2460 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 1521/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Aufhebung Adoptionsverbot im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG)

Die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 29. April 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Gegenwärtig herrscht in Österreich ein Adoptionsverbot für eingetragene PartnerInnen. Dieses Verbot ist explizit im Gesetz über die Eingetragene PartnerInnenschaft festgeschrieben. Die Ergebnisse internationaler Studien zum Thema Adoption durch gleichgeschlechtliche PartnerInnen bzw. über Kinder, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufwachsen, widerlegen hingegen klar die Vorurteile, die nach wie vor auch die österreichische Gesetzgebung in dieser Frage beeinflussen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass das Recht ein Kind zu bekommen zu den von Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) geschützten Rechten zählt. Der Wunsch nach einem Kind stellt demnach einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder der Identität eines privaten Individuums dar.

Im Verfahren Schalk und Kopf gegen Österreich trug der EGMR der „rapiden Evolution des gesellschaftlichen Verhaltens gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren in vielen Mitgliedstaaten“ Rechnung und sprach aus, dass die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares unter den Begriff „Familienleben“ wie auch unter den Begriff „Privatleben“ falle und daher Art 14 iVm Art 8 EMRK zur Anwendung gelange. Der EGMR geht davon aus, dass Paare gleichen Geschlechts ebenso in der Lage sind, wie Paare verschiedenen Geschlechts, stabile, bindende Beziehungen einzugehen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine solche gleichgeschlechtliche Beziehung „Familie“ im Verständnis des Art 8 EMRK. Kinder werden entweder durch Geburt oder durch Adoption Teil einer Familienbeziehung.

Die Versagung der Adoption durch eine in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Person im Wesentlichen wegen ihrer sexuellen Orientierung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Art 14 iVm Art 8 EMRK, wenn die Adoption grundsätzlich Einzelpersonen und damit auch alleinstehenden Homosexuellen offen steht, so der EGMR.

Nach österreichischem Recht ist die Einzeladoption mit Zustimmung des Partners bei eingetragener Partnerschaft zulässig (§ 181 Abs 1 ABGB). Die Einzeladoption durch eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner widerspricht damit für sich genommen grundsätzlich nicht dem Kindeswohl.

Die Herstellung eines nicht auf eine biologische Verbindung rückführbaren Eltern-Kind-Verhältnisses durch Einzel-Adoption ist sowohl für eine(n) alleinstehende(n) Homosexuelle(n) als auch in einer eingetragenen Partnerschaft möglich und erlaubt. Außerhalb der eingetragenen PartnerInnenschaft steht es Einzelpersonen damit unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung offen, durch Adoption ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Die auf Vertrag beruhende Verbindung ergänzt die auf Abstammung beruhende Familienbeziehung.

Damit erscheint es nicht sachgerecht, das Adoptionsrecht vom Bestehen einer verschieden geschlechtlichen Partnerschaft abhängig zu machen und Personen, die in eingetragener PartnerInnenschaft leben, von dem Recht, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, auszuschließen.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Albert Steinhauser die Abgeordneten Christoph Hagen, Ridi Maria Steibl, Dr. Johannes Hübner, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Mag. Elisabeth Grossmann, Gerald Grosz, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Karin Hakl und Mag. Harald Stefan sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 1521/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: G, dagegen: S, V, F, nicht anwesend: B).

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc, gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2013 06 19

                     Eva-Maria Himmelbauer, BSc                                           Mag. Peter Michael Ikrath

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann