2549 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2434 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)

und

über den Antrag 2176/A der Abgeordneten Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. I Nr. 53/2012, geändert wird

Zur Regierungsvorlage 2434 der Beilagen:

Gewaltverbrechen in der Familie oder im nahen Umkreis des Opfers zeichnen sich oft im Vorfeld ab.

Die Schaffung und der sukzessive Ausbau der sicherheitspolizeilichen Befugnisse gegenüber Gefährdern bei Gewalt in Wohnungen haben zu einer wesentlichen und signifikanten Verbesserung des vorbeugenden Schutzes gefährdeter Personen geführt. Insbesondere bei besonders gewaltgeneigten Gefährdern („Hochrisikofälle“) können die sicherheitspolizeilichen und zivilgerichtlichen Maßnahmen allein jedoch nicht den Schutz der gefährdeten Kinder gewährleisten. In diesen Fällen müssen andere Interventionen erfolgen und verstärkt geeignete Maßnahmen entwickelt werden. Auch sind in diesen Fällen polizeiliche und strafprozessuale Instrumente anzuwenden, die im Falle des Vorhandenseins strafrechtlicher Aspekte zu polizeilichen Strafanzeigen und in der Folge auch strafgerichtlichen Maßnahmen führen.

Mit gegenständlichem Gesetzesvorhaben soll das bewährte Instrument des polizeilichen Betretungsverbots ausgeweitet werden, um in den Fällen, in denen aufgrund der Gefährdungseinschätzung die Prognose besteht, dass eine entsprechende sicherheitspolizeiliche Gefährdungslage besteht, den Schutz Unmündiger zu verbessern.

Die von der Bundesministerin für Inneres ins Leben gerufene Task Force Kinderschutz, bestehend aus Vertretern der Bundesministerien für Justiz, für Unterricht, Kunst und Kultur, für Gesundheit sowie für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundeskanzleramtes, der Opferschutzeinrichtungen, der Kinder- und Jugendanwaltschaft und der Gewaltschutzzentren, bestätigte diesen Praxisbefund.

Der aufgezeigte Handlungsbedarf wurde von den Bundesministerinnen für Justiz und für Inneres zum Anlass für die Ausarbeitung eines 5-Punkte-Maßnahmen-Pakets genommen. Darin werden neben der Einführung einer Checkliste für Polizistinnen und Polizisten zur konkreten Bewertung einer Gefährdungssituation und der operativen Vorgabe, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen dem Wohl des Kindes eine vorrangigere Bedeutung zuzukommen hat, im Sinne der Task Force Empfehlungen folgende gesetzliche Maßnahmen angeregt:

          1.) Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zwecks:

                a. Ausweitung des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kindergärten, und Horts um unmündige Minderjährige, die unmittelbar von einem gefährlichen Angriff auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit im familiären Bereich bedroht sind, auch an derartigen Orten vor Übergriffen besser schützen zu können;

                b. Institutionalisierung einer umgehenden Information der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefährdung von Kindern durch das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des SPG, um erforderliche weitergehende Maßnahmen zum Schutz des Kindes sicherzustellen.

          2.) Normierung einer Verwaltungsstrafbestimmung mit welcher die Missachtung einer, durch einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 EO getroffenen Anordnung unter Strafe gestellt wird, um eine wirksame Durchsetzung der gerichtlichen Verfügung, insbesondere durch die Möglichkeit einer Festnahme des Gefährders durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sicherzustellen.

Darüber hinaus werden flankierende Maßnahmen, wie die Klarstellung der Behördenzuständigkeit im Falle einer sprengelübergreifenden Anordnung eines Betretungsverbotes und der Vorgehensweise im Falle der Einbringung einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 382b und 382e EO angeregt.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich des Artikels 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Art 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtsverfahren“) und hinsichtlich des Artikels 2 auf Art 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtsverfahren“).

 

Zum Antrag 2176/A:

Die Abgeordneten Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 6. Dezember 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2012, normiert in § 92 Ziffer 2, dass der Bund nur für Schäden haftet, die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen. Dies scheint insofern unzureichend, da gemäß § 44 SPG „Inanspruchnahme von Sachen“ beim Gebrauch von fremden Sachen nicht nur auf die Abwehr eines gefährlichen Angriffes, sondern auch auf die Inanspruchnahme fremder Sachen für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht abgestellt wird. Somit ist es gerechtfertigt, dass auch in Fällen, in denen fremde Sachen in Anspruch genommen werden, wenn deren Gebrauch für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich erscheint, der Bund für entstandene Schäden an diesen Sachen haftet.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die beiden gegenständlichen Vorlagen in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters zur Regierungsvorlage 2434 der Beilagen Abgeordneten Stefan Prähauser beteiligten sich an der Debatte außer dem Berichterstatter zum Antrag 2176/A Abgeordneten Werner Herbert die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Angela Lueger, Hannes Fazekas, Tanja Windbüchler-Souschill, Günter Kößl und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung einstimmig bzw. mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B, T, dagegen: F) beschlossen.

Damit gilt der Antrag 2176/A als miterledigt.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Stefan Prähauser gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2434 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 27

                               Stefan Prähauser                                                                     Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann