2513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2360 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Grundlage dieses Gesetzentwurfs ist der Ministerratsvortrag vom 9. November 2012 (164/4), der aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 4. Juli 2012 (E 260-NR/XXIV. GP) erging. Der Gesetzentwurf orientiert sich im Rahmen des Ministerratsauftrags am derzeit vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – KOM(2012) 280 final/2, „bank recovery and resolution directive“ – und versucht auch bereits Änderungen, die sich in den Verhandlungen über den Kommissionsentwurf abzeichnen, zu berücksichtigen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll den österreichischen Finanzmarkt weiter stabilisieren und verhindern, dass zukünftig öffentliche Mittel für die Rettung von Kreditinstituten eingesetzt werden müssen. Zu diesem Zweck soll für die Aufsichtsbehörden ein Rahmen geschaffen werden, durch geeignete Maßnahmen eine drohende Bankinsolvenz abzuwenden, indem ein früheres Einschreiten ermöglicht wird. Darüber hinaus werden Kreditinstitute verpflichtet, für den Krisenfall vorzusorgen. Dies soll durch die Erstellung von Sanierungsplänen sichergestellt werden. Durch das Proportionalitätsprinzip wird auf kleine, für die Stabilität des gesamten Finanzmarkts weniger bedeutsame Institute Rücksicht genommen. Der Sanierungsplan muss darlegen, welche Maßnahmen das Institut im Falle einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage ergreifen wird. Dafür hat jedes Institut ein geeignetes Auslöseereignis zu bestimmen. Dies stellt sicher, dass der Sanierungsplan individuell jedem Institut gerecht wird. Der Sanierungsplan muss der FMA übermittelt werden, wobei ein Antrag auf Ausnahme von einzelnen inhaltlichen Anforderungen gestellt werden kann. Die Oesterreichische Nationalbank wird bei der Prüfung der Pläne über gutachterliche Äußerungen eingebunden. Die Aktualisierung des Sanierungsplans hat bei wesentlichen Änderungen im Institut zu erfolgen, die sich auf den Sanierungsplan auswirken könnten, mindestens jedoch einmal im Jahr. Innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe (Kreditinstitutsgruppe, Kreditinstitute-Verbund oder institutionelles Sicherungssystem) muss ein Gruppensanierungsplan erstellt werden, der auch wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institute berücksichtigt, weshalb diese aus der Erstellungspflicht entlassen werden können. Eine weitere wichtige Maßnahme des Gesetzentwurfs ist die Pflicht zu Erstellung eines Abwicklungsplans. In diesem hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Reorganisation des Instituts erfolgen kann. Der Abwicklungsplan ist bei der FMA einzureichen. Diese hat den Abwicklungsplan zu prüfen. Die Oesterreichische Nationalbank wird durch gutachterliche Äußerungen in den Prüfungsprozess eingebunden.

Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Belastungsspitzen bei den Aufsichtsbehörden aufgrund der erstmaligen Vorlage der Pläne vermieden werden. Die erstmalige Einreichung der Pläne ist stufenweise geplant und wird mit den großen Instituten und Gruppen beginnen. Eine Schätzung der Oesterreichischen Nationalbank geht davon aus, dass in der ersten Phase rund 150 Institute, die teilweise in Gruppenplänen erfasst sein werden, der Vorlagepflicht unterliegen.

Neben der Schaffung der Möglichkeit von Frühinterventionsmaßnahmen und den Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht im Zuge der Prüfung der Sanierungs- und Abwicklungspläne sollen keine zusätzlichen Abwicklungsinstrumente eingeführt werden. Die Verhandlungen auf EU-Ebene zu diesem Thema sollen abgewartet werden, um potentiell negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die wirtschaftliche Reputation Österreichs durch einen Alleingang in dieser Angelegenheit zu vermeiden.

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung, Krisenmanagementinstrumente zu schaffen, um öffentliche Mittel und Einlagen zu schützen, und die Kosten für die Abwicklung von insolventen Kreditinstituten so gering wie möglich zu halten. Der vorliegende Entwurf soll den österreichischen Aufsichtsbehörden Instrumentarien zur Verfügung stellen, die sich im Rahmen des Ministerratsvortrags vom 9. November 2012 (164/4) weitgehend an den Vorschlägen des Kommissionentwurfs zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen orientieren, wobei zu berücksichtigen war, dass keine Abwicklungsinstrumente eingeführt werden.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Martina Schenk, Maximilian Linder, Mag. Peter Michael Ikrath, Elmar Podgorschek und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 (Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz):

Durch die Ziffern 1 (Inhaltsverzeichnis), 7 bis 9 (§ 11 Abs. 1 und 2), 11 (§ 13 Abs. 4) und 12 (§ 14 Abs. 4), 14 bis 19 (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 3, 18), 21 und 22 (Anlage zu § 13 [neu]) werden Verweise angepasst. Dadurch wird ein Redaktionsversehen bereinigt, das sich aus der Zusammenlegung der §§ 13 und 14 BIRG ergab.

Durch die Ziffern 2 bis 4 (§ 3 Z 2, 3 und 5) werden die Verweise für die Begriffsbestimmungen auf die Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR] angepasst, weil die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) aufgrund der BWG-Novelle im Zuge der Umsetzung von Basel III (CRD IV und CRR) entfallen werden.

Durch die Ziffern 5 (§ 5 Abs. 3 Z 1) und 10 (§ 12 Abs. 3 Z 1) wird ein Redaktionsversehen bereinigt (Tippfehler).

Durch die Ziffern 6 (§ 7 Abs. 4) und 13 (§ 14 Abs. 5) wird klargestellt, dass eine Genehmigung der Leitungsorgane des nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts nur dann erforderlich ist, wenn entsprechende sonstige Durchgriffsrechte für die Umsetzung eines Plans nicht ausreichen. Eine generelle Verpflichtung zur Genehmigung aller betroffenen Leitungsorgane ist nach aktuellem Stand auch in der BRR-Richtlinie nicht vorgesehen. Die Durchsetzbarkeit kann somit auf verschiedene Weise – Konzernstruktur, vertragliche Vereinbarung oder Genehmigung der Leitungsorgane der betroffenen Institute – gewährleistet werden.

Durch Ziffer 20 (§ 27) wird die Methode zur Ermittlung der Bilanzsumme, die für die Übergangsbestimmung in § 27 Z 2 und 3 einschlägig ist, präziser formuliert. Der zuvor verwendete Begriff ‚Vermögensbestandteile‘ konnte mehrdeutig ausgelegt werden. Weiters wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Durch die Ziffer 1 (§ 71a Abs. 2 Z 1) wird ein Redaktionsversehen bereinigt (Tippfehler).

Durch Ziffer 2 (§ 71a Abs. 2) wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Wenn ein Kreditinstitut der FMA glaubwürdig darlegen kann, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind, soll dies für den gesamten Katalog der in § 71b Abs. 1 genannten Maßnahmen gelten.

Durch Ziffer 3 (§ 71a Abs. 3) wird die Annahme gestrichen, dass Frühinterventionsbedarf vorliegt, wenn ein Kreditinstitut die Verpflichtung zur Erstellung oder Verbesserung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans beharrlich verletzt. Eine Verletzung der Pflichten aus dem BIRG muss nicht zwingend mit einem Frühinterventionsbedarf gemäß § 71a Abs. 1 einhergehen. Daher würde eine solche Annahme einen Systembruch darstellen, weil die Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung durch Aufsichtsmaßnahmen im Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 zu bekämpfen ist.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                             Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann