2468 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2365 der Beilagen): Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption liegt seit 15. Mai 2003 zur Unterzeichnung auf. Ihm können alle Staaten sowie die Europäische Union beitreten, sofern sie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption beigetreten sind. Österreich hat das Zusatzprotokoll bislang nicht unterzeichnet. Das Zusatzprotokoll trat mit 1. Februar 2005 in Kraft. Es erstreckt die Reichweite des Übereinkommens auf SchiedsrichterInnen, d.h. Personen, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen sind, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen, sowie auf Schöffen und ergänzt damit die Bestimmungen des Übereinkommens, das die Gerichtsbehörden vor Korruption schützen will.

Mit dem Beitritt Österreichs zum Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 155/2006), welches für Österreich am 1. Dezember 2006 in Kraft trat, wurde Österreich gemäß Art. 15 des Übereinkommens auch Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) welche mit Entschließung (99) 5 des Ministerkomitees eingerichtet wurde.

Der österreichischen Länderbericht zur dritten Evaluierungsrunde der Staatengruppe gegen Korruption bezüglich der Strafbarkeit von Korruption Greco Eval III Rep (2011) 3E (P3) enthält unter anderem die Empfehlung i, welche Österreich aufruft, rasch die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) und die Unterzeichnung und Ratifizierung dessen Zusatzprotokolls (SEV Nr. 191) voranzutreiben.

Österreich hat mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 61/2012, unter anderem auch die Vorgaben des Zusatzprotokolls (SEV Nr. 191) bereits in nationales Recht umgesetzt.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Der Staatsvertrag ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Bernd Schönegger wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (2365 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2013 06 19

                         Mag. Bernd Schönegger                                                Mag. Peter Michael Ikrath

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann