Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

           1. bis 11. …

         12. “Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

         13. bis 45. ...

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

           1. bis 11. …

         12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);

         13. bis 45. ...

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5. (1) ...

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.

(3) bis (10) …

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5. (1) ...

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.

(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss

           1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und

           2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.

Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.

(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a

           1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und

           2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.

(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.

(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über

           1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,

           2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,

           3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,

           4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie

           5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer

verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5.

(3) bis (10) …

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

           1. Gefährdungen von Menschen;

           2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

           3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;

           4. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

           1. die Gefährdung von Menschenleben;

           2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

           3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;

           4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;

           5. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

§ 24. (1) bis (13) ...

(14) Daten gemäß Abs. 7, 8, 10 und 11, die im Zusammenhang mit einer Havarie gemäß § 31 stehen, können auf Anweisung der Schifffahrtsaufsicht, auf Ersuchen der Unfalluntersuchungsstelle, oder bei Unfällen mit Personenschaden auf Ersuchen der Sicherheits- oder Justizbehörden sowie auf Antrag eines an der Havarie Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert werden, um als Beweismittel verwendet werden zu können.

(15) bis (19) …

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

§ 24. (1) bis (13) ...

(14) Daten gemäß Abs. 7, 8, 10 und 11, die im Zusammenhang mit einer Havarie gemäß § 31 oder mit einer groben Verletzung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 2 stehen, können auf Anweisung der Schifffahrtsaufsicht, auf Ersuchen der Unfalluntersuchungsstelle, oder bei Unfällen mit Personenschaden auf Ersuchen der Sicherheits- oder Justizbehörden sowie auf Antrag eines an der Havarie Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert werden, um als Beweismittel verwendet werden zu können.

(15) bis (19) …

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.

(2) ...

(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schifffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(4) ...

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.

(2) ...

(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, sonstigen Anlagen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schifffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(4) ...

(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen über eine Pauschalierung der Kosten für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Änderung und die Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen auf Wasserstraßen nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten festzulegen.

Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.

Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entsteht, sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. Führt auf Wasserstraßen ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die eine Verkehrsregelung durch die Schifffahrtsaufsicht an Ort und Stelle erforderlich macht, sind ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses vom Verfügungsberechtigten Überwachungsgebühren gemäß § 66 Abs. 5 zu entrichten.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt, das Gewässer verunreinigt oder die Gewässersohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert, auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist der Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.

(3) Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen mittels Auftrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. f des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß § 8 VVG einstweilige Verfügungen treffen.

(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.

(4) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 VVG im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs bzw. Gegenstands einschließlich seiner Ladung kein Anspruch auf Entschädigung. Auf Wasserstraßen hat die Behörde, wenn keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne dass dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis  4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.

(6) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei höheren Wasserführungen eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.

(6) in den Abs. 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei einer Änderung der Wasserführung eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.

 

(7) Für im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Hindernisses von der Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 erbrachte Hilfeleistung hat der Verfügungsberechtigte ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses Kostenersatz zu leisten. Hinsichtlich Haftung zu ungeteilter Hand und Eigentumsübergangs gilt Abs. 3 sinngemäß. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. …

           2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;

           3. bis 24. …

(3) bis (6) …

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. …

           2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;

           3. bis 24. …

(3) bis (6) …

Geltungsbereich

§ 45. (1) ...

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) ...

Geltungsbereich

§ 45. (1) ...

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(3) ...

Erteilung der Bewilligung

§ 49. (1) bis (6) ...

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.

(8) bis (9) ...

Erteilung der Bewilligung

§ 49. (1) bis (6) ...

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.

(8) bis (9) ...

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

§ 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen

           1. ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;

           2. drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder Schulungszwecken dienen;

           3. sieben Jahre bei sonstigen Schifffahrtsanlagen.

(3) ...

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

§ 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 in welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung).

(3) ...

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

           1. bis 3. …

(2) bis (3) ...

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

           1. bis 3. …

           4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;

           5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

           6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;

           7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).

(2) bis (3) ...

(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

           1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;

           2. Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;

           3. Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

           1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;

           2. Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;

           3. Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;

           4. Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;

           5. Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,

           1. bis 2. ...

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,

           1. bis 2. ...

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

           1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

                a) EWR-Staatsangehöriger ist,

               b) in bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verläßlich ist und

                c) als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat;

           2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

           3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

           4. ...

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

           1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

                a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;

               b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;

           2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

           3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

           4. ...

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

           1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

           2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

           3. wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen wird verfügen können,

           4. wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,

           5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

           1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

           2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

           5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:

           1. bis 5. ...

(4) und (5) ...

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:

           1. bis 5. ...

(4) und (5) ...

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) bis (4) ...

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) (bis (4) ...

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen.

Strafbestimmungen

§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. und 2. …

           3. bis 5. …

Strafbestimmungen

§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. und 2. …

         2a. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3a);

         2b. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3b);

           3. bis 5. …

Übergangsbestimmung

§ 89. Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.

Übergangsbestimmung

§ 89. (1) Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.

(2) Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.

Geltungsbereich

§ 90. (1) ...

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Geltungsbereich

§ 90. (1) ...

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 93. (1) bis (2) ...

(3) bis (8) ...

Allgemeine Bestimmungen

§ 93. (1) bis (2) …

(2a) Die gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen dürfen Eichscheine nur für Fahrzeuge ausstellen,

           1. die in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind oder

           2. wenn der Eichschein für die Eintragung in einem österreichischen Schiffsregister benötigt wird.

Bei Fahrzeugen, die nicht der Pflicht zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, muss der Sitz bzw. Hauptwohnsitz der oder des Verfügungsberechtigten im Inland liegen.

(3) bis (8) ...

Geltungsbereich

§ 99. (1) ...

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Geltungsbereich

§ 99. (1) ...

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Ausnahme

§ 101. (1) bis (2) ...

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.

(4) ...

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 und Rafts sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.

(6) bis (7) ...

Ausnahme

§ 101. (1) bis (2) ...

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.

(6) bis (7) ...

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) bis (5) ...

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(7) ...

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) bis (5) ...

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(7) ...

Geltungsbereich

§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Geltungsbereich

       § 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

       (2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Berechtigung zur Schiffsführung

       § 117. Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Ausnahmen

§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:

           1. ausländische Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

           2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;

           3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

           4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

           5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

           6. Führer von Ruderfahrzeugen;

           7. Führer von Flößen;

           8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;

           9. Führer von Segelfahrzeugen;

         10. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen.

(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von vier oder mehr Personen zulassen, und nicht für die Führer von Rafts und von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen. Bei geführten Touren mit Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von nicht mehr als drei Personen zulassen, und sonstigen Ruderfahrzeugen ist ein Befähigungsausweis nur für den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs erforderlich.

(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.

Ausnahme

       § 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht:

           1. ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

           2. ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;

           3. Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

           4. Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

           5. Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

           6. Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;

           7. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 7;

           8. Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;

           9. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.

       (2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

       (3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

       (4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.

       (5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.

       (6) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

Allgemeine Bestimmungen

§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß § 123 auszustellen.

(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.

(3) Die Bezeichnung „Kapitän“ dürfen nur Inhaber eines Kapitänspatents (§ 123 Abs. 1 Z 1 und 2) führen.

(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.

Allgemeine Bestimmungen

       § 119. (1) Die Befähigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis auszustellen.

       (2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Dabei können für Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, zusätzliche Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel (Radarzeugnis), für die Führung von Fahrgastschiffen und großen Verbänden sowie für die Führung von Fahrzeugen auf Streckenabschnitten, die besondere Kenntnisse erfordern (Streckenzeugnis); weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.

                (3) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden; dabei sind insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.

       (4) Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeugs und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Abs. 3 im Original mitzuführen.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis zur Führung von Fahrzeugen im selben Umfang berechtigt.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

       § 120. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhaberinnen und Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Teil entspricht.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 31991L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S. 29) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 31996L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S. 31) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2), sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1) für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Befähigungsausweis für die Führung eines von einem österreichischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

       § 121. (1) Von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.

       (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 123 bis § 125 entsprechen.

       (3) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.

(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

§ 122. (1) Inhaberinnen und Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.

       (2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Aus-stellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Arten der Befähigungsausweise

§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:

           1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

           2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

           6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist bei Verbänden, bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, die Fahrzeuglänge ausschlaggebend.

(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.

(4) Für die Führung von Waterbikes ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 erforderlich.

(5) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis innerhalb Österreichs ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von acht Wochen.

 

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 124. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar

           1. von Kapitänspatenten

                a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

               b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

                c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,

               d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,

                e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;

           2. von Schiffsführerpatenten, ausgenommen das Schiffsführerpatent – Raft,

                a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

               b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

                c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,

               d) bei gemäß § 128 Abs. 4 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge, Antriebsart und -leistung sowie Steuerungsart baugleiche Fahrzeuge;

           3. von Schiffsführerpatenten – Raft auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.

(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.

(3) Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.

(4) Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 126 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

(5) Besteht Anlass zur Annahme, dass der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 126 Abs. 1) verlangt werden.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 123. (1) Über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers um einen Befähigungsausweis kann dessen Berechtigungsumfang

           1. auf bestimmte Fahrzeugarten,

           2. auf eine bestimmte Antriebsleistung,

           3. auf eine bestimmte Tragfähigkeit,

           4. auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,

           5. auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile

eingeschränkt werden. Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

(2) Bewerberinnen und Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können.

(3) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungsausweisen auf ein bestimmtes Lebensalter der Inhaberin bzw. des Inhabers und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.

(4) Besteht Anlass zur Annahme, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

Zulassung zur Prüfung

§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

           1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;

           2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;

           3. die persönliche Verlässlichkeit besitzt;

           4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die erforderliche Fahrpraxis (§ 128 Abs. 1) für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;

           5. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen hat.

Zulassung zur Prüfung

§ 124. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

           1. ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter;

           2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs;

           3. die persönliche Verlässlichkeit;

           4. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeugs;

           5. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.

Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebeten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

Geistige und körperliche Eignung

§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C gemäß § 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bei Bewerbern um ein Schiffsführerpatent – 10 m hat die geistige und körperliche Eignung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B gemäß § 2 FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzen. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzen. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten auf Basis eines anerkannten medizinischen Tests nachzuweisen.

 

Verlässlichkeit

§ 127. (1) Als nicht verlässlich (§ 125 Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Bei Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

 

Fahrpraxis

§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt

           1. 24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie – vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten von Wallsee bis Persenbeug, von Melk bis Altenwörth und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze;

           2. zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;

           3. zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;

           4. ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse;

           5. ein Monat für das Schiffsführerpatent – Raft.

(2) Beantragt der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. d auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.

(3) Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und für das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften liegt; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent – Raft ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.

(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

           1. 20 m für Kapitänspatente;

           2. 15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse;

           3. mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B.

           4. Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 lit. d entsprechend eingeschränkt wird.

(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.

(7) Die Behörde kann einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 125 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

 

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.

 

Prüfung

§ 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.

(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:

           1. Allgemeine Fachgebiete:

                a) Vorschriften; Gewässerkunde,

               b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,

                c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,

               d) Schiffsmaschinen,

                e) Laden und Löschen,

                f) Verhalten unter besonderen Umständen;

           2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;

           3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.

(5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 124 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.

(6) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.

(7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.

(8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 7 erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.

(10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Prüfung

§ 125. (1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 124 Abs. 1 eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 126. (1) Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits Inhaberin bzw. Inhaber eines eingeschränkten Befähigungsausweises, kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

(2) Begeht die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Prüfungskommission

§ 132. (1) Die Prüfungskommission für die Kapitänspatente, das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – Raft besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt. Steht für die Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – Raft ein nautischer Prüfer nicht zur Verfügung, kann der technische Prüfer bei Abs. 6 entsprechender Eignung zusätzlich als nautischer Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt, bestellt werden.

(2) Die Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(5) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest das Schiffsführerpatent – 20 m besitzen.

(6) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaber des Kapitänspatents – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. Als nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Inhaber des Schiffsführerpatents – Raft sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(7) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, welcher der abzuhaltenden Prüfung entspricht.

(8) Als technische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Bedienstete zu bestellen, die das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft besitzen.

(9) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.

Prüfungsorgan

§ 127. (1) Das Prüfungsorgan für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang

                a) die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen

               b) die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 20 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

einschließt, besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Das Prüfungsorgan für andere Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 1 und 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, von denen eine bzw. einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsauweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.

(6) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaberinnen und Inhaber eines dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweises mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.

(8) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Prüfungstaxen

§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Prüfungstaxen

§ 128. (1) Bewerberinnen und Bewerber haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüferinnen bzw. Prüfern zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

           1. eines der im § 125 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;

           2. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht erbringt;

           3. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht erbringt;

           4. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;

           5. sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

(4) Hat der Inhaber des Befähigungsausweises

           1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder

           2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,

ist das Erfordernis gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.

(5) Für Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Wurde dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 125 Abs. 2 erfüllt sind.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 129. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber

           1. eines der im § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;

           2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;

           3. sich einer gemäß § 126 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

(4) Hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Befähigungsausweises

           1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder

           2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,

ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.

(5) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.

Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 135. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.

(3) Die in Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 130. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder in Betrieb zu nehmen versucht. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 129 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 129 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er der Besitzerin bzw. dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis der Besitzerin bzw. dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Verzeichnis

§ 136. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

Verzeichnis

§ 131. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaberinnen und Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);

           2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5);

           3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);

           4. der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

           5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 132. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

           1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 3, § 120 und § 121 Abs 2;

           2. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Niederösterreich, von Oberösterreich oder von Wien nach freier Wahl für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen einschließt;

           3. eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für andere Befähigungsausweise;

           4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

Strafbestimmungen

§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 123 und 135);

           2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);

           3. die Bezeichnung „Kapitän“ führt, ohne ein Kapitänspatent (§ 123 Abs. 1 Z 1 oder 2) zu besitzen (§ 119 Abs. 3);

           4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124 Abs. 1);

           5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 124 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Strafbestimmungen

§ 133. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 119 und 130);

           2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);

           3. die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);

           4. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);

           5. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:

           1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);

           2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);

           3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);

           4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);

           5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

           6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).

(2) Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weiter gelten.

Übergangsbestimmungen

§ 134. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl.Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.

(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.

(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.

(4) Die Bestimmungen gemäß § 126 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.

(5) Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.

(6) Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.

(7) Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d.“

 

Übergangsbestimmung

§ 148a. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a.

Inkrafttreten

§ 149. (1) bis (9) …

Inkrafttreten

§ 149. (1) bis (9) …

„(10) § 52 Abs 2 sowie der 7. Teil samt Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Z 12, § 5 Abs. 2 bis 2d, § 7, § 24 Abs. 14, § 26 Abs. 1, 3 und 5, § 29, § 42 Abs. 2 Z 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 7, § 52 Abs 1, § 76 Abs 1, 3a, 3b und 4, § 78 Abs. 1 Z 1, und Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 88 Abs. 2 Z 2a und 2b, § 89, § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 2a, § 99 Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 3 und 5, § 103 Abs. 6, § 148a sowie Anlage 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 150.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 150. (1) …

(2) § 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. xxx/2013 außer Kraft.

 

Umsetzungshinweis

§ 152a. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden umgesetzt:

           1. die Richtlinie 87/540/EWG über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf, ABl. Nr. L 322 vom 12.11.1987 S. 20;

           2. die Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

           3. die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;

           4. die Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

           5. die Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 152, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;

           6. die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/49/EU, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49;

           7. die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8.

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1

           1. …

           2. …Wörther See …

           3. bis 8. …

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1

           1. …

           2. …Wörthersee …

           3. bis 8. …

Artikel 2

Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Besatzung österreichischer Seeschiffe

Krankenfürsorge an Bord

§ 34.

Besatzung

Seedienstbuch

§ 33. (1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf Seeschiffen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuchs besteht nicht.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.

(3) Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.“

Krankenfürsorge an Bord

§ 34.

* * *