2573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 2241/A der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Peter Michael Ikrath, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)) und das Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Peter Michael Ikrath, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. März 2013 im Nationalrat eingebracht.

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. April 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

Im Zuge der Debatte wurde einstimmig beschlossen, zum in Verhandlung stehenden Gesetzentwurf schriftliche Stellungnahmen der Obersten Organe und Höchstgerichte, des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien, des Datenschutzrates und der Datenschutzkommission, der Landtage der Bundesländer, der Präsidentinnen und Präsidenten der Landtage, der Ämter der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, des österreichischen Gemeinde- und Städtebundes, der Kammern und Interessensvertretungen, der Rechtswissenschaftlichen Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, des Instituts für Konfliktforschung, des Instituts für Rechtswissenschaften der TU Wien, des Instituts für Österreichisches und Europäisches öffentliches Recht der WU Wien, des Instituts für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt, des Instituts für Produktmanagement, des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Auslandsösterreicher-Weltbundes und Transparency International Austrian Chapter einzuholen. Danach wurden die Verhandlungen vertagt.

Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf Grund eines Beschlusses des Verfassungsausschusses auch auf der Website des Parlaments unter www.parlament.gv.at veröffentlicht.

Am 28. Juni 2013 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Harald Stefan und Herbert Scheibner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher und Mag. Michael Hammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. I – Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, Vermögensvorteile, Bruttobezüge sowie Einkommen sind im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu interpretieren.

 

Zu § 6 Abs. 1:

Ein Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses (etwa nach §§ 6a Abs. 2, 7 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1 oder 2 Unv-Transparenz-G) kommt mit einfacher Mehrheit, nicht jedoch bei Stimmengleichheit, zustande.

 

Zu § 6 Abs. 2:

Elektronische Meldung

Erfolgt die Bekanntgabe der Daten im Wege einer von der Parlamentsdirektion zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform, ist keine Signatur erforderlich.

 

Meldepflichten - Umfang

Nach diesem Gesetz sind nur Tätigkeiten zu melden, die nicht jene Funktionen umfassen, welche die Meldepflicht begründen oder erst aufgrund dieser Funktionen ausgeübt werden können. Nicht zu melden sind daher die Tätigkeiten als Abgeordnete zum Nationalrat, Mitglieder des Bundesrates, Landtagsabgeordnete, Ausschussvorsitzende, Ordner oder Schriftführer des jeweiligen Vertretungskörpers, Mitglieder der parlamentarischen Versammlung des Europarates, Klubobleute, Beiräte oder in Kommissionen (z.B. EDV-Beirat, Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland nach § 7 UFG) und Parlamentarischen Freundschaftsgruppen. Vermögensvorteile, die aus diesen Tätigkeiten fließen, sind daher auch bei der Meldung der Einkommenskategorie nach Abs. 4 und 5 nicht zu berücksichtigen.

Politische Funktionen, die darüber hinaus ausgeübt werden (z.B. Bezirksparteiobmann, Bundesparteivorsitzender - siehe auch § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c), sind hingegen von der Meldepflicht erfasst.

Nicht meldepflichtig sind Tätigkeiten, die weder „leitend“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 noch mit einem Vermögensvorteil verbunden sind (z.B. Stiftungsbeiräte).

In der Liste gemäß § 9 BezBegrBVG wird bei der Veröffentlichung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Z 1 angegeben, ob Vermögensvorteile erzielt werden. Im Fall der Z 2 ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass Vermögensvorteile erzielt bzw. im Fall der Z 3 nicht erzielt werden.

 

Keine Doppelmeldungen nach § 6 Abs. 2

Die Meldung einer Tätigkeit oder Funktion erfolgt entweder nach § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3, nicht mehrfach.

Nur im Fall eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft (Beamte und Vertragsbedienstete) besteht neben der Meldepflicht nach § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a auch eine Meldepflicht an den Unvereinbarkeitsausschuss nach § 6a.

 

Vermögensvorteile

Unter dem Begriff „Vermögensvorteile“ sind alle Bezüge (Geld- und Sachbezüge), Entschädigungen und Ähnliches zu verstehen, die nicht ausschließlich den konkreten Aufwand des Einzelnen abdecken. Kein Vermögensvorteil sind konkrete Aufwandsentschädigungen gegen Einzelrechnungsnachweis sowie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand etwa für notwendige Fahrtkosten und sonstige notwendige Spesen nicht übersteigen.

Wird etwa ein Dienstauto auch privat genutzt und wird dafür kein angemessenes Entgelt entrichtet, liegt ein zu meldender Vermögensvorteil vor. Bei einer steuerlichen Berücksichtigung als Sachbezug beim Bruttoeinkommen ist diese Nutzung bereits als Vermögensvorteil erfasst und fließt damit in die Meldung der Einkommenskategorie ein.

 

Zu § 6 Abs. 2 Z 1:

Von einer leitenden Stellung ist auszugehen, wenn mit der Tätigkeit Steuerungsfunktionen und ein gesteigertes Ausmaß an übertragener Verantwortung in den angeführten juristischen Personen verbunden sind - z.B. Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer AG. Eine leitende Stellung im Sinne dieses Gesetzes liegt etwa im Fall einer Person, die eine Abteilung leitet, noch nicht vor.

Die Aufzählung der Rechtsformen in Z 1 ist abschließend, jene betreffend leitende Stellungen beispielhaft.

Unter dem Begriff „Stiftungen“ sind nicht nur Privatstiftungen, sondern auch etwa Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, landesgesetzliche Stiftungen, Stiftungen aufgrund von Sondergesetzen etc. zu verstehen.

 

Tätigkeiten im Rahmen einer Genossenschaft können nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder 3 meldepflichtig sein, nicht jedoch nach Z 1.

 

Unter Sparkassen sind die Sparkassen im Sinne der §§ 1 bis 3 Sparkassengesetz zu verstehen, nicht jedoch Sparvereine oder Sparkassenvereine im Sinne des § 4 Sparkassengesetz. Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die nach diesem Gesetz unter dem Begriff Aktiengesellschaften erfasst und somit als solche meldepflichtig sind. (Leitende) Tätigkeiten im Rahmen eines Spar- oder Sparkassenvereins können jedoch nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder 3 meldepflichtig sein.

 

Zu § 6 Abs. 2 Z 2:

Tätigkeiten aus denen Vermögensvorteile erzielt werden, sind – sofern nicht bereits Meldepflicht nach Z 1 vorliegt – jedenfalls nach Z 2 zu melden. Wurde bereits eine Meldung nach § 6 Abs. 2 Z 1 abgegeben, ist die betreffende Tätigkeit jedenfalls nicht mehr unter Z 2 zu melden.

 

Dienstverhältnisse bzw. Tätigkeiten, bei denen volle Karenzierung, Ruhestand, Pension oder Ähnliches vorliegt, sind nach § 6 Abs. 2 Z 2 nicht zu melden, da keine aktive Tätigkeit ausgeübt wird und daher auch nicht zu veröffentlichen.

Meldepflicht besteht jedoch nach § 6a Unv-Transparenz-G bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft, auch wenn die Tätigkeit nicht (mehr) aktiv ausgeübt wird. Aus § 6a folgt jedoch keine Meldepflicht des Einkommens in Form einer Berücksichtigung des Einkommens in der Einkommenskategorie oder eine Veröffentlichung einer nicht (mehr) aktiv ausgeübten Tätigkeit.

Bei aktiv ausgeübten Tätigkeiten besteht jedenfalls eine Meldepflicht hinsichtlich der Tätigkeit und des Einkommens nach § 6 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 4.

 

lit. a)

Die Meldepflicht umfasst Dienstverhältnisse im arbeitsrechtlichen Sinn, aber auch andere Beschäftigungsformen, etwa aufgrund eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages.

lit. b)

Nach lit. b sind selbständige und freiberufliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft oder in Gewerbebetrieben erfasst.

lit. c)

„als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger“

Erfasst sind Funktionen, die unabhängig von der Tätigkeit als Abgeordnete ausgeübt werden, z.B. (Vize-)Bürgermeister, Gemeinderat, Stadtrat, Obmann(stellvertreter) eines Gemeindeverbandes, Bundesparteiobmann, Bezirksparteiobmann.

Nicht erfasst sind Tätigkeiten der Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates und der Landtage (§ 1 Z 3 Unv-Transparenz-G), die im Rahmen der parlamentarischen Arbeit ausgeübt werden, sofern die Tätigkeiten nicht auch unabhängig von der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper ausgeübt werden können. Nicht meldepflichtig sind damit z.B. Funktionen als Klubobleute, Ausschussvorsitzende, Mitglieder der parlamentarischen Versammlung des Europarates oder in Beiräten (siehe auch oben Anmerkung zu § 6 Abs. 2 Meldepflichten - Umfang).

lit. d)

„als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung“

Hier sind Tätigkeiten mit Steuerungsfunktionen und einem gesteigerten Ausmaß an Verantwortung in gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen betroffen z.B. (Vize)Präsidenten der Wirtschaftskammern, Arbeiterkammern, Landwirtschaftskammern, Ärztekammer, ÖGB. Keine leitende Funktion im Sinne dieses Gesetzes liegt etwa bei Kammerräten vor.

lit. e)

Einkommen/Vermögensvorteile, die aus der Verwaltung des eigenen Vermögens herrühren, sind nicht meldepflichtig.

 

Nicht umfasst sind nach diesem Gesetz Einkommen aus eigenem Vermögen (siehe § 9 Abs. 1 BezBegrBVG sowie § 6 Abs. 2 Z 2). Konkret sind dies insbesondere Einkommen/Vermögensvorteile aus Kapitalvermögen, bloßer Vermietung oder Verpachtung. Liegt dabei jedoch ein Gewerbebetrieb vor, besteht Meldepflicht (z.B. Hausverwaltung gegen Entgelt, Betrieb einer Frühstückspension). Maßgeblich ist die Zurechnung der Einkunftsart laut Einkommenssteuerbescheid.

 

Zu § 6 Abs. 2 Z 3:

Unter „ehrenamtliche“ ist jede Tätigkeit zu verstehen, aufgrund derer keine Vermögensvorteile im Sinne dieses Gesetzes erzielt werden.

Leitende ehrenamtliche Tätigkeiten sind somit solche, die mit einer Steuerungsfunktion und einem gesteigerten Ausmaß an übertragener Verantwortung verbunden sind (z.B. Obmann, Schriftführer, Kassier sowie die jeweiligen Stellvertreter eines Vereins, Parteivorstand einer politischen Partei) und für die höchstens konkrete Aufwandsentschädigungen gegen Einzelrechnungsnachweis oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand etwa für notwendige Fahrtkosten und sonstige notwendige Spesen nicht übersteigen, bezogen werden.

Der Ausdruck „weitere“ in § 6 Abs. 2 Z 3 stellt klar, dass schon nach Z 1 ehrenamtliche Funktionen meldepflichtig sein können (siehe auch § 6 Abs. 3). Eine zusätzliche Meldepflicht liegt nicht vor; auch die Veröffentlichung erfolgt in diesen Fällen als Ziffer-1-Meldung, zutreffendenfalls unter Angabe „ohne Bezug“.

 

§ 6 Abs. 4:

Bruttobezüge - Einkommen

Einkommen“ im Sinne dieses Gesetzes entspricht den Vermögensvorteilen sowie der Summe der Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen. Unter Einkommen im Sinn dieses Gesetzes sind bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen zu verstehen. Im Rahmen aller anderen (Erwerbs-)Tätigkeiten sind die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Funktionsgebühren etc. anzugeben, wobei zu diesen Einkünften die eigenen, entrichteten Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen sind (entsprechend den Bruttobezügen einschließlich von Sachbezügen aus unselbständiger Tätigkeit).

Zu den Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten können etwa auch Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit für Dritte gehören (die Verwaltung des eigenen Vermögens ist ausgenommen) sowie ausgeschüttete Gewinnanteile als Gesellschafter (auch bei Genossenschaften).

Die Gegenverrechnung von negativen Einkünften/Verlusten – wie etwa nach dem Einkommen-steuergesetz – ist nicht vorgesehen.

Meldepflichtig sind nur Tätigkeiten, die aktiv ausgeübt werden, sowie Einkommen, das aus aktiv ausgeübten Tätigkeiten bezogen wird. Bezüge aus Pensionen sind daher nicht zu berücksichtigen, da mit der Versetzung in den Ruhestand keine aktive Tätigkeit ausgeübt wird. Genau so wenig sind Einkommen meldepflichtig, die auf einer freiwilligen Leistung oder einem (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch basieren.

Nicht zu den Brutto- und Sachbezügen bzw. dem Einkommen zählen Aufwandsentschädigungen bzw. Kostenersatz, die nicht als Vermögensvorteil zu qualifizieren sind. Diese sind daher auch nicht bei der Einkommenskategorie zu berücksichtigen.

 

§ 6 Abs. 5:

Berechnung der Einkommenskategorie

Beim Eintritt in den Vertretungskörper erfolgt die Berechnung aliquot auf Grundlage jener Monate, die seit dem Eintritt bis zum Ende dieses Kalenderjahres zur Gänze vergangen sind.

Gehört ein Mitglied dem jeweiligen Vertretungskörper ein gesamtes Kalenderjahr an, so ist das Bruttojahreseinkommen durch 12 zu teilen.

Es ist eine Einkommenskategorie im Sinne des § 6 Abs. 4 iVm Abs. 5 zu melden; eine gesonderte Angabe nach unterschiedlichen Tätigkeiten ist nicht vorgesehen.

Eine Gegenverrechnung von „Negativeinkommen“ ist nicht vorzunehmen. Negative Einkünfte stellen nach diesem Gesetz kein Einkommen bzw. keinen Bruttobezug dar.

 

Veröffentlichung der Einkommenskategorie

Die Einkommenskategorie ist jeweils spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres bekanntzugeben. Ist eine frühere Bekanntgabe möglich, kann die Einkommenskategorie auch bereits ab Beginn des Kalenderjahres, für welches das durchschnittliche Monatseinkommen zu melden ist, veröffentlicht werden. Ist das genaue durchschnittliche Monatseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres nicht bis Fristende bekannt, so ist die voraussichtlich zutreffende Einkommenskategorie anzugeben. Die Einkommenskategorie wird mit einem entsprechenden Vermerk „voraussichtlich“ in der Liste nach § 9 BezBegrBVG veröffentlicht.

 

Zu Art. II – Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

 

Dauer der Veröffentlichung

§ 9 Abs. 3 BezBegrBVG sieht vor, dass die Veröffentlichung der Tätigkeiten sowie der Einkommenskategorien für die Dauer der Angehörigkeit zum jeweiligen Vertretungskörper aufrecht zu erhalten ist. Wird eine Tätigkeit nach Beginn, aber während der Mitgliedschaft zu einem Vertretungskörper (Nationalrat, Bundesrat, Landtag) aufgenommen, zurückgelegt bzw. die aktive Ausübung eingestellt, wird dies in der Liste nach § 9 BezBegrBVG entsprechend vermerkt (ab/bis …). Innerhalb einer Gesetzgebungsperiode werden alle Einkommenskategorien aller Kalenderjahre, in welche die Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper fällt, veröffentlicht.

Die Mitgliedschaft beginnt mit jeder Konstituierung des Vertretungskörpers oder einem späteren Eintritt und endet mit Austritt oder der Neukonstituierung des jeweiligen Vertretungskörpers. So endet die Veröffentlichung der bekanntgegebenen Daten mit der Neukonstituierung des Nationalrates für einen Abgeordneten auch dann, wenn der betreffende Abgeordnete auch wieder Mitglied des neuen Nationalrates ist. Mit der Neukonstituierung entstehen die Meldepflichten für alle Abgeordneten des neuen Nationalrates neu. Sinngemäß ist im Fall der Wiederbestellung als Bundesrat vorzugehen.

Entsprechendes gilt auch für Meldungen nach § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G.

Mit dieser Bestimmung wird datenschutzrechtlichen Anforderungen der Veröffentlichung persönlicher Daten Rechnung getragen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher und Mag. Michael Hammer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B dagegen: G) beschlossen.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 28

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann