Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte Zusammenführung zweier kleiner allgemein bildender Pflichtschulen unter eine gemeinsame Leitung hat sich bewährt, die betreffende Regelung erweist sich aber aufgrund der gesetzten engen Rahmenbedingungen (Mitbetrauung nur mit einer weiteren Schule und der Begrenzung der Klassenhöchstzahl an den gemeinsam geleiteten Schulen mit insgesamt zwölf Klassen) als zu eng.

2. Für die Leitung mehrerer Schulen soll künftig die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen für eine der gemeinsam geleiteten Schulen genügen.

3. In den Polytechnischen Schulen werden vor allem im Bereich der Gegenstände Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik aber auch in einzelnen weiteren Gegenständen mit den Hauptschulen vergleichbare Lehrinhalte unterrichtet. Es soll daher künftig für die Ernennung zur Lehrerin oder zum Lehrer bzw. zur Leiterin oder zum Leiter einer Polytechnischen Schule auch die Ablegung eines Lehramtes für die Hauptschule und Neue Mittelschule genügen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 2 LDG 1984):

Die durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 erweiterte die Zusammenführung zweier kleiner allgemein bildender Pflichtschulen unter einer gemeinsamen Leitung vorsehende Regelung hat sich bewährt. Zugleich hat sich jedoch die für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgesehene Obergrenze, die die Leitung nur einer weiteren Schule umfasst und wonach an beiden Schulen insgesamt nicht mehr als zwölf Klassen geführt werden dürfen, als zu eng erwiesen. Es soll daher die für diese Maßnahme vorgesehene Begrenzung auf eine weitere Schule sowie die Klassenobergrenze entfallen.

Zu Z 2 (§ 123 Abs. 72 LDG 1984):

Diese Norm betrifft das Inkrafttreten

Zu Z 3 (Anlage Artikel I Abs. 14 und 15 LDG 1984):

Der Lehrplan für die Polytechnischen Schulen weist insbesondere im Bereich der Gegenstände Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik mit den Hauptschulen und Neuen Mittelschulen vergleichbare Inhalte auf. Da für die Absolvierung des Lehramtes für Hauptschulen die Ablegung einer Lehramtsprüfung in einem dieser drei genannten Gegenstände im Regelfall erfolgt sein muss, eignen sich diese Lehrkräfte gleichermaßen für die Ernennung zur Leiterin oder zum Leiter an einer Polytechnsichen Schule sowie für die Verwendung im Unterricht.

Auf die Normierung eines gegebenenfalls einschlägigen Lehramtes für die Leitung der weiteren Schule kann angesichts der in der Ausübung der Leitungsfunktion bereits gewonnenen Erfahrungen abgesehen werden.

Die in § 27 Abs. 2 LDG 1984 vorgesehene Bestimmung, wonach die zu betrauende Leiterin oder der zu betrauende Leiter das schulartenspezifische Lehramt aufweisen muss, betrifft auch die Übertragung der Leitung an einer weiteren Schule an eine bereits zur Leiterin oder zum Leiter einer allgemein bildende Pflichtschule bestellte Person und es bildet diese Regelung daher ein Hindernis für die Bestellung von erfolgreichen Leiterinnen und Leitern mit einer weiteren Schule einer anderen Schulart. Angesichts der in der Ausübung der Leitungsfunktion bereits gewonnenen vielfältigen Erfahrungen und der Bewährung in dieser Tätigkeit erweist sich das Abstellen auf das einschlägige Lehramt auch der mitgeleitenen anderen Schule als nicht länger erforderlich.