2540 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 150/A der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz 2008)

Die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 3. Dezember 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1: Aufgrund des Entfalls des § 58c ist § 6 Z 5 nicht mehr notwendig.

Zu Z 2, 3, 4, 6, 8 und 9: Anpassungsbedarf aufgrund des Entfalls von § 58c.

Zu Z 5: Österreichische Staatsbürger, die zwischen 1938 und 1945 vor dem NS Regime flüchten mussten, haben mitunter auch zum eigenen Schutz nach ihrer Flucht die Staatsbürgerschaft anderer Länder angenommen.

Im Regelfall war es von den NS-Flüchtlingen nicht intendiert, ihre bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren. In der österreichischen Nachkriegsgesetzgebung wurde die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft als Verlusttatbestand gewertet und haben die Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Völlig übersehen wurde im Rahmen dieser Gesetzeslage, dass die Annahme anderer Staatsbürgerschaften in einer Zwangslage erfolgt ist und nicht auf Freiwilligkeit beruht hat. Die Betroffenen wurden damit nicht nur Opfer des Nationalsozialismus, sondern auch mit einer de jure Ausbürgerung durch die zweite Republik bestraft.

Zahlreiche Gesetzesnovellen haben Erleichterungen für die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gebracht. Am Grundproblem der historisch ungerechtfertigten Aberkennung der Staatsbürgerschaft hat die Gesetzgebung aber nichts geändert. Auch die Historikerkommission hat in ihrer Veröffentlichung Band 7 Kolonovits/Berger/Wendelin, Staatsbürgerschaft und Vertreibung, Hsg. Jabloner et al Kritik an der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich der Staatsbürgerschaft bei NS Vertriebenen geübt. Die Erkenntnisse der Historikerkommission wurden bis dato nicht vollständig umgesetzt.

Ein Mangel der nunmehr geltenden Rechtslage liegt darin, dass die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht selten zum Verlust der zuletzt innegehabten Staatsbürgerschaft geführt hat. Nicht selten hat dieser Verlust auch finanzielle oder sozialrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen.

Absatz 1 versucht zweierlei Rechnung zu tragen. Historisches Unrecht wird getilgt, in dem NS Verfolgte hinsichtlich der Staatsbürgerschaft so gestellt werden, als hätten sie die österreichische Staatsbürgerschaft nie verloren. Es gilt die Vermutung der zwangsweisen Entziehung der Staatsbürgerschaft und der damit verbundenen Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft in einer Zwangslage. Durch die Feststellung des Bestands der Staatsbürgerschaft wird eine durchgehend bestehende Staatsbürgerschaft dokumentiert. Die erfolgte Ausbürgerung wird somit im nachhinein beseitigt und die Betroffenen in vollem Ausmaß hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft restituiert. Die durchgehend bestehende österreichische Staatsbürgerschaft beseitigt aber auch das Risiko eines Staatsbürgerschaftverlusts gegenüber der geltenden Gesetzeslage. In Folge kann durch das Wegfallen der Notwendigkeit der expliziten Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein allfälliger Verlusttatbestand hinsichtlich einer anderen Staatsbürgerschaft eintreten.

Durch Absatz 2 soll sichergestellt sein, dass auch Hinterbliebene österreichischer NS-Flüchtlinge einen Anspruch auf die Feststellung der bestehenden österreichischen Staatsbürgerschaft haben. Durch den Verweis ist sichergestellt, dass auch die Nachkommen von NS Verfolgten eine bestehende Staatsbürgerschaft der Vorfahren über den Wege der Abstammung für sich geltend machen können.

Durch Absatz 3 soll die Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Feststellung des aufrechten Bestands der Staatsbürgerschaft geschaffen werden.

Durch Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass die Antragsstellung auf bescheidmäßige Feststellung auch an den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist, da der Großteil der Betroffenen im Ausland lebt und dieser Umstand keine Hürde darstellen soll.

Mit Umsetzung dieses Antrags ist den Feststellungen der Historikerkommission bezogen auf die Restituierung der Staatsbürgerschaft von NS Vertriebenen entsprochen.

Zu Z 7: Die Regelung wird durch § 42a ersetzt.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag zunächst in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 in Verhandlung genommen und ein öffentliches Hearing gemäß § 37 Abs. 9 GOG abgehalten. In Rahmen dieses Hearings wurden folgende Experten befragt:

-              Univ.-Prof. Dr. Rainer Bauböck, European University Institute (Florenz),

-              Mag. Dietmar Hudsky, Leiter der Abteilung Aufenthalt und Staatsbürgerschaftswesen im              Bundesministerium für Inneres, und

-              Rechtsanwalt Dr. Thomas Neugschwendtner, Ecker Embacher Neugschwendtner              Rechtsanwälte/-in.

An der Debatte mit den Experten beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Alev Korun, die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Sonja Ablinger, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Wolfgang Gerstl und Dr. Peter Pilz. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

In der Sitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten am 27. Juni 2013, in der die Verhandlungen wieder aufgenommen wurden, ergriffen die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Harald Vilimsky, Mag. Albert Steinhauser, Ing. Peter Westenthaler, Angela Lueger, Martina Schenk sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner das Wort.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: G, dagegen: S, V, F, B, T).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johann Singer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2013 06 27

                                  Johann Singer                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann