Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Einheitliche Gerichtsbarkeit im Bereich des Patentwesens und einheitlicher Rechtschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten

- Einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten

Bei voller Funktionsfähigkeit sollen Patentanmeldungen für das neue europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („EU-Patent“) statt bisher durchschnittlich 36.000 Euro nur mehr 4.725 Euro kosten. Die neuen Regeln werden für einen einheitlichen Patentschutz sorgen, der dann automatisch in allen Vertragsmitgliedstaaten gilt. Dies führt zu einer Senkung der Unternehmensausgaben und somit zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit auf europäischer und globaler Ebene.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts

- Senkung der Kosten für Patentanmeldungen

Das Einheitliche Patentgericht soll durch ein völkerrechtliches Übereinkommen zwischen den an der Verstärkten Zusammenarbeit zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beteiligten Mitgliedstaaten geschaffen werden. Die Einheitliche Patentgerichtsbarkeit soll folgenden Zielen dienen: Schaffung einer zentrierten Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit verbunden mit einem hohen Grad an Rechtssicherheit, qualitativ hochwertige Entscheidungen in einem angemessenen Zeitrahmen und Kosteneffizienz.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichtes, dessen Entscheidungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten, darunter Österreich (Ö), einheitliche Wirkung entfalten. Das Vorhaben des Einheitlichen Patentgerichts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung des europäischen Patentes mit einheitlicher Wirkung.

Die Art. 36-39 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sehen eine Anschubfinanzierung durch die Vertragsmitgliedstaaten für zumindest sieben Jahre ab Inkrafttreten des Übereinkommens vor (voraussichtlich ab 2015).

Nach einem Modell der Europäischen Kommission beträgt der Anteil Österreichs 61.440 Euro im Jahr 2015, jährlich linear ansteigend auf 232.320 Euro im Jahr 2020. Der gesamte österreichische Beitrag 2015-2020 beläuft sich diesen Berechnungen zufolge auf 881.280 Euro.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

0

61

96

130

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 3.400.000 Euro pro Jahr verursacht.

Nach der erfolgreichen Erteilung fallen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung keine weiteren Übersetzungskosten an.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Studie „Patent Fees for a Sustainable EU (Community) Patent System“, Van Pottelsberghe, (2010) im Auftrag der Europäischen Kommission beziffert die Jahresgebühren für ein bestehendes europäisches Patent (10 Jahre Laufzeit, Anmeldung in 13 MS) mit etwa 15.000 Euro und erwartet für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung Gesamtgebührenkosten von etwa 5.000 Euro.

Somit ergäbe sich bei 400 Umsteigern auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung - angenommen wurden 50% der etwa 800 erfolgreichen Patentanmeldungen pro Jahr - ein Einsparpotential von etwa 4 Millionen Euro an Jahresgebühren.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen ist mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl Nr. L 361 vom 31.12.2012 S. 1 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, ABl Nr. L 361 vom 31.12.2012 S. 89 im Rahmen der VZ von 25 Mitgliedstaaten Teil eines Gesamtpakets und steht in Einklang mit dem Unionsrecht. Das mit diesem Übereinkommen zu schaffende Gerichtssystem der Vertragsmitgliedstaaten unterliegt im vollen Umfang dem Unionsrecht und ist für dessen Anwendung und Auslegung zuständig.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorlage von nur zwei von insgesamt drei authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.


 

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Unterzeichnung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (völkerrechtlicher Vertrag)

Teilnahme Österreichs an der Verstärkten Zusammenarbeit hinsichtlich des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, sowie am Einheitlichen Patentgericht

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Regelungen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („EU-Patent“) sollen gemäß interinstitutioneller Übereinkunft als Gesamtpaket im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit (Grundlagenverordnung, Verordnung über die Übersetzungsregeln, Patentgerichts-Übereinkommen) in Kraft treten. Diese Einigung wurde zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU im Dezember 2012 erzielt.

Österreich gehört zu den EU-Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) hinsichtlich des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung teilnehmen. Das EU-Patent erleichtert insbesondere den heimischen Klein- und Mittelbetrieben (KMU), Kleinstunternehmen, natürlichen Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen den Schutz ihrer Innovationen in den Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten. Das EU-Patent soll einen ähnlich effizienten und kostengünstigen Schutz bieten, wie er Marktteilnehmern anderer großer Wirtschaftsräume, beispielsweise den USA, schon lange gewährt wird.

 

Bisher war der Prozess zur Anmeldung und Übersetzung von nationalen Patenten sehr zeit- und kostenaufwändig. Im Falle des europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung erfolgt eine zentrale Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA). Nach Erteilung zerfällt ein europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung in ein Bündel nationaler Patente. Das heißt, dass der Patentinhaber nach Erteilung ein Bündel gewöhnlicher nationaler Patente in Händen hält. Im Erteilungsverfahren konnte der Patentanmelder angeben, in welchen Mitgliedstaaten (MS) ein solches Patent rechtskräftig sein soll. Für jeden dieser MS sind dann in Folge die jeweils nationalen, individuellen Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung zu bezahlen. Die Hälfte dieser Jahresgebühren ist von den nationalen Patentämtern an das EPA abzuführen. Die rechtskräftige Patenterteilung ist zudem mit äußerst hohen Übersetzungskosten verbunden, zumal Übersetzungen vorschriftsmäßig in die Amtssprachen der betreffenden Staaten zu erfolgen haben. Das EU-Patent hingegen ist durch seine transnationale, einheitliche Wirkung und relativ geringe Übersetzungskosten charakterisiert.

 

Angesichts der Tatsache, dass ein europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung in Wirklichkeit ein Bündel nationaler Patente darstellt, folgt, dass sowohl eine Patentverletzung, besonders nachteilig aber auch eine Nichtigkeitsklage, in dem jeweils betreffenden MS eingeklagt werden muss und dass die folgende Entscheidung nationaler Gerichte auch nur in den Hoheitsgebieten der betreffenden MS wirksam wird. Zur Rechtsdurchsetzung sind also unabhängige Verfahren in zahlreichen MS erforderlich, die im Extremfall auch noch zu unterschiedlichen Ergebnisse führen können.

 

Das Einheitliche Patentgericht stellt diesen Missstand ab und ermöglicht eine sinnvolle und einheitliche Rechtsdurchsetzung in sämtlichen Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten. Das Einheitliche Patentgericht soll im Paket mit dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen den an der VZ beteiligten MS errichtet werden.

Aus derzeitiger Sicht möchte Ö wegen der geringen Zahl der Streitfälle keine eigene regionale Kammer schaffen, sondern sich an einer regionalen Kammer mit Deutschland beteiligen.

Die zu erwartende Auswirkung auf die österreichische Wirtschaft, besonders die KMU, wird von den beteiligten Kreisen übereinstimmend positiv beurteilt. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und ebensolcher Patengerichtsbarkeit beseitigt Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erleichtert die Marktteilnahme österreichischer Unternehmen und Forschern in Europa und sollte zur Stärkung der Innovationskraft beitragen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das von Ö angestrebte EU-Patent entfaltet seine Wirkung in Ö und in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten. Daher ist ein Gericht mit einheitlicher Jurisdiktion für den Geltungsbereich des EU-Patentes erforderlich. Da die Teilnahme von Ö am EU-Patent außer Frage steht, gibt es zur Errichtung eines solchen Patentgerichtes keine Alternative.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Bei der Tagung des Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom 5. Dezember 2011 wurde von der Europäischen Kommission eine Tabelle bzgl. der Kostenaufteilung zwischen den Vertragsmitgliedstaaten vorgelegt. Die aktuellen Zahlen für Ö entsprechen der „Berechnungsvariante A“ (0% Basisbeitrag der MS), wonach sich die Beiträge der einzelnen Vertragsmitgliedstaaten nach der Zahl der aufrechten europäischen Patente und der Zahl der in Streit verfangenen europäischen Patente bemessen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Nachdem beim einheitlichen Patentgericht erst 2015 erste Fälle anhängig sein sollten (mit einem Inkrafttreten der Verstärkten Zusammenarbeit inkl. Einheitlichem Patentgericht ist voraussichtlich im Jahr 2015 zu rechnen), erscheint eine Evaluierung frühestens nach fünf Jahren, d.h. 2020 sinnvoll.

 

Ziele

 

Ziel 1: Einheitliche Gerichtsbarkeit im Bereich des Patentwesens und einheitlicher Rechtschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine zentrierte, grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit.

Das Einheitliche Patentgericht gewährleistet Rechtssicherheit auf dem gesamten Territorium der Vertragsmitgliedstaaten, qualitativ hochwertige Entscheidungen in einem angemessenen Zeitrahmen und Kosteneffizienz.

 

Ziel 2: Einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erschwerte Marktteilnahme österreichischer Unternehmen in Europa

Stärkung der Innovationskraft, besonders für KMU, Beseitigung von Kostennachteilen, verbesserte Marktteilnahme

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts

Beschreibung der Maßnahme:

Das Einheitliche Patentgericht soll durch ein völkerrechtliches Übereinkommen der an der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beteiligten Mitgliedstaaten geschaffen werden. Österreich beteiligt sich an der VZ im Bereich der Schaffung des einheitlichen Patentschutzes. Dieses Ziel steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung des europäischen Patentes mit einheitlicher Wirkung.

 

Entscheidungen in Streitverfahren (Verletzung, Nichtigkeit) müssen daher sinnvollerweise ebenso einheitlich in allen teilnehmenden Staaten Rechtskraft entfalten. Das hierfür notwendige Einheitliche Patentgericht soll im Paket mit dem EU-Patent im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen den an der VZ beteiligten MS errichtet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ohne die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts kann das Paket zum einheitlichen Patentschutz in Europa nicht in Kraft treten. Es bestehen weiterhin fragmentierte und staatenübergreifend-unterschiedliche Rechtschutzverfahren.

Ein Einheitliches Patentgericht erster Instanz (Hauptsitz Paris, zwei Niederlassungen in London und München) sowie das Berufungsgericht sind eingerichtet.

Die Vertragsmitgliedstaaten müssen sich mit einer Anschubfinanzierung an den gemeinsam zu tragenden Anfangskosten des Einheitlichen Patentgerichtes beteiligen (voraussichtlich 2015 bis 2020).

Nach Ablauf der Anschubfinanzierung decken sich die laufenden Kosten des Einheitlichen Patentgerichtes aus den eigens erhobenen Gebühren- und sonstigen Einnahmen des Einheitlichen Patentgerichtes (voraussichtlich ab 2021).

 

Maßnahme 2: Senkung der Kosten für Patentanmeldungen

Beschreibung der Maßnahme:

Österreichs Wirtschaft ist stark exportorientiert mit zahlreichen KMU, die im Europäischen Binnenmarkt tätig sind. Daher ist ein kostengünstiger Patent- und damit Innovationsschutz in Europa für Österreich noch wichtiger als für größere Staaten mit einem großräumigen Hoheitsgebiet und Inlandsmarkt. Von einer gesamteuropäischen Perspektive gesehen, beseitigt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen großen Wirtschaftsräumen (USA, China, Russland, Japan), die alle über einen günstigen einheitlichen Patentschutz verfügen. Das EU-Patent wird daher als wichtiger Beitrag zur Stärkung der gesamteuropäischen Innovationskraft im globalen Wettbewerb angesehen.

 

Für Patentanmelder werden die größten Kosteneinsparungen durch den Wegfall der Übersetzungskosten in die Amtssprachen all jener Staaten erzielt, in denen eine Patentanmeldung erfolgt. Für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung muss eine Patentanmeldung in lediglich einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes - deutsch, englisch, französisch - erfolgen (unter Berücksichtigung einer anfänglichen Übergangsfrist). Dadurch wird die Patentanmeldung für KMU einfacher und wesentlich kostengünstiger. Für Unternehmen sollten durch das EU-Patent deutlich niedrigere Kosten (Anwaltskosten, Übersetzungskosten, Validierungskosten, Jahresgebühren, etc.) anfallen.

 

Mit der Beseitigung der Kostennachteile soll auch eine Steigerung der Zahl österreichischer Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA) erreicht werden. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und ebensolcher Patentgerichtsbarkeit beseitigt Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erleichtert die Marktteilnahme österreichischer Unternehmen in Europa und sollte daher deren Innovationskraft stärken. Mit einer einzigen Patentanmeldung wird nahezu das gesamte Gebiet des EU-Binnenmarktes erschlossen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Momentan belaufen sich die Durchschnittskosten für eine Anmeldung eines europäischen Patents (ohne einheitliche Wirkung) auf rund 36.000 Euro.

Die Anmeldung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kostet etwa nur mehr 4.725 Euro. (Beide Schätzungen aus einer Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 11.12.2012)

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

0

61

96

130

 

Finanzierungshaushalt entspricht dem Ergebnishaushalt

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Transferaufwand

0

0

61

96

130

Aufwendungen gesamt

0

0

61

96

130

Nettoergebnis

0

0

‑61

‑96

‑130

 

Erläuterung

 

Die Anschubfinanzierung des Einheitlichen Patentgerichts soll - unter der Annahme einer raschen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten - voraussichtlich nur bis einschließlich 2020 den Vertragsmitgliedstaaten obliegen. Ab 2021 sollen die laufenden Kosten aus Gebühren- und sonstigen Einnahmen des Einheitlichen Patentgerichts finanziert werden (Ziel der Eigenfinanzierung).

Die weiteren, jährlich linear ansteigenden österreichischen Beiträge stellen sich zwischen 2018 und 2020 - Berechnungen des ÖPA zufolge - wie folgt dar:

2018: 163.968 Euro

2019: 198.144 Euro

2020: 232.320 Euro

Die gesamten österreichischen Beiträge zur Anschubfinanzierung im Zeitraum von 2015 bis 2020 belaufen sich laut dieser Schätzung auf 881.280 Euro.

 

Sollte nach sieben Jahren der Anschubfinanzierung ein weiterer Finanzbedarf bestehen, so würde der Beitrag Österreichs dann nach dem Verteilerschlüssel für die Jahresgebühren der EU-Patente errechnet werden. In diesem Falle wäre die innerstaatliche Kostentragung neu festzulegen.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

0

0

61

96

130

gem. BFRG/BFG

0

0

61

96

130

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Nach der erfolgreichen Erteilung fallen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung keine weiteren Übersetzungskosten an. Gemäß der Studie „Patent Fees for a Sustainable EU (Community) Patent System“ im Auftrag der Europäischen Kommission betragen derzeit die Kosten für die Übersetzung in die Amtssprachen der ausgewählten Mitgliedstaaten etwa 8.500 Euro. Nimmt man an, dass die Hälfte der Anmelder, nämlich jene, die derzeit ein bestehendes europäisches Patent (ohne einheitliche Wirkung) in mehreren MS anstreben auf das EU-Patent umsteigen und somit vom Wegfall der Übersetzungserfordernisse profitieren, so ergibt sich bei 400 EU-Patenten/Jahr für ÖsterreicherInnen eine Ersparnis von etwa 3,4 Mio. Euro. Anzumerken ist, dass in der Anfangsphase des EU-Patents bis zur Verfügbarkeit von qualitativ-hochwertigen Maschinenübersetzungen noch eingeschränkt Übersetzungskosten von etwa 1.000 Euro pro EU-Patent anfallen werden, sodass erst danach die Ersparnis voll wirksam werden wird.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Vereinfachung bei der Patentanmeldung

Art. 75 Europäisches Patentübereinkommen (BGBl 350/1979 idF BGBl III 63/1999); § 2 PatV-EG

‑3.400

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

I. Einheitliches Patentgericht:

Gemäß einer internen Studie des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) ist von derzeit etwa 10 Nichtigkeitsverfahren/Jahr vor dem ÖPA sowie etwa 10 Verletzungsverfahren/Jahr ein derzeitiges europäisches Patent betreffend auszugehen. Für das Einheitliche Patentgericht wird ein Arbeitsanfall von 940 Fällen/Jahr geschätzt.

Im Jahr 2012 wurden 794 europäische Patente an Anmelder mit österreichischem Wohnsitz erteilt, insgesamt erteilte das Europäische Patentamt im Jahr 2012 65.687 europäische Patente, was einem Inländeranteil von 1,2% entspricht. Nimmt man diesen Anteil als Basis für zu erwartende Streitfälle vor dem Einheitlichen Patentgericht mit einem österreichischen Patentinhaber, so sind etwa ein bis drei Fälle pro Jahr anzusetzen. Die Gerichts- und Verfahrenskosten wurden noch nicht festgesetzt, werden aber voraussichtlich deutlich höher als die etwa 4.800 Euro Verfahrenskosten in Österreich sein. (Für ein nationales Patent etwa müssen keine weiteren Verfahren angestrengt werden. Derzeit können jedoch im Rahmen eines europäischen Patentes Verfahrenskosten in mehreren MS entstehen.) Die Gerichtsgebühren werden bis zur Aufnahme der Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts im Rahmen des von den Unterzeichnerstaaten eingerichteten Vorbereitungsausschusses erörtert und festgelegt (es sollen sowohl Festgebühren, als auch streitwertabhängige Gebühren festgelegt werden).

Im Falle einer vollen Kostendeckung des Einheitlichen Patentgerichtes und bezogen auf den gesamten grenzüberschreitenden Wirkungsbereich dieses Gerichts (zugrunde gelegt wurden zwei deutsche Studien) betrügen die durchschnittlichen Verfahrenskosten 29.280 Euro. Ein österreichischer Kläger hätte also im Vergleich zum Einzelverfahren betr. ein nationales Patent in Österreich - z. B. bei einer Patentverletzung - ein erhöhtes Kostenrisiko zu tragen. Diese Differenz verringert sich stark, sobald gemäß dem heutigen Stand in Bezug auf ein bestehendes europäisches Patent Verfahren in mehreren Staaten angestrengt werden müssten. Vor dem Einheitlichen Patentgericht fallen die streitwertabhängigen Anwaltskosten nur jeweils in einem zentralisierten Verfahren an.

Geht man andererseits von grob 50 österreichischen Klägern gegen ein europäisches Patent pro Jahr aus, so lukrieren diese durch das zentralisierte Verfahren ein verringertes Kostenrisiko. Statt typisch acht Nichtigkeitsverfahren in acht Staaten (durch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wird nahezu das Gebiet des gesamten Europäischen Binnenmarktes abgedeckt), sind nur einmalige Verfahrensgebühren und Anwaltskosten zu veranschlagen.

 

II. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung („EU-Patent“):

Es ist anzunehmen, dass insbesondere jene Unternehmen, die derzeit bestehende europäische Patente in zahlreichen Mitgliedstaaten erwerben, auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung umsteigen werden.

 

Jahresgebühren:

Die Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wurden noch nicht festgelegt und sollen von einem engeren Ausschuss des Verwaltungsrates des Europäischen Patentamtes festgelegt werden. Daher ist derzeit nur eine sehr grobe Abschätzung möglich.

Die Studie „Patent Fees for a Sustainable EU (Community) Patent System“, Van Pottelsberghe (2010) im Auftrag der Europäischen Kommission beziffert die Jahresgebühren für ein typisches europäisches Patent (10 Jahre Laufzeit, Anmeldung in 13 MS) mit etwa 15.000 Euro und erwartet für ein künftiges EU-Patent Gesamtgebührenkosten von etwa 5.000 Euro.

Somit ergäbe sich bei 400 Umsteigern auf das EU-Patent - angenommen wurden wieder 50% der erwähnten etwa 800 erfolgreichen Anmelder pro Jahr - eine Ersparnis von etwa 4 Millionen Euro an Jahresgebühren. Sollten sich die EU-Patente als besonders langlebig erweisen, ergäbe sich eine noch überproportional größere Ersparnis wegen des nichtlinearen Anstiegs von Patentgebühren. Wegen der derzeit noch nicht festgelegten Höhe der Jahresgebühren für das EU-Patent und des nicht exakt bekannten zukünftigen Anmeldeverhaltens wird auf die relativ große Fehlerbreite dieser Schätzung hingewiesen.

 

Quantitative Auswirkungen aufgrund Steuern/Gebühren/Abgaben oder Förderungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Patentanmeldungen im Rahmen des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

400

10.000

4.000.000

Die Schätzung bezieht sich auf Patentgebühren, siehe oben

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2015

österreichischer Anteil an Anschubfinanzierung

Bund

1

61.440

61.440

2016

österreichischer Anteil an Anschubfinanzierung

Bund

1

95.616

95.616

2017

österreichischer Anteil an Anschubfinanzierung

Bund

1

129.792

129.792

 

Erläuterung:

2015: Die Artikel 36-39 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sehen eine Anschubfinanzierung durch die teilnehmenden Staaten für sieben Jahre ab Inkrafttreten des Übereinkommens vor. Der Beitrag der einzelnen Staaten bemisst sich nach der derzeitigen Zahl aufrechter europäischer Patente sowie hiervon in Streit verfangene Patente. Dies ist für Österreich günstig, da die Zahl der strittigen Patente gering ist.

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

41.01.03

0

0

61

96

130

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

0

0

61

96

130

 

Erläuterung der Bedeckung

Hinsichtlich der innerstaatlichen Kostentragung bis zum Jahr 2020 übernimmt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 100% der auf Österreich entfallenden Kosten, wobei 50% der jährlich anfallenden Kosten, jedoch maximal 30.000 Euro im ersten Jahr (voraussichtlich 2015) und 116.000 Euro im letzten Jahr der Anschubfinanzierung (voraussichtlich 2020) aus dem allgemeinen Haushalt zur Verfügung gestellt werden (gemäß akkordiertem Ministerratsvortrag vom 12.2.2013).

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vereinfachung bei der Patentanmeldung

Art. 75 Europäisches Patentübereinkommen (BGBl 350/1979 idF BGBl III 63/1999); § 2 PatV-EG

geänderte IVP

Europäisch

‑3.400.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Entfall von weiteren Übersetzungskosten nach der erfolgreichen Erteilung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Patentanmeldungen im Rahmen des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:00

 

‑8.500,00

0

‑8.500

‑8.500

 

Fallzahl

400

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Nach der erfolgreichen Erteilung fallen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung keine weiteren Übersetzungskosten an. Gemäß der Studie „Patent Fees for a Sustainable EU (Community) Patent System“ im Auftrag der Europäischen Kommission betragen derzeit die Kosten für die Übersetzung in die Amtssprachen der ausgewählten Mitgliedstaaten etwa 8.500 Euro. Nimmt man an, dass die Hälfte der Anmelder, nämlich jene, die derzeit ein bestehendes europäisches Patent (ohne einheitliche Wirkung) in mehreren MS anstreben auf das EU-Patent umsteigen und somit vom Wegfall der Übersetzungserfordernisse profitieren, so ergibt sich bei 400 EU-Patenten/Jahr für ÖsterreicherInnen eine Ersparnis von etwa 3,4 Mio. Euro. Anzumerken ist, dass in der Anfangsphase des EU-Patents bis zur Verfügbarkeit von qualitativ-hochwertigen Maschinenübersetzungen noch eingeschränkt Übersetzungskosten von etwa 1.000 Euro pro EU-Patent anfallen werden, sodass erst danach die Ersparnis voll wirksam werden wird.