2553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (2398 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Das neue Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, tritt am 1. November 2013 in Kraft. In § 9 Abs. 5 PStG 2013 ist vorgesehen, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekannt gegeben werden, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) in verschlüsselter Form übermittelt werden können. Wenn die technischen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss die Übermittlung der Daten mit den Geburtsanzeigen in Papierform erfolgen (vgl. § 9 Abs. 6 PStG 2013).

Die von den Hebammen zu ermittelnden medizinischen und sozialmedizinischen Merkmale der Geburt sind für die Erstellung der Geburtenstatistik von Bedeutung. Die Ergebnisse werden jährlich im demographischen und gesundheitsstatistischen Jahrbuch sowie auf der Homepage der Statistik Austria veröffentlicht. Die Analyse umfasst wichtige Indikatoren, u.a. die Frühgeburtenrate, den Anteil der Untergewichtigen oder die Kaiserschnittrate. Die Geburtenstatistik wird auch für internationale Datenlieferungen an Eurostat, an die WHO oder die OECD benötigt.

Bisher war durch die Hebammen-Geburtenstatistikverordnung, BGBl. Nr. 981/1994, vorgegeben, welche Merkmale Hebammen zu ermitteln haben. Aus Datenschutzgründen sollen diese medizinischen und sozialmedizinischen Merkmale, die von den Hebammen zu erheben sind, nicht mehr nur im Verordnungswege festgelegt werden, sondern sollen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Hebammengesetz erhalten. Im Zuge der gesetzlichen Verankerung werden die Merkmale aktualisiert und den Anforderungen einer zeitgemäßen Statistik angepasst.

Weiters erfolgt im Rahmen der vorliegenden HebG-Novelle eine Anpassung der berufsrechtlichen Vorschriften für Hebammen an die sich aus der EU-Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45, ergebenden Verpflichtungen, die bis 25. Oktober 2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen sind.

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG auf Drittstaatsangehörige wurden in den letzten Jahren zahlreiche EU-Richtlinien erlassen, zuletzt die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Da diese EU-Richtlinien somit nahezu alle Drittstaatsangehörigen mit EU­Qualifikationsnachweisen erfassen, wird im Sinne einer erleichterten Berufsanerkennung von Migranten/-innen und einer einfacheren Vollziehung das Staatsangehörigkeitserfordernis bei der EWR­Berufszulassung gestrichen.

Zur vorgesehenen Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ist festzuhalten, dass die Einbindung der Hebammen in die Betreuung von Schwangeren im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms seit langer Zeit gefordert wird.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 8 („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) und Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“), weiters auf den Kompetenztatbestand Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“). Hinsichtlich der Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Kurt Grünewald und Dr. Andreas Karlsböck sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G dagegen: F, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2398 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 27

                                Ridi Maria Steibl                                              Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau