2506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2366/A der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

Die Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Juni 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit dem ARÄG 2000 sind die gesetzlich geregelten Ansprüche hinsichtlich der Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Verhinderungsgründen für Angestellte und Arbeiter/innen inhaltlich gleich. Ein Unterschied zwischen Angestellten und Arbeiter/innen ergibt sich daraus, dass die Regelung des § 8 Abs. 3 AngG zwingend ist.

§ 1154b Abs. 5 ABGB ist jedoch durch Kollektivvertrag abdingbar (siehe § 1154b Abs. 6 ABGB). Das bedeutet, dass eine abschließende Regelung der sonstigen Arbeitsverhinderungsgründe in einem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen die Anwendung der Generalklausel des § 1154b Abs. 5 ABGB ausschließt (Drs in ZellerKomm § 1154b ABGB Rz 5).

Diese Unterscheidung führt gerade in Katastrophenfällen zu Härten, da die vor 2000 abgeschlossenen Kollektivverträge kaum je auf solche Fälle Bedacht nehmen und daher den gesetzlichen Anspruch beseitigen. Es soll daher für diesen Fall zwingend bei der Regelung des § 1154b Abs. 5 ABGB bleiben. Damit ist keine Änderung zwischen den einschlägigen Sphären, insbesondere der neutralen Sphäre verbunden, da § 1154b Abs. 5 ABGB unverändert bleibt und sein Anwendungsbereich nicht erweitert wird. Ziel ist es im Katastrophenfall eine Angleichung der für Arbeiter geltenden Regelung an die gemäß § 8 Abs. 3 AngG und die dazu ergangene Rechtsprechung für Angestellte geltende Regelung herzustellen.

Unter Katastrophen versteht man elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse größeren Ausmaßes, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen können. Persönliche Betroffenheit eines/einer Dienstnehmer/in liegt dann vor, wenn die Auswirkungen der Katastrophe Leben, Gesundheit oder Eigentum des/der Dienstnehmerin und seiner/ihrer nahen Angehörigen und deren Versorgung mit notwendigen Gütern gefährden können.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Walter Schopf die Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Johann Höfinger, Ridi Maria Steibl, Werner Herbert, Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek, Dr. Dagmar Belakowitsch­Jenewein, Wolfgang Katzian, August Wöginger und Werner Neubauer sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig folgende Feststellung:

Der Sozialausschuss geht davon aus, dass die Änderung ausschließlich die vollständige Angleichung von Arbeitern an Angestellte hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei persönlicher Betroffenheit von Katastrophen bezweckt. Daher ändert sich damit nichts an den einschlägigen Sphären und ihrer Abgrenzung zu einander, insbesondere zur neutralen Sphäre, wie sie von der Judikatur zu Katastrophen, die die Allgemeinheit betreffen, definiert wird (z.B. OGH 16.12.1987, 9 Ob A 202/87; OGH 24.2.1988, 9 Ob A 42/88), da § 1154b Abs. 5 ABGB unverändert bleibt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                                  Walter Schopf                                                                  Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau