Katastrophenfondsgesetz 1996
Achter Bericht des Bundesministeriums für Finanzen
Gemäß § 1 Absatz 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2009, ist dem Nationalrat
über die Gebarung des Katastrophenfonds und die Verwendung der Mittel
vom Bundesministerium für Finanzen für die Jahre 2008 und 2009 bis 31. März 2010
zu berichten.
Der Katastrophenfonds wird – neben Einnahmen aus der Veranlagung und Rückzahlungen der Hagelversicherungsanstalt – mit Abgabenanteilen in Höhe von 1,1 % des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer dotiert, und zwar ausschließlich aus Ertragsanteilen des Bundes (§ 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008).
Seit dem Jahr 2008 wird der Katastrophenfonds zusätzlich mit 10 Mio. Euro jährlich von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer dotiert (wovon 5 Mio. Euro jährlich durch eine Kürzung ihrer Ertragsanteile von den Ländern getragen werden). Dieser Teil der Einnahmen ist für die Beseitigung von Schäden an „Landesstraßen B“ zweckgebunden und wird in einem gesonderten Verrechnungskreis des Katastrophenfonds dargestellt.
Zusätzlich zu diesen laufenden Einnahmen stehen dem Fonds Rücklagen in der Höhe von bis zu 29 Millionen Euro zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 KatFG 1996).
Wenn diese erschöpft ist, können die Abgabenanteile seit dem Jahr 2008 durch Beschluss der Bundesregierung für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen erhöht werden („Aufstockungsbetrag“ gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2008). Bisher bestand aber dafür keine Notwendigkeit.
Grundlage für die Verwendung der Fondsmittel ist § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996. Demnach sind die Mittel des Fonds wie folgt zu verwenden:
Schäden im Vermögen Privater:
Zur Beseitigung außergewöhnlicher Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften ersetzt der Bund den Ländern im einzelnen Schadensfall regelmäßig 60 % der Beihilfe des Landes, somit in Höhe der in § 3 Abs. 3 lit. a KatFG 1996 vorgesehen maximalen Höhe.
Schäden im Vermögen der Gebietskörperschaften:
Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden durch Naturkatastrophen ersetzt der Bund den Ländern und Gemeinden regelmäßig 50 % der Schadenshöhe.
Die Höhe der Ausgaben zur Behebung von Schäden hängt zum einen vom Ausmaß der Katastrophen, zum anderen von den Zeitpunkten der Antragstellungen der Länder bzw. der betroffenen Bundesministerien ab.
Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren:
Die für die Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder vorgesehenen Mittel werden auf diese nach der Volkszahl verteilt. Die Zeitpunkte der Antragstellungen der Länder hängen auch von ihren Investitionszeitpunkten ab, wodurch sich bei einer Betrachtung einzelner Jahre Differenzen zwischen den Einnahmen
des Katastrophenfonds für diesen Zweck und den diesbezüglichen Ausgaben ergeben.
In den Jahren 2006 bis 2011 werden die Mittel zur Beschaffung der Einsatzgeräte der Feuerwehren aus der Rücklage erforderlichenfalls erhöht, sodass den Ländern aus den Katastrophenfondsmitteln und den Überweisungen aus der Feuerschutzsteuer in Summe mindestens 90 Mio. Euro bis zum Jahre 2008 und 93 Mio. Euro in den Jahren 2009 bis 2011 zur Verfügung stehen (§ 4 Absatz 2b KatFG 1996).
Vorbeugungsmaßnahmen:
Die Leistungen des Katastrophenfonds für Vorbeugungsmaßnahmen werden durch die Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie für Verkehr, Innovation und Technologie erbracht, wobei diese Mittel entsprechend einer Prioritätenreihung zum Einsatz kommen.
„Landesstraßen B“:
Ab dem Jahr 2008 sind 10 Mio. Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden („Landesstraßen B“), zu verwenden. Anzuerkennen sind jene Schäden, die ab dem 1.1.2005 entstanden sind. Aus Mitteln des Katastrophenfonds werden 50 % der Schadenssummen, die über die (länderweise unterschiedlich hohen) Selbstbehalte hinausgehen, ersetzt.
Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen.
1. Die Gebarung des Katastrophenfonds im Jahre 2008
(Beträge in Euro)
1.1. Einnahmen 2008 (ohne „Landesstraßen B“):
Im Kalenderjahr 2008 sind beim Katastrophenfonds folgende Beträge eingegangen:
Anteile an Einkommen und
Körperschaftsteuer 337,684.099,00
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 653.742,05
Zinsen aus der Veranlagung von Bankguthaben 1,211.873,56
abzüglich Bankspesen 59,56
1,211.814,00
Gesamtsumme 339,549.655,05
Diese Fondsmittel wurden gemäß § 3 des Katastrophenfondsgesetzes wie folgt aufgeteilt:
Für Zwecke der Förderung der Behebung
von Schäden im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
4,21% 14,216.500,57
Zur Behebung von Schäden im Vermögen des Bundes
1,23% 4,153.514,42
Zugunsten der Länder
3,31% 11,177.343,68
Zugunsten der Gemeinden
9,09% 30,695.484,60
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren
8,89% 30,020.116,40
Für Maßnahmen des Schutzbaues zur
Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und
Lawinenschäden sowie zur Finanzierung der
passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,
zur Erhebung der Wassergüte gem.
Hydrografiegesetz, zur Finanzierung des
Warn- und Alarmsystems, zur Förderung
der Hagelversicherungsprämien gemäß
§§ 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungs-
gesetz, für Maßnahmen gemäß § 31 Absatz 3a
Wasserrechtsgesetz zur Vermeidung von
Gewässerverunreinigungen
73,27 % 247,421.139,33
Summe 337,684.099,00
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 653.742,05
Nettozinsen 1,211.814,00
zusammen 339,549.655,05
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren wurden zusätzlich zu den genannten
30,020.116,40 Euro zu Lasten der Rücklage 3,710.486 Euro gemäß § 5 Absatz 2b
KatFG 1996 zur Verfügung gestellt, wodurch den Ländern zusammen mit den Überweisungen aus der Feuerschutzsteuer insgesamt 90 Mio. Euro zur Verfügung standen.
1.2. Ausgaben 2008 (ohne „Landesstraßen B“):
Aufgrund der beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Anträge wurden im Berichtszeitraum 336,272.295,72 Euro wie folgt verausgabt:
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften 36,384.954,32
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Länder 7,342.968,00
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Gemeinden 20,346.225,00
für Zwecke der Förderung der Anschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren
an die Länder 32,582.221,00
für Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
sowie zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes 157,972.000,00
für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen
Hochwasser- und Lawinenschäden (BMVIT) 55,311.000,00
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMLFUW) 6,738.677,40
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMVIT) 3,270.000,00
für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen 0
für Hagelversicherungsprämien 12,690.250,00
für das Warn- und Alarmsystem 3,634.000,00
zusammen 336,272.295,72
1.3 Rücklagen:
Der Kontostand zum 31.12.2008 ergibt sich daher wie folgt:
Rücklage Katastrophenfonds, Stand 1.1.2008 29,000.000,00
Einnahmen 339,549.655,05
- Ausgaben 336,272.295,72
Saldo 3,277.359,33
Die Rücklage ist gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 mit 29 Mio. Euro begrenzt. 3,277.359,33 Euro wurden daher gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 nach § 38 Absatz 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 verwendet.
1.4 Einnahmen – Ausgaben für „Landesstraßen B“ im Jahre 2008:
Einnahmen 10,000.000,00
Ausgaben 10,000.000,00
Da die Ansprüche der Länder höher waren als die für Schäden an den „Landesstraßen B“, wurden diese Mittel zur Gänze verausgabt und die offenen Bemessungsgrundlagen in Höhe von 37,837.152 Euro in das nächste Jahr vorgetragen. Aus demselben Grund wurden keine Rücklagen gebildet und sind daher weder Einnahmen für Zinsen noch Ausgaben für Bankspesen angefallen.
2. Die Gebarung des Katastrophenfonds im Jahre 2009
(Beträge in Euro):
2.1. Einnahmen 2009 (ohne „Landesstraßen B“):
Im Kalenderjahr 2009 sind beim Katastrophenfonds folgende Beträge eingegangen:
Anteile an Einkommen und
Körperschaftsteuer 295,818.315,00
Erbschaft 505.807,99
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 0,00
Zinsen aus der Veranlagung von Bankguthaben 323.579,03
abzüglich Bankspesen 65,92
323.513,11
Summe 296,647.636,10
Zur Erbschaft iHv. rd. 505.807,99 ist anzumerken, dass Fr. Juliana Schmid in ihrem Testament den Katastrophenfonds des Bundes bedacht hat. In Abstimmung mit der Finanzprokuratur wurden diese Mittel für zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen
im Gemeindegebiet Bad Ischl, verwendet, die ohne diese Erbschaft derzeit nicht realisiert hätte werden können.
Diese Fondsmittel wurden gemäß § 3 des Katastrophenfondsgesetzes wie folgt aufgeteilt:
Für Zwecke der Förderung der Behebung
von Schäden im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
4,21% 12,453.951,06
Zur Behebung von Schäden im Vermögen des Bundes
1,23% 3,638.565,27
Zugunsten der Länder
3,31% 9,791.586,23
Zugunsten der Gemeinden
9,09% 26,889.884,84
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren
8,89% 26,298.248,20
Für Maßnahmen des Schutzbaues zur
Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und
Lawinenschäden sowie zur Finanzierung der
passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,
zur Erhebung der Wassergüte gem.
Hydrografiegesetz, zur Finanzierung des
Warn- und Alarmsystems, zur Förderung
der Hagelversicherungsprämien gemäß
§§ 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungs-
gesetz, für Maßnahmen gemäß § 31 Absatz 3a
Wasserrechtsgesetz zur Vermeidung von
Gewässerverunreinigungen
73,27% 216,746.079,40
plus Erbschaft 505.807,99
Summe 296,324.122,99
Transferzahlungen von der Hagelversicherungsanstalt 0,00
Nettozinsen 323.513,11
zusammen 296,647.636,10
Für die Einsatzgeräte der Feuerwehren wurden zusätzlich zu den genannten
26,298.248,20 Euro zu Lasten der Rücklage 9,374.510 Euro gemäß § 5 Absatz 2b
KatFG 1996 zur Verfügung gestellt, wodurch den Ländern zusammen mit den Überweisungen aus der Feuerschutzsteuer insgesamt 93 Mio. Euro zur Verfügung standen.
2.2. Ausgaben 2009 (ohne „Landesstraßen B“):
Aufgrund der beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Anträge wurden im Berichtszeitraum 305,847.402,06 Euro aus dem Katastrophenfonds wie folgt verausgabt:
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften 13,754.699,17
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Länder 10,172.085,71
für Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im Vermögen der Gemeinden 23,722.340,00
für Zwecke der Förderung der Anschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren
an die Länder 30,378.035,00
für Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
sowie zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes 142,472.000,00
für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen
Hochwasser- und Lawinenschäden (BMVIT) 51,387.000,00
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMLFUW) 8,091.585,94
für Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im Vermögen des Bundes (BMVIT) 7,194.694,00
für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen 0
für Hagelversicherungsprämien 15,040.962,24
für das Warn- und Alarmsystem 3,634.000,00
zusammen 305,847.402,06
2.3 Rücklagen:
Der Kontostand zum 31.12.2009 ergibt sich daher wie folgt:
Rücklage Katastrophenfonds, Stand 1.1.2009 29,000.000,00
+ Einnahmen 296,647.636,10
- Ausgaben 305,847.402,06
Saldo -9,199.765,96
Rücklage Katastrophenfonds, Stand 31.12.2009 19,800.234,04
Da im Jahr 2009 die Einnahmen geringer als die Ausgaben ausfielen und die Rücklage unter 29 Mio. Euro liegt, wurden keine Mittel gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes und nach § 38 Absatz 1 BHG verwendet.
2.4 Einnahmen – Ausgaben für „Landesstraßen B“ im Jahre 2009:
Einnahmen 10,000.000,00
Ausgaben 10,000.000,00