2514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2438 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

–      Richtlinie 2013/xx/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und

–      Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 113.

Zudem werden die Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 14.06.2006 S. 1, und die Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 14.06.2006 S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik, ABl. Nr. L 329 vom 24.11.2010 S. 3, aufgehoben.

Durch die Richtlinie 2011/89/EU werden die Erfahrungen aus der Finanzkrise berücksichtigt, und die Finanzkonglomerateaufsicht wird modernisiert. Das Ziel der Richtlinie ist die Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten.

Die Richtlinie 2013/xx/EU ist an die Aufsichtsbehörden gerichtet, klärt deren Aufgaben und Kompetenzen sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden. Durch ihre Umsetzung werden harmonisierte Regeln zur Verbesserung der Corporate Governance in Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) und erweiterte Maßnahmen- und Sanktionsbefugnisse der FMA eingeführt. Außerdem ist es nunmehr möglich, Instituten Kapitalpuffer vorzuschreiben, die zur besseren Absorption von Verlusten in Stresszeiten und zu einer Dämpfung der Auswirkung von Finanzkrisen führen sollen. Das systemische Risiko, das von Finanzmärkten oder systemrelevanten Instituten ausgeht, kann zu zusätzlichen Anforderungen für alle Institute des Finanzmarktes, einzelne bzw. Gruppen von Finanzmarktteilnehmern führen.

Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfasst Vorschriften, die sich direkt an die Institute richten, und viele Bestimmungen, die bisher in der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG geregelt wurden. Darunter fallen insbesondere Mindestanforderungen zur Absicherung der Risikoarten (Kreditrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko), denen Institute ausgesetzt sind. Diese Risikoarten werden durch das Kreditrisiko von Gegenparteien ergänzt und führen zu einer Erhöhung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Instituten. Zudem ist nunmehr der Verschuldungsgrad („Leverage Risiko“), d.h. das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital eines Institutes, in den institutsinternen („ICAAP“) und aufsichtlichen Verfahren („SREP“) zu berücksichtigen. Ferner werden höhere quantitative und qualitative Eigenmittelanforderungen sowie harmonisierte Liquiditätsvorschriften eingeführt. Die Verordnung ermöglicht es zudem, ein auf Ebene des eigenen Mitgliedstaates ermitteltes Makroaufsichts- und Systemisches Risiko durch höhere Mindeststandards mit Auswirkungen z.B. auf das Mindesteigenmittelerfordernis, Großkreditanforderungen, Offenlegungspflichten, Liquiditätserfordernisse, Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien und Forderungen innerhalb der Finanzbranche zu adressieren. Zudem wird der Europäischen Kommission, insbesondere auf Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken („European Systemic Risk Board – ESRB“) oder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“), die Befugnis übertragen, höhere Mindeststandards zur Sicherung der Finanzmarktstabilität der EU vorzuschreiben. Aufgrund des genannten Regelungsbereiches der Verordnung kommt es zu einer Verschiebung zahlreicher Ordnungsnormen des BWG in die Verordnung. Dies führt zu einem Anpassungsbedarf, der insbesondere Streichungen gesetzlicher Bestimmungen, Verweisanpassungen und Anpassungen von Verordnungen der FMA nach sich zieht. Teilweise waren zudem gesetzliche Anpassungen im Zusammenhang mit Verfahren (z.B. Bewilligungen) und im Zusammenhang mit laut Verordnung explizit national zu regelnden Aspekten nötig.

Hintergrund dieses Gesetzentwurfes ist eine Initiative der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2011, welche die im Maßnahmenpaket „Basel III“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („BCBS“) festgelegten internationalen Standards durch eine Richtlinie („CRD IV“, Richtlinie 2013/xx/EU) und eine Verordnung („CRR I“, Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) umsetzen soll.

Das europäische Maßnahmenpaket geht jedoch deutlich über die ursprünglichen Inhalte von „Basel III“ hinaus. Als zusätzliche Regelungsgegenstände enthält die Richtlinie 2013/xx/EU Bestimmungen zu einer verbesserten Corporate Governance von Instituten sowie harmonisierte Aufsichtsregeln. Ferner wurden neben den im Basel III-Paket vorgesehenen Kapitalpuffern zusätzliche systemische Puffer eingeführt.

Zusammenfassend stellt der vorliegende Gesetzesentwurf, nach bereits erfolgten Umsetzungen anderer Novellen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (z.B.: Richtlinie 2009/111/EG, Richtlinie 2010/76/EU), eine weitere legistische Reaktion auf die jüngste Finanzkrise dar. Insgesamt sollen bestehende Schwächen des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Institute behoben und die Finanzmarktstabilität sowie das Vertrauen der Anleger nachhaltig gestärkt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Makroprudenzielle Aufsicht

Die Richtlinie 2013/xx/EU und die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 umfassen mehrere Maßnahmen, um systemisches Risiko zu adressieren. Maßnahmen zur Adressierung systemischen Risikos können auf EU-Ebene (Art. 459 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) oder auf nationaler Ebene gesetzt werden (§§ 22a, 23 bis 23d, Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013).

Auf nationaler Ebene steht nunmehr ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung. Einerseits können nationale Maßnahmen in Einklang mit Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und dem Verfahren gem. § 22a getroffen werden. Andererseits können Globalen Systemrelevanten Instituten (G-SRI) und sonstigen Systemrelevanten Instituten (SRI) zusätzliche Kapitalpuffer vorgeschrieben werden, wenn von diesen Banken ein systemisches Risiko ausgeht. Mit dem Systemrisikopuffer kann auch systemisches Risiko, das nicht von einem G-SRI oder SRI ausgeht, adressiert werden.

In Ergänzung zu diesen nationalen Maßnahmen kann auf EU-Ebene die Europäische Kommission (EK) auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) oder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) im Sinne von Art. 459 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 delegierte Rechtsakte erlassen, um für die Dauer von einem Jahr für Forderungen strengere Aufsichtsanforderungen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Instituts- und auf Systemebene in der Union oder außerhalb der EU, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren. Die EK kann dabei die Höhe der Eigenmittel, Anforderungen für Großkredite und Offenlegungspflichten verändern.

Die zentralen Ziele der Mikroaufsicht sind Gläubigerschutz und Finanzmarktstabilität. Die zentralen Ziele der Makroaufsicht sind Finanzmarktstabilität, Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems, Senkung des Systemischen Risikos und Sicherstellung des Beitrags des Finanzsystems zu einem nachhaltigen, mittel- und langfristigen Wirtschaftswachstum. Makroaufsicht umfasst neben dem systemischen Risiko gem. § 2 Z 41 und dem durch den antizyklischen Kapitalpuffer adressierten „Verstärker“ der inhärenten Prozyklizität des Finanzsystems auch das Risiko, das sich aus direkten und indirekten Verbindungen zwischen Instituten und anderen Unternehmen ergibt (sektorübergreifende Dimension). Makroaufsicht unterscheidet sich daher von Geldpolitik und Mikroaufsicht (iSd laufenden Aufsicht über Institute), da die Mikroaufsicht sich nur auf Institute bezieht und dabei letztlich dem Schutz von Gläubigern und Investoren zentrale Bedeutung zukommt. Makroaufsicht soll demgegenüber ein stabileres Finanzsystem, niedrigere gesellschaftliche Kosten von Finanzkrisen und das mittel- und langfristige Wirtschaftswachstum sicherstellen.

Zur Stärkung der Zusammenarbeit in makroprudentiellen Fragen und zur Förderung der Finanzmarktstabilität wird das bestehende Finanzmarktkomitee (FMK) durch ein Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) ersetzt. Diesem Gremium gehören Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank und des Fiskalrates an. Die Oesterreichische Nationalbank erhält aufgrund ihrer makroökonomischen und Finanzmarkt-Expertise den Auftrag, zur Wahrung der Finanzmarktstabilität beizutragen, indem sie laufend insbesondere die für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität zu identifizieren und gegebenenfalls Vorschläge für Empfehlungen an die FMA oder für Risikohinweise abzugeben. Die makroökonomische Expertise der Mitglieder des Fiskalrates mit besonderem Schwergewicht auf konjunturellen Rahmenbedigungen und der nachhaltigkeit öffentlicher Haushalte (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates) vervollständigt das umfassende Experten-Know-How, durch das insgesamt eine fundierte Aufgabenwahrnehmung sichergestellt wird. Das Finanzmarktstabilitätsgremium erörtert auf der Grundlage des vorerwähnten umfassenden Expertenwissens finanzmarktstabilitätsrelevante Themen und kann Empfehlungen an die FMA oder Risikohinweise abgeben. Im Gleichklang mit den Befugnissen des zum 1. Jänner 2011 errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) wird das Finanzmarktstabilitätsgremium damit betraut, frühzeitig auf Gefahren für die Finanzmarktstabilität hinzuweisen und gegebenenfalls Empfehlungen an die FMA zu ihrer Beseitigung auszusprechen. Durch das neue Gremium wird daher der in Fragen der Finanzaufsicht bestehende Rahmen für einen strukturierten Dialog in Fragen der Finanzmarktstabilität im Rahmen des bisherigen Finanzmarktkomitees verbessert. Zudem werden in der Umsetzung die Empfehlungen des ESRB vom 22. Dezember 2011 zum makroprudentiellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) berücksichtigt.

EU-weit harmonisiertes Sanktionsregime

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2013/xx/EU wird der Strafrahmen der zu verhängenden Verwaltungsstrafen europaweit harmonisiert, indem einheitliche Mindestschwellen für das nationale Höchststrafmaß festgelegt werden. Daneben werden die bisherigen Maßnahmen- und Sanktionsbefugnisse der FMA erweitert und Mechanismen eingeführt, welche die frühzeitige Aufklärung und Verfolgung potenzieller Verwaltungsübertretungen verbessern sollen. Insgesamt werden dadurch wirksame und abschreckende Präventionsmaßnahmen eingeführt. Im Ergebnis sollen die genannten Maßnahmen zu einer besseren Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Regelungen sowie einer Stärkung der Banken- und Wertpapieraufsicht führen.

Verbesserung der Corporate Governance von Instituten

Durch den gegenständlichen Gesetzentwurf soll die institutsinterne Kontrolle durch den Aufsichtsrat verbessert werden. Einerseits werden daher die Aufgaben des Aufsichtsrates erweitert, andererseits werden die Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht. Die verschiedenen Neuerungen sollen bestehende Schwächen der bisherigen Regeln und Praktiken der Corporate Governance beseitigen und zu einem wirksamen internen Risikomanagement beitragen.

Harmonisierung des EU-Aufsichtsrechts

Die Umsetzung des europäischen Maßnahmenpakets soll zu einer einheitlichen Rechtssetzung („Single Rule Book“) beitragen. Zudem soll durch das neue Regelwerk eine Maximalharmonisierung im Bereich des Aufsichtsrechts erreicht werden, weshalb weitgehend auf Wahlrechte der Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung von Richtlinie 2013/xx/EU verzichtet wurde. Dadurch sollen unnötige, zusätzliche Verwaltungskosten („goldplating“) für Unternehmen vermieden werden.

Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

Durch die Aufnahme der „gemischten Finanzholdinggesellschaft“ in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Gruppen gemäß BWG und des VAG soll sichergestellt werden, dass die branchenspezifischen Bestimmungen auch auf diese Unternehmen anwendbar sind. Diese Unternehmen sind daher zukünftig nach dem FKG, BWG und VAG auf konsolidierter Ebene zu beaufsichtigen. Insoweit die Bestimmungen dieser Gesetze im Hinblick auf eine risikoorientierte Beaufsichtigung gleichwertig sind, kann die FMA Erleichterungen gewähren. Weiters wird die Beaufsichtigung auch auf bisher nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, ausgedehnt. Hinsichtlich der Bestimmung eines Finanzkonglomerats wird ein risikobasierter Ansatz für die Beurteilung von Finanzkonglomeraten durch die Aufsichtsbehörden implementiert.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Institute sowie den verstärkten Informationsaustausch zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden. Im Vordergrund steht dabei auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinien- bzw. Verordnungstext. Systematik und Terminologie der europäischen Rechtsakte wurden so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Der Gesetzentwurf folgt ferner dem Bestreben, bereits bewährte Strukturen und Systematiken in den zu novellierenden Bundesgesetzen aufrecht zu halten.

Die Richtlinie 2013/xx/EU und die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind noch nicht in Kraft getreten. Die Regierungsvorlage basiert auf folgenden englischsprachigen Dokumentenfassungen:

PE-CONS 14/13 - 2011/0202 (COD)

PE-CONS 15/13 - 2011/0203 (COD)

Es ist davon auszugehen, dass diese Dokumentenfassungen ident mit den im Amtsblatt der EU zu veröffentlichenden Texten sind.

Die Verweise auf Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/89/EU, im Besonderen Teil der Erläuterungen verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, in der Fassung der Richtlinie 2013/xx/EU.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen).

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Konrad Steindl, die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Peter Michael Ikrath, Mag. Roman Haider und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 2 (Bankwesengesetz):

Durch Z 1 (§ 2 Z 42) werden Redaktionsversehen bereinigt (Tippfehler) und Verweisanpassungen vorgenommen.

In Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z. 6) erfolgt eine sprachliche Klarstellung. Zur Änderung in § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a ist ergänzend anzuführen, dass es ausreicht, wenn die dort geforderte Quote von mindestens 20 vH kumulativ von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehalten wird.

Durch Z 3 und 5 wird klargestellt, dass die in § 3 Abs. 1 Z 10 und § 3 Abs. 2a teilweise vom Meldewesen des BWG ausgenommenen Institute aus Konsistenzgründen und in deren Interesse auch vom Meldewesen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausgenommen werden.

Durch Z 4 wird klargestellt, dass sich § 3 Abs. 1 Z 11 nur auf Unternehmen bezieht, die nicht von § 3 Abs. 1 Z 6 erfasst sind. Die Ergänzung des Kreditgeschäftes liegt, da keine Gelder vom Publikum entgegengenommen werden dürfen, im Bereich der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte Fördermodelle Kreditanteile aus nicht öffentlichen Mitteln erfordern. Die angeführten Konzessionen können dabei entweder kumulativ oder alternativ vorliegen.

Durch die Z 6 (§ 3 Abs. 6) wird ein Ausnahmetatbestand geschaffen, welcher sich auf Gestionstreuhänder beschränkt und damit im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorschriften steht, da diese Kreditinstitute keine Kredite auf eigene Rechnung gewähren. Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist daher nicht erfüllt.

Die Ausnahme der Z 7 (§ 3 Abs. 10) ist aufgrund des spezialisierten und eingeschränkten Geschäftsgegenstandes gerechtfertigt. Die Ausnahme von den genannten Teilen der CRR umfasst naturgemäß auch delegierte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf die genannten Teile der CRR gründen. In Hinblick auf die Ausnahme vom CRR-Liquiditätsregime wird es erforderlich sein, beim voraussichtlichen Außerkrafttreten von § 25 (Ersatz durch die CRR-Vorschriften) entsprechende nationale Liquiditätsvorschriften für die Zahlungsverpflichtungen dieser Institute zu erlassen.

Durch Z 8 (§ 21b Abs. 1) werden Verweisanpassungen vorgenommen. Zudem werden zwei weitere Verordnungsermächtigungen (Art. 473 und 311 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) aufgenommen. In der Verordnungsermächtigung gemäß Art. 473 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geht es um Änderungen in Bezug auf den IAS 19. Da es in Österreich bereits Institute gibt, die für regulatorische Zwecke IFRS anwenden, benötigen sie Klarheit über die Übergangsphase. Wenn einer CCP (Zentrale Gegenpartei) die Konzession entzogen wird, müssen die Institute ihre Forderungen gegenüber der CCP anders gewichten. Art. 311 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 gibt im Interesse der Rechtssicherheit der Aufsicht die Möglichkeit festzulegen, ab wann diese Umstellung bei der Gewichtung erfolgen muss.

Durch die Z 9 und 10 (§ 26 Abs. 1 und 2) wird die Wandlung von bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen in sämtliche harte Kernkapitalinstrumente ermöglicht.

Die Verweisanpassungen in Z 11 (§§ 30b und 30c), 13 (§ 63 Abs. 4 Z 10) und 14 (§ 63 Abs. 4a Z 1) erfolgen aus redaktionellen Gründen (Verweisänderung in der Endfassung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013).

Durch die Änderung in Z 12 (§ 39 Abs. 5) wird der Tatsache Rechnung getragen, dass entsprechende Personalmaßnahmen der Geschäftsleitung im Fall dringlicher Entscheidungen nicht unnötig behindert werden. Die vorherige Information des Aufsichtsorgans ist jedoch sichergestellt.

Durch die Z 15 wird der FMA ermöglicht, bei Verstößen gegen das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 BWG zu ergreifen.

Durch die Z 16 (§ 73 Abs. 1 Z 9) und 19 (§ 103q Z 14) werden Redaktionsversehen bereinigt (Tippfehler).

Durch Z 17 (§ 73a) ist die FMA künftig auch bei Anzeigetatbeständen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ermächtigt, die Übermittlung von Anzeigen im Wege von Verordnungen über das Instrument der Incoming-Plattform vorzuschreiben, um standardisierte Vorgaben an die Gestaltung der Anzeigen zu machen und die Effizienz von Verfahren zu erhöhen. Unterschiedliche Anzeigeverfahren (Schriftlichkeit) innerhalb des § 73 wären weiters ein unnötiger Verwaltungsaufwand für die meldepflichtigen Institute, weshalb die einheitlichen Anzeigeverfahren über die elektronische Incoming-Plattform auch in deren Interesse liegen.

Durch die Z 18 (§ 99g Abs. 3 Z 4) erfolgt eine sprachliche Anpassung an den Originaltext der Richtlinie 2013/xxx/EU, indem die Formulierung „garantieren“ durch die Formulierung „gewährleisten“ ersetzt wird. Weiters wird das Wort „staatsanwaltlichen“ durch das Wort „staatsanwaltschaftlichen“ ersetzt.

Durch die Z 20 wird die nötige Anpassung der Inkrafttretensbestimmung des § 107 Abs. 80 Z 1 an die Einfügung des § 3 Abs. 6 und Abs. 10 vorgenommen.

Zu Art. 7 (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz):

Durch Z 1 wird eine Übergangsbestimmung (§ 26c) geschaffen, die es ermöglicht, dass Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten von Kreditinstituten, die vor dem 31. Dezember 2013 erfolgt sind, auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle wirksam bleiben. Die Kreditinstitute haben der FMA aber aus Gründen der Rechtssicherheit die Identitäten der zum Stichtag bestellten verantwortlichen Beauftragten mitzuteilen.

Durch Z 2 wird die Inkrafttretensbestimmung (§ 28 Abs. 25) angepasst.

Zu Art. 18 (Pensionskassengesetz):

Durch Z 1 (§ 51 Abs. 38) wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Diese Fassung der Inkrafttretensbestimmung war schon bisher der Textgegenüberstellung, nicht aber der Regierungsvorlage zu entnehmen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B, T) beschlossen.

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V, dagegen: F, G, B, T) folgende Feststellung zu § 29 Z 7 des Bankwesengesetzes:

„Der Finanzausschuss geht in Bezug auf die Anwendung von § 29 Z 7 BWG davon aus, dass, wenn keine Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung aufzeigen, sich die turnusmäßige Eignungsprüfung am Proportionalitätsgrundsatz orientieren wird.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann