Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes

Bundesgesetz vom 26. November 1985 über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienstzeichens (Exekutivdienstzeichengesetz - EDZG)

Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz – EDuAZG)

 

 

§ 1. Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

§ 1. (1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

           1. a)             als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder

           1. a)             als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder

b)            als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen

im Exekutivdienst des Bundes oder

b) als sonstiger Bediensteter

im Exekutivdienst des Bundes oder

           2. …

           2. …

 

(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Das EDZ ist

§ 2. Das EDZ ist

           1. …

       1.             …

           2. Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und

           2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden

           3. …

           3. …

des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres ist das EDZ von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

 

§ 2a. Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von § 1 Abs. 1 als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei durch die Bundesministerin für Inneres verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

 

§ 2b. (1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

 

           1. besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder

 

           2. andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

 

kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

 

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.

§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

 

(2a) Das Abzeichen für besondere Tapferkeit besteht aus einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß emaillierten, golden bordierten Kreuz von 60 mm Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich ein weiß emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon mit glattem, rot emaillierten Ring, Der Ring enthält die innere Umschrift „Bundesministerium für Inneres“ sowie in der Mitte die Aufschrift „VERDIENST“.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(5) Das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

§ 6. Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

§ 6. Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …

 

Der Titel, die §§ 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 Abs. 2a und 5 sowie §  6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

 

 

Artikel 2

Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

§ 1.

§ 1.

                a) …

                a) …

          b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder

   angehört haben,

               b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,

§ 2.

§ 2.

           1. …

           1. …

           2. als Angehörige einer Sicherheitsbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

           2. als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

 

§ 3a. Die Verwundetenmedaille kann als Verwundetenmedaille im Inland verliehen werden, wenn ein dem Bundesministerium für Inneres oder einer nachgeordneten Dienstbehörde angehöriger Bediensteter in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten, ausgenommen Ausbildung und Teilnahme an Schulungs- und Übungseinsätzen, eine Körperbeschädigung erleidet, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens 30 Kalendertage zur Folge hat. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung obliegt hinsichtlich der im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Personen der für den jeweiligen Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle im Bundesministerium für Inneres.

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) …

(4) …

                a) …

                a) …

               b) die an Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres

               b) die an Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres

§ 8.

§ 8.

                a) …

                a) …

          b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Inneres

          b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Inneres

§ 6a. (1) bis (3) …

§ 6a. (1) bis (3) …

 

(4) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3a, 4 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.