2518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2405 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 – FinStrG-Novelle 2013)

Mit der vorgeschlagenen Novelle des FinStrG sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt und eine Anpassung an die Judikatur des VfGH vorgenommen werden.

Die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, sieht einheitliche Mindeststandards der Übersetzungshilfe vor. Die bereits derzeit im FinStrG vorgesehenen Regelungen entsprechen diesen Grundsätzen nicht zur Gänze, sodass Anpassungen erforderlich sind.

Die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S. 1, hat das Recht des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung und auf Information über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zum Gegenstand. Sie erfordert eine Anpassung der Belehrung Festgenommener.

Mit Erkenntnis vom 11.10.2012, B 1070/11, hat der VfGH die Geltung der Bestimmungen des § 3a StVG über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen auch für den Vollzug finanzstrafbehördlicher Strafen unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz festgestellt. Auch dies erfordert gesetzliche Regelungen für den Bereich des Strafvollzuges, die mit dieser Novelle erfolgen sollen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen).

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

Über die Vorlage berichtete der Abgeordnete Konrad Steindl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2405 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann