2559 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (2444 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD­Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)

Inhalt:

Im Rahmen der vorliegenden GuKG- und MTD-Gesetz-Novelle erfolgen die Anpassungen der berufsrechtlichen Vorschriften für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die gehobenen medizinisch-technischen Dienste an die sich aus der EU-Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45, ergebenden Verpflichtungen, die bis 25. Oktober 2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen sind.

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9 (in der Folge kurz: EU-Berufsanerkennungsrichtlinie) auf Drittstaatsangehörige wurden in den letzten Jahren zahlreiche EU-Richtlinien erlassen, zuletzt die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Da diese EU-Richtlinien somit nahezu alle Drittstaatsangehörigen mit EU­Qualifikationsnachweisen erfassen, wird im Sinne eines erleichterten Zugangs zur Berufsanerkennung für Migranten/-innen das Staatsangehörigkeitserfordernis bei der Anerkennung von im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Qualifikationsnachweisen in den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten gestrichen.

Im Berufsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind einige sich aus der Praxis ergebenden Anpassungen vorzunehmen:

-       Ermöglichung der Schulung und Unterweisung zu sowie der Weiterdelegation von ärztlich angeordnete Tätigkeiten an pflegende Angehörige durch diplomierte Pflegepersonen;

-       Entfall der Regelungen betreffend die individuelle Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen mit den Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege;

-       Ermöglichung von Personen, denen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege eine EWR-Berufszulassung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt wird, zur befristeten Ausübung der Pflegehilfe.

Hinsichtlich eines allfälligen weiteren Änderungsbedarfs im Ausbildungs- und Berufsrecht der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind die Ergebnisse der von der GÖG/ÖBIG durchgeführten Evaluierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes abzuwarten.

Im Ausbildungsrecht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste erfolgt folgende Rechtsbereinigung:

Die Überführung der Ausbildungen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in den Fachhochschulbereich ist österreichweit nahezu abgeschlossen. Die entsprechenden Regelungen über die Ausbildungen an den bisherigen Akademien sind daher aus dem Berufsgesetz mit einer angemessenen Übergangsfrist zu streichen, um österreichweit einheitliche Ausbildungsbedingungen für diese Gesundheitsberufe sicherzustellen. Durch den Wegfall der MTD-Akademien reduziert sich der (Verwaltungs)aufwand der betroffenen Bundesländer (z.B. Bewilligung der Akademien, Genehmigung der Akademieordnungen, Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen etc.), der angesichts der bereits erfolgten Überführung der Ausbildungen in den Fachhochschulbereich auch in den letzten Jahren tatsächlich nicht mehr angefallen ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B­VG („Gesundheitswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Claudia Durchschlag, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Andreas Karlsböck und Bernhard Vock sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„In der 191. Sitzung des Ministerrates wurde die gegenständliche Regierungsvorlage beschlossen und im Rahmen einer Protokollanmerkung vereinbart, dass ‚über die offene Frage der Registrierung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste im parlamentarischen Prozess bis zum Gesundheitsausschuss weitere Gespräche mit dem Ziel einer Einigung zu führen sind.‘

In Umsetzung der Ergebnisse dieser Gespräche werden die Berufsangehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in das Gesundheitsberuferegister-Gesetz aufgenommen und die entsprechenden Änderungen im MTD-Gesetz vorgenommen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und Dr. Erwin Rasinger mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 27

                     Dr. Sabine Oberhauser, MAS                                   Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau