Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien

Artikel 2 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG

Artikel 3 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 5 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 6 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 8 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 9 Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 10              Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 11              Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Artikel 12              Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 13              Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie

           2. die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der

                a) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und

               b) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und

geschaffen.

Artikel 2

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf     Gegenstand / Bezeichnung

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG
1. Teil
Geltungsbereich

§ 1.

 

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Bestimmung des AIFM

2. Teil
Konzessionierung von AIFM

§ 4.

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

§ 5.

Konzessionsantrag

§ 6.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 7.

Anfangskapital und Eigenmittel

§ 8.

Änderungen des Umfangs der Konzession

§ 9.

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

3. Teil
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 10.

Allgemeine Grundsätze

§ 11.

Vergütung

§ 12.

Interessenkonflikte

§ 13.

Risikomanagement

§ 14.

Liquiditätsmanagement

§ 15.

Anlagen in Verbriefungspositionen

2. Abschnitt

Organisatorische Anforderungen

§ 16.

Allgemeine Grundsätze

§ 17.

Bewertung

3. Abschnitt

Übertragung von Funktionen des AIFM

§ 18.

Übertragung

4. Abschnitt

§ 19.

Verwahrstelle

4. Teil
Transparenzanforderungen

§ 20.

Jahresbericht

§ 21.

Informationspflichten gegenüber Anlegern

§ 22.

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

5. Teil
AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

1. Abschnitt

AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten

§ 23.

Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung

2. Abschnitt

Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 24.

Geltungsbereich

§ 25.

Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

§ 26.

Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle

§ 27.

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

§ 28.

Zerschlagung von Unternehmen

6. Teil
Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

§ 29.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

§ 30.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 31.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM

§ 32.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 33.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

7. Teil
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

§ 34.

Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

§ 35.

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 36.

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass

§ 37.

Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM

§ 38.

Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF

§ 39.

Zulassung von Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 40.

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 41.

Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM

§ 42.

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 43.

Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich

§ 44.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 45.

Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat

§ 46.

Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 47.

Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

8.Teil
Vertrieb an Privatkunden

§ 48.

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden

§ 49.

Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden

§ 50.

Vertriebsuntersagung

§ 51.

Werbung

§ 52.

Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 53.

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

9.Teil
Zuständige Behörden

1. Abschnitt

Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

§ 54.

Benennung der zuständigen Behörde

§ 55.

Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

§ 56.

Befugnisse und Kosten der FMA

§ 57.

Maßnahmen der FMA

§ 58.

Form der Kommunikation mit der FMA - elektronische Übermittlung

§ 59.

Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA

§ 60.

Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen

2. Abschnitt

Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

§ 61.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 62.

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

§ 63.

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

§ 64.

Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

§ 65.

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

§ 66.

Streitbeilegung

10. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67.

Übergangsbestimmung

§ 68.

 

§ 69.

 

§ 70.

 

§ 71.

Verweise und Verordnungen

§ 72.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 73.

Vollziehung

§ 74.

Inkrafttreten

Anlage 1 zu § 4

Anlage 2 zu § 11

Anlage 3 zu § 29

Anlage 4 zu § 30

 

1. Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Vorbehaltlich Abs. 3 bis 5 gilt dieses Bundesgesetz für

           1. EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt,

           2. Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und

           3. Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Europäischen Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist es ohne Bedeutung,

           1. ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Typ handelt,

           2. ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist,

           3. welche Rechtsstruktur der AIFM hat.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. Holdinggesellschaften,

           2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Art. 19 Abs. 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,

           3. supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen oder Organisationen AIF verwalten, und sofern diese AIF im öffentlichen Interesse handeln,

           4. nationale Zentralbanken,

           5. staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten,

           6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne und

           7. Verbriefungszweckgesellschaften.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für AIFM, welche einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die Tochtergesellschaften des AIFM oder andere Tochtergesellschaften jener Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.

(5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte — insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM

           1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;

           2. sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;

           3. der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;

           4. der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;

           5. der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;

           6. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden im Sinne des § 48 zu vertreiben und

           7. der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Abs. genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.

Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß dieses Abs. registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der

                a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und

               b) keine Genehmigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

           2. „AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.

           3. „Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

           4. „Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, den ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.

           5. „Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

                a) Beteiligung, dh. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

               b) Kontrolle, dh. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 1 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieser Bestimmung wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen.

           6. „Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

           7. „Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind

                a) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;

               b) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;

                c) die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 1 lit. c der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;

               d) die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;

                e) die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Art. 21 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieser Richtlinie fällt.

           8. „Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

           9. „Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

         10. „Mit Sitz in“ bezeichnet

                a) bei AIFM: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

               b) bei AIF: „bewilligt oder registriert in“; oder, falls der AIF nicht bewilligt oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

                c) bei Verwahrstellen: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

               d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in“;

                e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: „mit Wohnsitz in“.

         11. „EU-AIF“ bezeichnet

                a) einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder

               b) einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.

         12. „EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.

         13. „Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der

                a) mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF („Master-AIF“) anlegt, oder

               b) mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder

                c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.

         14. „Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.

         15. „Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder

                a) auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder

               b) die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.

         16. „Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:

                a) der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Bewilligungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal bewilligt oder registriert wurde, oder

               b) wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat bewilligt oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;

         17. „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen der Richtlinie 2011/61/EU auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie im 7. Teil vorgesehen.

         18. „Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:

                a) ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;

               b) ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

                c) ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;

               d) ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF verwaltet;

                e) ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt, oder

                f) ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt.

         19. „Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2006/48/EG.

         20. „Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

         21. „Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.

         22. „Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierung oder auf andere Weise erhöht.

         23. „Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anlage 1 Z 1 lit. a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.

         24. „Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.

         25. „Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Z 13 übernommen hat.

         26. „Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaat.

         27. „Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.

         28. „Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.

         29. „Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.

         30. „Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Art. 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG.

         31. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

         32. „Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.

         33. „Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

         34. „Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Art. 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.

         35. „Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 lit. e der Richtlinie 2002/14/EG.

         36. „Privatkunde“ ist ein Anleger gemäß § 1 Z 14 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007 (BGBl. I Nr. 60/2007).

         37. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

         38. „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.

         39. „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.

         40. „Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

         41. „OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011).

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 30 finden die Art. 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG entsprechend Anwendung.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten verschiedene Arten von AIF sowie deren Kriterien festlegen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993) und des Kapitalmarktgesetzes – KMG (BGBl. Nr. 625/1991) anzuwenden.

Bestimmung des AIFM

§ 3. Ein AIF darf nur durch einen einzigen AIFM verwaltet werden, der auch für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder

           1. ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung oder kraft Gesetzes für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder

           2. der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.

2. Teil

Konzessionierung von AIFM

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

§ 4. (1) Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Die gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierten AIFM müssen die Konzessionsvoraussetzungen jederzeit einhalten.

(2) Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Abs. 4 keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1 genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011.

(3) Ein intern verwalteter AIF darf keine andere Tätigkeit ausüben als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anlage 1.

(4) Die FMA kann einem externen AIFM zusätzlich die Konzession zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

           1. Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,

           2. als Nebendienstleistungen:

                a) Anlageberatung,

               b) Verwahrung und technische Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen,

                c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.

(5) AIFM dürfen nicht konzessioniert werden, um

           1. ausschließlich die in Abs. 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,

           2. die unter Abs. 4 Z 2 genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Abs. 4 Z 1 zugelassen zu sein,

           3. ausschließlich die in Anlage 1 Z 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder

           4. die in Anlage 1 Z 1 lit. a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Z 1 lit. b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.

(6) Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 gelten § 3 Abs. 5 Z 4 und Abs. 6, 8 und 9, §§ 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007 sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen gemäß §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 WAG 2007 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG.

(7) Die AIFM haben der FMA die erforderlichen Angaben vorzulegen, damit sie die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann.

(8) Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 und Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute dürfen Anteile an AIF allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.

Konzessionsantrag

§ 5. (1) Ein AIFM, für den Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, hat eine Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz durch die FMA zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

           1. Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;

           2. Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;

           3. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes nachkommen will, sowie die Anlagestrategien der AIF zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;

           4. Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß § 11;

           5. Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von § 18 an Dritte getroffen wurden.

(3) Zu den AIF, die der Antragsteller als AIFM zu verwalten beabsichtigt, sind beizulegen:

           1. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Hebelfinanzierung anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird;

           2. Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

           3. die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;

           4. Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß § 19 für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;

           5. alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

(4) Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 oder § 1 Abs. 1 Z 13a BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.

(5) Die FMA hat ESMA vierteljährlich über die nach diesem Teil erteilten Konzession und Rücknahmen von Konzessionen zu unterrichten.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 6. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. der Nachweis erbracht wurde, dass der AIFM zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen in der Lage ist;

           2. der AIFM über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß § 7 verfügt;

           3. die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, ausreichend zuverlässig sind und auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung verfügen; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger sind der FMA vom AIFM unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftsführung des AIFM haben mindestens zwei Personen zu bestimmen, die die genannten Bedingungen erfüllen;

           4. die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, über die entsprechende Eignung verfügen, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und

           5. der Sitz und die Hauptverwaltung des AIFM im Inland liegen.

(2) Die Konzession gilt in allen Mitgliedstaaten.

(3) Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren, bevor einem AIFM eine Konzession erteilt wird, der

           1. eine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

           2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

           3. eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

kontrolliert.

(4) Die FMA hat die Konzession jedenfalls zu verweigern, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

           1. Durch eine enge Verbindung zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;

           2. durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;

           3. durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(5) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheids schriftlich mitzuteilen. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben vorgelegt hat. AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien im Inland beginnen, sobald die Konzession erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in § 5 Abs. 2 Z 5 und § 5 Abs. 3 Z 3 bis 5 genannte Angaben, nachgereicht haben. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Die Konzession kann insbesondere im Hinblick auf die Anlagestrategien der AIF, welche der AIFM zulässigerweise verwalten darf, mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden.

Anfangskapital und Eigenmittel

§ 7. (1) Ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, hat über ein Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro zu verfügen.

(2) Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, hat über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro zu verfügen.

(3) Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. Euro, hat der AIFM zusätzliche Eigenmittel einzubringen; diese zusätzlichen Eigenmittel haben 0,02 vH des Betrags zu entsprechen, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. Euro übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. Euro.

(4) Für die Zwecke des Abs. 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß § 18 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.

(5) Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in § 9 Abs. 2 WAG 2007 genannten Betrag zu verfügen.

(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, haben sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über

           1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder

           2. eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht,

zu verfügen.

(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1 einzuhalten.

(8) Mit Ausnahme der Abs. 6 und 7 und mit Ausnahme von gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten gilt diese Bestimmung nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.

Änderungen des Umfangs der Konzession

§ 8. (1) Ein AIFM hat der FMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß § 5 und § 6 Abs. 1 vorgelegten Angaben.

(2) Beschließt die FMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so hat sie davon den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch Erlassen eines Bescheides in Kenntnis zu setzen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FMA abgelehnt, so dürfen sie vorgenommen werden.

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 6 Abs. 2 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn:

           1. der AIFM von der Konzession nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in diesem Bundesgesetz genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat;

           2. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

           3. der AIFM die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Konzession sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt;

           4. vom AIFM in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bestimmungen oder gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU oder gegen die auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde.

(2) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG Anwendung.

(3) Wird die Konzession des AIFM von der FMA entzogen, so geht das Recht zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle über. Mit dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig. Die Verwahrstelle hat den AIF unverzüglich abzuwickeln und das Vermögen an die Anleger zu verteilen. Die für den AIF gehaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des AIF sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an den AIFM und die Verwahrstelle vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt § 22 Abs. 1 bis 4 für die Verwahrstelle sinngemäß. Mit Bewilligung der FMA kann die Verwahrstelle von der Abwicklung des AIF und der Verteilung des Vermögens absehen und binnen eines Monats nach dem Übergang des Rechts zur Verwaltung des AIF auf die Verwahrstelle einem anderen AIFM die Verwaltung des AIF nach Maßgabe der Anlagebedingungen übertragen. Die FMA kann die Bewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen.

3. Teil

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Grundsätze

§ 10. (1) Ein AIFM hat stets:

           1. seiner Tätigkeit ehrlich und redlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;

           2. im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes zu handeln;

           3. über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen;

           4. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihm verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;

           5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;

           6. alle Anleger der AIF fair zu behandeln.

Der AIFM hat Anleger der von ihm verwalteten AIF gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anlegern zu stellen, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.

(2) Ein AIFM, dessen Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten und unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 den Vorschriften der §§ 75 bis 78 WAG 2007. Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 93 Abs. 2a BWG beachtlich.

(3) Die §§ 40, 40a, 40b und 41 BWG sind auf AIFM anzuwenden. § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG ist auch auf jene Personen anzuwenden, die Anteilsscheine oder Anteile vom AIFM erwerben.

Vergütung

§ 11. (1) Ein AIFM hat für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleiter und Personen welche die Geschäfte tatsächlich führen, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihm verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihm verwalteten AIF vereinbar sind.

(2) Ein AIFM hat die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anlage 2 festzulegen.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten die Grundsätze für eine Vergütungspolitik festlegen.

Interessenkonflikte

§ 12. (1) Ein AIFM hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen

           1. dem AIFM sowie seinen Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem AIFM verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AIF oder den Anlegern dieses AIF,

           2. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen AIF oder den Anlegern jenes AIF,

           3. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen Kunden des AIFM,

           4. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem von dem AIFM verwalteten OGAW oder den Anlegern dieses OGAW oder

           5. zwei Kunden des AIFM

auftreten. Der AIFM hat wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu treffen und beizubehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der AIF und ihrer Anleger schaden. Innerhalb seiner eigenen Prozessabläufe hat der AIFM Aufgaben und Verantwortungsbereiche zu trennen, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. Der AIFM hat zu prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung seiner Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und hat diese den Anlegern der AIF gegenüber offen zu legen.

(2) Reichen die von dem AIFM zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so hat der AIFM die Anleger — bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt — unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen und angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln.

(3) Wenn der AIFM für einen AIF die Dienste eines Primebroker in Anspruch nimmt, muss er die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird. Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, hat der AIFM mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.

Risikomanagement

§ 13. (1) Ein AIFM hat die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Die FMA hat dies in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu überwachen. Der AIFM muss jedenfalls in der Lage sein, der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte verwendet werden um eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieser Bestimmung genügt und durchgehend Anwendung findet.

(2) Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, hat der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einzusetzen. Der AIFM hat die Risikomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich, und sie erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Ein AIFM hat zumindest folgende Verpflichtungen:

           1. Er hat eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence Process) durchzuführen, wenn er für Rechnung des AIF Anlagen tätigt;

           2. er hat zu gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;

           3. er hat weiters zu gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.

(4) Ein AIFM hat ein Höchstmaß an Hebelfinanzierung festzulegen, das er für jeden der von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden, wobei er Folgendes zu berücksichtigen hat:

           1. Die Art des AIF,

           2. die Anlagestrategie des AIF,

           3. die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,

           4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,

           5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,

           6. das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung besichert ist,

           7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,

           8. Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.

(5) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement festlegen.

Liquiditätsmanagement

§ 14. (1) Ein AIFM hat für jeden von ihm verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen Types ohne Hebelfinanzierung handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem zu verfügen und Verfahren festzulegen, die es ihm ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Der AIFM hat regelmäßig Stresstests durchzuführen, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen er die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und entsprechend überwachen kann.

(2) Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihm verwalteten AIF miteinander konsistent sind.

Anlagen in Verbriefungspositionen

§ 15. Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere umwandeln, und Originatoren im Sinne von Art. 4 Abs. 41 der Richtlinie 2006/48/EG, und den Interessen von AIFM, die für Rechnung von AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, hat der AIFM diesbezügliche delegierte Rechtsakte einzuhalten.

2. Abschnitt

Organisatorische Anforderungen

Allgemeine Grundsätze

§ 16. (1) Ein AIFM hat für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einzusetzen.

(2) Ein AIFM hat unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Veranlagungen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, zu verfügen, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

Bewertung

§ 17. (1) Ein AIFM hat sicher zu stellen, dass für jeden von ihm verwalteten AIF geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AIF gemäß dieser Bestimmung und den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF vorgenommen werden kann.

(2) Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil eines AIF geltenden Vorschriften sind, sofern der AIF in Österreich seinen Sitz hat, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF zu regeln.

(3) Ein AIFM hat auch sicher zu stellen, dass die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil des AIF gegenüber den Anlegern gemäß dieser Bestimmung und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt. Durch die angewendeten Bewertungsverfahren hat sichergestellt zu werden, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt. Handelt es sich um einen offenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist. Handelt es sich um einen geschlossenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des entsprechenden AIF erhöht oder herabgesetzt wird. Die Anleger haben über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF informiert zu werden.

(4) Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:

           1. einem externen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder

           2. dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.

Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle darf nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt werden, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(5) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so hat der AIFM nachzuweisen, dass:

           1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten verpflichtenden berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt;

           2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Abs. 1, 2 und 3 ausüben zu können, und

           3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von § 18 und den gemäß Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.

(6) Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.

(7) Ein AIFM hat die Bestellung eines externen Bewerters der FMA unverzüglich anzuzeigen; diese kann für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllt sind, die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.

(8) Die Bewertung hat unabhängig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(9) Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewerter vorgenommen, so kann die FMA verlangen, dass die Bewertungsverfahren und Bewertungen des AIFM von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden.

(10) Ein AIFM ist für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte der AIF, für die Berechnung und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern darf deshalb nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der AIFM einen externen Bewerter bestellt hat. Ungeachtet dessen und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem AIFM für jegliche Verluste des AIFM, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch ihn zurückführen lassen.

3. Abschnitt

Übertragung von Funktionen des AIFM

Übertragung

§ 18. (1) Der AIFM ist berechtigt, eine oder mehrere seiner Aufgaben an Dritte zu übertragen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

           1. Der AIFM hat der FMA unverzüglich ab Beschlussfassung die Übertragung schriftlich anzuzeigen, jedenfalls aber bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt;

           2. der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;

           3. der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;

           4. bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung bewilligt sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die FMA;

           5. bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und erfolgt sie an ein Unternehmen aus einem Drittland, so muss ergänzend zu den Anforderungen nach Z 4 die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde sichergestellt sein;

           6. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;

           7. der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.

Der AIFM hat jederzeit die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen.

(2) Eine Übertragung darf hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements nicht an die folgenden Einrichtungen erfolgen:

           1. die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder

           2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(3) Die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung oder durch eine weitere Unterbeauftragung nicht berührt. Der AIFM haftet jedenfalls für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der AIFM darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§§ 10 ff DSG 2000) sind einzuhalten.

(4) Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

           1. der AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;

           2. der AIFM hat der FMA diesbezüglich Anzeige erstattet, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;

           3. die in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen sind ebenfalls bei einer Unterbeauftragung jederzeit erfüllt;

           4. der vom AIFM Beauftragte hat jederzeit die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen.

(5) Wenn der Unterbeauftragte an ihn übertragene Funktionen weiterüberträgt, ist Abs. 4 anzuwenden und einzuhalten.

4. Abschnitt

Verwahrstelle

§ 19. (1) Für jeden von ihm verwalteten AIF hat der AIFM sicherzustellen, dass im Einklang mit dieser Bestimmung eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.

(2) Die Bestellung der Verwahrstelle hat in einem Vertrag schriftlich vereinbart zu werden. Der Vertrag hat unter anderem den Informationsaustausch zu regeln, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

(3) Die Verwahrstelle hat entweder:

           1. ein Kreditinstitut mit Sitz in der Union, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist oder

           2. eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Art. 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten; oder

           3. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstellen gewählt werden kann,

zu sein. Nur bei Nicht-EU-AIF und unbeschadet des Abs. 5 Z 2 kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein ähnlich wie die in Z 1 und 2 genannten Unternehmen geartetes Unternehmen sein, sofern die Bedingungen des Abs. 6 Z 2 eingehalten sind.

(4) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und/oder dem AIF und/oder seinen Anlegern

           1. darf ein AIFM nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen;

           2. darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AIF wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Es ist gemäß Abs. 11 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.

(5) Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte zu haben:

           1. Bei EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIF;

           2. bei Nicht-EU-AIF in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AIF befindet, oder in dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet, oder in dem Referenzmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet.

(6) Unbeschadet der Anforderungen von Abs. 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland den folgenden Bedingungen:

           1. die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet;

           2. die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden;

           3. das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;

           4. die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;

           5. die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF, in Übereinstimmung mit den Abs. 12 und 13, und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Abs. 11 bereit.

Ist die FMA nicht mit der Bewertung der Anwendung von Z 1 bis 4 durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen und zwar im Hinblick auf die ihr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse.

(7) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und hat insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, solange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, und mit den Grundsätzen nach Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmt. Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in diesem Abs. genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.

(8) Die Vermögenswerte des AIF oder des für Rechnung des AIF handelnden AIFM, haben der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut zu werden:

           1. für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

                a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

               b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AIF oder des für ihn tätigen AIFM eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AIF befindliche Instrumente identifiziert werden können;

           2. für sonstige Vermögenswerte gilt:

                a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat;

               b) die Beurteilung, ob der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder vom AIFM vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;

                c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(9) Ergänzend zu den in Abs. 7 und 8 genannten Aufgaben hat die Verwahrstelle sicherzustellen, dass

           1. der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen;

           2. die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes oder des in Art. 19 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahrens erfolgt;

           3. die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende nationale Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

           4. bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AIF überwiesen wird;

           5. die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.

(10) Der AIFM und die Verwahrstelle haben im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF und seiner Anleger zu handeln. Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AIF oder den für Rechnung des AIF tätigen AIFM wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, den Anlegern des AIF, dem AIFM und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden. Die in Abs. 8 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.

(11) Die Verwahrstelle darf ihre in dieser Bestimmung festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen, hiervon ausgenommen sind die in Abs. 8 genannten Aufgaben. Die Verwahrstelle kann die in Abs. 8 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

           1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen;

           2. die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

           3. die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und

           4. die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:

                a) Der Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AIF oder des für dessen Rechnung handelnden AIFM, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind;

               b) bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Abs. 8 Z 1 unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Wirtschaftsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;

                c) der Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

               d) der Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden und

                e) der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Abs. 8 und 10.

Unbeschadet der Z 4 lit. b, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Z 4 lit. b genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlandes gefordert wird und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:

                     aa) Die Anleger des jeweiligen AIF müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen; und

                    bb) der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM müssen die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Abs. 13 entsprechend für die jeweils Beteiligten. Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke dieses Absatzes nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet.

(12) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF für das Abhandenkommen durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die gemäß Abs. 8 Z 1 verwahrt wurden, übertragen wurde. Im Falle eines solchen Abhandenkommens eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern des AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz erleiden.

(13) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Abs. 11 unberührt. Unbeschadet dessen kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Abs. 11 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass:

           1. alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Abs. 11 Z 1 bis Z 4 eingehalten sind;

           2. ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf, und

           3. ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt.

(14) Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Abs. 11 Z 4 lit. b genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:

           1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in diesem Abs. genannten Voraussetzungen;

           2. die Anleger der entsprechenden AIF wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet;

           3. der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen;

           4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und

           5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Dritten übertragen wird und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf.

(15) Haftungsansprüche der Anleger eines AIF können in Abhängigkeit von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern unmittelbar oder mittelbar durch den AIFM geltend gemacht werden.

(16) Die Verwahrstelle hat der FMA als zuständiger Behörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA als zuständige Behörde des AIF oder des AIFM benötigen könnte. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle, hat die FMA als zuständige Behörde der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(17) Der AIFM hat geeignete und dokumentierte Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, die für den Fall, dass die Verwahrstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleisten kann, einen raschen Wechsel der Verwahrstelle ermöglichen.

(18) Abweichend von Abs. 3 kann die Verwahrstelle von AIF gemäß 5. Teil 2. Abschnitt auch ein Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, sofern

           1. bei den AIF innerhalb von 5 Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und

           2. die AIF im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen investieren, um nach §§ 24 ff möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.

(19) Der gemäß Abs. 18 bestellte Treuhänder hat in Bezug auf seine berufliche oder geschäftliche Tätigkeit einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung zu unterliegen oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln zu unterliegen, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mir dieser Funktion einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten. Der Treuhänder hat Änderungen hinsichtlich seiner finanziellen oder beruflichen Garantien der FMA unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung abschließt, so ist das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag verpflichtet, der FMA den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie Umstände, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen.

(20) Der AIFM hat den Treuhänder gemäß Abs. 18 der FMA vor Bestellung bekanntzugeben. Hat die FMA gegen die Bestellung Bedenken, so kann sie verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist ein anderer Treuhänder benannt wird. Unterlässt dies der AIFM oder hat die FMA auch gegen die Bestellung der neu vorgeschlagenen Treuhänders Bedenken, so hat der AIFM für den AIF eine Verwahrstelle gemäß Abs. 3 zu beauftragen.

4. Teil

Transparenzanforderungen

Jahresbericht

§ 20. (1) Ein AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Abs. 2 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.

(2) Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:

           1. eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;

           2. eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;

           3. einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

           4. jede wesentliche Änderung der in § 21 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;

           5. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;

           6. die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.

(3) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben haben gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt zu werden. Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Abschlussprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Informationspflichten gegenüber Anlegern

§ 21. (1) AIFM haben Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz einer Hebelfinanzierung und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, den der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;

           2. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;

           3. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Veranlagung eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;

           4. die Identität des AIFM, der Verwahrstelle des AIF, des Abschlussprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger;

           5. eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des § 7 Abs. 7 gerecht wird;

           6. eine Beschreibung sämtlicher vom AIFM übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anlage 1 sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;

           7. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß § 17;

           8. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;

           9. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;

         10. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer ein Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder dem AIFM;

         11. den letzten Jahresbericht nach § 20;

         12. die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen;

         13. den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach § 17;

         14. sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;

         15. die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen dem AIF und seinen Primebrokern und der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, sowie die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;

         16. eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Abs. 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.

(2) Der AIFM hat die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 19 Abs. 13 freizustellen, zu unterrichten. Der AIFM hat die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben, zu informieren.

(3) Ist der AIF gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß §§ 8 oder 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben, kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß § 12 KMG hinterlegt werden.

(4) Für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF haben die AIFM die Anleger regelmäßig, zumindest jährlich, über Folgendes zu unterrichten:

           1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

           2. jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

           3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.

(5) AIFM, die EU-AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, verwalten oder die AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, in der Union vertreiben, haben für jeden dieser AIF regelmäßig, zumindest jährlich entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF Folgendes offen zu legen:

           1. alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der AIFM für Rechnung des AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden;

           2. die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des betreffenden AIF.

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

§ 22. (1) Der AIFM hat die FMA regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf oder mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt, zu unterrichten. Er hat Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vorzulegen.

(2) Der AIFM hat der FMA für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vorzulegen:

           1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;

           2. jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

           3. das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;

           4. Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und

           5. die Ergebnisse der nach § 13 Abs. 3 Z 2 und § 14 Abs. 1 durchgeführten Stresstests.

(3) Der AIFM hat der FMA auf Verlangen die folgenden Unterlagen vorzulegen:

           1. einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß § 20 Abs. 1;

           2. zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF.

(4) Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, hat der FMA Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierung für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierung, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurde, und solcher, die in Derivate eingebettet ist, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen einer Hebelfinanzierung wiederverwendet wurden, zu übermitteln. Diese Angaben haben für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber oder Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung zu umfassen. Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Abs. auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.

(5) Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder anlassbezogen ergänzende Informationen zu den in diesen Bestimmungen festgelegten Informationen anfordern. Die FMA hat ESMA über den zusätzlichen Informationsbedarf zu informieren. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, hat die FMA, zusätzlichen Berichtsersuchen von ESMA zu entsprechen.

(6) AIFM haben einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 7 eingehalten werden kann. Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist. Die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(7) Der gemäß Abs. 6 erstellte und gemäß Abs. 8 geprüfte Jahresabschluss des AIFM ist längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse zu sorgen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(8) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

           1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

           2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(9) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten gemäß dieser Bestimmung sowie gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 sowie die Art der Übermittlung festlegen, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.

5. Teil

AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

1. Abschnitt

AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten

Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung

§ 23. (1) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat die gemäß § 22 zu erhebenden Informationen der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) weiterzuleiten. Die OeNB hat auf Basis dieser Informationen zu analysieren, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden.

(2) Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, sowie die gemäß § 5 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, ESMA und dem ESRB nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Ferner hat sie unverzüglich nach diesen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten zu informieren, falls sich aus den Analysen der OeNB auf Basis der Informationen gemäß § 22 ergibt, dass von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

(3) Der AIFM hat der FMA darzulegen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs einer Hebelfinanzierung bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die OeNB hat auf Basis der Informationen gemäß § 22 das Risiko zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten zu bewerten, die aus der Nutzung einer Hebelfinanzierung durch einen AIFM bei einem von ihm verwalteten AIF erwachsen könnten. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden. Wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet wird, hat die FMA nach Verständigung von ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des entsprechenden AIF den Umfang der Hebelfinanzierung zu beschränken, die ein AIFM einsetzen darf, oder hat sonstige Beschränkungen der AIF-Verwaltung bezüglich der von ihm verwalteten AIF zu verhängen, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung einer Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten beiträgt. Über die in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ESMA, den ESRB und die zuständigen Behörden des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Schritte zu informieren.

(4) Die Verständigung gemäß Abs. 3 hat spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme zu erfolgen. Die Verständigung hat Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme zu enthalten, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Unter besonderen Umständen kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.

(5) Wenn die FMA als zuständige Behörde vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung von ESMA gemäß Art. 25 Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2011/61/EU stehen, setzt sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.

(6) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der OeNB gilt § 79 Abs. 4 2. Satz BWG sinngemäß.

2. Abschnitt

Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

Geltungsbereich

§ 24. (1) Dieser Abschnitt gilt für:

           1. AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Abs. 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;

           2. AIFM, die mit einem oder mehreren anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFM verwalteten AIF gemeinsam gemäß Abs. 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen

           1. um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 oder

           2. um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt § 25 Abs. 1 auch für AIFM, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.

(4) § 26 Abs. 1, 2 und 3 und § 28 gelten auch für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Paragrafen gelten die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechend.

(5) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet Kontrolle im Falle nicht börsennotierter Unternehmen über 50 vH der Stimmrechte dieser Unternehmen. Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes festgestellt wird:

           1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und

           2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Z 9 wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des § 26 Abs. 1, 2 und 3 und des § 28 gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.

(6) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Art. 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.

(7) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet jeglicher von den Mitgliedstaaten erlassener strengerer Vorschriften über den Erwerb von Beteiligungen an Emittenten und nicht börsennotierten Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet.

Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

§ 25. (1) Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einem nicht börsennotierten Unternehmen durch einen AIF hat der AIFM, der diesen AIF verwaltet, der FMA von dem Anteil an den Stimmrechten des nicht börsennotierten Unternehmens, die von dem AIF gehalten werden, immer dann Anzeige zu erstatten, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 vH, 20 vH, 30 vH, 50 vH und 75 vH erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, folgende Personen in Bezug auf den Kontrollerwerb durch den AIF zu informieren:

           1. das nicht börsennotierte Unternehmen;

           2. die Anteilseigner, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

           3. die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM.

(3) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben:

           1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation;

           2. die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden;

           3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.

(4) In seiner Mitteilung an das nicht börsennotierte Unternehmen hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem AIFM verwalteten AIF und von den Informationen gemäß Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß dieser Bestimmung informiert werden.

(5) Die Mitteilungen gemäß den Abs. 1, 2 und 3 sind spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt hat, zu machen.

Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle

§ 26. (1) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Informationen gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung

           1. dem betreffenden Unternehmen;

           2. den Anteilseignern des Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

           3. der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM vorzulegen.

(2) Der AIFM hat die folgenden Informationen vorzulegen:

           1. die Namen der AIFM, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt haben;

           2. die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM, dem AIF und dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und

           3. die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.

(3) In seiner Mitteilung an das Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von den Informationen gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Absatz informiert werden.

(4) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offenzulegen oder sicherzustellen, dass der AIF diese Absichten diesen Personen gegenüber offenlegt:

           1. dem nicht börsennotierten Unternehmen, und

           2. den Anteilseignern des nicht börsennotierten Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.

Darüber hinaus hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens zu ersuchen, die im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung zu stellen, und hat sich nach besten Kräften zu bemühen, dies sicherzustellen.

(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, der FMA als zuständiger Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vorzulegen.

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

§ 27. (1) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder

           1. darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Abs. 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder

           2. für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 20 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Abs. 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.

(2) Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Abs. 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens- Ertrags- und Finanzlage entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:

           1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

           2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und

           3. die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2012/30/EU.

(3) Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder

           1. darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Abs. 1 Z 2 genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder

           2. den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.

Zerschlagung von Unternehmen

§ 28. (1) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, darf der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF

           1. Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 weder gestatten, noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen;

           2. sofern der AIFM befugt ist, in den Versammlungen der Leitungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF abzustimmen, nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 stimmen und

           3. hat innerhalb des gleichen Zeitraumes sich in jedem Falle nach besten Kräften zu bemühen, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß Abs. 2 zu verhindern.

(2) Die Auflagen, die den AIFM gemäß Abs. 1 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes:

           1. Ausschüttungen an die Anteilseigner, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;

           2. Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde;

           3. Ankäufe durch das Unternehmen, einschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unternehmen erworben und von ihm gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt, in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, die zur Folge hätten, dass das Nettoaktivvermögen unter die in Z 1 genannte Schwelle gesenkt würde.

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 gilt Folgendes:

           1. der in Abs. 2 Z 1 und 2 verwendete Begriff „Ausschüttung“ bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen;

           2. die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 vH des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet, und

           3. die Einschränkung gemäß Abs. 2 Z 3 richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 lit. b bis h der Richtlinie 2012/30/EU.

6. Teil

Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

§ 29. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger in Österreich als seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind. Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das im ersten Satz diese Absatzes genannte Vertriebsrecht nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

(2) Der AIFM hat bei der FMA für jeden AIF, welchen er zu vertreiben beabsichtigt, einen Antrag auf Bewilligung einzureichen. Der Antrag auf Bewilligung hat die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 zu umfassen.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags nach Abs. 2 hat die FMA über die Zulässigkeit des Vertriebs des genannten AIF zu entscheiden. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA kann den Vertrieb des AIF untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM in sonstiger Weise gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt oder verstoßen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Bewilligung mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

(4) Im Falle, dass die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des EU-AIF ist, teilt die FMA den zuständigen Behörden des EU-AIF mit, dass der AIFM den Vertrieb mit Anteilen des AIF in Österreich beginnen kann.

(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich, die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland.

(6) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 30. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten als in Österreich vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind. Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist und von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

(2) Wenn ein in Österreich konzessionierter AIFM beabsichtigt, die Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus ein Anzeigeschreiben zu übermitteln, welches die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 umfasst.

(3) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 2 übermittelten Anzeige und Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EU-AIF vertrieben werden soll, diese spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.

(4) Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit dem Vertrieb des EU-AIF im Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Im Falle, dass die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des EU-AIF ist, teilt die FMA zudem den für den EU-AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des EU-AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen kann.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, die in Abs. 3 genannte Bescheinigung sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.

(7) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF im Inland nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM

§ 31. (1) Ein in einem Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der AIFM von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats darüber unterrichtet wurde, dass die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Anlage 4 und die Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 3 an die FMA übermittelt wurden.

(2) Die gemäß Anlage 4 lit. h anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland.

(3) Die durch die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige samt Unterlagen sowie die in § 30 Abs. 3 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(4) Für die Bearbeitung der übermittelten Unterlagen gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 32. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten, sofern die Konzession den AIFM zu der Verwaltung dieser Art von AIF berechtigt.

(2) Ein AIFM, der erstmals beabsichtigt, EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten, hat der FMA dies anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

           1. den Mitgliedstaat, in dem er EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt,

           2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche EU-AIF er zu verwalten beabsichtigt.

(3) Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen vorzulegen:

           1. der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung;

           2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können; und

           3. die Namen und die Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(4) Die FMA hat binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Anzeige nach Abs. 2 oder binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 3 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.

(5) Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.

(7) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Abs. 3 übermittelten Angaben sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

§ 33. (1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann EU-AIF entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung in Österreich verwalten und an professionelle Anleger vertreiben, sofern der EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF berechtigt ist.

(2) Die Aufnahme der Verwaltung des EU-AIF in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich durch einen EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 32 Abs. 2 und 3 übermittelt hat sowie dem EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(3) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der EU-AIFM dies bei der FMA gemäß § 29 zu beantragen. Verwaltet der EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des § 48 eingehalten werden.

7. Teil

Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

§ 34. Ein im Inland konzessionierter EU-AIFM darf Nicht-EU-AIF verwalten, die nicht in der Europäischen Union vertrieben werden, wenn

           1. der AIFM alle in diesem Bundesgesetz oder in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den §§ 19 und 20 oder den Art. 21 und 22 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, und

           2. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 35. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2) Wenn ein in Österreich konzessionierter AIFM beabsichtigt, Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln, welches die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 umfasst.

(3) Der AIFM muss alle in diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme derer im 6. Teil, Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

           1. es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, bestehen, damit unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 3 ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz wahrzunehmen;

           2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;

           3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

(4) Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen gemäß Abs. 2 hat die FMA nach Prüfung der Vollständigkeit der Anzeige und der Unterlagen dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 2 genannten AIF beginnen kann. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA kann den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM hat in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt, fällt eine Voraussetzung des Abs. 3 nachträglich weg oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA nach Maßgabe des Abs. 4 den AIFM davon zu unterrichten.

(7) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

(8) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass

§ 36. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten und gemäß § 35 angezeigten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2) Der AIFM hat die Absicht, Anteile eines von ihm verwalteten und gemäß § 35 angezeigten Nicht-EU-AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, der FMA im Voraus für jeden betreffenden Nicht-EU-AIF anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben hat jedenfalls die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 zu umfassen.

(3) Der AIFM muss alle in diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme derer im 6. Teil, Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

           1. es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, bestehen, damit unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 3 ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz wahrzunehmen;

           2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;

           3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

(4) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 2 übermittelten Anzeige und Unterlagen diese den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF vertrieben werden soll, spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Abs. 4 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung durch die FMA mit dem Vertrieb des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen. Die FMA hat zudem ESMA mitzuteilen, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen kann.

(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. oder einer Untersagung durchgeführt, fällt eine Voraussetzung des Abs. 3 nachträglich weg oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA nach Maßgabe des Abs. 4 unverzüglich ESMA zu unterrichten, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder den Vertrieb von zusätzlichen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.

(8) Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den Bestimmungen der in Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, hat die FMA als zuständigen Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(9) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

(10) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM

§ 37. (1) Ein in einem Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 36 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM übermittelt wurden.

(2) Die gemäß Anlage 4 lit. h anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des Nicht-EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des Nicht-EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.

(3) Die durch die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige des AIFM samt Unterlagen sowie die in § 36 Abs. 4 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(4) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(5) Ist die FMA mit der Beurteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht einverstanden, so kann die FMA dies ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann. Bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch ESMA ist der Vertrieb der Anteile des betreffenden Nicht-EU-AIF in Österreich nicht zulässig.

(6) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

(7) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF

§ 38. (1) Unbeschadet § 35 darf ein in Österreich konzessionierter AIFM den ausschließlich im Inland erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, an professionelle Anleger durchführen, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

           1. der AIFM erfüllt mit Ausnahme von § 19 alle in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen. Der AIFM benennt eine oder mehrere Stellen, welche die Aufgaben gemäß § 19 Abs. 7, 8 und 9 wahrnehmen, und teilt dies der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, unverzüglich mit. Die Anforderungen des § 19 Abs. 7, 8 und 9 können nicht vom AIFM selbst übernommen werden.

           2. Es bestehen geeignete, der Überwachung von Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, sodass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

           3. Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) Beabsichtigt ein AIFM, Anteile eines Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt. Weiters ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 3 beizulegen.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 2 ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 6 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Abs. 8.

(4) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens zwei Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 2 hat die FMA dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 2 genannten Nicht-EU-AIF beginnen kann, wobei der Vertrieb mit dem Tag jener Mitteilung erfolgen darf. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von zwei Monaten nicht zur Anwendung. Die FMA hat den Vertrieb des Nicht-EU-AIF zu untersagen, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt. Die Aufnahme des Vertriebes ist weiters zu untersagen, wenn der AIFM oder der Nicht-EU-AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder in englischer Sprache oder in einer gemäß § 7b Abs. 1 KMG in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich, die Durchführung der Änderung zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.

(7) Der AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des Nicht-EU-AIF in Österreich einzustellen, der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die FMA hat den weiteren Vertrieb von Nicht-EU-AIF zu untersagen, wenn

           1. die Anzeige nach Abs. 2 nicht erstattet worden ist,

           2. eine Voraussetzung nach dieser Bestimmung weggefallen ist,

           3.  beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde,

           5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nicht-EU-AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,

           6. die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder

           7.  die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIF entzogen worden ist.

(9) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des Nicht-EU-AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses Nicht-EU-AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Abs. 2 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(10) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 8 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die die Anzeige nach Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erstattet haben.

(11) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

Zulassung von Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 39. (1) Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, AIF zu verwalten oder von ihm verwaltete AIF gemäß § 40 oder § 42 zu vertreiben, hat, sofern gemäß Abs. 3 Österreich der Referenzmitgliedstaat des Nicht-EU-AIFM ist, bei der FMA einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Die Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes finden unter Berücksichtigung der Abs. 6 und 7 dieser Bestimmung Anwendung. Der Nicht-EU-AIFM ist verpflichtet, dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Teils 6, die Richtlinie 2011/61/EU sowie die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. Wenn und soweit die Einhaltung einer dieser Bestimmungen mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften unvereinbar ist, denen der Nicht-EU-AIFM oder der in einem Mitgliedstaat vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, besteht für den Nicht-EU-AIFM keine Verpflichtung, sich an diese Bestimmung zu halten. Hierzu hat er der FMA nachzuweisen, dass

           1. es nicht möglich ist, die Einhaltung dieser Bestimmung mit der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in einem Mitgliedstaat vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, zu verbinden;

           2. die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden Nicht-EU-AIF enthalten; und

           3. der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF die in Z 2 genannte gleichwertige Bestimmung erfüllt.

(2) Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, AIF zu verwalten oder von ihm verwaltete AIF gemäß § 40 oder § 42 zu vertreiben, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Österreich verfügen. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich, ist Zustellungsbevollmächtigter und Kontaktstelle für den Nicht-EU-AIFM in Österreich. Sämtliche Korrespondenz zwischen der FMA und dem Nicht-EU-AIFM sowie zwischen den Anlegern des betreffenden AIF und dem Nicht-EU-AIFM gemäß diesem Bundesgesetz erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter hat gemeinsam mit dem Nicht-EU-AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem Nicht-EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahrzunehmen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(3) Österreich ist Referenzmitgliedstaat eines Nicht-EU-AIFM, sofern der Nicht-EU-AIFM beabsichtigt,

           1. einen einzigen EU-AIF oder mehrere EU-AIF mit Sitz in Österreich zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß § 40 oder § 42 einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben;

           2. mehrere EU-AIF mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß § 40 oder § 42 einen AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, und entweder

                a) in Österreich die meisten der betreffenden AIF ihren Sitz haben, oder

               b) in Österreich die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden;

           3. einen einzigen AIF zu vertreiben, Österreich Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist und der AIF in keinem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird;

           4. einen einzigen AIF zu vertreiben, der AIF in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ausschließlich in Österreich vertrieben wird;

           5. einen einzigen Nicht-EU-AIF ausschließlich in Österreich zu vertreiben;

           6. einen einzigen EU-AIF in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben und Österreich Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt;

           7. einen einzigen AIF, welcher nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben und Österreich einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der AIFM einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen beabsichtigt;

           8. einen einzigen Nicht-EU-AIF in Österreich und zumindest einem anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben und kein anderer Mitgliedstaat als Referenzmitgliedstaat benannt wurde;

           9. mehrere EU-AIF in der Union zu vertreiben und Österreich Herkunftsmitgliedstaat sämtlicher EU-AIF ist oder in Österreich ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufgebaut werden soll;

         10. mehrere EU-AIF, welche nicht alle denselben Herkunftsmitgliedstaat haben, in der Union zu vertreiben und in Österreich ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF aufgebaut werden soll;

         11. mehrere EU- und Nicht-EU-AIF oder mehrere Nicht-EU-AIF in der Union zu vertreiben, und einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AIF in Österreich aufzubauen.

Kommen neben Österreich andere Mitgliedstaaten als Referenzmitgliedstaaten in Betracht, so hat der betreffende Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, oder von ihm verwaltete AIF gemäß Art. 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in der Union zu vertreiben, bei der FMA, aber auch den zuständigen Behörden aller als mögliche Referenzmitgliedstaaten in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, zu beantragen, dass sich diese Behörden untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats einigen. Die FMA und die betreffenden anderen zuständigen Behörden haben innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat für den Nicht-EU-AIFM zu entscheiden. Wird die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats festgelegt, hat sie den Nicht-EU-AIFM unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis zu setzen. Wenn der Nicht-EU-AIFM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß über die Entscheidung der zuständigen Behörden informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Nicht-EU-AIFM selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in diesem Abs. aufgeführten Kriterien festlegen. Legt der Nicht-EU-AIFM Österreich als seinen Referenzmitgliedstaat fest, so hat er gegenüber der FMA seine Vertriebsstrategie offenzulegen um zu belegen, dass er in Österreich einen leistungsfähigen Vertrieb aufzubauen gedenkt.

(4) Nach Eingang eines Antrags auf Bewilligung eines Nicht-EU-AIFM hat die FMA zu beurteilen, ob die Entscheidung des Nicht-EU-AIFM hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats die Kriterien gemäß Abs. 3 erfüllt. Wenn die FMA der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall ist, hat sie den Antrag des Nicht-EU-AIFM auf Bewilligung abzulehnen. Wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Kriterien gemäß Abs. 3 erfüllt sind, hat sie ESMA von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an ESMA hat die FMA die Begründung des Nicht-EU-AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die Vertriebsstrategie des Nicht-EU-AIFM vorzulegen. Die Frist nach § 6 Abs. 5 wird während der Beratungen von ESMA nach Art. 37 Abs. 5 der Richtlinie 2011/65/EG bis zur Übermittlung der Empfehlung durch ESMA unterbrochen. Wenn die FMA als zuständige Behörde entgegen der Empfehlung von ESMA beabsichtigt, die Bewilligung des Nicht-EU-AIFM zu erteilen, hat sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als Österreich zu vertreiben, hat die FMA ebenfalls die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls hat die FMA ebenfalls die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen.

(5) Unbeschadet des Abs. 6 kann die Bewilligung durch die FMA erst dann erteilt werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:

           1. Österreich wird als Referenzmitgliedstaat von dem Nicht-EU-AIFM gemäß den Kriterien nach Abs. 3 benannt, durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt und das Verfahren gemäß Abs. 4 wurde von den betreffenden zuständigen Behörden durchgeführt;

           2. der Nicht-EU-AIFM hat einen gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 2 benannt;

           3. es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA, den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;

           4. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;

           5. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;

           6. die auf Nicht-EU-AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU.

(6) Die Bewilligung des Nicht-EU-AIFM durch die FMA wird gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes vorbehaltlich folgender Kriterien erteilt:

           1. die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 werden durch Folgendes ergänzt:

                a) eine Begründung des Nicht-EU-AIFM für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den Kriterien nach Abs. 3 sowie Angaben zur Vertriebsstrategie;

               b) eine Liste der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, deren Einhaltung dem Nicht-EU-AIFM unmöglich ist, da ihre Einhaltung durch den Nicht-EU-AIFM gemäß Abs. 1 nicht mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in einem Mitgliedstaat vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, vereinbar ist;

                c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards, dass die betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands eine Vorschrift enthalten, die den Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe Maß an Schutz bietet, und dass der Nicht-EU-AIFM sich an diese gleichwertige Vorschrift hält; diese schriftlichen Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden Vorschrift im Recht des Drittlands untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und

               d) Name und Sitz des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM;

           2. die Angaben gemäß § 5 Abs. 3 können auf die EU-AIF, die der Nicht-EU-AIFM zu verwalten beabsichtigt, und auf die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF, die er mit einem Pass in der Union zu vertreiben beabsichtigt, beschränkt werden;

           3. § 6 Abs. 1 Z 1 gilt unbeschadet des Abs. 1 dieser Bestimmung;

           4. § 6 Abs. 1 Z 5 findet keine Anwendung;

           5. § 6 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist mit der folgenden Ergänzung zu lesen: „die in § 39 Abs. 6 Z 1 genannten Angaben“.

(7) Ist die FMA der Auffassung, dass der Nicht-EU-AIFM gemäß Abs. 1 von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU befreit werden kann, so hat sie ESMA hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat diese Beurteilung mit den von dem Nicht-EU-AIFM gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b und c vorgelegten Angaben zu untermauern. Die Frist nach § 6 Abs. 5 wird bis zur Übermittlung der Empfehlung durch ESMA gemäß diesem Abs. unterbrochen. Wenn die FMA entgegen der Empfehlung von ESMA vorschlägt, die Bewilligung zu erteilen, hat sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM, Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als Österreich zu vertreiben, hat die FMA davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen.

(8) Die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats hat ESMA unverzüglich über das Ergebnis des Bewilligungsprozesses, über Änderungen bei der Bewilligung des Nicht-EU-AIFM und über einen Entzug der Bewilligung zu unterrichten. Die FMA hat weiters ESMA über die Anträge auf Bewilligung, die sie abgelehnt hat, zu unterrichten und dabei Angaben zu den Nicht-EU-AIFM, die eine Bewilligung beantragt haben, sowie die Gründe für die Ablehnung vorzulegen.

(9) Ändert der Nicht-EU-AIFM innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bewilligung seine Vertriebsstrategie derart, dass dies im Falle eines Antrags auf Bewilligung die Festlegung des Referenzmitgliedstaats beeinflusst hätte, hat der Nicht-EU-AIFM die FMA von dieser Änderung vor ihrer Durchführung in Kenntnis zu setzen und seinen neuen Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Abs. 3 und unter Zugrundelegung seiner neuen Vertriebsstrategie anzugeben. Zugleich hat der Nicht-EU-AIFM Angaben zu seinem neuen gesetzlichen Vertreter, einschließlich dessen Name und Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat, vorzulegen. Die FMA hat zu beurteilen, ob die Festlegung durch den Nicht-EU-AIFM gemäß diesem Abs. korrekt ist, und hat ESMA von dieser Beurteilung in Kenntnis zu setzen. In dieser Meldung sind die Begründung des Nicht-EU-AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des neuen Referenzmitgliedstaats sowie die Informationen über die neue Vertriebsstrategie des Nicht-EU-AIFM vorzulegen. Nachdem die FMA die Empfehlung der ESMA erhalten hat, hat sie den Nicht-EU-AIFM, dessen in Österreich benannten gesetzlichen Vertreter und ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Ist die FMA mit der von dem Nicht-EU-AIFM vorgenommenen Beurteilung einverstanden, so hat sie auch die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats von der Änderung in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat der zuständigen Behörde des neuen Referenzmitgliedstaats unverzüglich eine Abschrift der Bewilligungs- und Aufsichtsunterlagen des Nicht-EU-AIFM zu übermitteln. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewilligungs- und Aufsichtsunterlagen ist die zuständige Behörde des neuen Referenzmitgliedstaats für die Zulassung und Aufsicht des Nicht-EU-AIFM zuständig. Wenn die abschließende Beurteilung der FMA im Widerspruch zu der Empfehlung der ESMA steht, hat die FMA Folgendes zu beachten:

           1. die FMA hat ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen;

           2. wenn der Nicht-EU-AIFM Anteile von durch ihn verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten als Österreich als ursprünglichem Referenzmitgliedstaat vertreibt, hat die FMA davon auch die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls hat die FMA davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen.

(10) Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Geschäftsentwicklung des Nicht-EU-AIFM innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bewilligung, dass der von dem Nicht-EU-AIFM zum Zeitpunkt seiner Bewilligung vorgelegte Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, der Nicht-EU-AIFM diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat oder der Nicht-EU-AIFM sich bei der Änderung seiner Vertriebsstrategie nicht an Abs. 9 gehalten hat, so hat die FMA den Nicht-EU-AIFM aufzufordern, den Referenzmitgliedstaat gemäß seiner tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben. Das Verfahren nach Abs. 9 ist entsprechend anzuwenden. Kommt der Nicht-EU-AIFM der Aufforderung der FMA nicht nach, so hat sie ihm die Bewilligung gemäß § 9 zu entziehen. Ändert der Nicht-EU-AIFM seine Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Abs. 9 genannten Zeitspanne und will er seinen Referenzmitgliedstaat entsprechend seiner neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann er bei der FMA einen Antrag auf Änderung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Das Verfahren nach Abs. 9 ist entsprechend anzuwenden. Ist die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mit der Beurteilung hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitgliedstaats nach Abs. 9 oder nach dem vorliegenden Abs. einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(11) Alle zwischen dem Nicht-EU-AIFM oder dem AIF und Anlegern des jeweiligen AIF mit satzungsmäßigem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat auftretenden Streitigkeiten werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats beigelegt und unterliegen dessen Gerichtsbarkeit.

(12) Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 40. (1) Ein gemäß § 39 ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM kann Anteile eines EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2) Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM, für den Österreich Referenzmitgliedstaat gemäß § 39 ist, die Anteile eines EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA ein Anzeigeschreiben vorzulegen, das die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 umfasst.

(3) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 2 hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 2 genannten EU-AIF beginnen kann. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der Nicht-EU-AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des EU-AIF beginnen. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt oder die Anzeige nach Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. Die FMA hat ESMA und den für den EU-AIF zuständigen Behörden mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in Österreich mit dem Vertrieb von Anteilen des EU-AIF beginnen kann.

(4) Beabsichtigt der AIFM, Anteile des EU-AIF über seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vorzulegen, das die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 umfasst.

(5) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 4 hat die FMA dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterzuleiten, in denen die Anteile des EU-AIF vertrieben werden sollen. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte entspricht und weiterhin entsprechen wird und sich der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen an diese Bestimmungen hält. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung.

(6) Die FMA hat den Nicht-EU-AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Die FMA hat zudem ESMA und den für den EU-AIF zuständigen Behörden mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des EU-AIF beginnen kann.

(7) Die in Abs. 2 und 4 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder in englischer Sprache oder in einer gemäß § 7b Abs. 1 KMG in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.

(8) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 2 ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 4 ist an die FMA eine Gebühr von 400 Euro zu entrichten. Für die Prüfung der nach den Abs. 2 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(9) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 oder Abs. 4 übermittelten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte oder auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen auswirken, so hat die FMA unverzüglich ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten EU-AIF oder zusätzlichen vertriebenen EU-AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen zu unterrichten.

(10) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten und vertriebenen EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM

§ 41. (1) Ein Nicht-EU-AIFM, für welchen Österreich nicht Referenzmitgliedstaat ist, kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der Nicht-EU-AIFM von der zuständigen Behörde seines Referenzmitgliedstaats darüber unterrichtet wurde, dass die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Art. 39 der Richtlinie 2011/65/EU und gemäß Anlage 4 von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM an die FMA übermittelt wurden.

(2) Die gemäß Anlage 4 lit. h anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der Nicht-EU-AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den EU-AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.

(3) Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(4) Für die Bearbeitung der übermittelten Unterlagen gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(5) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten und vertriebenen EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 42. (1) Ein gemäß § 39 ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM kann Anteile eines Nicht-EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2) Zusätzlich zu den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen an EU-AIFM müssen Nicht-EU-AIFM, für welche Österreich Referenzmitgliedstaat ist, folgende Bedingungen einhalten:

           1. es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der der FMA ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte wahrzunehmen;

           2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;

           3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

(3) Der Nicht-EU-AIFM hat der FMA eine Anzeige für jeden Nicht-EU-AIF, den er in Österreich zu vertreiben beabsichtigt, vorzulegen. Die Anzeige hat die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 zu umfassen.

(4) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 3 hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 3 genannten Nicht-EU-AIF beginnen kann. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der Nicht-EU-AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des Nicht-EU-AIF beginnen. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt oder die Anzeige nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. Die FMA hat ESMA mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in Österreich mit dem Vertrieb von Anteilen des Nicht-EU-AIF beginnen kann.

(5) Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM, die Anteile eines Nicht-EU-AIF über Österreich als seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben vorzulegen, das die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 umfasst

(6) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 5 hat die FMA dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterzuleiten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von Nicht-EU-AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und sich der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen an diese Bestimmungen hält. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung.

(7) Die FMA hat den Nicht-EU-AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Die FMA hat zudem ESMA mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des Nicht-EU-AIF beginnen kann.

(8) Die in Abs. 3 und 5 genannten Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder in englischer Sprache oder in einer gemäß § 7b Abs. 1 KMG in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der Unterlagen zu akzeptieren.

(9) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 3 ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 5 ist an die FMA eine Gebühr von 400 Euro zu entrichten. Für die Prüfung der nach den Abs. 3 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(10) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 3 oder 5 übermittelten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten oder auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen auswirken, so hat die FMA unverzüglich ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten Nicht-EU-AIF oder zusätzlichen vertriebenen Nicht-EU-AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen zu unterrichten.

(11) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich

§ 43. (1) Ein Nicht-EU-AIFM, für welchen Österreich nicht Referenzmitgliedstaat ist, kann Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der Nicht-EU-AIFM von der zuständigen Behörde seines Referenzmitgliedstaats darüber unterrichtet wurde, dass die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Art. 40 der Richtlinie 2011/65/EU und gemäß Anlage 4 von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM an die FMA übermittelt wurden.

(2) Die gemäß Anlage 4 lit. h anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des Nicht-EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des Nicht-EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der Nicht-EU-AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den Nicht-EU-AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.

(3) Die durch die zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von Nicht-EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(4) Für die Bearbeitung der übermittelten Unterlagen gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(5) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 44. (1) Ein gemäß § 39 ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM kann EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigstelle verwalten, sofern der Nicht-EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF zugelassen ist.

(2) Ein Nicht-EU-AIFM, der zum ersten Mal beabsichtigt, einen EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten, hat der FMA Folgendes anzuzeigen:

           1. den Mitgliedstaat, in dem er den EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;

           2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche EU-AIF er zu verwalten beabsichtigt.

(3) Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 Folgendes angeben:

           1. den organisatorischen Aufbau der Zweigstelle,

           2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können,

           3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigstelle.

(4) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls jene gemäß Abs. 3 auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens einen Monat nach Eingang des vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 oder zwei Monate nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 3 hat die FMA diese an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Nicht-EU-AIFM zu übermitteln. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und sich der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen an diese Bestimmungen hält. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat den Nicht-EU-AIFM unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten. Die FMA hat zudem ESMA mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des Nicht-EU-AIFM mit der Verwaltung des EU-AIF beginnen kann.

(5) Im Falle einer Änderung der nach Abs. 2 oder gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Anzeigen hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, ausdrücklich den Vertrieb des EU-AIF zu untersagen. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte oder auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen auswirken, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Nicht-EU-AIFM von diesen Änderungen zu unterrichten

Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat

§ 45. (1) Ein Nicht-EU-AIFM, für welchen Österreich nicht Referenzmitgliedstaat ist, kann EU-AIF entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung in Österreich verwalten und an professionelle Anleger vertreiben, sofern der Nicht-EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF berechtigt ist.

(2) Die Aufnahme des Verwaltung des EU-AIF in Österreich sowie die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM der FMA alle Angaben gemäß § 44 Abs. 2 und 3 übermittelt hat sowie dem Nicht-EU-AIFM eine Bestätigung der Übermittlung durch die zuständige Behörde seines Referenzmitgliedstaats zuging. Die Angaben gemäß § 44 Abs. 2 und 3 haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren. Der Vertrieb des EU-AIF an Privatkunden in Österreich ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Bedingungen des § 48 eingehalten werden und der Typ des EU-AIF einem in Österreich gemäß diesem Bundesgesetz für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Typ eines AIF entspricht und die jeweiligen Anforderungen eingehalten werden.

(3) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten AIF beabsichtigt wird, hat der Nicht-EU-AIFM dies bei der FMA gemäß § 30 zu beantragen. Verwaltet der Nicht-EU-AIFM bereits AIF der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.

(4) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM darf dem betreffenden Nicht-EU-AIFM in den von diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.

Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 46. (1) Wenn die FMA nicht mit der Entscheidung des Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 oder Art. 37 der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(2) Wenn die FMA nicht mit der Bewertung der Anwendung der lit. a bis e und g des Art. 37 Abs. 7 der Richtlinie 2011/61/EU oder Erteilung einer Zulassung des Nicht-EU-AIFM durch die zuständigen Behörden eines anderen Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(3) Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 lit. d leg. cit. geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(4) Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Entscheidung durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM hinsichtlich der Befreiung des Nicht-EU-AIFM von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(5) Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich der zusätzlich einzuhaltenden Bedingungen für Nicht-EU-AIFM, welche mit einem Pass Nicht-EU-AIF verwalten wollen, durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(6) Wenn eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ablehnt, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

§ 47. (1) Unbeschadet der §§ 39, 40 und 42 kann ein Nicht-EU-AIFM Anteile der von ihm verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich im Inland vertreiben, sofern der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, von ihm verwaltete AIF in Österreich zu vertreiben, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Österreich verfügen. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich, ist Zustellungsbevollmächtigter und Kontaktstelle für den Nicht-EU-AIFM in Österreich. Sämtliche Korrespondenz zwischen der FMA und dem Nicht-EU-AIFM sowie zwischen den inländischen Anlegern des betreffenden AIF und dem Nicht-EU-AIFM gemäß diesem Bundesgesetz erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter hat gemeinsam mit dem Nicht-EU-AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem Nicht-EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahrzunehmen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(3) Beabsichtigt ein Nicht-EU-AIFM, Anteile von AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3, sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Nicht-EU-AIFM sowie des AIF, dass der AIF sowie der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Weiters sind der Anzeige beizufügen:

           1. Die sinngemäßen Angaben gemäß § 5 Abs. 2 und 3;

           2. Angaben zur Vertriebsstrategie;

           3. der Name des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM samt Angabe des Sitzes;

           4. eine Bestätigung des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM, dass er die ihn betreffenden Aufgaben zu erfüllen im Stande ist, den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich vertritt sowie als Kontaktstelle für die Anleger der betreffenden AIF fungiert und zumindest hinreichend ausgestattet ist, um die Compliance-Funktion gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;

           5. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 6;

           6. eine Erklärung des Nicht-EU-AIFM, dass er sich verpflichtet, für die gesamte Dauer des Vertriebs des AIF in Österreich die in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen einzuhalten.

(4) Das in Abs. 3 genannte Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder in englischer Sprache oder in einer gemäß § 7b Abs. 1 KMG in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(5) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 3 hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 3 genannten AIF beginnen kann. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der Nicht-EU-AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der Nicht-EU-AIFM oder der AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erstattet. Die FMA hat die Zulassung zum Vertrieb des AIF dann zu erteilen, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:

           1. es bestehen geeignete, insbesondere der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;

           2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;

           3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;

           4. die auf Nicht-EU-AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie.

(6) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 3 ist an die FMA eine Gebühr von 4 500 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 1 000 Euro. Für die Prüfung der nach den Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 2 500 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 600 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Abs. 9.

(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 3 mitgeteilten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

(8) Der Nicht-EU-AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des AIF in Österreich einzustellen, der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(9) Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn

           1. die Anzeige nach Abs. 3 nicht erstattet worden ist oder der Nicht-EU-AIFM gegen die Verpflichtungen gemäß der Erklärung nach Abs. 3 Z 6 verstößt;

           2. eine Voraussetzung nach dieser Bestimmung weggefallen ist;

           3. beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;

           4. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder Nicht-EU-AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;

           5. die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden; oder

           6. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder AIF entzogen worden ist.

(10) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der Nicht-EU-AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Abs. 3 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(11) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 9 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

8.Teil

Vertrieb an Privatkunden

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden

§ 48. (1) Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß § 29 bewilligten AIF an Privatkunden vertreiben:

           1. Sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003),

           2. sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,

           3. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Abs. 5 bis 7 erfüllen, oder

           4. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds).

(2) Soweit die Anforderungen des ImmoInvFG für die Verwaltung und den Vertrieb von Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind jene Vorschriften maßgeblich.

(3) Soweit die Anforderungen des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 jene Vorschriften maßgeblich.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz über die Anforderungen des ImmoInvFG oder des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatkunden hinausgeht, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF oder Immobilienfonds die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgeblich.

(5) Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Abs. 1 Z 3 zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:

           1. gemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG vorliegt;

           2. die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;

           3. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;

           4. für den AIF eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das Engagement (Exposure), berechnet nach der Commitment-Methode, den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als das Zweifache übersteigt;

           5. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;

           6. ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

           7. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Dem Antrag auf Bewilligung sind beizufügen:

           1. Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß § 8 oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 8 oder § 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

           2. im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

           3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

           4. im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß § 14 KMG handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß § 14 Z 4 KMG;

           5. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 5 eingehalten werden.

(7) Die FMA hat einen AIF (Managed-Futures-Fonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

           1. das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures darf das Fondsvermögen ausschließlich veranlagt werden in

                a) außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, welches 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;

               b) Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011;

                c) unter Einhaltung der §§ 71 und 77 Abs. 1 InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß § 50 InvFG 2011 oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;

           2. keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abgeschlossen werden dürfen und keine offene Position auf

                a) einen einzigen Terminkontrakt gehalten wird, für den die Einschuss- oder Nachschusszahlung 5 vH des Fondsvermögens übersteigt sowie

               b) Terminkontrakte auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente gehalten wird, für welche die Einschuss- oder Nachschusszahlung 20 vH des Fondsvermögens übersteigt;

           3. bei Geschäften mit Warenderivaten die physische Lieferung der zugrundeliegenden Ware ausgeschlossen ist;

           4. Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 InvFG 2011 bestehen;

           5. Einschuss- oder Nachschusszahlungen nicht durch Kredit- oder Darlehensaufnahmen finanziert werden;

           6. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;

           7. für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des § 87 InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 25 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:

                a) Konfidenzintervall von 99 vH;

               b) Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);

                c) effektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;

               d) vierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;

                e) Berechnungen mindestens auf täglicher Basis;

           8. ein von Z 7 lit. a abweichendes Konfidenzintervall und eine von Z 7 lit. b abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 25 %-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;

           9. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;

         10. ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

         11. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt.

(8) Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Abs. 7 sind beizufügen:

           1. Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß § 8 oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 8 oder § 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

           2. im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

           3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

           4. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 7 eingehalten werden.

(9) Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß § 29 erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.

(10) Beginn und Ende des Vertriebs sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Weiters hat der AIFM der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.

(11) Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Abs. 5 Z 5 und Abs. 7 Z 9 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.

Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden

§ 49. (1) Inländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete AIF in Österreich an Privatkunden vertreiben, wenn:

           1. der AIF in seinem Herkunftsstaat zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen ist und

           2. der AIF gemäß §§ 31, 35, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und

           3. der AIF materiell einem gemäß § 48 Abs. 1 in Österreich für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Fondstypen gleichwertig ist, und zwar

                a) Anteilen an Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz,

               b) AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück InvFG 2011,

                c) AIF in Immobilien gemäß § 48 Abs. 1 Z 3,

               d) AIF gemäß § 48 Abs. 7 oder

                e) der AIF ein AIF ist, der materiell einem OGAW der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist, jedoch von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet wird.

(2) Beabsichtigt ein AIFM, Anteile solcher AIF in Österreich an Privatkunden zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß §§ 21, 38 oder 47 erstatteten Anzeige unverändert, kann unter Verweis auf jene Anzeige eine erneute Übermittlung unterbleiben.

(3) Der Anzeige sind beizufügen:

           1. die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3;

           2. eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in der Richtlinie 2011/61/EU, mit Ausnahme derer im 6. Kapitel, sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt, sowie, im Falle des Abs. 1 Z 3 lit. e, dass der AIF materiell einem OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist;

           3. eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des AIF, dass der AIF im Herkunftsstaat zum Vertrieb für Privatkunden zugelassen ist;

           4. ein Halbjahresbericht, der spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres zu erstellen ist;

           5. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält, dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache beigefügt werden;

           6. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 6.

(4) In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Abs. 3 Z 5 sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.

(5) Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Warnhinweise gemäß Abs. 4 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.

(6) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 3 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(7) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 3 hat die FMA dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an Privatkunden beginnen kann. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung.

(8) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder in englischer Sprache oder in einer gemäß § 7b Abs. 1 KMG in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(9) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und 3 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

(10) Der AIFM hat der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.

(11) Der AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des AIF an Privatkunden in Österreich einzustellen, der FMA anzuzeigen.

Vertriebsuntersagung

§ 50. (1) Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach § 49 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 49 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.

(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn

           1. die Anzeige nach § 49 nicht erstattet worden ist;

           2. eine Voraussetzung nach § 49 weggefallen ist;

           3.  beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;

           4. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;

           5. die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder

           6.  die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist.

(3) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 49 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(4) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 49 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Werbung

§ 51. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.

(2) Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 1 bis 3 InvFG 2011 erfolgen.

(3) Verstößt der AIFM, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 52. Einem potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss sowie jedem interessierten Anteilinhaber eines gemäß § 48 oder § 49 vertriebenen AIF sind die Angaben gemäß § 21 sowie allenfalls das zu erstellende KID oder der Vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 53. Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

9.Teil

Zuständige Behörden

1. Abschnitt

Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Benennung der zuständigen Behörde

§ 54. (1) Die FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU. Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.

(2) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß

           1. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und

           2. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und

unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzes zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse der ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2, Z 1, 2, 5, 8, 9 und 11 zu.

Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

§ 55. (1) Die Aufsicht über einen AIFM obliegt der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, unabhängig davon, ob der AIFM AIF in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet und/oder vertreibt; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM die Zuständigkeit für die Aufsicht übertragen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 10 und 12 durch einen AIFM obliegt der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, wenn der AIFM AIF über eine Zweigniederlassung in Österreich verwaltet und/oder vertreibt.

(3) Die FMA als zuständig Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM kann von einem AIFM, der in Österreich AIF verwaltet oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, die Vorlage von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden.

(4) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM fest, dass ein AIFM, der in Österreich AIF verwaltet und/oder vertreibt — unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt —, gegen eine der Bestimmungen, hinsichtlich derer sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind, verstößt, so fordert die FMA den betreffenden AIFM auf, den Verstoß zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM entsprechend.

(5) Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Abs. 4 zu beenden, so hat die FMA als zuständige Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hievon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die FMA als zuständige Behörde des AIFM hat

           1. unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß im Sinne des Abs. 4 der genannten Bestimmung beendet,

           2. die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittländern unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen zu ersuchen.

Die Art der Maßnahmen gemäß Z 1 und Z 2 ist von der FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen.

(7) Weigert sich der AIFM trotz der gemäß Abs. 5 von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder in dem fraglichen Mitgliedstaat nicht verfügbar sind, weiterhin, die von der FMA als zuständiger Behörde seines Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des Abs. 3 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstößt er weiterhin gegen die in Abs. 4 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der §§ 56 und 60 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in Österreich untersagen. Handelt es sich bei der in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.

(8) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so hat sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mitzuteilen; als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wiederum hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls von den entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittländern zusätzliche Informationen anzufordern.

(9) Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich solche Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM eindeutig abträglich ist, so kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat zu untersagen.

(10) Das Verfahren nach Abs. 8 und 9 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EU-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat.

(11) Besteht zwischen den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Abs. 4 bis 10 getroffene Maßnahme, so kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Befugnisse und Kosten der FMA

§ 56. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierte oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 55, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des § 18 sowie Verwahrstellen gemäß § 19 die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.

(2) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und § 54 Abs. 2 insbesondere befugt,

           1. Unterlagen aller Arteinzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,

           2. von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,

           3. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

           4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen,

           5. vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU, die auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verstoßen, unterlassen werden,

           6. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt,

           7. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen,

           8. von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Auskünfte zu verlangen,

           9. jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 halten,

         10. im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,

         11. die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,

         12. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

(3) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nicht nachkommt, so setzt die FMA ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.

(4) Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder eine Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in § 60 Abs. 1 Z 2 genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) zu.

(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von gemäß § 32 Abs. 3 errichteten Zweigstellen, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sowie von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.

(6) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die AIFM haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Maßnahmen der FMA

§ 57. (1) Ist ein externer AIFM nicht in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, hat er unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF, zu unterrichten. Die FMA hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen jener Frist, welche im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, aufzutragen.

(2) Falls die Anforderungen dieses Bundesgesetzes weiterhin nicht eingehalten werden, hat die FMA anzuordnen, dass der AIFM die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Im Falle eins Nicht-EU-AIFM, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von der Anordnung in Kenntnis zu setzen. § 9 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Form der Kommunikation mit der FMA - elektronische Übermittlung

§ 58. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 6, § 32 Abs. 2, 3 und 6, § 35 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 2 und 7, § 38 Abs. 2, 6 und 7, § 39 Abs. 1 und 9, § 40 Abs. 2, 4 und 9, § 42 Abs. 3, 5 und 10, § 44 Abs. 2, 3 und 5, § 47 Abs. 3, 7 und 8, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 2, 3, 9 und 11 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA

§ 59. (1) Die FMA hat die Leitlinien von ESMA für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrnehmung ihrer Zulassungsbefugnisse und ihrer Informationspflichten, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt wurden, zu beachten und über Aufforderung durch ESMA die Einhaltung dieser Leitlinien nachzuweisen.

(2) Alle Personen, die bei der FMA oder bei einer sonstigen Person, an die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.

(3) Alle zwischen ESMA, den zuständigen Behörden, EBA, EIOPA und dem ESRB im Rahmen dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können oder die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.

(4) Die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM kann ESMA auffordern, einen Beschluss gemäß Art. 47 Abs. 5 ff der Richtlinie 2011/61/EU zu überprüfen.

Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen

§ 60. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;

           2. trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß §§ 29 Abs. 5, 30 Abs. 6, 31 Abs. 2, 32 Abs. 6, 35 Abs. 6, 36 Abs. 7, 38 Abs. 6, 40 Abs. 8 und 9, 41 Abs. 4, 42 Abs. 9 und 10, 43 Abs. 4, 44 Abs. 5, 47 Abs. 6 und 7, 49 Abs. 9, 50 oder 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt;

           3. entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. es unterlässt, die FMA gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 zu unterrichten;

           2. gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 verstößt;

           3. entgegen § 3 neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;

           4. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;

           5. der FMA nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;

           6. gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 verstößt;

           7. der FMA entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;

           8. gegen die Vorschriften der §§ 10 Abs. 2, 11 bis 17 verstößt;

           9. der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 anzeigt;

         10. die Pflichten gemäß § 19 verletzt;

         11. gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 verstößt;

         12. gegen die Informationspflichten des § 25 verstößt;

         13. gegen die Offenlegungspflicht des § 26 verstößt;

         14. gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 28 Abs. 1 verstößt;

         15. entgegen der §§ 29 Abs. 5, 30 Abs. 6, 32 Abs. 6, 35 Abs. 6, 36 Abs. 7, 38 Abs. 6, 40 Abs. 9, 42 Abs. 10, 44 Abs. 5, 47 Abs. 7 oder 49 Abs. 9 der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;

         16. trotz Untersagung des Vertriebs gemäß § 51 Abs. 3 weiter Anteile vertreibt;

         17. gegen die Bestimmungen der §§ 52 oder 53 verstößt;

         18. entgegen § 57 Abs. 1 die Unterrichtung der FMA unterlässt;

         19. entgegen § 57 Abs. 2 nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;

         20. gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt.

         21. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines AIFM gemäß § 10 Abs. 3 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Treuhänder gegenüber einem AIFM gemäß § 10 Abs. 3 seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einer unter Abs. 1 fallende Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2103 oder gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 346/2103 verstößt.

(6) Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(7) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 6 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 6 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(9) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

2. Abschnitt

Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 61. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit ESMA und dem ESRB zusammenzuarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufgaben oder der ihr durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.

(2) Die FMA als zuständige Behörde hat zum Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

(3) Die FMA als zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihr gemäß Art. 35, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 6 oder 7 der genannten Richtlinie von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten hat, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 35 Abs. 14, Art. 37 Abs. 17 oder Art. 40 Abs. 14 der genannten Richtlinie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiterzuleiten. Ist die FMA als zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Art. 35, 37 oder 40 der genannten Richtlinie vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(4) Hat die FMA als zuständige Behörde eindeutige und nachweisbare Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstößt oder verstoßen hat, so hat sie dies ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mitzuteilen. Ist die FMA die Behörde, die eine solche Information empfängt, hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurde, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als der zuständigen Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Abs. nicht berührt.

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

§ 62. (1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95/46/EG anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

§ 63. (1) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundendaten im Einzelfall übermitteln, soweit dies im Einklang mit Art. 25 oder Art. 26 der Richtlinie 95/46/EG steht und sie sich als zuständige Behörde des Mitgliedstaats vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU oder entsprechender Regelung im Drittland oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt im Drittland erforderlich ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Drittlandes die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben darf.

(2) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands offenlegen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat.

Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

§ 64. (1) Die FMA als für die Zulassung und/oder Beaufsichtigung von AIFM zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. ESMA und der ESRB haben von der FMA ebenfalls unterrichtet zu werden und leiten ihrerseits diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Nach Maßgabe des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die FMA als für die AIFM zuständige Behörde ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich ist, zu übermitteln.

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

§ 65. (1) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann bei der Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz oder durch die Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei der Aufsicht oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Erhält die FMA als zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

           1. sie kann die Überprüfung oder Ermittlung selbst vornehmen,

           2. sie kann der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestatten,

           3. sie kann Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestatten.

(2) In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 1 kann die zuständige Behörde des um Zusammenarbeit ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal der FMA, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 2 kann die FMA als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt wird, beantragen, dass Mitglieder ihres Personals das Personal, das die Überprüfung oder Ermittlung durchführt, unterstützen.

(3) Die FMA als zuständige Behörde kann ein Ersuchen um einen Informationsaustausch oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort nur in folgenden Fällen ablehnen:

           1. die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch könnte die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen,

           2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen ist bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig,

           3. in Österreich ist gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.

Die FMA als zuständige Behörde hat die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Abs. 3 getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(4) Die FMA kann auch mit zuständigen Behörden aus Drittländern im Rahmen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 61 Abs. 1 und 2 und 64 Abs. 1 zusammenarbeiten. Dies auch für Aufgaben und Zwecke nach Rechtsvorschriften in einem Drittland die jenen nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU gleichwertig sind.

Streitbeilegung

§ 66. Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in einem Bereich, in dem die Richtlinie 2011/61/EU eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

10. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 67. (1) AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten in Österreich nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 22. Juli 2014 einen Antrag auf Konzession gemäß § 5 sowie für die von ihnen verwalteten und vertriebenen AIF einen Antrag auf Bewilligung gemäß § 29 zu stellen oder gegebenenfalls eine Anzeige nach §§ 30, 31, 32 oder 33 einzubringen.

(2) Unbeschadet der §§ 48 ff. ist in Bezug auf Sondervermögen, welche vor dem 22. Juli 2013 als Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG oder als AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 errichtet sind, binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 29 zu stellen oder eine Anzeige gemäß §§ 30 oder 32 einzubringen, andernfalls die Vertriebsberechtigung erlischt.

(3) EU-AIFM sowie Nicht-EU-AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 AIF in Österreich vertreiben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung zu stellen, andernfalls die Vertriebsberechtigung des AIF erlischt. AIFM, welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil, 2. Hauptstück InvFG 2011 öffentlich vertreiben dürfen, haben zusätzlich die Anzeige gemäß § 49 auf Zulassung des Vertriebs an Privatkunden bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, andernfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.

(4) Die §§ 29, 30, 31, 33, 38 oder 47 gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß KMG oder der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(5) Sofern AIFM vor dem 22. Juli 2013 AIF des geschlossenen Typs verwalten, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU zu haben.

(6) Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne - mit Ausnahme von § 20 und gegebenenfalls der §§ 24 bis 28 - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einhalten oder eine Konzession gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU beantragen zu müssen.

(7) Bis 31. Dezember 2013 ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten der FMA § 69a BWG anzuwenden.

§ 68. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und bis zur Vorlage der in Art. 67 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Stellungnahme von ESMA hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung oder gemäß der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Ferner hat sie ESMA die für eine Bewertung der in Art. 67 Abs. 2 der genannten Richtlinie genannten Punkte erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 69. Nach dem Inkrafttreten des in Art. 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Art. 68 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie erwähnten ESMA-Stellungnahme hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben.

§ 70. Für Zwecke der Überprüfung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU hat die FMA der Kommission jährlich Informationen über AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF entweder gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß den innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Sie hat dabei den Zeitpunkt anzugeben, an dem die Passregelung in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt oder gegebenenfalls angewendet wurde. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:

           1. Angaben zum Sitz der betreffenden AIFM;

           2. gegebenenfalls Angabe der EU-AIF, die von den betreffenden AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden;

           3. gegebenenfalls Angabe der Nicht-EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet, aber nicht in der Union vertrieben werden;

           4. gegebenenfalls Angabe der in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF;

           5. Angaben zu der anwendbaren Regelung, ob national oder auf Unionsebene, in deren Rahmen die betreffenden AIFM ihre Tätigkeiten ausüben, und

           6. sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu verstehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch AIFM in der Union in der Praxis funktioniert.

Verweise und Verordnungen

§ 71. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35;

           2. Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/61/EU, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1;

           3. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/61/EU, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1;

           4. Siebten Richtlinie 83/349/EWG aufgrund von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42;

           5. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/89/EU, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 113;

           6. Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120;

           7. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 638, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120;

           8. Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 29;

           9. Verordnung (EG) Nr. 24/2009 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl Nr. L 15 vom 20.01.2009 S. 1;

         10. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 201, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 S. 120;

         11. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU, ABl. Nr. 174 vom 01.07.2011 S. 1;

         12. Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 26;

         13. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1;

         14. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 53;

         15. Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120;

         16. Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12;

         17. Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74;

         18. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48;

         19. Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. 284 vom 31.10.2003 S. 1

         20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1;

         21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 72. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 35 bis 37, §§ 39 bis 46, § 56 Abs. 5 und 6 und § 60 mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 60 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 35 bis 37 und §§ 39 bis 46 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.

(2) § 56 Abs. 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

Anlage 1 zu § 4

           1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:

                a) Portfolioverwaltung,

               b) Risikomanagement.

           2. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:

                a) administrative Tätigkeiten:

                        i) rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,

                       ii) Kundenanfragen,

                      iii) Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,

                      iv) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,

                       v) Führung eines Anlegerregisters,

                      vi) Gewinnausschüttung,

                     vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,

                    viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,

                      ix) Führung von Aufzeichnungen;

               b) Vertrieb;

                c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.

Anlage 2 zu § 11

Vergütungspolitik

           1. Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:

                a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AIF;

               b) die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

                c) das Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

               d) mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

                e) die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen;

                f) die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;

               g) bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung oder des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;

               h) um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihm verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht;

                 i) eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt;

                 j) bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;

                k) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

                 l) die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein;

               m) je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 vH, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 vH kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 vH des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen. Für die Instrumente nach dieser lit. gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß lit. n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;

               n) ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 vH, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist. Der Zeitraum nach dieser lit. sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt;

               o) die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;

               p) die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter lit. m festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter lit. m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden;

               q) von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen;

                r) die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

           2. Die in Z 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.

           3. AIFM, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.

Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

Anlage 3 zu § 29

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind

                a) Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

               b) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

                c) Name der Verwahrstelle des AIF;

               d) eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

                e) Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

                f) alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

               g) sofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

Anlage 4 zu § 30

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind

                a) Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

               b) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

                c) Name der Verwahrstelle des AIF;

               d) eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

                e) Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

                f) alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

               g) die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;

               h) Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz– BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 14 entfällt.

2. § 3 Abs. 3 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten;“

3. In § 69 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Beteiligungsfondsgesetzes,“.

4. In § 69a Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und Z 21“

5. In § 70 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „des Beteiligungsfondsgesetzes,“.

6. Dem § 105 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35, anzuwenden.“

7. Dem § 107 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) § 3 Abs. 3 Z 7, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 105 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 69a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft § 1 Abs. 1 Z 14 tritt mit 21. Juli 2013 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „MV-Kassengeschäfte“ durch die Wortfolge „Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte“ ersetzt.

2. § 30 Abs. 2 Z 5a lautet:

       „5a. Anteilscheine von AIF, die materiell einem Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 gleichwertig sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden, der nicht als Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 konzessioniert ist;“

3. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch Grundstücks-Gesellschaften gemäß § 23 ImmoInvFG vorsehen.“

4. Nach § 30 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 7 und 8 eingefügt:

         „7. AIF, die gemäß §§ 29, 30, 31, 38 oder 47 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XX/2013, in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger oder gemäß Art. 31, 32, 36 oder 42 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35, zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und nicht zusätzlich unter Abs. 2 Z 5a oder 6 fallen;

           8. sonstige AIF.“

5. § 30 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 und 5a

                a) müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,

               b) sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 aufzuteilen,

                c) dürfen derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

               d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 71 Abs. 2 und 3 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

                e) dürfen Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;“

6. § 30 Abs. 3 Z 7 lautet:

         „7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;“

7. Nach § 30 Abs. 3 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

       „7a. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 8 sind mit höchstens 1 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

         7b. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 7 und 8 dürfen gemeinsam nicht mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;“

8. In § 31Abs. 1 Z 3a wird nach der Wortfolge „vergleichbare ausländische Spezialfonds“ die Wortfolge „im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 5a“ eingefügt.

9. In § 40 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.

10. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

11. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

12. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:

„Kosten

§ 45a. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von BV-Kassen gemäß § 18 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die BV-Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“

13. Dem § 73 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5a, 6, 7 und 8, § 30 Abs. 3 Z 4, 7, 7a und 7b, § 31Abs. 1 Z 3a, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.§ 40 Abs. 6 und § 45a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich unter Bedachtnahme auf § 48 Abs. 3 und 4 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein. Für jeden Teilfonds ist ein eigenes KID zu erstellen.“

3. § 3 Abs. 2 Z 19 lautet:

       „19. Kapitalanlagefonds: OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2 Abs. 2 und Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 3 Abs. 2 Z 31;“

4. § 3 Abs. 2 Z 30 und 31 lauten:

       „30. Investmentfonds: OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform und AIF gemäß Z 31;

         31. Alternative Investmentfonds (AIF): Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;“

5. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;“

6. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc bis hh hinsichtlich der verwalteten OGAW an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.“

7. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.“

8. § 27 lautet:

§ 27. Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt,

           1. darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und

           2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG.“

9. Nach § 30 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat geeignete und dokumentierte Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, die für den Fall, dass die Depotbank die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleisten kann, einen raschen Wechsel der Depotbank ermöglichen.“

10. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) Anteilscheine an Sondervermögen sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern aufgrund der Fondsbestimmungen

           1. das Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 217 ABGB veranlagt werden darf;

           2. Bankguthaben neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;

           3. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 73 ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden dürfen.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlage im Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 216 ABGB geeignet.“

11. § 60 Abs. 1 lautet:

§ 60. (1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 136 Abs. 4) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Kündigung sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Kündigung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.“

12. § 64 lautet:

§ 64. Die Umwandlung eines OGAW, dessen Fondsbestimmungen gemäß § 50 bewilligt worden sind, in einen Spezialfonds (§ 163) ist unter gleichzeitiger Antragstellung gemäß § 29 AIFMG an die FMA nur zulässig, wenn alle Anteilinhaber nachweislich zustimmen, der OGAW nicht gemäß § 139 zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat notifiziert ist und die Voraussetzungen des § 163 hinsichtlich der Mindestinvestitionssumme vorliegen, der OGAW nicht in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird und sämtliche Anteilinhaber vorher von der Verwaltungsgesellschaft über sämtliche Rechtsfolgen, die sich für die Anteilinhaber aus der Umwandlung ergeben, aufgeklärt wurden. Die Anteilinhaber sind gemäß § 133 zu informieren. Bei Vorliegen bereits angezeigter Übertragungen gemäß § 28 hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen, ob jene Übertragungen weiterhin aufrecht sind. Im Falle einer gleichzeitigen Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft hat diese jene Mitteilung vorzunehmen.“

13. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein OGA ist ein AIF im Sinne des AIFMG, welcher die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.“

14. § 130 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded Fund“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Verwaltungsgesellschaften aufgenommen werden. Die Bezeichnung „OGAW“ darf nur für OGAW und deren Anteile verwendet werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für OGAW gemäß § 46 Abs. 3 verwendet werden.“

15. § 134 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.“

16. § 144 samt Überschrift lautet:

„Kosten

§ 144. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie gemäß von gemäß § 36 Abs. 2 errichteten Zweigstellen zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die Verwaltungsgesellschaften haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“

17. Nach § 162 wird folgender § 162a eingefügt:

§ 162a. Die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 finden nach Maßgabe des AIFMG Anwendung.“

18. § 166 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;“

19. § 167 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 36 bis 38 und 131 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in § 166 und in den Abs. 2 bis 8 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die §§ 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.“

20. § 167 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Das Kundeninformationsdokument gemäß § 134 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 anlegen, hat das Kundeninformationsdokument diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Bewilligung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.

(7) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem offenen Immobilienfonds, der von EU-AIFM verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 129 Abs. 1, § 140 und § 175 Abs. 1).“

21. § 167 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und Abs. 8 lautet:

„(8) Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für andere Sondervermögen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.“

22. § 168 lautet:

§ 168. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme des § 131 dieses Bundesgesetzes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt. Pensionsinvestmentfonds sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.“

23. Nach § 168 wird folgender § 168a eingefügt:

§ 168a. Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für Pensionsinvestmentfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.“

24. § 173 samt Überschrift lautet:

Kundeninformationsdokument

§ 173. Im Kundeninformationsdokument von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, dass der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.“

25. §§ 175 bis 185 samt Überschriften entfallen.

26. § 186 wird wie folgt geändert:

27. Abs. 1 lautet:

„(1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines

           1. Kapitalanlagefonds oder eines

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,

sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

28. Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 letzter Satz und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF.“

29. Es werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Für Erträge, die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, gilt Folgendes:

           1. Auf Erträge, die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes entsprechen, ist § 40 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

           2. Die ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten sämtliche Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Abs. 2 Z 1 maßgeblich ist.

(6) Erfolgt eine Ausschüttung, gelten für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet:

           1. zunächst die laufenden und die in den Vorjahren erzielten Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988,

           2. danach die laufenden und die in den Vorjahren erzielten anderen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und

           3. zuletzt Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.

(7) AIF im Sinne des AIFMG, auf die die Abs. 1 bis 6 Anwendung finden, gelten für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht als Körperschaften im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.“

30. § 188 lautet:

§ 188. (1) Die Bestimmungen des § 186 sind auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gelten:

           1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist;

           2. AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG;

           3. jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Z 1 oder 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

                a) Der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

               b) Die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.

                c) Der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.“

31. § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen.

32. § 190 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. sonst gegen die Vorschrift des § 129 verstößt;“

33. In § 190 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Laufzeitstruktur“ die Wortfolge „„OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“,“ eingefügt.

34. § 190 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;“

35. In § 190 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 werden angefügt:

       „12. gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;

         13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt.“

36. § 190 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;“

37. § 190 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;“

38. § 195 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFMG erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Bewilligung als AIFM zu stellen, widrigenfalls die Berechtigung zur Verwaltung von AIF gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes entfällt.

(7) Für AIFM welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil 2. Hauptstück öffentlich vertreiben dürfen, sind §§ 175 bis 180, § 181 Abs. 3 und 4 und §§ 182 bis 185 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 bis 31. Dezember 2014 weiterhin anzuwenden.“

39. In § 198 Abs. 2 Z 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Nicht verbrauchte Verlustvorträge können in späteren Geschäftsjahren mit Einkünften des Kapitalanlagefonds gemäß § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet werden, wobei bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen 25 vH der Verlustvorträge verrechnet werden können. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist einheitlich von diesem Prozentsatz auszugehen; die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, hat den Gesamtbetrag der nicht verbrauchten Verlustvorträge auszuweisen.“

40. Dem § 200 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 1, § 2 Abs. 3, § 3Abs. 2 Z 19, 30 und Z 31, § 5 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 130, § 134 Abs. 1, § 162a, und § 195 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 27, § 30 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1, § 64, § 71 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Z 4, § 167 Abs. 1 und 6 bis 9, § 168, § 173 samt Überschrift, § 190 Abs. 1 Z 2 und 6, Abs. 2 Z 11 bis 13, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 144 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 175 bis § 185 samt Überschriften und § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 treten mit Ablauf des 21. Juli 2013 außer Kraft.

(8) §§ 186 und 188 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 gelten erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen. § 186 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 dürfen bereits in Geschäftsjahren angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.“

Artikel 6

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt.“

2. Im § 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die §§ 2 bis 39 gelten für Sondervermögen gemäß Abs. 1, deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, bestimmt sind.

(1b) Die §§ 40 bis 42 gelten für Sondervermögen gemäß Abs. 1, für AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG sowie für jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung errichtet ist.“

3. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 2. (1) Ein AIFM (§ 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG), der zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13a BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft im Zusammenhang stehen und Geschäfte zu denen sie laut AIFMG berechtigt sind, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.“

4. In § 2 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Abs. 1 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

(13) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 12 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) gelten

           1. Gewinne gemäß § 14 und

           2. entsprechend dem § 14 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des § 1 Abs. 3, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,

an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge); § 186 Abs. 1 letzter Satz des Investmentfondsgesetzes 2011 gilt sinngemäß.

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Anteilscheines“ jeweils die Wortfolge „oder des Anteils an einem AIF in Immobilien“ eingefügt.

c) In Abs. 4 wird nach dem Wort „Anteilscheine“ die Wortfolge „oder Anteile an einem AIF in Immobilien“ eingefügt.

6. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Anteilscheinen“ die Wortfolge „oder Anteilen an einem AIF in Immobilien“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Anteile an einem Immobilienfonds“ die Wortfolge „oder an einem AIF in Immobilien“ eingefügt.

7. § 42 lautet:

§ 42. Die Bestimmungen des § 40 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:

           1. AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.

           2. Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Z 1 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

                a) Die Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

               b) Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.

                c) Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.

Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.“

8. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsvorschriften

§ 43a. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.“

9. Dem § 44 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 1Abs. 1, 1a und 1b, § 2 Abs. 1 und 2 und § 43a mit Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 2 Abs. 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) § 40 bis § 42 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 gelten erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.“

Artikel 7

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II,“ „im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982,“ „im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,“.

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.“

3. § 19 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des ImmoInvFG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des InvFG 2011, des ZGVG, des AIFM-G und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.“

4. § 19 Abs. 10 letzter Satz lautet:

„Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 2 Abs. 13 ImmoInvFG, § 5 Abs. 1 ZGVG und § 56 Abs. 5 AIFMG kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Abs. 7 festzusetzen.“

5. In § 22b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010“ der Ausdruck „§ 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG,“ eingefügt.

6. In § 22c Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010,“ der Ausdruck „§ 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG,“ eingefügt.

7. In § 22d Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, “ der Ausdruck „§ 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG,“ eingefügt.

8. Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:

§ 26c. Bis 31. Dezember 2013 zählt zur Bankenaufsicht auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, geregelt und der FMA zugewiesen sind.“

9. Dem § 28 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 26c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 19 Abs. 4 und 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Wortfolgen in § 2 Abs. 1 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2013.“

Artikel 8

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 6 lit. c lautet:

              „c) Anteile an OGAW gemäß § 2 InvFG und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. XXX/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;“

2. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen und auf AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbringen, finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 Anwendung.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.“

4. § 40 Abs. 5 lautet:

„(5) Als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge (Abs. 1 Z 4), gilt

           1. bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG,

           2. bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.

Das KID oder der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“

5. Dem § 108 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1 Z 6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 3 Abs. 10 und § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;“

2. In § 3 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

       „15. ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat, die einem Revisionsverband angehört, über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 750 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.“

3. In § 8a Abs. 2 Z 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „§ 16a Abs. 2 ist anzuwenden.“ angefügt.

4. Dem § 16a wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.“

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 2 Z 9 und § 16a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b wird der Betrag „500 Euro“ durch den Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. e entfällt die Wortfolge einschließlich der Satzzeichen „, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011, “.

3. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. f wird die Wortfolge „Anteilscheine an Immobilienfonds“ durch die Wortfolge „Anteilscheine an inländischen Immobilienfonds“ ersetzt.

4. In § 27a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)“ durch die Wortfolge „Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde“ ersetzt.

4a. § 63 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, weiters Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7.“

5. In § 93 Abs. 4 fünfter Satz wird die Wortfolge „Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „Anteilscheinen und Anteilen an § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 und an § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde“ ersetzt.

6. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Z 6 lit. b entfällt.

b) In Z 10 und 11 wird jeweils die Wortfolge „Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde“ sowie die Wortfolge „Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde“ ersetzt.

7. In § 95 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde“ ersetzt.

8. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Anteilsscheinen an einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „Anteilscheinen und Anteilen an einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde“ sowie die Wortfolge „Immobilien-Investmentfonds“ durch die Wortfolge „Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde“ ersetzt.

b)In Abs. 1 lit. b wird der Verweis „§ 93 Abs. 6 Z 5 lit. a und b“ durch den Verweis „§ 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b“ ersetzt.

9. In § 108b Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge einschließlich der Satzzeichens „, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011, “.

10. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 212 lautet:

     „212. § 4 Abs. 10 Z 3 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist letztmalig anzuwenden, wenn der Wechsel der Gewinnermittlung vor dem 1. April 2012 erfolgt. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß § 30a zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.“

b) Es wird folgende Z 212a eingefügt:

   „212a. § 5 Abs. 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

c) Es wird folgende Z 247 angefügt:

     „247. § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 4 lit. a wird das Zitat „85/611/EWG“ durch das Zitat „2009/65/EG“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 7 und § 8 wird das Zitat „§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes“ durch das Zitat „§ 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 4 entfällt.

1a. In § 6a Abs. 5 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „fünften“ das Wort „dritten“.

2. § 6b Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:

              „d) Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Die Veranlagung in Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen darf höchstens 20% des zur Veranlagung zugelassenen Kapitals betragen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt sind, ist unzulässig.“

3. § 21 Abs. 2 Z 2 entfällt.

3a. In § 23 Abs. 1 wird der Betrag „7.300 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 26c werden folgende Z 40 bis 42 angefügt:

       „40. § 5 Z 4 und § 21 Abs. 2 Z 2 entfallen mit 22. Juli 2013. § 6b Abs. 2 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 23. Juli 2013 in Kraft.

         41. § 6a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

         42. § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.“

Artikel 13

Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes

Das Beteiligungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, tritt mit 22. Juli 2013 außer Kraft.