Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Demnach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Jede Verwaltungsbehörde soll künftig „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges ordentliches Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können.

Die Vollziehung des Dienstrechtes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer fällt gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG in die Zuständigkeit der Länder; für die Erledigung von Beschwerden gegen Entscheidungen der seitens des betreffenden Landes für die Dienstrechtsvollziehung für zuständig erklärten Behörde ist gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes zuständig. Im Bereich des Dienstrechtes der Landeslehrkräfte sind einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, erfolgt. Die noch ausstehenden, vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes betreffenden, Anpassungen, etwa Begrifflichkeiten in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht in diesen Angelegenheiten, sollen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 mit der gegenständlichen Novelle erfolgen.

Im Sinne der Harmonisierung der Normen wird, wie im Begutachtungsverfahren von einigen Stellen vorgebracht wurde, angeregt, dass die Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I Nr. 120/2012 als Vorlage für die Umsetzung in den landesgesetzlichen Vorschriften dienen.

2. Aktualisierung der für Landeslehrkräfte umzusetzenden Dienstnehmerschutzbestimmungen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 lit b B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3, 5 und 6 (§ 12 Abs. 7, § 19 Abs. 8, § 75, § 83 Abs. 2, § 88 Abs. 3a und 6, § 96 und § 106):

Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sowie Hinweis auf den künftig bestehenden Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde in den Angelegenheiten des § 88 Abs. 6 kann dazu führen, dass eine ausgesprochene Suspendierung beendet wird. Wie bisher soll daher im öffentlichen Interesse der Beschwerde gegen den Bescheid der landesgesetzlich zuständigen Behörde keine aufschiebende Wirkung zukommen.

Zu Z 4 (§ 88 Abs. 2):

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird in Art.  132 B-VG allgemein vorgesehen, dass gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Verwaltungsgericht zulässig ist. Die in § 88 Abs. 2 enthaltene Bestimmung, dass gegen die vorläufige Suspendierung kein Rechtsmittel zulässig ist, erscheint daher verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckt, da es sich bei der vorläufigen Suspendierung um einen Bescheid handelt.

Zu Z 7 (§ 90 Abs. 3, § 100 Abs. 2 und § 102a Abs. 2):

Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen Bescheide der Disziplinarbehörden, sohin auch die Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens, der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes. Der bisher vorgesehene Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ist sohin obsolet.

Zu Z 8 und Z 9 (§§ 103 und 105a):

Aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle des administrativen Instanzenzuges haben Bezugnahmen auf allfällige zweitinstanzliche Disziplinarbehörden der Länder zu entfallen.

Zu Z 10 (§ 119g):

Damit erfolgt die Aktualisierung der Zitate der als Bundesgesetze anzuwendenden Dienstnehmerschutzvorschriften.

Zu Z 11 (§ 127):

Die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Zusammenhang stehenden Änderungen sollen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.