2433 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes

Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel „Bundesgesetz vom 26. November 1985 über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienstzeichens (Exekutivdienstzeichengesetz – EDZG)“ wird durch den Titel „Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz – EDuAZG)“ ersetzt.

2. Dem bisherigen Text des § 1wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b) lautet:

              „b) als sonstiger Bediensteter“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. § 2 Z 2 lautet:

         „2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden“

5. In § 2 wird vor den letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres ist das EDZ von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen.“

6. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

§ 2a. Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von § 1 Abs. 1 als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei durch die Bundesministerin für Inneres verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

§ 2b. (1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

           1. besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder

           2. andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.“

7. § 4 lautet:

§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.“

8. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Abzeichen für besondere Tapferkeit besteht aus einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß emaillierten, golden bordierten Kreuz von 60 mm Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich ein weiß emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon mit glattem, rot emaillierten Ring, Der Ring enthält die innere Umschrift „Bundesministerium für Inneres“ sowie in der Mitte die Aufschrift „VERDIENST“.“

9. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.“

10. In § 6 wird der Betrag „3 000 S“ durch den Betrag „220 Euro“ ersetzt.

11. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„Der Titel, die §§ 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 Abs. 2a und 5 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. b lautet:

              „b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,“

2. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „einer Sicherheitsbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Die Verwundetenmedaille kann als Verwundetenmedaille im Inland verliehen werden, wenn ein dem Bundesministerium für Inneres oder einer nachgeordneten Dienstbehörde angehöriger Bediensteter in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten, ausgenommen Ausbildung und Teilnahme an Schulungs- und Übungseinsätzen, eine Körperbeschädigung erleidet, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens 30 Kalendertage zur Folge hat. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung obliegt hinsichtlich der im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Personen der für den jeweiligen Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle im Bundesministerium für Inneres.“

4. In § 4 Abs. 4 lit. b und § 8 lit. b wird jeweils die Wortfolge „einer Sicherheitsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde“ ersetzt.

5. § 6a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3a, 4 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“