2467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2364 der Beilagen): Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption wurde vom Ministerkomitee des Europarats in seiner 103 Tagung 1998 angenommen und liegt seit Jänner 1999 zur Unterzeichnung auf. Österreich hat das Übereinkommen am 13. Oktober 2000 unterzeichnet. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Bisher haben 43 Staaten ratifiziert. Mit dem Beitritt Österreichs zum Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 155/2006), welches für Österreich am 1. Dezember 2006 in Kraft trat, wurde Österreich gemäß Art. 15 des Übereinkommens auch Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) welche mit Entschließung (99) 5 des Ministerkomitees eingerichtet wurde.

Der österreichischen Länderbericht zur dritten Evaluierungsrunde der Staatengruppe gegen Korruption bezüglich der Strafbarkeit von Korruption Greco Eval III Rep (2011) 3E (P3) enthält unter anderem die Empfehlung i welche Österreich aufruft, rasch die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) und den Beitritt zu seinem Zusatzprotokoll (SEV Nr. 191) voranzutreiben.

Österreich hat mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, unter anderem auch die Vorgaben des Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173) bereits in nationales Recht umgesetzt. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption dient dem Schutz der Gesellschaft vor den negativen Auswirkungen der Korruption mit den Mitteln des Strafrechts. Der Kampf gegen Korruption auf internationaler Ebene wie auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Kampf gegen Korruption sollen durch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption vertieft werden.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereichnicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Bernd Schönegger wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Strafrechtsübereinkommen über Korruption (2364 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

 

 

Wien, 2013 06 19

                         Mag. Bernd Schönegger                                                Mag. Peter Michael Ikrath

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann