaltung durch die Dienstrechts-Novelle 2012 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erfolgten Novelle mit derselben Wirksamkeit durch die gegenständliche Novelle erfolgen. Art. 135 Abs. 1 B-VG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter erkennt. Bestimmungen zur Bildung und Zusammensetzung von Senaten der Landesverwaltungsgerichte in dienstrechtlichen Angelegenheiten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfes, da hierfür die Zustimmung der Länder fehlt.

Die Vollziehung des Unterrichtspraktikumsgesetzes betrifft hingegen die Vollziehungskompetenz des Bundes, die Überprüfung der von den Organen des Bundes im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen fällt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, die hierfür erforderlichen Anpassungen sollen mit der gegenständlichen Novellierung getroffen werden.

Überdies sollen die durch die Dienstrechts-Novelle 2012 für die Bundesbediensteten in § 76 Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 10 BDG 1979 sowie die für Landeslehrkräfte im LDG 1984 und im LLDG 1985 vorgesehenen Ergänzungen zur Pflegefreistellung auch für die Unterrichtspraktikantinnen und die Unterrichtspraktikanten gelten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aus Art. 14 Abs. 2 B-VG, hinsichtlich des Unterrichtspraktikumsgesetzes aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984):

Zu Art 1 Z 1, 3 und 5 (§§ 12 Abs. 7, 19 Abs. 6, 75 Abs. 2, 80 Abs. 3a und 98 samt Überschrift):

In diesen Gesetzesstellen erfolgt eine Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sowie der Hinweis auf den künftig bestehenden Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht.

Zu Art 1 Z 2 (§ 72 Abs. 3 Z 2):

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, werden mit Ablauf des Jahres 2013 eine Reihe von unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst – darunter auch die „Personalvertretungs- Aufsichtskommission“ (PVAK). Die aufgrund der Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 82/2013 an die Stelle der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) tretende Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist ebenso weisungsfrei und alle Bescheide dieser Behörde unterliegen einer Überprüfbarkeit durch die neue (zweistufige) Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Entwurf sieht daher eine entsprechende Anpassung vor.

Zu Art 1 Z 4 und 6 (§ 80 Abs. 2 und 6):

Der in § 80 Abs. 2 getroffene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die von der Dienstbehörde ausgesprochene vorläufige Suspendierung steht in Widerspruch zu Art. 132 B-VG, wonach gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht zulässig ist.

Eine gegen den Ausspruch der (vorläufigen) Suspendierung durch die Dienstbehörde in den Angelegenheiten gemäß § 80 Abs. 1 erhobene Beschwerde würde eine ausgesprochene Suspendierung beenden. Im Hinblick auf die dieser Maßnahme zugrunde liegenden wichtigen einer unterrichtlichen Verwendung der betreffenden Lehrkraft entgegen stehenden dienstlichen Interessen soll einer erhobenen Beschwerde weiterhin keine aufschiebende Wirkung zukommen. Im Übrigen besteht für die Disziplinarkommission gemäß § 80 Abs. 5 die Verpflichtung, bei Wegfall der für die Suspendierung maßgeblichen Umstände die Suspendierung umgehend aufzuheben.

Hingegen soll entsprechend der strengen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtstaatlichen Prinzip (vgl. VfSlg. 15.511/1999, 16.460/2002, 17.340/2004) der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung künftig keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen.

Zu Art 1 Z 6 (der Entfall des  67 samt Überschrift, §§ 82 Abs. 3, 88 samt Überschrift und 92 Abs. 2):

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen Bescheide der Disziplinarbehörden, sohin auch die Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Der bisher vorgesehene Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ist künftig nicht mehr zulässig. Mit dem Entfall des administrativen Instanzenzuges sind auch die in § 88 zur Entscheidungspflicht getroffenen Maßgaben entbehrlich.

Zu Art 1 Z 7 und 8 (Entfall des § 95 Abs. 1 und 4 und § 97a):

Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entfällt die Festlegung der für das Disziplinarverfahren zuständigen zweitinstanzlichen Disziplinarbehörde durch die Landesgesetzgebung.

Zu Art 1 Z 9 (§ 123 Abs. 70 und 71):

Diese Bestimmung betrifft die Richtigstellung eines Redaktionsversehens und das Inkrafttreten.

Zu Art. 2 (Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes - UPG):

Zu Art 2 Z 1 bis 3 (§ 19):

Für Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bestand bisher nur ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn kein Elternteil zur Verfügung stand. Nunmehr soll diese Voraussetzung entfallen und damit den verschiedenen Familienformen besser Rechnung getragen werden. Dem Wohl des Kindes entsprechend - und auch der Verpflichtung der Eltern sich um das Kind zu kümmern - soll ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das Kind (oder das Wahl- oder Pflegekind) bestehen, selbst wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Nach einer strengen Wortlautinterpretation haben Eltern bei einem Krankenhausaufenthalt ihres Kindes keinen Anspruch auf Pflegefreistellung. Es kann aber durchaus sein, dass die psychische Betreuung des Kindes durch die Eltern erforderlich ist und damit sehr wohl wiederum ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht. Aus Gründen der Rechtsicherheit und aus sozialpolitischen Gründen wird daher ein ausdrücklicher Anspruch auf Pflegefreistellung normiert.

Zu Art 2 Z 4 und 5 (§ 24 Abs. 7, § 24a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 4):

Gemäß § 24 Abs. 5 UPG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach der Absolvierung des Unterrichtspraktikums über den Verwendungserfolg der Unterrichtspraktikantin oder des Unterrichtspraktikanten zu entscheiden. Da die positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums ein Anstellungserfordernis für die der Ablegung dieses Praktikums nachfolgende Verwendung im Lehrberuf darstellt, kommt der Überprüfung eines von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in wenigen Fällen zur Ablegung des Unterrichtspraktikums festgestellten nicht aufgewiesenen Verwendungserfolges durch den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) eine erhebliche Bedeutung zu. Für die diesbezüglich bisher einer Überprüfung durch den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zugänglichen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters der Schule ist ein Ausschluss der (verwaltungs-)gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Entscheidung künftig nicht mehr zulässig und hat § 27 Abs. 4 UPG daher zu entfallen.

Da die Beurteilung des abgeleisteten Unterrichtspraktikums nicht der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) als erste Instanz, sondern die Leiterin oder der Leiter der Schule in einem dem Verfahren vor dem Landesschulrat vorangehenden auf Ebene der Schule geführten Verfahren vornimmt, ist der Entfall dieser „vorläufigen“ Entscheidung im Wege eines Widerspruchs vorgesehen. Der binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringende Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Schule außer Kraft tritt und der zuständige Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) über die Beurteilung der Unterrichtspraktikantin oder des Unterrichtspraktikanten ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und durch Bescheid in der Sache zu entscheiden hat. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde unterliegt in der weiteren Folge im Rahmen einer erhobenen Beschwerde der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Art 2 Z 6 (§ 27 Abs. 3):

Anpassung an die Änderungen zur Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Eine Beschwerde in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 2 und 3 würde eine ausgesprochene Suspendierung beenden. Im Hinblick auf die dieser Maßnahme zugrunde liegenden wichtigen dienstlichen Interessen soll einer erhobenen Beschwerde weiterhin keine aufschiebende Wirkung zukommen.

Zu Art 2 Z 7 (§ 30 Abs. 15):

Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten.