Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.

(8) …

(8) …

§ 19. (1) bis (5) …

§ 19. (1) bis (5) …

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

Berufung

§ 67. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.

§ 72. (1) bis (2)…

§ 72. (1) bis (2)…

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

       1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie

       2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

       1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie

       2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

(4) …

(4) …

§ 75. (1) …

§ 75. (1) …

(2) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Behörde, die landesgesetzlich im Disziplinarverfahren als letzte Instanz vorgesehen ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und

2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

§ 80. (1) …

§ 80. (1) …

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) …

(3) …

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die landesgesetzlich hiefür zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(7) …

(7) …

§ 82. (1) bis (2) …

§ 82. (1) bis (2) …

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

           1. die Mitteilung

                a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

               b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist

oder

           2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

           1. die Mitteilung

                a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

               b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist

oder

           2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Entscheidungspflicht

§ 88. § 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.

§ 92. (1) …

§ 92. (1) …

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 87), ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.

 

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

§ 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Beschwerde des Beschuldigten

§ 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 123. (1) bis (69) …

§ 123. (1) bis (69) …

(69) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(70) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

 

(71) § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 72 Abs. 3 Z 2, § 75 Abs. 2, § 80 Abs.  2 und  3a, § 97a und § 98 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten § 67 samt Überschrift, § 80 Abs. 6, § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 88 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 letzter Satz, § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder

3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

(4a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

 

 

(5) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 24. (1) bis (6) …

§ 24. (1) bis (6) …

(7) Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt, so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen. Bei einer Überprüfung der Beurteilung eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

 

 

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 24a. (1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

 

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

 

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

§ 27. (1) bis (2) …

§ 27. (1) bis (2) …

(3) Berufungen gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Gegen die Entscheidung des Landesschulrates betreffend die Überprüfung einer Beurteilung (§ 24 Abs. 7) steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

 

§ 30. (1) bis (14) …

§ 30. (1) bis (14) …

 

(15) § 24a samt Überschrift und § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 außer Kraft.