BERICHT DES

BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ ZUM

LEGISLATIV- UND ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION UND DES RATES FÜR DAS JAHR 2009

 

anlage i - soziales

 

 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr.[   ] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen

 

Hintergrund

Die gemeinschaftlichen Vorschriften zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit sind derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer Durch­führungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 geregelt. Diese beiden Verordnungen wurden im Laufe der Jahre mehrfach geändert und aktualisiert. Die Verordnung 1408/71 soll durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt werden, die bereits am 29. April 2004 beschlossen wurde. Gemäß Artikel 89 der neuen Verordnung 883/2004 ist deren Durchführung in einer weiteren Verordnung zu regeln. Erst mit Beschluss dieser seit 31.1.2006 im Entwurf vorliegenden Durchführungsverordnung (KOM(2006) 16 endg.) kann die in Kraft getretene neue Verordnung 883/2004 ange­wandt werden. Bis zu diesem Beschluss gelten die Verordnung 1408/71 und ihre Durchfüh­rungs­verordnung 574/72 uneingeschränkt weiter.

 

Der vorliegende Vorschlag soll die VO (EG) Nr. 859/2003 ersetzen und damit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer noch fertigzustellenden DurchführungsVO auf Drittstaatsangehörige ausdehnen.

 

Rechtsgrundlage

Artikel 63 Abs. 4 des EG-Vertrags (Einstimmigkeit im Rat, Anhörung des EP).

 

Inhalt

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung auf Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnen und die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen, ausgedehnt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (ABl L 124 vom 20.5.2003, S 1 ff) wird dadurch ersetzt. Da die VO Nr. 859/2003 auf Titel IV des Vertrages beruht, ist sie für Dänemark nicht anwendbar. GB und IRL haben beschlossen, sich an dieser VO zu beteiligen.

Was den Entwurf einer NachfolgeVO zur VO Nr. 859/2003 betrifft, so hat IRL bereits seine Teilnahme zugesagt, GB behält sich seine Entscheidung noch vor.

 

 

Offene Punkte/Positionen der Mitgliedstaaten (ggf incl Österreichische Position/Rechtslage/Umsetzungsbedarf)

Die geltende Verordnung (EG) Nr. 859/2003 sieht im Anhang Sonderbestimmungen für Deutschland und Österreich im Bereich der Familienleistungen vor.

Österreich und Deutschland halten eine entsprechende Anhangseintragung auch für die neue Verordnung für notwendig, die Kommission hat dies in ihrem Entwurf allerdings nicht aufgenommen.

 

Europäisches Parlament

 

Berichterstatterin ist Jean Lambert (Grüne), Konsultationsverfahren - EP Stellungnahme erfolgte am 8.7. 2008.

 

Zeitlicher Verlauf

 

23.7.2007

Vorschlag der EK Dok. 12166/07

Oktober 2007

Rat – A-Punkt: Fakultative Anhörung des WSA

10.12.2007

RAG Sozialfragen – Präsentation des Vorschlages und erste Diskussion

1.4. 2008

EP-EMPL Aussprache – Frist für AÄ Anträge 14.4.2008

5. und 28.5.2008

EP-EMPL: Prüfung der KompromissAÄ

8.7.2008

EP Plenum: Wunsch auf Einfügung von 2 Erwägungsgründen betreffend Grundrechte und Ziele der EU.

 

Ab Jänner 2009

CZ-Präsidentschaft – Diskussionen iR der RAG Sozialfragen

 

8. Weitere Vorgangsweise

Behandlung auf Ebene der RAG Sozialfragen unter CZ-Vorsitz.

 

 


 

Vorschlag für eine VO des EP und des Rates  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen

 

1. Hintergrund:

Der Europäische Sozialfonds (ESF) hat das Ziel, die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern. Auf diese Weise trägt er auch zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt bei, indem er – in Einklang mit den im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) formulierten Leitlinien und Empfehlungen – Maßnahmen und Prioritäten unterstützt, die auf Vollbeschäftigung, Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie Förderung der sozialen Eingliederung und des sozialen Zusammenhalts abstellen.

Der von der EK im Rahmen des Europäischen Konjunkturpakets am 26. November 2008 vorgelegte Vorschlag (KOM(2008) 813 endgültig) sieht Vereinfachungen vor, um den Zugang zu Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds zu erleichtern. Mit dem Vorschlag wird auch dem Jahresbericht des EU Rechnungshofes Rechnung getragen, der empfohlen hat, eine Vereinfachung der Berechnungsgrundlage für förderfähige Kosten und einer häufigeren Verwendung von Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen bei den Zahlungen statt der Erstattung von Ist-Kosten anzustellen.

 

2. Inhalt des VO-Vorschlags:

Der Vorschlag zielt darauf ab,

·  die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalsätzen der indirekten Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten (ist nicht neu sondern schon in der ESF-VO),

·  NEU: Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten errechnet wurden, zu erweitern und den Einsatz von Systemen zur Zahlung von Pauschalbeträgen zuzulassen.

·  NEU: Pauschalbeträge zur Deckung aller oder Teile der Kosten eines Vorhabens bis zu 50.000 EUR.

·  Parallel zu diesem Vorschlag schlägt die Kommission verschiedene Änderungen für die Strukturfondsverordnungen (insbesondere die allgemeine Verordnung) vor, um zu gewährleisten, dass sie so wirksam wie möglich zur Bewältigung der Krise eingesetzt werden. Ein Aspekt, der für den ESF von Belang ist, ist der Vorschlag, dass nochmalige  Vorauszahlungen zugunsten der Verwaltungsbehörden geleistet werden (nach 2007), damit gewährleistet ist, dass diese den Anstoß für neue Vorhaben bzw. für eine rasche Umsetzung der laufenden Vorhaben geben können.

·  Damit Rechtssicherheit in Bezug auf die Förderfähigkeit gewährleistet ist, sollte diese Vereinfachung für alle ESF-Zuschüsse gelten. Daher wird  eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. August 2006, Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006, vorgeschlagen.

 

3. Rechtsgrundlage:

Art 148 EG-V, der Rat handelt mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens mit dem Europäischen Parlament.

 

4. Offene Punkte

Keine, der Rat konnte dazu im Dezember 08 eine politische Einigung erreichen.

 

5. Position der Mitgliedstaaten

Zustimmung, siehe 4.

 

6. Europäisches Parlament

Der federführende Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) befasst sich am 2.03. 2009 damit bzw. stimmt über den Berichtsentwurf der Berichterstatterin Karin Jöns ab, die den gemeinsamen Standpunkt billigt. Die Abstimmung im Plenum ist für die April Sitzung des EPs vorgesehen.

 

7. Österreichische Position

Ö begrüßt die seitens der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen ausnahmslos, zumal es sich dabei um Maßnahmen handelt, die von Ö z.T. bereits während der Verhandlungen zu den Verordnungen gefordert, damals aber seitens der EK und/oder anderer Mitgliedstaaten verworfen wurden. Darüber stellt insbesondere Möglichkeit der Anrechnung von Gemeinkosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen eine wesentliche administrative Vereinfachung dar, die den langjährigen Ö Bestrebungen in dieser Richtung entgegen kommt.

 

8. Weitere Vorgangsweise

Nach der Lesung des EP formale Annahme durch den Rat. Es ist von einer Einigung in erster Lesung auszugehen.

 


 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

 

1. Hintergrund:

Die Kommission kündigte im Rahmen der Präsentation eines Europäischen Konjunkturprogramms am 26. November 2008 an, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) vorzulegen, um den EGF zu einem wirksameren Instrument für das frühzeitige Eingreifen bei der Krisenbewältigung durch die EU zu machen. Der am 16. Dezember vorgelegte Vorschlag (KOM(2008) 867 endg.)) hat zum Ziel, dafür zu sorgen, dass mit dem EGF Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Globalisierung gekündigt wurden, wirksamer unterstützt werden können, den Anwendungsbereich des EGF vorübergehend auf Kündigungen zu erweitern, die sich aus der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ergeben, und seine Tätigkeit stärker nach dem Ziel der Solidarität auszurichten. Damit dieses Ziel verwirklicht wird, müssen bestimmte Teile der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung geändert werden.

 

2. Inhalt des VO-Vorschlags:

Der Vorschlag zielt darauf ab, die EGF-VO dahingehend zu ändern, dass der EGF dem Ziel der Solidarität mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz aufgrund der großen Veränderungen, die die Globalisierung mit sich gebracht hat, gerecht wird, einschließlich einer vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gekündigt werden.

Die wesentlichsten Änderungen, um den Fonds zu einem wirksameren Instrument zu machen, sind:

 

3. Rechtsgrundlage:

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 159 Absatz 3 EG-V. Das Mitentscheidungsverfahren kommt zur Anwendung, qualifizierte Mehrheit im Rat.

 

4. Offene Punkte / Position der Mitgliedstaaten

In den Ratsarbeitsgruppen fordern insbesondere Frankreich und Polen eine weitere Flexibilisierung des Fonds, d.h. z.B. eine Verlängerung der Anwendbarkeit in der Finanzkrise und ein Herabsetzen der Voraussetzungen für den Einsatz. Nach Berechnung Deutschlands reichen die Finanzmittel für die zu erwartenden Fälle nicht aus. Es müssten daher entweder die Finanzmittel erhöht oder die Unterstützung pro Arbeitnehmer gesenkt werden.

Positionen: Österreich, Frankreich, Spanien und Portugal begrüßen den Vorschlag; kritisch sind neben Deutschland auch die Niederlande, Dänemark, Schweden und Großbritannien. Diese Gruppe spricht sich vor allem gegen die Ausweitung auf die Finanzkrise, Interventionskriterien und gegen die Erhöhung der Kofinanzierungsrate aus. Die Ausweitung auf die Auswirkungen der Finanzkrise konnte soweit geklärt werden, bei den Interventionskriterien ist auch M dagegen (womit eine Sperrminorität erreicht wäre), ebenso bei der Erhöhung der Kofinanzierungsrate auf 75% (FIN, LUX, RO sprachen sich ebenfalls dagegen aus). Alle Mitgliedstaaten stehen den Interventions-Kriterien kritisch gegenüber.

 

6. Europäisches Parlament

Der federführende Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) befasste sich am 10. Februar damit, bei der nächsten Sitzung am 2. März 2009 werden die Änderungsanträge besprochen werden (u.a. Durchführung aller zuschussfähigen Maßnahmen (personalisierte Dienstleistungen) innerhalb von 10 Monaten statt bisher 12 Monaten; Schwellenwert von 500 Kündigungen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten statt 9 Monaten; Einreichung des Antrags auf Unterstützung durch den EGF innerhalb von 8 Wochen statt 10 Wochen; kein Übersteigen der 50% bei den Qualifizierungskosten; Anhebung der finanziellen Ausstattung des Fonds auf vorübergehend 1 Milliarde Euro jährlich; Gültigkeit der beschlossenen Änderungen bis zum Ende der Strukturperiode bis 2013 anstatt nur bis 2010). Berichterstatterin ist Gabriele Stauner (PPE). Es gibt derzeit im EMPL noch keine klare Linie. Die Abstimmung im EMPL soll am 30./31. März stattfinden. Eine Behandlung im Plenum ist für 5. Mai vorgesehen.

 

7. Österreichische Position

siehe Pkt. 5

 

8. Weitere Vorgangsweise

Beim EPSCO-Rat im 9. März 2009 wird es einen Fortschrittsbericht geben. Die nächste RAG zum EGF findet voraussichtlich am 11. März 2009 statt (Besprechung der EP Änderungsanträge). Die VO soll noch vor dem Auslaufen der Legislaturperiode des EP in 1. Lesung angenommen werden.