2551 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2433 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden

Besondere für die öffentliche Sicherheit erbrachte herausragende Leistungen können sowohl von Exekutivbediensteten als auch von Zivilpersonen mit den bestehenden Orden und Ehrenzeichen entweder gar nicht oder nicht angemessen gewürdigt werden. Weiters besteht für in Ausübung des Dienstes in sensiblen Bereichen des Innenressorts erlittene Verletzungen bisher keine Möglichkeit der Verleihung einer Verwundetenmedaille.

Durch Novellierung des Verwundetenmedaillengesetzes soll die Schaffung einer Verwundetenmedaille für Angehörige des Innenressorts bei Verletzung unabhängig von einem Auslandseinsatz erfolgen. Des Weiteren sollen durch Novellierung des Exekutivdienstzeichengesetzes ein besonderes Anerkennungszeichen für Zivilpersonen für besondere Leistungen rund um die öffentliche Sicherheit sowie ein eigenes Abzeichen für Exekutivbeamten für besondere Tapferkeit im Dienst eingeführt werden.

Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Bundessache sind, steht der Bundesgesetzgebung zu. (Kompetenzfeststellung durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. 46/1951).

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Johann Singer, der sich auch in der Debatte zu Wort meldete.

Im Zuge der Debatte wurde ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Änderung des Art. 1 (§ 1 Abs. 2, § 2, § 2a, § 2b, § 5 Abs. 2a und § 5 Abs. 5 des Exekutivdienstzeichengesetzes):

Art. 1 Z 3 (§ 1 Abs. 2) fügt eine Grundsatzbestimmung für das Anerkennungszeichen für besondere Verdienste ein.

Art. 1 Z 5 enthält eine Änderung von § 2, wonach das EDZ nach 30 Jahren von der Dienstbehörde und nicht mehr von der Bundesministerin verliehen wird.

Art. 1 Z 6 sieht in einem neu eingefügten § 2a unabhängig von zeitlichen Voraussetzungen ein EDZ als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst und dessen (auch mehrmalige) Verleihung durch die Bundesministerin vor. Der ebenfalls neu eingefügte § 2b trifft nähere Regelungen für das Anerkennungszeichen für besondere Verdienste.

Art. 1 Z 8 (§ 5 Abs. 2a) beschreibt die nähere Beschaffenheit des Abzeichens für besondere Tapferkeit.

Art. 1 Z 9 (§ 5 Abs. 5) enthält eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Anerkennungszeichens für besondere Verdienste.

Die angeführten, zunächst für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorgeschlagenen, Regelungen werden im Hinblick auf gleich gelagerte Sachverhalte und Voraussetzungen auch auf das Justizressort und die dortige Justizwache anwendbar gemacht.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 27

                                  Johann Singer                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann