2537 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2406 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG‑Novelle 2013)

sowie über die Anträge

1898/A(E) der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend Absicherung der Gedenk- Sozial- und Friedensdienste als Zivilersatzdienst

und

2196/A(E) der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auslandsdienste auf eigene finanzielle Beine stellen und für Frauen und Männer öffnen

 

Zur Regierungsvorlage 2406 der Beilagen:

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1:

Das Zivildienstmodell wurde in seiner derzeit bestehenden Form von der österreichischen Bevölkerung bestätigt, dennoch erscheint es geboten, weitere Maßnahmen zu setzen, um den Zivildienst sowohl für die jährlich rund 13.500 Zivildienstpflichtigen als auch für die derzeit etwa 1.200 anerkannten Einrichtungen noch attraktiver zu gestalten. Darüber hinaus besteht auf Seiten der Rechtsträger dieser Einrichtungen der vielfache Wunsch, Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verwaltungsverbesserungen herbeizuführen.

Zu den Eckpunkten der Novellierung im Einzelnen:

1. Attraktivierungsmaßnahmen:

Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       die Möglichkeit, dass Zivildienstpflichtige, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rechtsträger, künftig entsprechend ihrer vor oder während des ordentlichen Zivildienstes erworbenen Qualifikationen, die zur Berufsausübung in einem für den Zivildienst anerkannten Dienstleistungsgebiet berechtigen, eingesetzt werden können;

-       die Möglichkeit für bestimmte Einrichtungen unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu tragenden Ausbildungsbeitrag geltend machen zu können, sofern sie im Einvernehmen mit den Zivildienstpflichtigen diesen eine durch Verordnung näher zu definierende Ausbildung in einem für den Zivildienst anerkannten Dienstleistungsgebiet anbieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen;

-       die Schaffung einer standardisierten und mit der Bestätigung über die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kombinierten Kompetenzbilanz des Zivildienstleistenden, die eine Beschreibung seiner während des ordentlichen Zivildienstes absolvierten Einschulungen, Aus- und Fortbildungen sowie der praktischen Verwendung enthält und dem Zivildienstleistenden eine Anrechnung im Rahmen weiterführender Ausbildungen ermöglichen soll;

-       die Möglichkeit der Anrechnung einer mindestens 12-monatigen Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst.

2. Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsverbesserung:

Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       die Möglichkeit in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen die zulässige Höchstzahl an zugewiesenen Zivildienstplätzen in einer Einrichtung für bis zu zwei Monate um höchstens zwei Plätze zu überschreiten, um jenen Zivildienstpflichtigen, die etwa aufgrund einer krankheitsbedingten Entlassung noch über eine Restdienstzeit verfügen, eine raschere Ableistung dieses verbliebenen Zeitraums zu gewährleisten;

-       die Erhöhung der Flexibilität im Bereich der Zuweisungen, indem eine Unterschreitung der Genehmigungsfrist für den Zuweisungsbescheid bis zu drei Werktage vor dem im Zuweisungsbescheid vorgesehenen Dienstantritt ermöglicht wird, sofern der Zivildienstpflichtige sowohl der Unterschreitung als auch der Auszahlung der Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten zugestimmt hat;

-       die Neuregelung für die Übermittlung von Krankmeldungen an die Bezirksverwaltungsbehörden im Krankheitsfall;

-       die Verpflichtung der Einrichtungen, auch verspätete Vorlagen von Krankmeldungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu melden;

-       die Anpassung der Bestimmungen über die Nicht-Einrechnung von Krankheitstagen im Falle der Verletzung der Vorlagepflicht für Krankmeldungen, um Härtefälle zu vermeiden;

-       die Möglichkeit im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlten und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangenen Bezüge (Übergenüsse) durch das Heerespersonalamt hereinzubringen;

-       die Klarstellung, dass im Falle eines Verstoßes des Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 die Aushilfe des Bundes ua. auch das Verpflegungsgeld mitumfasst.

Zu Artikel 2 und 3:

Durch die Änderung des Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetzes wird die Rechtsgrundlage für die Beteiligung des BMASK am vorgeschlagenen Ausbildungsbeitrag (§ 38a ZDG) geschaffen. Die Änderung des Freiwilligengesetzes ermöglicht ein Freiwilliges Sozialjahr hinkünftig auch im Bereich des Rettungswesens.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Artikels 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“). Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Artikels 2 gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“). Artikel 3 betreffend die Abänderung des FreiwG stützt sich auf die Kompetenz des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG), „Zivilrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Sozialversicherung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), Stiftungs- und Fondswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), „Familienlastenausgleich“ (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“). Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Artikels 4 ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Familienlastenausgleich“).

Der Entwurf kann auf Grund der in § 12c ZDG enthaltenen Verfassungsbestimmung gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Zum Antrag 1898/A(E):

Die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 28. März 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Jährlich leisten mehr als 100 junge zivildienstplichtige Männer einen 12-monatigen Dienst im Ausland als Ersatz für den Zivildienst im Inland ab. Dieser Zivilersatzdienst kann als Gedenk-, Sozial- oder Friedensdienst absolviert werden.

Gedenkdiener leisten einen unschätzbaren Beitrag in der Aufarbeitung der Gräuel des Nationalsozialismus und der hiermit verbundenen historischen Verantwortung Österreichs.

Die Rolle des Gedenkdienstes bei der Repräsentation Österreichs im Ausland wird immer wieder auch von hochrangigen VertreterInnen der Republik betont. So hob etwa Bundespräsident Dr. Heinz Fischer die „Wichtigkeit des Gedenkdienstes als Repräsentation Österreichs im Ausland“ beim Empfang der Gedenkdiener am 18. Juli 2011 in der Hofburg hervor.

Sozialdiener werden in Einsatzländer in Mittel- und Südamerika, Afrika und Asien entsendet und engagieren sich für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes; u.a. leisten sie ihren wertvollen Beitrag in Straßenkinder-Projekten, Bildungsprojekten, Altenbetreuung oder in der Behindertenarbeit.

Friedensdiener engagieren sich in einem weltweiten Netzwerk für die Erreichung bzw. Sicherung von Frieden in Krisengebieten und arbeiten mit der Bevölkerung vor Ort an gewaltfreien Konfliktlösungsmodellen.

Gemäß § 12b Abs. 1 ZDG ist der Auslandsdienst als Zivilersatzdienst unentgeltlich zu leisten. Der ursprüngliche Zuschuss des Bundesministeriums für Inneres von 10.000 € für jeden Zivilersatzdienstleistenden, der auch im Jahr 2010 Gültigkeit hatte, wurde bereits im Vorjahr auf 9000 € gekürzt. Nun wurde im Februar 2012 angekündigt, dass dieser Betrag erneut um 10 % für das laufende Jahr gekürzt werden soll.

Mit dieser Kürzung sind die Auslandsdienste von ihrer Existenz bedroht, da die Lebenshaltungskosten mit dem gekürzten Zuschuss nicht mehr gedeckt werden können. Die Fördersumme pro Kopf nach der Kürzung würde € 8.100.- betragen.

Beispiel: in der Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem würde der Gedenkdiener abzüglich ASVG-Beiträge, Zusatzversicherung, Reise- und Mietkosten und abzüglich der Kosten für den öffentlichen Verkehr einen Betrag von rund 3 Euro für den täglichen Bedarf (Essen, Trinken, Waschmittel,...) zur Verfügung haben.

Das große Engagement junger Männer, die im Ausland diese, auch für die Repräsentation Österreichs, so wichtigen Dienste tun, verdient Anerkennung und Förderung.“

 

Zum Antrag 2196/A(E):

Die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 30. Jänner 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Verpflichtung männlicher Staatsbürger, eine bestimmte Zeit Wehrdienst bzw. einen Wehrersatzdienst zu leisten, ist in Österreich nach dem Ausgang der Volksbefragung vom 20. Jänner 2013 von einer Mehrheit der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt worden. Es gilt das Ergebnis der ersten bundesweiten Volksbefragung zu akzeptieren, dennoch sind die Kritikpunkte am Wehrdienst und am Wehrersatzdienst weiterhin aufrecht.

Der Zivildienst wurde zu einer wichtigen innerstaatlichen Säule im Gesundheits- und Sozialsystem. Aber nicht nur innerhalb Österreichs Grenzen leisten junge Männer ihren Dienst ab, es besteht auch die Möglichkeit einen 12-monatigen Dienst im Ausland über eine Entsendeorganisation zu leisten.

Gedenk-, Sozial- und Friedensdienste, die „Auslandsdienste“, stellen gemäß der Regelung des Zivildienstgesetzes im rechtlichen Sinn keine besondere Form des ordentlichen Zivildienstes dar. Auslandsdiener werden nach Ableistung eines Dienstes - entsendet und begleitet von anerkannten Trägerorganisationen - von deren Zivildienstpflicht befreit. Finanziert werden die Auslandsdienststellen über den Auslandsdienstförderverein, der eine jährliche Subvention von Seiten des Bundesministeriums für Inneres erhält und ausschließlich männliche Staatsbürger fördert, die einen Zivildienst ableisten können.  Diese Förderung variiert pro Jahr pro Zivildienstleistenden stark, in den letzten Jahren kam es schon zu starken Kürzungen von Seiten des Innenministeriums.

Gedenkdiener leisten einen unschätzbaren Beitrag in der Aufarbeitung der Gräuel des Nationalsozialismus und der hiermit verbundenen historischen Verantwortung Österreichs.

Die Rolle des Gedenkdienstes bei der Repräsentation Österreichs im Ausland wird immer wieder auch von hochrangigen VertreterInnen der Republik betont. So hob etwa Bundespräsident Dr. Heinz Fischer die „Wichtigkeit des Gedenkdienstes als Repräsentation Österreichs im Ausland“ beim Empfang der Gedenkdiener am 18. Juli 2011 in der Hofburg hervor.

Sozialdiener werden in Einsatzländer in Mittel- und Südamerika, Afrika und Asien entsendet und engagieren sich für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes; u.a. leisten sie ihren wertvollen Beitrag in Straßenkinder-Projekten, Bildungsprojekten, Altenbetreuung oder in der Behindertenarbeit.

Friedensdiener engagieren sich in einem weltweiten Netzwerk für die Erreichung bzw. Sicherung von Frieden in Krisengebieten und arbeiten mit der Bevölkerung vor Ort an gewaltfreien Konfliktlösungsmodellen.

Die Auslandsdienste, die Gedenk-, Sozial- und Friedensdienste, müssen auf eigene Beine gestellt und somit auch für Frauen geöffnet werden.

Pro Auslandsdienststelle (pro AuslandsdienerIn und pro Jahr) sind mindestens € 10.000 vorzusehen. Zurzeit gibt es rund 120 Stellen, welche mit den Trägervereinen weiterhin aufrechterhalten und ausgebaut werden sollen.

Die Volksbefragung war vor allem ein klarer Auftrag an die Bundesregierung sich für den Zivildienst und somit auch für den Auslandszivildienst einzusetzen und Reformen in Gang zu bringen. Das Ergebnis der Volksbefragung ist entsprechend zu berücksichtigen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den Entschließungsantrag 1898/A(E) erstmals in seiner Sitzung am 18. April 2012 in Verhandlung genommen. Nach der Debatte, an der sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill der Abgeordnete Mag. Wolfgang Gerstl beteiligte, wurden die Verhandlungen vertagt.

Der Entschließungsantrag 2196/A(E) wurde vom Ausschuss für innere Angelegenheiten zunächst in seiner Sitzung am 13. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill die Abgeordnete Ulrike Königsberger‑Ludwig. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

In der Sitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten am 27. Juni 2013 wurde die Regierungsvorlage 2406 der Beilagen in Verhandlung genommen und es wurden die Verhandlungen zu den Anträgen 1898/A(E) und 2196/A(E) wieder aufgenommen. Außer der Berichterstatterin zur Regierungsvorlage 2406 der Beilagen Abgeordneten Adelheid Irina Fürntrath‑Moretti meldeten sich in der gemeinsamen Debatte die Abgeordneten August Wöginger, Tanja Windbüchler-Souschill, Ing. Peter Westenthaler, Ulrike Königsberger-Ludwig, Harald Vilimsky und Martina Schenk sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner zu Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 28a ZDG):

In § 56 HGG ist die Möglichkeit eines Härteausgleichs ohne Rechtsanspruch bei Vorliegen einer besonderen Härte (§ 56 Abs. 2 HGG) vorgesehen. Da es auch bei Zivildienstleistenden zu berücksichtigungswürdigen Härten kommen kann, soll der Härteausgleich auch Zivildienstleistenden zu Gute kommen können. Diese Adaptierung des Zivildienstgesetzes trägt auch zur Harmonisierung von Wehr- und Zivildienst bei.

Zu Z 2 (§ 38a):

Die Änderungen in Z 2 dienen einer grammatikalischen Richtigstellung und zur Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3 (§ 76c):

Durch Z 3 wird die Inkrafttretensbestimmung adaptiert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T, dagegen: B) beschlossen.

Die Entschließungsanträge 1898/A(E) und 2196/A(E) gelten damit als miterledigt.

 

Weiters haben die Abgeordneten Otto Pendl, Günter Kößl und Tanja Windbüchler-Souschill im Zuge der Debatte einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Evaluierung der „Freiwilligen Jahre“ nach dem Freiwilligengesetz 2012 eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T, dagegen: B) beschlossen wurde.

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) wurde am 27. März 2012 im Bundesgesetzblatt I Nr. 17/2012 veröffentlicht und ist mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten. Es stellt u.a. die gesetzliche Grundlage für die Rahmenbedingungen und Strukturen zur Förderung von Freiwilligentätigkeiten im Inland, zur Durchführung des freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland dar.

Die ersten Träger nach diesem Gesetz wurden im Laufe des 2. Halbjahres 2012 mit Bescheid zugelassen.

Die anerkannten Träger haben dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. dem/der Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle 3 Jahre - also erstmals im  Herbst  2015 - schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung der Jahre vorzulegen.

Für die effektive Umsetzung und zur Abschätzung von möglichen Verbesserungen für das Freiwillige Sozialjahr, das Freiwillige Umweltschutzjahr und die Auslandsdienste gemäß Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes ist eine - auf diesen Berichten der Trägerorganisationen basierende - umfassende Evaluierung der durch das Freiwilligengesetz getroffenen Maßnahmen notwendig.“

 

Darüber hinaus haben die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Otto Pendl und Günter Kößl im Zuge der Debatte einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Schaffung besonderer bundesgesetzlicher Regelungen für Auslandsdienste eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, B, dagegen: T) beschlossen wurde.

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Mit der Regierungsvorlage 2406 dB XXIV. GP hat die Bundesregierung im Rahmen der ZDG‑Novelle 2013 eine Reihe von wichtigen Reformen zur Attraktivierung des Zivildienstes dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

In einem weiteren Reformschritt sollen die Auslandsdienste auf neue rechtliche und organisatorische Beine gestellt werden. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes werden Männer nach Ableistung eines Auslandsdienstes zum ordentlichen Zivildienst nicht mehr herangezogen. Auf der Basis des Zivildienstgesetzes wurde der Auslandsdienst-Förderverein eingerichtet, der über die Zuwendungen  von Seiten des Bundes, von Ländern und Religionsgesellschaften jährlich die Kostenersätze an Trägerorganisationen vergibt.

Es erscheint im Hinblick auf die hohe außenpolitische Bedeutung der Dienstleistung im Ausland in Form eines Gedenk-, Sozial- oder Friedensdienstes notwendig, dem Reformgedanken durch Schaffung neuer rechtlicher und organisatorischer Grundlagen außerhalb des Zivildienstgesetzes verstärkt Rechnung zu tragen und den Auslandsdienst auf eine breitere Basis zu stellen und somit diesen für Frauen und Männer gleich zugänglich zu gestalten.

Gedenkdiener leisten einen unschätzbaren Beitrag in der Aufarbeitung der Gräuel des Nationalsozialismus und der hiermit verbundenen historischen Verantwortung Österreichs. Gedenkstätten wie Yad Vashem in Israel oder das Anne Frank – Haus in den Niederlanden sind weiterhin von Seiten österreichischer Freiwilliger über den Auslandsdienst zu unterstützen.

Sozialdiener werden in Einsatzländer in Mittel- und Südamerika, Afrika und Asien entsendet und engagieren sich für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes; u.a. leisten sie ihren wertvollen Beitrag in Straßenkinder-Projekten, Bildungsprojekten, Altenbetreuung oder in der Behindertenarbeit.

Friedensdiener engagieren sich in einem weltweiten Netzwerk für die Erreichung bzw. Sicherung von Frieden in Krisengebieten und arbeiten mit der Bevölkerung vor Ort an gewaltfreien Konfliktlösungsmodellen.“

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Adelheid Irina Fürntrath-Moretti gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung (Anlage 1) annehmen;

3.      die angeschlossene Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 2013 06 27

                 Adelheid Irina Fürntrath-Moretti                                                       Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann