2547 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2211 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht die Einrichtung je eines Landesverwaltungsgerichts in jedem Land sowie eines Bundesverwaltungsgerichts und eines Bundesfinanzgerichts auf Bundesebene vor („9 + 2-Modell“). Dies macht eine Anpassung der einfachgesetzlichen Rechtsordnung erforderlich, die hinsichtlich jener Bundesgesetze, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind, durch gegenständliches Gesetzesvorhaben vorgenommen werden soll.

Die vorgeschlagenen Adaptierungen im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz betreffen insbesondere folgende Regelungsaspekte:

1.1. Aufhebung von Regelungen über Instanzenzüge (Ausnahme: gemeindeinterner Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich) und Vorstellungen an Gemeindeaufsichtsbehörden sowie bezughabenden Organisationsvorschriften:

An die Stelle des administrativen Instanzenzuges tritt die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Die Verwaltungsgerichte übernehmen dabei sowohl die Funktion der bisherigen Berufungsbehörden (Ausnahme: im gemeindeeigenen Wirkungsbereich) als auch der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden (insb unabhängigen Verwaltungssenate sowie allenfalls gesetzlich eingerichteten weisungsfreien kollegialen Sonderbehörden mit Berufungs- und/oder Beschwerdezuständigkeiten bzw. Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; vgl. im Detail Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG] und 85 [Anlage] der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

Aufgrund der generellen und ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012) sind grundsätzlich alle einfachgesetzlich vorgesehenen administrativen Instanzenzüge und damit einhergehenden Organisationsvorschriften sowie Regelungen betreffend Vorstellungen an Gemeindeaufsichtsbehörden zu beseitigen. Lediglich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besteht nach Art. 118 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 weiterhin ein zweistufiger Instanzenzug, der jedoch bundes- bzw. landesgesetzlich ausgeschlossen werden kann.

Aus Gründen der „Rechtsanwenderfreundlichkeit“ soll in jedem Materiengesetz ausdrücklich normiert werden, ob Beschwerden gegen Bescheide nach dem jeweiligen Bundesgesetz an das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zu richten sind.

1.2. Anpassung datenschutzrechtlicher Regelungen betreffend Berufungsverfahren:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedingt eine Anpassung der in den einzelnen Materiengesetzen entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften insb des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthaltenen Ermächtigungen zur Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen von Berufungsverfahren. Dies betrifft insbesondere Datenübermittlungen an sowie die Verarbeitung dieser Daten durch die Berufungsbehörden, an deren Stelle nunmehr generell die Verwaltungsgerichte als Beschwerdeinstanz treten.

1.3. Aufhebung von Regelungen über Rechtsmittelausschlüsse:

Aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist es dem einfachen Gesetzgeber künftig verwehrt, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen verwaltungsbehördliche Bescheide an das zuständige Verwaltungsgericht abzuerkennen. Folglich müssen derzeit bestehende gesetzliche Regelungen, die die Erhebung ordentlicher Rechtsmittel ausschließen, ersatzlos behoben und bisherige „Anschlussregelungen“ betreffend außerordentliche Rechtsmittel (Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof) an das Regime der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz angepasst werden.

Soweit dies jedoch aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen am vorzeitigen Eintritt der Rechtswirksamkeit bzw. Vollstreckbarkeit bestimmter Bescheide erforderlich ist, sollen anstatt der erwähnten Rechtsmittelausschlüsse Regelungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aufgenommen werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG und § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013). Darüber hinaus wird auf die beabsichtigte Novelle des DSG 2000 Bedacht genommen (DSG-Novelle 2013, RV 2131 d.B. XXIV. GP).

1.4. Anpassung von Bestimmungen betreffend Amtsbeschwerdebefugnisse:

Gemäß Art. 132 Abs. 5 und Art. 133 Abs. 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 bestimmen die Bundes- und Landesgesetze, wer in anderen als den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (VwG) bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erheben kann. Insoweit derartige Regelungen erforderlich sind, sollen entsprechende Amtsbeschwerdebefugnisse an das VwG vorgesehen bzw. bestehende Normen über Amtsbeschwerden an den VwGH an die geänderte Rechtslage angepasst und folglich durch „Amtsrevisionsbefugnisse“ ersetzt werden. Im SPG wird ebenfalls ein „Amtsrevisionsbefugnis“ sowie ein Eintrittsrecht des Bundesministers für Inneres in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 SPG.

1.5. Anpassung von Regelungen über „sukzessive Gerichtszuständigkeiten“:

Im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und Art. 94 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist es erforderlich, die bisherigen „sukzessiven Gerichtszuständigkeiten“ an die neue Verfassungsrechtslage anzupassen.

1.6. Anpassung von Bestimmungen mit Bezugnahmen auf ordentliche Gerichte:

Insoweit in den entwurfsgegenständlichen Bundesgesetzen auf Gerichte bzw. gerichtliche Rechtswege Bezug genommen wird, soll angesichts der bevorstehenden Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz klargestellt werden, dass darunter ausschließlich die ordentlichen Gerichte bzw. Rechtswege zu verstehen sind.

1.7. Anpassung von Verweisen auf Rechtsmittel-, Verfahrens- und Organisationsvorschriften:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wurden das B-VG und zahlreiche Verfahrensgesetze geändert sowie ein Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, und Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, erlassen. Dies erfordert eine Anpassung all jener Regelungen, die Verweise auf das B-VG, EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008), AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991), VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991), VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991), EU-VStVG (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, BGBl. I Nr. 3/2008), VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985), VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953), ZustG (Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982), FinStrG (Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958) und die EO (Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896) enthalten. Damit einhergehend sind allenfalls erforderliche Verweise auf das VwGVG zu ergänzen.

Die übrigen – nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedingten – Änderungsvorschläge dienen der Anpassung von Verweisen auf mittlerweile geänderte Gesetzesbestimmungen und Behördenbezeichnungen, einer Anpassung des Luftfahrtsicherheitsrechts an einen Beschluss der Europäischen Kommission sowie der Ermöglichung einer verordnungsmäßigen Festlegung vom GebAG abweichender Pauschalbeträge für nichtamtliche Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen insbesondere in jenen Massenverfahren, in denen diese regelmäßig beizuziehen sind.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu die Ausführungen im Vorblatt und allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP 1 f und 4 f. Darüber hinaus zieht der vorliegende Entwurf keinerlei finanzielle Auswirkungen nach sich.

3. Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 auf Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“),

- des Artikels 2 auf Art. 118 Abs. 4 und Art. 119a Abs. 3 B-VG (Bundes-Gemeindeaufsicht),

- des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“),

- der Artikel 4, 6 und 7, 10 bis 15 sowie 17 bis 20 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“; „Vereins- und Versammlungsrecht“; „Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens“; „Meldewesen“; „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“),

- des Artikels 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 15 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ und „militärische Angelegenheiten“),

- des Artikels 9 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Passwesen“),

- der Artikel 8 und 10 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“),

- des Artikels 16 auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Grenzvermarkung“),

- des Artikels 21 auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“) und

- des Artikels 22 auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Lueger die Abgeordneten Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Gerald Grosz und Mag. Alev Korun sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 und 2 (§§ 25, 72 Abs. 1 PStG 2013):

Entsprochen wird hiermit dem Erfordernis der verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen (Beschluss des VfGH, B 125/11-11; B 138/11-10). Die Bestimmung zur Aufhebung der Einsichtsbeschränkung des § 52 Abs. 5 PStG 2013 soll nunmehr auch für Altmatriken zur Anwendung kommen.

Zu Z 4 bis 6 (§§ 38a, 88 Abs. 4, 89 Abs. 4 SPG):

Mit § 88 Abs. 4 SPG soll festgelegt werden, dass die Beschwerdefrist sowohl für Beschwerden nach Abs. 1 als auch für Beschwerden nach Abs. 2 sechs Wochen beträgt und diese beim Landesverwaltungsgericht einzubringen sind. Mit dem zweiten Satz soll klargestellt werden, dass die Beschwerdefrist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtsverletzung beginnt, es sei denn, der Beschwerdeführer ist durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt an der Erhebung seiner Beschwerde behindert (vgl. § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Darüber hinaus soll der Rechtsschutz gegen Verletzungen einer Bestimmung der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, durch die Landesverwaltungsgerichte gewährleistet sein.

Zu Z 8 (§§ 11 Abs. 5 und 23 Abs. 2b WaffG):

Die geltende Rechtslage berücksichtigt bereits, dass jungen Menschen ermöglicht wird, zu jagdlichen und sportlichen Zwecken, mit der Vollendung des 16. Lebensjahres Waffen besitzen zu dürfen. Eine entsprechende Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Da die dahinter stehende Intention, bereits jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, auf eine spätere Tätigkeit vorbereitet zu werden, auch auf junge Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen zutrifft, scheint es angezeigt, diese Möglichkeit auch dort zu eröffnen, zumal dies mit keinem Automatismus einhergeht, sondern jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Betroffene dazu in der Lage ist.

Darüber hinaus soll diese Bewilligung von Gesetzes wegen auf den Umfang, wie er in § 35 Abs. 2 Z 3 umschrieben wird beschränkt sein. Wenn nun einem Jugendlichen eine Bewilligung erteilt wird, um als Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung Waffen innehaben zu dürfen, so darf er mit diesen nur zu feierlichen oder festlichen Anlässen ausrücken oder an den hiezu erforderlichen vorbereitenden Übungen teilnehmen.

Die Praxis hat gezeigt, dass es den Behörden schwer fällt, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden, will der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen. Dieses Problem tritt in erster Linie im Bereich der Sportschützen auf. Zur Selbstverteidigung oder für die Ausübung der Jagd besteht dieser Bedarf in weit geringerem Umfang. Um nun für den überwiegenden Teil jener Fälle eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, soll diese Regelung eben auf die Sportschützen abstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Bestimmung nur auf die Waffenbesitzkarte abstellt; Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports kann wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen.

Diese Regelung schließt aber keinesfalls aus, dass nach den bestehenden Regelungen weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten.

Die vorgeschlagene Bestimmung trägt sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen, computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des Schießsports, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen zu dürfen.

Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.

Überdies zieht ein solcher Antrag nach sich, dass der Antragsteller einer, außerhalb der sonst alle fünf Jahre notwendigen Überprüfung seiner Verlässlichkeit, kurzen Überprüfung unterzogen wird, ob er sich im Hinblick auf das Waffengesetz wohlverhalten hat.

Die Beschränkung, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Betroffene noch nicht mehr als fünf Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf, gründet darauf, dass eine deutliche Abgrenzung hin zu Waffensammlern, für die ein eigenes Regime greift, getroffen werden soll.

Neben dem Zeitablauf von fünf Jahren darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen des Waffengesetzes begangen haben, wie etwa eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung.

Zu Z 9 (§ 49 WaffG):

Im Hinblick auf die außergewöhnliche Zuständigkeitsregelung des § 42b und den Umstand, dass in dieser Bestimmung einer Beleihung vorgesehen ist, ist abweichend von den typischen Zuständigkeitskonstellationen aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der obersten Organe des Bundes (Bundesminister) der Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht vorzusehen. Sofern Kriegsmaterial betroffen ist (§§ 18 Abs. 2 und 44), soll das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, der keine Sicherheitsbehörde ist, entscheiden.

Zu Z 10 (§ 58 Abs. 6 WaffG):

Die Verlängerung der Frist zur Kennzeichnung von Kriegsmaterial als deaktiviert soll dazu dienen, Betroffenen tatsächlich ausreichend Zeit zu geben, ihrer Verpflichtung nachzukommen und dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport durch entsprechende Information über die Möglichkeiten zur Deaktivierung und Kennzeichnung zu informieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es derzeit im Bundesgebiet noch wenige Stellen zur Deaktivierung von Kriegsmaterial gibt, scheint diese jedenfalls angezeigt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, T, dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 27

                                  Angela Lueger                                                                       Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann