2516 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2401 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35.

Die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Managers — AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

Vor dem Hintergrund der G-20-Beschlüsse vom Frühling 2009 wurden sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds, aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds, wie zB Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private Equity Fonds) – so genannte Alternative Investment Fonds Manager (AIFM) – einer harmonisierten Regulierung unterworfen. Durch die Regulierung der Manager aller Fonds sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden.

Bei registrierten AIFM hat hinsichtlich der organisatorischen Anforderungen unter anderem bezüglich Depotbank, Liquiditätsmanagement, Risikomanagement und Eigenmittel ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Evaluierung stattzufinden, um eventuell gesetzliche Anpassungen vornehmen zu können.

Weiters werden zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 18, die FMA als zuständige Behörde benannt und Vorschriften für Sanktionen festgelegt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

-       Art der Regulierung von AIFM – Konzession und Aufsicht durch FMA

-       AIFM müssen eine juristische Person sein und bedürfen künftig einer Konzession oder Registrierung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde ihres Sitzstaates.

-       Organisationsanforderungen, die von der Aufsicht auch laufend zu überwachen sind, sollen die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie ein ordnungsgemäßes Risiko- und Liquiditätsmanagement sicherstellen. Auch dürfen AIFM nur solche verbriefte Produkte erwerben, bei denen der Begeber mindesten 5 vH in seinen eigenen Büchern behält (analog zur CRD). Weiters enthält die Regelung Grundlagen für die Beaufsichtigung des systemischen Risikos (etwa durch die Verwendung einer Hebelfinanzierung – „leverage“), welches in Folge von der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sichergestellt werden soll.

-       Die für den AIFM handelnden natürlichen Personen (Vorstand, Geschäftsführer) müssen ausreichend persönlich und fachlich geeignet sein. Es gelten an die CRD angelehnte Entlohnungsbestimmungen, die Eigenkapitalanforderungen für den AIFM orientieren sich am Umfang des Fondsvermögens.

-       Weiters unterliegen diese AIFM umfassenden Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber der Aufsicht und den Anlegern.

-       Vertrieb an professionelle Anleger in der EU (EU-Pass)

-       Solcherart regulierte Fondsmanager dürfen auch Fonds in anderen MS verwalten und die von ihnen verwalteten Fonds an professionelle Investoren (nicht an Privatkunden) in der EU anbieten („EU-Pass“).

-       Vertrieb von bestimmten Typen von AIF an Privatkunden

-       Steigerung der Rechtssicherheit

-       Steigerung des Anlegerschutzes

-       Festsetzung von Strafsanktionen

AIF, die nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 vor dem 22. Juli 2013 zum Vertrieb in Österreich berechtigt sind, dürfen bis 31. Dezember 2014 weiterhin vertrieben werden.

ESMA wird in der Richtlinie 2011/61/EU ermächtigt, zu mehreren Bestimmungen Leitlinien oder technische Regulierungsstandards zu erstellen. Die FMA wird daher ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, sofern dies zur Durchsetzung der Anwendung dieser Leitlinien und Standards erforderlich ist.

Mit den Art. 3 bis 12 werden die notwendigen Anpassungen im Bankwesengesetz und weiteren Bundesgesetzen sowie im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 2003/71/EG die Anpassung eines Wahlrechtes vorgenommen.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin (22. Juli 2013) ist jedenfalls notwendig, um die von der AIFM-Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den neuen rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 5 B-VG (Bundesfinanzen und Bankwesen).

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Konrad Steindl, die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Martina Schenk, Carmen Gartelgruber, Dr. Ruperta Lichtenecker und Jakob Auer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 2 (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG)

Entsprechend der im Bankwesengesetz vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank sollen makroprudentielle Aspekte der Überwachung von AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten, der Oesterreichischen Nationalbank übertragen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Managed Futures Fonds zum Vertrieb an Privatkunden sollen klarer formuliert werden, um eindeutige Regelungen für den Vertrieb zu schaffen, einen umfassenden und effektiven Kleinanlegerschutz zu gewährleisten. Weiters soll durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Kundeninformationsdokuments eine Gleichstellung von ausländischen Managed Futures Fonds, welche in Österreich vertrieben werden sollen, und solchen inländischen Fonds hergestellt werden. Es handelt sich dabei um keine materielle Änderung, sondern lediglich um Klarstellung der Vertriebsvoraussetzungen von Managed Futures Fonds.

Zu Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 1 bis 3 und 6)

Im Sinne einer ressourcenökonomischen und risikoorientieren Aufsicht soll die Oesterreichische Nationalbank in die Aufsichtsaufgaben nach § 23 in Zusammenhang mit AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten, dahin gehend einbezogen werden, dass die OeNB systemische Risiken im Finanzsystem, das Risiko von Marktstörungen oder Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum sowie erhebliche Gegenparteirisiken für Kreditinstitute oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten analysiert, die aus dem Einsatz von Hebelfinanzierung durch AIFM resultieren können, und der FMA gegebenenfalls das Ergebnis ihrer Analyse zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben mitteilt. Unter Marktstörungen im Sinne von Abs. 1 und 3 sind Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten zu verstehen, die Systemrisiken für das Finanzsystem darstellen. Damit soll die institutionalisierte Verzahnung der makroprudentiellen Überwachung durch die OeNB mit den Agenden der FMA gewährleistet werden.

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 7 und 8)

Voraussetzung für die Zulassung eines Managed Futures Fonds zum Vertrieb an Privatanleger soll sein, dass die zulässigen Anlageziele in der Form definiert werden, in welcher Managed Futures Fonds bereits jetzt investieren. Darüber hinaus sollte im Sinne des Anlegerschutzes normiert werden, dass der Nettoinventarwert des Managed Futures Fonds regelmäßig veröffentlicht wird und das Marktrisiko dieser Fonds klar beschränkt wird.

Zur Vereinheitlichung der Regelungen für die verschiedenen Formen von zulässigen Investmentfonds für den Vertrieb an Privatkunden sollte weiters vorgesehen werden, dass sowohl ein Halbjahresbericht wie auch ein Kundeninformationsdokument erstellt werden muss. Diese Anforderungen bestehen für alle anderen gemäß 8. Teil des AIFMG zulässigen Investmentfonds ebenfalls.

Zu Z 4 (§ 48 Abs. 11)

Berichtigung eines Verweises.

Zu Z 5 (§ 49 Abs. 3)

Berichtigung eines Verweises.

Zu Artikel 10 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 3

Zu § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b und § 124b Z 247 EStG:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, allen ihren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben, der bis zu 500 Euro jährlich pro begünstigtem Kind steuerfrei ist. Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ist ein derartiger Zuschuss gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG in unbegrenzter Höhe von Sozialabgaben befreit. Um die Möglichkeit der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung auszuweiten, soll der Höchstbetrag von 500 Euro auf 1 000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Diese Anhebung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses führt zur steuerlichen Entlastung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in der Größenordnung von rund 10 Mio. Euro pro Jahr.

Zu Z 2 (§ 63 Abs. 1 Z 2 EStG):

Da es sich bei Zahlungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung bzw. -sanierung vielfach um mehrjährig zu berücksichtigende Beträge handelt, werden diese schon bislang nach der Verwaltungspraxis im Freibetragsbescheid berücksichtigt. Nun soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 3 (§ 6a Abs. 5 und § 26c Z 41 KStG):

Grundsätzlich besteht für eine gemeinnützige Bauvereinigung nach § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) Baupflicht. Sie hat daher ihre Mittel in die Errichtung neuer Wohnungen oder Eigenheime zu investieren. Verfügt eine Bauvereinigung allerdings über Eigenkapital, das nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände oder der vorausschauenden Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes verwendet wird, muss dieses Reservekapital innerhalb von 3 Jahren für zulässige Geschäfte durch die Bauvereinigung verwendet werden.

Als Anreiz für die widmungsgemäße Verwendung des Eigenkapitals durch die gemeinnützige Bauvereinigung sind gemäß § 6a Abs. 5 KStG 1988 Erträge aus der Verwaltung von Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 6 WGG nur insoweit steuerfrei, als das Ertrag bringende Vermögen zur Deckung langfristiger Vermögensbestände oder der vorausschauenden Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes dient. Zu diesem Zweck ist das Reservekapital in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen. Die jährlichen Einkünfte aus der Verwaltung des Reservekapitals können in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Dabei bilden die Einkünfte eines jeden Wirtschaftsjahres einen Rücklagenteil. Die vorhandenen Rücklagenteile sind sodann jährlich im Ausmaß der Verringerung des Reservekapitals im Vergleich zum vorrangegangenen Wirtschaftsjahr steuerfrei aufzulösen. Kommt es in einem Wirtschaftsjahr auf Grund mangelnder Verwendung des Reservekapitales für Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG zu keiner Verminderung des Reservekapitals oder gar zu einer Steigerung, kann daher in diesem Wirtschaftsjahr die Rücklage nicht steuerfrei aufgelöst werden.

Nach der bisherigen Rechtslage waren Rücklagenteile, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wirtschaftsjahren nicht für begünstigte Geschäfte verwendet wurden, im fünften Wirtschaftsjahr nach der Bildung mit einem 20%igen Zuschlag steuerwirksam aufzulösen. Diese längst mögliche Laufzeit der Rücklage deckt sich nicht mit der Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung, das Reservekapital innerhalb von drei Jahren für zulässige Geschäfte zu verwenden. Daher soll die längst mögliche Laufzeit der Rücklage entsprechend der Verwendungspflicht des Reservekapitals angeglichen werden. Durch die Verkürzung der Laufzeit der Rücklage auf drei Jahre wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, die vorhandenen Mittel zur Errichtung zusätzlichen Wohnraumes zu verwenden.

Zu Z 2 und 3 (§ 23 Abs. 1 und § 26c Z 42 KStG):

Die Erhöhung des Freibetrages für begünstigte Zwecke soll gemeinnützige Körperschaften in einem höheren Ausmaß als bisher fördern. Die Anhebung des Freibetrages ist insbesondere deshalb angebracht, weil der Freibetrag bereits im KStG 1966 seit dem Abgabenänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 570/1982, 100.000 Schilling (entspricht 7.267,28 Euro) betragen hat und seit nunmehr über 30 Jahren bis auf eine Aufrundung im Zuge der Euro-Umstellung (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001) unverändert geblieben ist.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Martina Schenk eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, T, dagegen: V, F, G, B).

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B, T) folgende Feststellung:

„Der ESMA report vom 24. Mai 2013 über guidelines on key concepts of the AIFMD zeigt, dass eine Anwendung der AIFMD und deren Umsetzungsgesetze auf die Tätigkeit operativer Unternehmen nicht in der Absicht des europäischen Gesetzgebers liegt. Dem tragen auch Publikationen der deutschen BAFin Rechnung.  Der Finanzausschuss geht davon aus, dass sich in diesem Sinn auch die Anwendung des AIFMG in Österreich nicht auf operative unternehmerische Tätigkeiten erstreckt.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann