2577 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt (19 Hv 24/13i) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher

 

Das Landesgericht Klagenfurt ersucht mit Schreiben vom 13. Mai 2013, 19 Hv 24/13i, eingelangt am 17. Mai 2013, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB und § 152 Abs. 1 StGB.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seinen Sitzungen am 12. Juni und 3. Juli 2013 in Verhandlung gezogen und mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G; dagegen: F, B) beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass hinsichtlich der inkriminierten Sachverhalte mit Ausnahme des gegenüber einem Journalisten geäußerten Vorwurfs, dass gegen den Privatankläger der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stünde, kein Zusammenhang zwischen vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher besteht.

Ferner beschloss der Immunitätsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G; dagegen: F, B) folgende Feststellung:

Der Immunitätsausschuss hält fest, dass die Unterstützung eines Landtagswahlkampfes durch einen Abgeordneten zum Nationalrat von der politischen Tätigkeit eines Abgeordneten mitumfasst ist. Dies kann sich aber nur auf Tätigkeiten wie Auftritte bei Wahlkampfveranstaltungen oder Pressekonferenzen, Verteilung von Werbematerial etc. beziehen. Von der politischen Tätigkeit eines Abgeordneten können aber Handlungen und Rechtsgeschäfte nicht umfasst sein, die ein Abgeordneter in seiner Funktion als Vorsitzender einer bei einer Landtagswahl wahlwerbenden Partei trifft, wie beispielsweise die Beauftragung von Wahlkampfvideos im Namen dieser wahlwerbenden Partei. Dies umso mehr, wenn mit diesen Handlungen und Rechtsgeschäften Verfügungen über die Finanzen dieser wahlwerbenden Partei getroffen werden.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ. 19 Hv 24/13i, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B­VG festgestellt, dass hinsichtlich der inkriminierten Sachverhalte mit Ausnahme des gegenüber einem Journalisten geäußerten Vorwurfs, dass gegen den Privatankläger der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stünde, kein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher besteht.

Hingegen wird gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass hinsichtlich des Vorwurfes, der Abgeordnete zum Nationalrat Josef Bucher habe am 7. 2. 2013 einem Journalisten gegenüber geäußert, dass gegen den Privatankläger der Verdacht des Amtsmissbrauchs im Raum stünde, ein Zusammenhang zwischen dieser vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher besteht; diesbezüglich wird daher einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Josef Bucher nicht zugestimmt.

Wien, 2013 07 03

                                 Nikolaus Prinz                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter