Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und Wiedereinrichtung der Bundesentschädigungskommission sowie der Bundesverteilungskommission

- Anpassung der Behördenbezeichnung im Entschädigungsgesetz ČSSR an die geltende Rechtslage

 

Wesentliche Auswirkungen

Das gegenständliche Vorhaben verursacht keine finanzellen Auswirkungen, da es sich um eine legistische Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 handelt.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Kundmachung der im Entwurf vorliegenden Bundesgesetze bedarf der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz ČSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht nach dem Modell "9+2" auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft.

Für den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen ergibt sich daraus folgendes Problem:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die weisungsfreien Kollegialbehörden nach Art. 133 Z 4 B-VG mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Das betrifft unter anderem die mit dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958 eingerichtete Bundesentschädigungskommission, sowie die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964 eingerichtete Bundesverteilungskommission.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Unterbleiben des gegenständlichen Regelungsvorhabens würde für Ansprüche insb. nach dem Entschädigungsgesetz ČSSR als praktisch bedeutsamsten Anwendungsfall - infolge Auflösung der Bundesentschädigungskommission - ab dem 1. Jänner 2014 keine entscheidungsfähige Behörde mehr existieren. Die gleiche Problematik stellt sich infolge Auflösung der Bundesverteilungskommission.

Das Gesetzesvorhaben ist daher alternativenlos.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine besonderen Vorkehrungen für die interne Evaluierung erforderlich.

 


Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist in einigen Materiengesetzen des BMF noch ein Instanzenzug enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt sein wird.

Mit 1.1.2014 sollen sämtliche betroffenen Materiengesetze des BMF mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit terminologisch harmonisiert sein.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und Wiedereinrichtung der Bundesentschädigungskommission sowie der Bundesverteilungskommission

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesentschädigungskommission und die Bundesverteilungskommission sind jahrzehntelang bewährte Einrichtungen. Eine Übertragung der Zuständigkeiten beider Kommissionen unter Beibehaltung des jeweils vorgeschalteten Verfahrens vor dem Finanzamt auf ein Verwaltungsgericht ist von Art. 130 B-VG nicht vorgesehen.

 

Beide Kommissionen besorgen Schiedsaufgaben im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z. 4 (Z 3 neu) B-VG. Der Entwurf sieht daher die Wiedererrichtung beider Kommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Verfahrensregeln vor, sodass diese für ihre bisher zugewiesenen Aufgabenbereiche bestehen bleiben.

 

Einzelne terminologische Anpassungen resultieren aus der bisherigen Vollzugs- bzw. Entscheidungspraxis.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit 1.1.2014 sind die Bundesentschädigungskommission und die Bundesverteilungskommission aufgelöst.

Damit besteht für den Zuständigkeitsbereich beider Kommissionen ab dem 1.1.2014 keine entscheidungsfähige Behörde mehr.

Die Bundesentschädigungskommission und die Bundesverteilungskommission bleiben weiterhin für die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zuständig. Damit soll der Rechtsschutz in diesem Bereich in gleicher Weise gewahrt bleiben.

 

Maßnahme 2: Anpassung der Behördenbezeichnung im Entschädigungsgesetz ČSSR an die geltende Rechtslage

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Aufgaben-Übertragungs-Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 166/2004, wurden die bis 30. April 2004 wahrgenommenen Aufgaben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Vollziehung des Entschädigungsgesetzes ČSSR ab 1. Mai 2004 dem Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf übertragen. Eine diesbezügliche Änderung bei den §§ 36, 41 und 42a Entschädigungsgesetz ČSSR, BGBl. I Nr. 125/1997 ist bisher nicht erfolgt und wird nunmehr nachgeholt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In der aktuellen Fassung des Entschädigungsgesetzes ČSSR ist die Bezeichnung der zuständigen Behörde noch nicht in allen anzuwendenden Bestimmungen angepasst worden.

Korrekte Bezeichnung der zuständigen Behörde und damit Herstellung des rechtskonformen Zustandes.