2520 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2409 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird

Aufgabe der BHAG ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013 (Organe des Bundes) sowie für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013).

In der Vergangenheit wurden Anfragen im Hinblick auf die Servicierung auch anderer Rechtsträger als des Bundes und der vom Bund verwalteten Rechtsträger an die BHAG herangetragen.

Das Regierungsprogramm 2008-2013 beinhaltet das Umsetzungsvorhaben, Verwaltungspartnerschaften zwischen den Gebietskörperschaften („shared services“) zu erleichtern und den Ausbau des „shared services“-Konzepts auch unter Nutzung bestehender Modelle zu forcieren. Diesem Ansinnen soll nunmehr dadurch Rechnung getragen werden, dass die BHAG (Tochter-)Gesellschaften errichten bzw. Beteiligungen erwerben kann, wenn als Gesellschaftszweck die Erbringung von Leistungen des Rechnungswesens für ausgegliederte Rechtsträger oder für Gebietskörperschaften (Länder, Städte, Gemeinden) vorgesehen ist. Solchen Gesellschaften soll es auch möglich sein, Aufgaben nach § 2 Abs. 3 BHAG-G und sonstige Supportleistungen für den ausgegliederten Rechtsträger „BHAG“ wahrzunehmen.

Des Weiteren sollen die bisherigen Erfahrungswerte der BHAG (2005 bis 2012) im Hinblick auf finanzrechtliche Berechtigungen im Gesetzentwurf berücksichtigt werden. Um auf elektronischem Weg Steuerabfuhren im Namen der Kunden durchführen zu können, muss die BHAG berechtigt sein, im System Finanz-Online agieren zu können. Eine solche Berechtigung als Parteienvertreter ist durch die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, für die BHAG derzeit nicht vorgesehen. Mit der geänderten Fassung des BHAG-G erhalten die BHAG und ihre Gesellschaften die Berechtigung, im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BiBuG), BGBl. I Nr. 161/2006, tätig zu werden.

Der vorliegende Entwurf enthält schließlich auch erforderliche Anpassungen im Hinblick auf andere gesetzliche Bestimmungen (BHG 2013, Gewerbeordnung, UGB).

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gegenstandes des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

Über die Vorlage berichtete der Abgeordnete Konrad Steindl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, dagegen: G, B) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2409 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 25

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann