Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis 2. …

           1. bis 2.. …

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;

           6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

(3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(3) Auf Verlangen ist

           1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,

           2. deren gesetzlichen Vertretern oder

           3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,

Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

(4) …

(4) …

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

           1. bis 5. …

           6. Durchführung von Darmeinläufen und

           7. Legen von Magensonden.

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

           1. bis 5. …

           6. Durchführung von Darmeinläufen,

           7. Legen von Magensonden,

           8. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

EWR-Berufszulassung

EWR-Anerkennung

§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

           2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

           4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

 

(5) Der Antragsteller hat

(5) Der Antragsteller hat

            1 einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

            1 einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. bis 5. ..

           2. bis 5. …

vorzulegen….

vorzulegen. ..

(6) … Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) …Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. …

(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. …

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Die Zulassung zur Berufsausübung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß § 28a Abs. 4 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Berufszulassung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(2) Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 32. (1) bis (5) …

§ 32. (1) bis (5) …

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen

§ 36. (1) bis (4) …

§ 36. (1) bis (4) …

 

(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. die Pflegediagnose,

           2. den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,

           3. die Kosten der Betreuung und Pflege und

           4. den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

 

(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 28a Abs. 4 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und

           2. der Berufsausweis (§ 10)

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(3) …Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(3) …Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung

           1. bis 5. …

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung

           1. bis 5. …

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c eingeholt werden.

(2) …

(2) …

Individuelle Gleichhaltung

§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere

           1. Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG, Uni-AkkG oder PUG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder

           2. Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

           1. Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

           2. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und

           3. Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

           1. ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder

           2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.

(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind

           1. Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowie

           2. im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,

zu berücksichtigen.

(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.

(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

 

Akkreditierungsbeirat

Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat

§ 65c. (1) Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß §§ 65a und 65b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichten.

§ 65c. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat für Angelegenheiten der Gleichhaltung gemäß § 65a sowie zur Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes einzurichten.

(2) Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:

           1. bis 5 …

(2) Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:

           1. bis 5. ..

(3) …

(3) …

(4) Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. …

(4) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. …

(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(6) Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

(6) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann eben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen

§ 87. (1) Qualifikationsnachweise in der Pflegehilfe, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

§ 87. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

 

(2a) Der Landeshauptmann hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als

(2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als

           1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

           2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

           1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

           2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 und 2a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.

(3) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) § 28a Abs. 2, 3 und 5 bis 7 ist anzuwenden.

(6) § 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.

(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

           1. in Fällen des Abs. 2 vom Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2a vom Landeshauptmann

im Berufszulassungsbescheid einzutragen. …

(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

           1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann

im Anerkennungsbescheid einzutragen. …

§ 91. (1) …

§ 91. (1) …

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 und

           2. der Berufsausweis (§ 10)

einzuziehen. Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(3) …Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(3) …Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.

§ 116a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

§ 116a. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2013 beantragt haben, gelten § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2013.

§ 117. (1) bis (15) …

§ 117. (1) bis (15) …

 

(16) Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3, § 5 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.

 

(17) Mit 1. Jänner 2014 treten

 

           1. der Eintrag zu § 28a im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 28a, § 28a Abs. 1, 2, 5 Z 1 und Abs. 6 bis 8, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 87 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 und § 116a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft sowie

 

           2. § 2a Z 4 bis 6, § 28a Abs. 3 und 4 und § 87 Abs. 2a außer Kraft.

 

(18) Mit 1. Juli 2015 treten

           1. der Eintrag zu § 65c im Inhaltsverzeichnis, § 65a Abs. 1, die Überschrift zu § 65c und § 65c Abs. 1, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft sowie

           2. der Eintrag zu § 65b im Inhaltsverzeichnis und § 65b samt Überschrift außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Zulassung zur Berufsausübung - EWR

EWR-Anerkennung

§ 6b. (1) Qualifikationsnachweise in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen

§ 6b. (1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, die einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, auf Antrag als Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

           2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

           4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.

 

(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 6c) oder einer Eignungsprüfung (§ 6d) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. …

(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 6c) oder einer Eignungsprüfung (§ 6d) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. ….

(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat

(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

vorzulegen. …

vorzulegen. …

(7) …Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(7) …Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) … Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(8) … Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

(9) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung.

 

§ 6c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5

§ 6c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5

           1. ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,

           1. ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,

           2. hat, sofern diese fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,

           2. hat, sofern diese fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,

           3. ist durch den (die) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium zu bewerten und

           3. ist vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu bewerten und

           4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

           4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Ein Anpassungslehrgang, der in Verbindung mit einer medizinisch-technischen Akademie oder einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgt, bedarf der schriftlichen Zustimmung des (der) Direktors(-in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen des jeweiligen Kollegiums. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993, bzw. der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.

(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.

(3) …

(3) …

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

           1. …

           2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem (der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen dem jeweiligen Kollegium zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

           1. …

           2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

sind.

sind.

§ 6d. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom (von der) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium beurteilt wird.

§ 6d. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen beurteilt wird.

(2) …

(2) …

§ 6e. (1) …

§ 6e. (1) …

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom (von der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen.

(3) Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen das jeweilige Kollegium hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstatten.

 

Werbebeschränkung

Werbebeschränkung Informationspflicht und Rechnungslegung

§ 7b. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

§ 7b. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

 

(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. den geplanten Behandlungsablauf,

           2.  die Kosten der Behandlung und

           4. den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten (Patientinnen) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

 

(3) Nach erbrachter Leistung hat der (die) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

§ 11a. (1) …

§ 11a. (1) …

(2) Den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

(2) Auf Verlangen ist

           1. den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen),

           2. deren gesetzlichen Vertretern(-innen) oder

           3. Personen, die von den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen) bevollmächtigt wurden,

Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

(3) …

(3) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das österreichische Diplom oder

           2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder

           3. der Nostrifikationsbescheid sowie

           4. der Berufsausweis

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(3) …Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(3) …Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.

2. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung

Medizinisch-technische Akademien

§ 13. Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten.

 

§ 14. (1) Medizinisch-technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.

 

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.

 

(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der(die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

 

§ 15. (1) Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

 

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

           1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,

           2. nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

           3. das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.

 

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

 

Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie

§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige und gesundheitliche Eignung,

           2. die Unbescholtenheit,

           3. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder

           4. ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder

           5. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder

           6. für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder

           7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

 

(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.

 

§ 17. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:

           1. einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,

           2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),

           3. dem(der) Direktor(in),

           4. einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und

           5. einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.

 

(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.

 

(3) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.

 

Ausschluß von der Ausbildung

§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

           1. mangelnde gesundheitliche Eignung oder

           2. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder

           3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

           4. schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

 

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.

 

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

           1. der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und

           2. dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

 

Vertretung der Studierenden

§ 17b. (1) Zur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufen.

 

(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 17 Abs. 1) in und beim Ausschluß (§ 17a) der Studierenden aus der Akademie.

 

(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere

           1. das Recht auf Anhörung,

           2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden allgemein betreffen,

           3. das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplanes,

           4. das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und

           5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich das Lehr- und Fachpersonal betreffen.

 

(4) Alle Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

 

(5) Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Beginn des Ausbildungsjahres aus der Mitte der Studierenden eine(n) Jahrgangssprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).

 

(6) Die Jahrgangssprecher(innen) sowie deren Stellvertreter(innen) haben aus ihrer Mitte eine(n) Akademiesprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).

 

(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten(innen) statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(8) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

 

Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst

§ 18. Die Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

           1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

           2. Anatomie;

           3. Physiologie;

           4. Pathologie;

           5. Hygiene und Umweltschutz;

           6. Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Intensivmedizin, Sportmedizin, Geriatrie;

           7. Physikalische Medizin, sowie Grundlagen der physikalischen Diagnostik;

           8. Bewegungslehre einschließlich Biomechanik sowie Trainingslehre und deren Anwendung im Aufbautraining;

           9. Mechanotherapie: Bewegungstherapie (Heilgymnastik, Kinesitherapie) mit allen bewegungstherapeutischen Konzepten und Techniken sowie Perzeptionsschulung manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen und Ultraschalltherapie unter besonderer Berücksichtigung der physiotherapeutischen Befunderhebung, der Erstellung der Therapieziele, der Auswahl der Therapiemaßnahmen, deren Durchführung und Evaluierung sowie der Dokumentation, im Hinblick auf den mechanotheraptischen Arbeitsbereich in Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation;

         10. Praktische Durchführung der Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie und Mitwirkung bei der physikalischen Diagnostik;

         11. Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen in den Bereichen der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation an Patienten auf den Gebieten Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Geriatrie und Onkologie;

         12. Körperschulung mit gruppenorientierter Bewegungsarbeit (Saalturnen, Leichtathletik, Spiele, Schwimmen, Schilauf usw.);

         13. Methodik der Leitung von körperlichen Übungen für größere Gruppen;

         14. Rehabilitation;

         15. Grundzüge der Ergotherapie;

         16. Berufskunde und Berufsethik;

         17. Soziologie und Psychologie;

         18. Pädagogik und Gesprächsführung;

         19. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

         20. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

         21. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

         22. Medizinisches Englisch;

         23. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

§ 19. Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

           1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

           2. Anatomie;

           3. Physiologie;

           4. Pathologie;

           5. Hygiene und Umweltschutz;

           6. Untersuchungsmethoden im medizinischen Laboratorium;

           7. Chemie;

           8. Histologie und Histopathologie;

           9. Zytologie;

         10. Mikrobiologie;

         11. Serologie;

         12. Hämatologie;

         13. Immunhämatologie (Blutgruppenuntersuchungstechnik);

         14. Immunologie;

         15. Biomedizinische Technik;

         16. Physikalischer Strahlenschutz und Grundzüge der Arbeitsmethoden mit radioaktiven Isotopen im medizinischen Laboratorium;

         17. Mechanisierte Analytik im medizinischen Laboratorium;

         18. Berufskunde und Berufsethik;

         19. Psychologie;

         20. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

         21. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

         22. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

         23. Medizinisches Englisch;

         24. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst

§ 20. Die Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

           1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

           2. Anatomie;

           3. Physiologie;

           4. Pathologie;

           5. Hygiene und Umweltschutz;

           6. Chemie, Laborkunde;

           7. Grundlagen der Pharmakologie;

           8. Strahlenbiologie;

           9. Allgemeine Physik;

         10. Strahlenphysik;

         11. Strahlenschutzausbildung;

         12. Allgemeine Photographie;

         13. Radiologische Photographie;

         14. Projektionslehre;

         15. Aufnahmetechnik und Bildanalyse: diagnostische Radiologie, Orthopädie, Pädiatrie, Unfallchirurgie einschließlich intraoperative Aufnahmetechnik;

         16. Radiologische Verfahren mit digitaler Bildverarbeitung sowie andere bildgebende Verfahren;

         17. Kontrastmittellehre, Vorbereitung und Methodik diagnostischer und interventioneller Verfahren, einschließlich Instrumentenurkunde;

         18. Nuklearmedizin, Radiopharmazeutik;

         19. Strahlentherapie;

         20. Apparatekunde: diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie;

         21. Berufskunde und Berufsethik;

         22. Psychologie;

         23. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

         24. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

         25. Medizinisches Englisch;

         26. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

         27. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege;

         28. Qualitätssicherung.

 

Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst

§ 21. Die Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

           1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

           2. Anatomie;

           3. Physiologie;

           4. Patophysiologie;

           5. Pathologie;

           6. Allgemeine Hygiene und Umweltschutz;

           7. Lebensmittelhygiene;

           8. Chemie;

           9. Ernährungslehre;

         10. Ernährung des gesunden Säuglings und Kleinkindes;

         11. Lebensmittelkunde;

         12. Lebensmittelrecht;

         13. Diätetik;

         14. Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter;

         15. Energie- und Nährstoffberechnungen;

         16. Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke;

         17. Einfache Laboruntersuchungsmethoden;

         18. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Buchhaltung und Kalkulation;

         19. Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Küche;

         20. Grundzüge der Pharmakologie;

         21. Theoretische und praktische Grundlagen der Pädagogik, Gesprächsführung sowie Beratungstechnik und Präsentationstechnik;

         22. Berufskunde und Berufsethik;

         23. Psychologie;

         24. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

         25. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

         26. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

         27. Medizinisches Englisch;

         28. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst

§ 22. Die Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

           1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

           2. Anatomie;

           3. Physiologie;

           4. Pathologie;

           5. Hygiene und Umweltschutz;

           6. Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Neurologie, Physikalische Medizin, Pädiatrie, Geriatrie;

           7. Psychiatrie;

           8. Mechanotherapie und Bewegungslehre;

           9. Praktische Übungen in Handfertigkeiten und handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten;

         10. Theorie und Praxis der Ergotherapie mit Vorführungen an Patienten auf den Gebieten Innere Medizin, Kinderheilkunde, Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie, mit Berücksichtigung der physikalischen Medizin einschließlich der ergotherapeutischen Befunderhebung, der Herstellung und Anpassung von Schienen und Hilfsmitteln;

         11. Arbeitsphysiologie und Arbeitsmedizin;

         12. Rehabilitation;

         13. Psychologie;

         14. Berufskunde und Berufsethik;

         15. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

         16. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

         17. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

         18. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Ausbildung für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst

§ 23. Die Ausbildung für den logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

           1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

           2. Anatomie;

           3. Physiologie;

           4. Pathologie;

           5. Hygiene und Umweltschutz;

           6. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;

           7. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;

           8. Logopädie;

           9. Phoniatrie;

         10. Audiologie, Pädaudiologie einschließlich Audiometrie und Hörgerätekunde;

         11. Atem-, Stimm- und Sprecherziehung;

         12. Logopädische Methodik;

         13. Pädagogik und Sonderpädagogik;

         14. Neurologie und Psychiatrie;

         15. Kinderheilkunde;

         16. Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters;

         17. Linguistik und Phonetik;

         18. Grundzüge der Bewegungslehre;

         19. Berufskunde und Berufsethik;

         20. Psychologie;

         21. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

         22. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

         23. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

         24. Medizinisches Englisch;

         25. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Ausbildung für den orthoptischen Dienst

§ 24. Die Ausbildung für den orthoptischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

           1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

           2. Anatomie;

           3. Physiologie;

           4. Pathologie;

           5. Hygiene und Umweltschutz;

           6. Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;

           7. Gerätekunde und -pflege;

           8. Formen und Behandlung des Schielens;

           9. Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen Untersuchung und Behandlung;

         10. Kinderheilkunde, Pädagogik und Psychologie des Kindes;

         11. Grundzüge der Arzneimittellehre;

         12. Grundzüge der Anästehsie;

         13. Ophthalmologische Untersuchungsmethoden (außer orthoptischen und pleoptischen) einschließlich Perimetrie;

         14. Physiologische, optische und praktische Grundlagen der Kontaktlinsenanpassung;

         15. Neurologie und Neuroophthalmologie;

         16. Theoretische und praktische Grundlagen der Behandlung organisch Sehgeschädigter einschließlich der Anpassung von vergrößernden Sehhilfen;

         17. Bilddokumentation;

         18. Berufskunde und Berufsethik;

         19. Psychologie;

         20. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

         21. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

         22. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

         23. Medizinisches Englisch;

         24. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Verordnungsermächtigung

§ 25. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der erforderlichen Lehrer(Lehrerinnen) und des sonstigen Personals, über den Lehrplan, Schülerhöchstzahlen und den Betrieb der medizinisch-technischen Akademien sind vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

 

Anrechnung

§ 26. (1) Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung

           1. im Krankenpflegefachdienst oder

           2. in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder

           3. im medizinisch-technischen Fachdienst oder

           4. an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,

           5. an einer berufsbildenden höheren Schule oder

           6. in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

 

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

 

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.

 

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

 

Prüfungen und Diplome

§ 27. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind während der Ausbildung Prüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Studierenden laufend zu überzeugen.

 

(2) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Zweck der kommissionellen Prüfung ist es festzustellen, ob sich der (die) Studierende, die für die Ausübung der berufsmäßigen Tätigkeit des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

 

§ 28. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 10) anzuführen.

 

§ 29. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Richtlinien über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome zu erlassen.

 

Akademieordnung

§ 30. (1) Die Leitung der medizinisch-technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

 

(2) Die Akademieordnung ist vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

 

§ 34a. (1) bis (3) …

§ 34a. (1) bis (3) …

 

(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.

 

§ 34b. Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien, die vor dem 1. Jänner 2019 begonnen werden, sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. …

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. …

           2. im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e bei Durchführung der Eignungsprüfung an oder des Anpassungslehrgangs an oder in Verbindung mit einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung

           2. im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung

zuständig.

zuständig.

§ 35a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 35a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;

           6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 36. (1) bis (14) …

§ 36. (1) bis (14) …

 

(15) Mit 25. Oktober 2013 treten der Eintrag zu § 7b im Inhaltsverzeichnis, § 7b samt Überschrift, § 11a Abs. 2 und § 35a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.

(16) Mit 1. Jänner 2014 treten

           1. der Eintrag zu § 6b im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6b, § 6b Abs. 1, 2 und 5 bis 9 § 6c Abs. 1 und 2, § 6c Abs. 4 Z 2, § 6d Abs. 1, § 6e Abs. 2, § 34a Abs. 4 und § 35 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft sowie

           2. § 6b Abs. 3 und 4, § 6e Abs. 3 und § 35a Z 4 bis 6 außer Kraft.

(17) Mit 1. Jänner 2019 treten im Inhaltsverzeichnis die Einträge zum 2. Abschnitt sowie der 2. Abschnitt außer Kraft.