2494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 2304/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch die Novellierung des § 7 GOG wird klargestellt, dass die Bildung von Parlamentsklubs nur zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode möglich sein soll. Die Parlamentsklubs stellen im Rahmen der repräsentativen Demokratie eine logische Weiterentwicklung der wahlwerbenden Parteien, die zu Nationalratswahlen antreten, dar. Die neue Regelung gewährleistet die demokratische Legitimation der Parlamentsfraktionen.

Listenverbindungen – das sind Wahlvorschläge, die von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt werden (vgl. § 4/1 PartG BGBl I 2012/56) – sind vom Recht der Bildung eines Klubs umfasst.

Außerdem werden mit der neuen Regel (Einfügung des Wortes „einzigen“ in Abs. 1) Scheingründungen von Parlamentsklubs verhindert. Letzteres wäre dann der Fall, wenn Angehörige derselben wahlwerbenden Partei mehrere Parlamentsklubs gründen.

Abs. 1 zweiter Satz enthält eine Klarstellung für den Fall, dass von Angehörigen einer wahlwerbenden Partei die Konstituierung von mehr als einem Klub mitgeteilt wird.

Im zweiten Fall – der Klubgründung durch Nationalratsbeschluss gemäß Abs. 2 – ist an Angehörige wahlwerbender Parteien gedacht, welche die erforderliche Anzahl von fünf Mandataren nicht erreichen. Dies kann dann eintreten, wenn Wahlparteien den Einzug in den Nationalrat nur mit einem Grundmandat erreichen, ohne die 4 %-Hürde zu überschreiten. Angehörige mehrerer solcher wahlwerbender Gruppen sollen sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode mit Zustimmung des Nationalrates zu technischen Fraktionen zusammenschließen können.

Dem Grundsatz des freien Mandats wird durch die Weitergeltung der bisherigen Regelung Rechnung getragen, wonach ein Mandatar in einen Klub eintreten kann, aber nicht muss. Dem Abgeordneten steht es darüber hinaus jederzeit frei, in einen Parlamentsklub einzutreten, aus einem Parlamentsklub auszutreten oder in einen anderen Parlamentsklub überzutreten.

In Abs. 3 wird nunmehr – für beide Arten der Bildung eines Klubs – der herrschenden Ansicht, wonach ein Klub im Falle des Unterschreitens einer Mitgliederzahl von fünf seine Existenz verliert, auch im Wortlaut des Gesetzes Rechnung getragen.

Alle Rechte der Klubs bleiben unverändert.“

 

Am 14. Juni 2013 hat der Nationalrat in seiner 209. Sitzung die erste Lesung durchgeführt. Anschließend erfolgte die Zuweisung der Vorlage an den Geschäftsordnungsausschuss.

 

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Mag. Barbara Prammer, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Josef Cap.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 20

                                  Konrad Steindl                                                                 Fritz Neugebauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann