Bericht an den Nationalrat

 

 

  1. Vorbemerkungen

 

Vom 30. Mai bis 15. Juni 2007 fand in Genf die 96. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz statt, an der – wie alljährlich – auch Österreich mit einer – aus Vertreter/innen der Regierung sowie der Organisationen der Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen vollständig zusammengesetzten Delegation teilnahm. Auf dieser Tagung wurden unter anderem die folgenden internationalen Instrumente mit Stimmenmehrheit (einschließlich der Stimmen der zwei Regierungsdelegierten, der Delegierten der Arbeitnehmer/innen sowie des Delegierten der Arbeitgeber/innen aus Österreich) angenommen:

 

Übereinkommen (Nr. 188)

über die Arbeit im Fischereisektor, sowie

 

Empfehlung (Nr. 199)

betreffend die Arbeit im Fischereisektor.

 

Der amtliche deutsche Wortlaut der angeführten internationalen Instrumente ist in der Anlage beigeschlossen.

 

Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ist nach Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949 idgF, verpflichtet, die von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen internationalen Instrumente den zuständigen Stellen im Hinblick auf die Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Abschluss der Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vorzulegen und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Ist eine Ratifikation aus innerstaatlichen Gründen nicht möglich, ist im Sinne dieser Vorlagepflicht dem Nationalrat ein Bericht zur Kenntnis zu bringen, in dem die gegenwärtige Rechtslage – allenfalls auch ihre künftige Gestaltung – auf dem im Übereinkommen geregelten Gebiet mit Beziehung auf die ebendort enthaltenen Bestimmungen dargestellt wird.

Für Empfehlungen der IAO ist eine Ratifikation nicht vorgesehen. Zur Erfüllung der Vorlagepflicht genügt es daher, dem Nationalrat einen Bericht zur Kenntnis zu bringen, in dem die gegenwärtige Rechtslage auf dem in der Empfehlung geregelten Gebiet mit Beziehung auf die ebendort enthaltenen Vorschläge dargestellt wird.

Auf Grund von Artikel 5 Abs. 1 lit. b des von Österreich ratifizierten IAO-Übereinkommens (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976, sind die Vorschläge im Zusammenhang mit der Vorlage von IAO-Übereinkommen, -Protokollen und -Empfehlungen mit den maßgebenden Arbeitnehmer/innen- und Arbeitgeber/innen-Verbänden zu beraten. Die befassten Interessenvertretungen (Bundesarbeitskammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Wirtschaftskammer Österreich, Vereinigung der österreichischen Industrie, Landwirtschaftskammer Österreich, Österreichischer Landarbeiterkammertag) haben sich verschwiegen.

 

 

  1. Die internationalen Instrumente

 

 

Das Übereinkommen:

Das Übereinkommen Nr. 188 gilt grundsätzlich für alle Fischer/innen und Fischereifahrzeuge, die in der gewerblichen Fischerei eingesetzt werden. Zahlreiche Bestimmungen gelten jedoch nur für Fahrzeuge mit einer Länge von über 24 Metern. Den Mitgliedstaaten steht offen, Fischereifahrzeuge in der Binnenfischerei sowie eine begrenzte Gruppe von Fischer/innen oder Fischereifahrzeugen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens oder einzelner Bestimmungen auszunehmen.

Teil II des Übereinkommens enthält allgemeine Grundsätze über die Durchführung des Übereinkommens und die Verantwortlichkeiten der Fischereifahrzeugeigner/innen, der Schiffsführer/innen sowie der Fischer/innen.

Teil III befasst sich mit Mindestanforderungen für die Arbeit an Bord (Mindestalter 16 Jahre; ärztliche Untersuchung für Fischer/innen).

Teil IV regelt die Dienstbedingungen: Besatzung und Ruhezeit, Besatzungsliste, Arbeitsvertrag für Fischer/innen, Heimschaffung, Anwerbung und Vermittlung, Bezahlung.

Teil V ist dem Bereich Unterkunft und Verpflegung an Bord gewidmet.

Teil VI befasst sich mit der medizinischen Betreuung, dem Gesundheitsschutz (Arbeitsschutz und Unfallverhütung) und der sozialen Sicherheit (Schutz bei Krankheit, Unfall oder Tod).

Teil VII ist der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens gewidmet.

Teil VIII und Teil IX enthalten Änderungsbestimmungen für die Anhänge sowie die Schlussbestimmungen.

Anhang I befasst sich mit der Äquivalenz der Maßeinheiten, Anhang II enthält nähere Bestimmungen für Arbeitsverträge von Fischer/innen, Anhang III ist Unterkünften auf Fischereifahrzeugen gewidmet.

 

Die Empfehlung:

Die Empfehlung Nr. 199 enthält eine Reihe von Maßnahmen, die über jene des Übereinkommens hinausgehen und schlägt genauere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen, für die Dienstbedingungen, die Unterkunft sowie die medizinische Betreuung, den Gesundheitsschutz und die soziale Sicherheit vor.

 

 

C. Rechtslage und Folgerungen

 

 

Das Übereinkommen:

Unter Einbindung der vom Thema betroffenen Dienststellen des Bundes, der Bundesländer sowie der maßgebenden Interessensvertretungen wurde eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des Übereinkommens mit den einschlägigen österreichischen Vorschriften erstellt. Die meisten Bestimmungen des Übereinkommens sind auf nationaler Ebene bereits vorhanden.

Im Rahmen der 2980.Tagung des Rates der Europäischen Union (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) erfolgte am 30. November 2009 einhel­lig die politische Einigung zur Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitglied­staaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen 188) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren. Artikel 2 dieser Ratsentschei­dung legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, das Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2012 zu ratifizie­ren. In ei­ner Erklärung zum Ratsprotokoll stellte die Europäische Kommis­sion klar, dass Artikel 2 lediglich als Empfehlung zu verstehen ist und somit nicht zur Ratifikation verpflichtet. 

Eine Ratifikation des Übereinkommens erscheint aufgrund der geringen Relevanz der Materie für das Binnenland Österreich als nicht opportun. In Österreich finden sich nur vereinzelt Berufsfischer/innen, die unter den Anwendungsbereich fallen könnten. Außerdem gibt es weder in Österreich noch auf Hoher See unter österreichischer Flagge fahrende, der Fischerei dienende Seefahrzeuge, die unter den vorrangigen Anwendungsbereich des Übereinkommens zu subsumieren wären.

 

Zu Artikel 1-5 (Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich):

Gemäß Artikel 1 lit. a ist gewerbliche Fischerei jede Fischereitätigkeit, einschließlich der Fischerei auf Flüssen, Seen oder Kanälen, mit Ausnahme der Subsistenzfischerei und der Freizeitfischerei.

Gemäß Artikel 1 lit. e sind Fischer/innen alle jene Personen, die an Bord eines Fischereifahrzeuges in irgendeiner Eigenschaft beschäftigt oder angeheuert sind oder eine berufliche Tätigkeit ausführen, unabhängig von der Art des Unternehmens. Nicht erfasst ist demnach das Fischen von Land aus (Angeln).

Als Fischereifahrzeug gilt gemäß Artikel 1 lit. g jedes Fahrzeug, das zur Fischerei verwendet wird, unabhängig von seiner Größe.

Die weiteren Begriffbestimmungen des Artikels 1 definieren „zuständige Stelle“, „Beratung“, „Fischereifahrzeugeigner/in“, „Arbeitsvertrag“, „Bruttoraumzahl“, „Länge“, „Länge über alles", „Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienst“ sowie „Schiffsführer“.

 

Gemäß Artikel 2 gilt das Übereinkommen, soweit nichts anderes bestimmt wird, für alle Fischer/innen sowie Fischereifahrzeuge, die in der gewerblichen Fischerei eingesetzt werden. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen zum Schutz der Fischer/innen, welche das Übereinkommen nur für Arbeitende auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr vorsieht, ganz oder teilweise auch auf diejenigen ausdehnen, die auf kleineren Schiffen arbeiten.

 

Gemäß Artikel 3 kann ein Mitgliedstaat in besonders bedeutsamen Fällen bei der Umsetzung des Übereinkommens Fischereifahrzeuge, die zu Fischereitätigkeiten auf Flüssen, Seen oder Kanälen eingesetzt werden, sowie begrenzte Gruppen von Fischer/innen oder Fischereifahrzeugen von den Anforderungen dieses Übereinkommens oder einzelnen seiner Bestimmungen ausnehmen.

 

Artikel 4 ermöglicht die schrittweise Durchführung bestimmter Regelungen des Übereinkommens aufgrund von erheblichen Defiziten in der Infrastruktur.

 

Gemäß Artikel 5 kann als Vermessungsgrundlage auch die „Länge über alles“ anstelle der „Länge“ verwendet werden.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008) gehört die Fischerei eindeutig und ausnahmslos zur Land- und Forstwirtschaft. In diesem Sinne definiert auch § 5 Abs. 1 zweiter Satz des Landarbeitsgesetzes (LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009) die Fischerei als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

Als Fischerei im Sinne der genannten Bestimmungen ist allerdings nur die Binnenfischerei anzusehen. Zwar wäre es zumindest theoretisch denkbar, dass Fischereifahrzeuge unter österreichischer Flagge auch in der Hochseeschifffahrt eingesetzt werden könnten, diese würden dann dem Seeschifffahrtsgesetz (BGBl. I Nr. 174/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005) und dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen. De facto gibt es derzeit nur ein einziges österreichisches Unternehmen, das Hochseeschiffe einsetzt, und dies ausschließlich im Bereich der Güterbeförderung, somit keine Fischereifahrzeuge.

In Österreich unterliegen daher die Arbeitnehmer/innen, die berufsmäßig in der Fischerei tätig sind, ausschließlich dem Landarbeitsgesetz bzw. den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.

Etliche Bestimmungen des Übereinkommens beziehen sich ausdrücklich auf die Hochseefischerei und sind in Österreich nicht anwendbar; einige Bestimmungen betreffen vom Wortlaut her alle Fischer/innen, sind aber nur im Bereich der Hochseefischerei sinnvoll und anwendbar.

Einen ausdrücklichen Kollektivvertrag für die in der Fischerei Beschäftigten gibt es in Österreich nicht.

Auf Bundesebene gelten für die – wenigen – bei der Österreichischen Bundesforste AG beschäftigten Fischer/innen die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen der Österreichischen Bundesforste AG, abgeschlossen von der Österreichischen Bundesforste AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund. Dieser Kollektivvertrag enthält nicht zu allen im Übereinkommen behandelten Bereichen Ausführungen, zumal er nicht primär für Fischer/innen abgeschlossen wurde, sondern sie nur mitumfasst. Hier kommen sodann die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

Außerdem bestehen für Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch Kollektivverträge für einzelne Bundesländer, zu deren Abschluss auf Seite der Arbeitgeber/innen die jeweilige Landwirtschaftskammer zuständig ist, sofern nicht eine freiwillige Berufsvereinigung einen Kollektivvertrag abschließt. Auch diese Kollektivverträge sind allerdings nicht ausdrücklich auf Fischer/innen abgestellt.

 

In der österreichischen Binnenfischerei sind rund 150 Personen tätig. Der überwiegende Teil ist lediglich nebenberuflich tätig, wodurch nur etwa 50 Personen unter den Anwendungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens fallen. Die meisten Fischer/innen in Österreich betreiben ihre Profession als Bewirtschafter ihrer eigenen Fischereirechte oder Pachtrechte.

 

Die Österreichische Bundesforste AG beschäftigt im Geschäftsbereich Fischerei derzeit insgesamt 13 Mitarbeiter (fünf Angestellte, zwei Lehrlinge, sechs Arbeiter/innen).

In Kärnten, Niederösterreich und Wien sind keine Berufsfischer/innen im Sinne des Übereinkommens gemeldet.

In Oberösterreich bestehen etwa zehn Fischereibetriebe, die zwischen einer und neun Personen beschäftigen.

In Salzburg gibt es neun Betriebe in der Binnenfischerei.

In der Steiermark gibt es eine geringe Anzahl an Betrieben, die Dienstnehmer/innen beschäftigen, die dem Berufsbild Fischerei zuzuordnen wären.

In Tirol gibt es zwei selbständige Berufsfischer, die ihre Tätigkeit in offenen Booten (Zillen) und nur wenige Stunden pro Tag bzw. Woche ausüben.

In Vorarlberg gibt es am Bodensee 13 österreichische Berufsfischer/innen mit Booten unter zehn Metern Länge und ohne Wohneinrichtungen. Die tägliche Fischereitätigkeit wird dort ebenfalls meistens stundenweise durchgeführt.

Im Burgenland gab es im Jahr 2007 noch 14 Berufsfischer/innen, die am Neusiedlersee überwiegend selbständig tätig waren.

Die Bestimmungen des Übereinkommens beziehen sich in vielen Fällen auf Schiffe mit einer Länge von 24 Metern und mehr. Die in der österreichischen Binnenfischerei verwendeten Schiffe bzw. Boote sind ausnahmslos unter 15 Meter Länge. Es bestehen bestenfalls überdachte Ruderhäuser, jedoch keine Kajüten etc.

Aufgrund der äußerst geringen Anzahl an Berufsfischer/innen in Österreich und des in weiten Bereichen eingeschränkten Anwendungsbereichs des – im Wesentlichen auf größere Schiffe, insbesondere in der Hochseeschifffahrt zugeschnittenen – Übereinkommens lässt sich die geringe Relevanz des Übereinkommens Nr. 188 und der Empfehlung Nr. 199 für Österreich erkennen.

 

Zu Artikel 6-8 (Allgemeine Grundsätze):

Gemäß Artikel 6 hat jeder Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechend anzupassen. Günstigere nationale Regelungen bleiben jedoch unberührt.

Jeder Mitgliedstaat hat die für die Erlassung und die Durchsetzung der erforderlichen Bestimmungen zuständige Stelle zu nennen und für Mechanismen für die Koordinierung im Fischereisektor zu sorgen (Artikel 7).

 

In Österreich zählt die Fischerei zum Bereich Land- und Forstwirtschaft. Das Arbeitsrecht sowie der Arbeiter/innen- und Angestelltenschutz für die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten ist in Art. 12 Abs. 1 Z 6 des Bundesverfassungsgesetzes geregelt. Die Zuständigkeit für die Grundsatzgesetzgebung liegt daher beim Bund; Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung sind Ländersache (Sonderfall jedoch: Bundesforste AG).

 

Artikel 8 regelt die Verantwortlichkeiten der Fischereifahrzeugeigner/innen und der Schiffsführer/innen sowie der Fischer/innen.

In Österreich sind diese Sicherheitsbestimmungen im nationalen Schifffahrtsrecht geregelt (z.B. Schifffahrtsgesetz (BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2009; Schiffszulassungsverordnung (BGBl. II Nr. 296/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 250/2005); Seeschifffahrtsgesetz 1981 (BGBl. Nr. 174/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005); Seeschifffahrts-Verordnung (BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2004)).

 

Zu Artikel 9-12 (Mindestanforderungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen):

 

Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens legen ein Mindestalter von 16 Jahren für die Arbeit an Bord eines Fischereifahrzeuges fest. Ausnahmen sind nur zulässig für Personen über 15 Jahren nach Absolvierung der Schulpflicht, wenn sie gleichzeitig eine Berufsausbildung absolvieren, oder für leichte Arbeiten während der Schulferien.

Gemäß § 109 Abs. 1 und § 110 Abs. 6 LAG sind Jugendliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht beendet haben. Deren Beschäftigung ist gemäß § 109a Abs. 2 LAG grundsätzlich zulässig. Weiters sieht § 3 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes (LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) u.a. eine Ausbildung in der Fischereiwirtschaft vor. Da diese jedoch nicht obligatorisch ist, können Jugendliche unter 16 Jahren auch außerhalb einer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Dieser Bestimmung des Übereinkommens kann daher innerstaatlich nicht vollständig entsprochen werden.

Artikel 9 Abs. 3 bis 6 normieren das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen mit Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen, die voraussichtlich die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährden, bzw. ein Nachtarbeitsverbot (neun Stunden; jedenfalls zwischen 0 und 5 Uhr).

Diese Bestimmungen werden innerstaatlich durch § 109a Abs. 2 LAG erfüllt, womit die Ausführungsgesetzgebung verpflichtend festzulegen hat, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind; § 109 Abs. 7 LAG normiert ein Nachtarbeitsverbot von Jugendlichen zwischen 19 und 5 Uhr.

 

Artikel 10 Abs. 1 schreibt zwingend vor, dass Fischer/innen an Bord eines Fischereifahrzeugs nur mit einem gültigen ärztlichen Zeugnis arbeiten dürfen, das ihre Tauglichkeit für die zu leistende Arbeit bescheinigt. Ausnahmen sind nach Absatz 2 nur im Wege einer Zulassung durch die zuständige Stelle nach Beratung und unter Berücksichtigung der Sicherheit und Gesundheit der Fischer/innen, der Größe des Fahrzeugs, der Verfügbarkeit von ärztlicher Hilfe und von Evakuierungsmitteln, der Reisedauer, des Einsatzgebietes und der Art der Fischereitätigkeit möglich. Diese Ausnahmen können gemäß Abs. 3 für Fischer/innen, die auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mindestens 24 Metern oder üblicherweise länger als drei Tage auf See tätig sind, nur individuell und befristet ausgestellt werden.

§ 92 Abs. 1 Z 1 LAG schreibt lediglich vor, dass eine Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit (Eignungsuntersuchung) nur dann durchzuführen ist, wenn die Dienstnehmer/innen Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt.

Nach § 57 Abs. 1 ASchG sind die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, von dem / der Arbeitgeber/in zu tragen. Der / die Arbeitgeber/in hat gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn die Untersuchung im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

Da in Österreich ausschließlich Binnenfischerei (auf kleinen Schiffen) betrieben wird, ist Artikel 10 – im Hinblick auf die Ausnahme nach Absatz 2 – inhaltlich erfüllt.

 

Gemäß Artikel 11 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Regelungen, etwa die Art der ärztlichen Untersuchung oder deren Häufigkeit, zu erlassen.

§ 92 LAG normiert, dass die Ausführungsgesetzgebung der Länder die entsprechenden Regelungen für Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu erlassen haben.

Artikel 11 ist somit innerstaatlich erfüllt.

 

Artikel 12 enthält erweiterte Anforderungen für ärztliche Untersuchungen hinsichtlich der Tätigkeit auf Fischereifahrzeugen mit mindestens 24 Metern Länge sowie auf Fahrzeugen, die normalerweise länger als drei Tage auf See bleiben.

Diese Bestimmung ist für die österreichische Binnenfischerei nicht relevant.

 

Zu Artikel 13-25 (Dienstbedingungen):

Gemäß Artikel 13 und 14 hat jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge ausreichend bemannt und einem / einer fähigen Schiffsführer/in unterstehen und dass regelmäßige Ruhepausen von ausreichender Dauer gewährleistet werden.

In der Schiffsbesatzungsverordnung (BGBl. II Nr. 518/2004) finden sich unter anderem Regelungen über die Befähigung und Eignung der Besatzung sowie über die Mindestbesatzung. Jedoch gelten diese Bestimmungen nicht für Kleinfahrzeuge, die üblicherweise in der österreichischen Binnenfischerei eingesetzt werden.

Regelmäßigen Ruhepausen von ausreichender Dauer werden innerstaatlich durch § 63 LAG erfüllt (Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde).

Der Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen der Österreichischen Bundesforste AG enthält in § 3 ausführliche Bestimmungen über die Arbeitszeit, insbesondere die Normalarbeitszeit, Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit und Festsetzung der Arbeitszeit: Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten; bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage kann die Tagesarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden nicht überschreiten; die Wochenarbeitszeit darf einschließlich von Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Die generelle Festsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird, wo ein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen zwischen Betrieb und Betriebsrat festgesetzt und bekannt gegeben; in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, wird die Einteilung der Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Betrieb und Arbeitnehmer/in festgesetzt.

 

Artikel 15 normiert die Ausstellung, das Mitführen und das Hinterlegen einer Besatzungsliste.

Die entsprechenden Meldebestimmungen für die Seeschifffahrt finden sich in § 13 Informations- und Meldeverordnung (BGBl. II Nr. 439/2004).

Da Artikel 15 zur Anwendung in der Seeschifffahrt gedacht ist, erübrigt sich eine Regelung für die Binnenschifffahrt auf nationaler Ebene.

 

Artikel 16 bis 20 regeln den Arbeitsvertrag für Fischer/innen und sehen vor, dass jeder Mitgliedstaat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen hat, durch die vorgeschrieben wird, dass Fischer/innen den Schutz eines ihnen verständlichen Arbeitsvertrages genießen, und durch welche die im Übereinkommen vorgesehenen Mindestangaben vorgeschrieben werden. Es obliegt dem / der Fischereifahrzeugeigner/in sicherzustellen, dass jede/r Fischer/in über einen vom / von der Fischer/in und dem / der Fischereifahrzeugeigner/in unterschriebenen Arbeitsvertrag verfügt, bzw. wenn der / die Fischer/in nicht vom / von der Fischereifahrzeugeigner/in beschäftigt wird, muss der / die Fischereifahrzeugeigner/in im Besitz eines Nachweises über vertragliche oder ähnliche Vereinbarungen sein.

Nach österreichischem Arbeitsrecht ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden; der Arbeitsvertrag kann daher auch mündlich oder durch konkludente Handlung abgeschlossen werden. Gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009) und § 7 Abs. 1 LAG hat der / die Arbeitgeber/in bzw. der / die Arbeitnehmer/in unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen.

Auch § 4 des Kollektivvertrages für die Arbeiter/innen der Österreichischen Bundesforste AG sieht vor, dass der / die Arbeitgeber/in unverzüglich nach Dienstantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) erhält, wobei ein entsprechendes Muster dem Kollektivvertrag in der Anlage angeschlossen ist.

Arbeitnehmer/innen können sich – wie in Artikel 17 vorgesehen – vor Eingehen eines Arbeitsverhältnisses von den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen beraten lassen. Darüber hinaus sind auch die Regelungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG, BGBl. Nr. 104/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009) zu berücksichtigen.

Die Anforderungen des Anhangs II, auf welchen Artikel 16 verweist, sowie des Artikels 20 gehen über die in § 2 AVRAG und § 7 Abs. 2 LAG geregelten Mindestbedingungen für einen Arbeitsvertrag hinaus. So werden etwa als Inhalt eines Arbeitsvertrages für Fischer/innen verlangt: Geburtsdatum und Geburtsort des Fischers / der Fischerin; Schutz des Fischers / der Fischerin bei Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang mit dem Dienst; die Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die dem / der Fischer/in zu gewähren sind; angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord des Fahrzeugs.

Artikel 16 und 20 sind somit innerstaatlich nicht erfüllt.

 

Artikel 21 regelt die Heimschaffung.

Diese Regelungen gelten jedoch nur im internationalen Schifffahrtsverkehr und sind somit für die nationale Binnenfischerei ohne Relevanz.

 

Artikel 22 ist der Anwerbung und Vermittlung von Fischer/innen gewidmet.

Da dieser Artikel auf öffentliche und private Arbeitsvermittlungsdienste speziell für Seeleute beschränkt ist und in Österreich derartige Dienste nicht bestehen, ist diese Bestimmung auf nationaler Ebene derzeit von keiner Relevanz.

Die Arbeitsvermittlung ist in Österreich im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG, BGBl. Nr. 1994/314 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2009) geregelt. Gemäß § 4 AMFG sind zur Arbeitsvermittlung das Arbeitsmarktservice, gesetzliche Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen, Inhaber/innen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler/in, sowie für Führungskräfte auch Unternehmensberater/innen ermächtigt. Auch darf gemäß § 7 AMFG die Arbeitsvermittlung nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind. Die Grundsätze der Arbeitsvermittlung sind in § 3 AMFG geregelt.

 

Die Artikel 23 und 24 regeln die Bezahlung der Fischer/innen. Gemäß Artikel 23 ist auf nationaler Ebene dafür Sorge zu tragen, dass die Fischer/innen regelmäßige Zahlungen erhalten.

Dem wird auf nationaler Ebene durch § 15 LAG entsprochen, wonach der Barlohn wöchentlich oder monatlich im Nachhinein auszubezahlen ist.

In §§ 8 ff des Kollektivvertrages für die Arbeiter/innen der Österreichischen Bundesforste AG wird ebenfalls das Entgelt geregelt (monatlicher Lohn, Sonderzahlungen, allfällige Überstundenvergütung, allfälliger Bonus).

Artikel 23 ist somit national umgesetzt.

In Artikel 24 ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat vorzuschreiben hat, dass allen Fischer/innen, die an Bord von Fischereifahrzeugen arbeiten, die Möglichkeit zu geben ist, die erhaltenen Zahlungen kostenlos ganz oder teilweise an ihre Familien zu überweisen.

Der österreichischen Rechtslage ist eine solche Bestimmung völlig fremd, sie ist außerdem – auch wenn dies aus dem Wortlaut nicht hervorgeht – nur in der Hochseefischerei sinnvoll, weil sich die Hochseefischer/innen wochen- oder monatelang auf Hoher See befinden.

 

Zu Artikel 25-28 (Unterkunft und Verpflegung)

Artikel 25 verpflichtet die Mitgliedstaaten zunächst ganz allgemein zur Erlassung von Rechtsvorschriften oder zum Treffen von Maßnahmen in Bezug auf Unterkunft, Nahrungsmittel und Trinkwasser an Bord von Fischereifahrzeugen.

 

In Artikel 26 wird dies hinsichtlich der Unterkünfte konkretisiert, wobei auch festgelegt wird, dass diese im Hinblick auf die Verwendung des Fahrzeugs und die Aufenthaltsdauer der Fischer/innen an Bord von ausreichender Größe und Qualität und angemessen ausgestattet sein müssen.

 

Artikel 27 regelt die Mindestvorgaben für Nahrungsmittel und Trinkwasser.

 

Artikel 28 legt schließlich fest, dass die Vorschriften über Unterkunft und Verpflegung den Anhang III des Übereinkommens umsetzten müssen. Für den Fall, dass dies in Bezug auf die Unterkunft nicht möglich ist, müssen zumindest gleichwertige Maßnahmen getroffen werden. Die Bestimmungen des Anhangs III gelten für alle neuen gedeckten Fischereifahrzeuge, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen. Die zuständige Stelle kann nach Beratung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Anhangs für Fischereifahrzeuge, die normalerweise weniger als 24 Stunden auf See bleiben, zulassen, falls die Fischer/innen nicht an Bord wohnen, solange es im Hafen liegt. Für solche Fahrzeuge hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass den betreffenden Fischer/innen ausreichende Ruhe-, Verpflegungs- und Sanitäreinrichtungen zur Verfügung stehen.

Das Landarbeitsgesetz enthält keine Regelungen betreffend die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, es fehlt auch eine § 31 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2007) vergleichbare Bestimmung, wonach Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 Schifffahrtsgesetzes (BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2009), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 19 Abs. 1 vergleichbar sind, den §§ 20-24 entsprechend einzurichten und zu betreiben sind, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist diese Bestimmung innerstaatlich nicht umgesetzt.

Dem Artikel 27 wird durch § 88e Abs. 5 LAG nur hinsichtlich des Trinkwassers entsprochen, ein Anspruch auf Beistellung von Nahrungsmitteln (von ausreichendem Nährwert und ausreichender Qualität und Quantität und zusätzlich auf Kosten des / der Arbeitgeber/in) ist aus dem Landarbeitsgesetz nicht abzuleiten. Auch dazu ist anzumerken, dass sich dieses Bestimmung wohl ebenfalls primär auf die Hochseefischerei bezieht – wo die Arbeit im Gegensatz zur österreichischen Binnenfischerei eine längere Verweildauer am Fischereifahrzeug erfordert - ohne dies ausdrücklich auszusprechen.

Für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 Seeschifffahrtsgesetz), besteht die Verpflichtung zur Bereitstellung der sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen sowie von Trinkwasser gemäß § 5 und § 7 der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordung (BGBl. II Nr. 260/2009).

Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden somit innerstaatlich nicht umfassend erfüllt.

 

Zu Artikel 29 – 39 (Medizinische Betreuung, Gesundheitsschutz und Soziale Sicherheit):

Artikel 29 verlangt die Erlassung von Rechtsvorschriften betreffend das Mitführen von medizinischer Ausrüstung und die Mitnahme von in Erster Hilfe ausgebildeten Fischer/innen. Dabei sind allerdings die Zahl der Fischer/innen an Bord, das Einsatzgebiet und die Dauer der Reise zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Einschränkung wird dieser Bestimmung auf nationaler Ebene durch §88d LAG, welcher die Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung regelt, entsprochen.

Im Hinblick auf das Recht auf ärztliche Behandlung an Land, wie in Unterabsatz e normiert, ist im innerstaatlichen Bereich bereits gewährleistet, dass krankenversicherten Personen aus dem Titel des Versicherungsfalles der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009), bzw. die entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sozialversicherungssondergesetzen) das Recht auf ärztliche Hilfe zukommt (§ 133 Abs. 1 Z 1 und § 135 ASVG bzw. die entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sozialversicherungssondergesetzen). Dieses inkludiert notwendige Transporte: bei Erkrankten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann (z.B. bei Gehunfähigkeit) hat der Krankenversicherungsträger die Kosten eines Transports zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu übernehmen. Die Satzung des Krankenversicherungsträgers kann hinsichtlich der Transportkosten eine Kostenbeteiligung der Versicherten vorsehen (§ 135 Abs. 4 und 5 ASVG bzw. die entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sozialversicherungssondergesetzen).

Die Verordnung Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen (BGBl. II Nr. 365/1998) regelt für österreichische Seeschiffe unter anderem die Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge, die mitzuführenden Arzneimittel, medizinischen Materialien und Antidoten, das Erfordernis einer Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr, das Mitführen eines Schiffsarztes / einer Schiffärztin etc.

 

Artikel 30 bezieht sich auf Fischereifahrzeuge, deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt, und ist somit für die Binnenfischerei nicht relevant.

 

Die Artikel 31 und 33 sehen die Erlassung von Rechtsvorschriften zur Etablierung eines Systems zur Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vor, das im Wesentlichen jenem der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391 entspricht, d.h. einschließlich Risikobeurteilung und Risikomanagement, Ausbildung und Unterweisung der Fischer/innen, Festlegung von Arbeitgeberpflichten, Meldung und Untersuchung von Unfällen und Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen.

Die RL 89/391 und somit die gegenständlichen Bestimmungen des Übereinkommens werden im Landarbeitsgesetz mit dem Abschnitt „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ (§§ 76 – 94f LAG) umgesetzt.

Den konkreten Forderungen der Artikel 31 und 33 wird insbesondere durch § 76a (Pflichten der Dienstgeber/innen), § 77 (Ermittlung und Beurteilung der Gefahren), § 80 (Grundsätze der Gefahrenverhütung, inkl. Risikomanagement), § 84b (Unterweisung), § 85 (Pflichten der Dienstnehmer/innen) und § 86 LAG (Aufzeichnung und Berichte über Arbeitsunfälle) entsprochen.

Weiters trifft nach § 172 Abs. 1 ASVG die Unfallversicherung unter anderem Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Nach § 363 Abs. 1 ASVG treffen den / die Dienstgeber/in Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle, durch die ein / eine Dienstnehmer/in getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig wurde. Von der einlangenden Ausfertigung der Unfallmeldung hat der Unfallversicherungsträger eine Kopie unverzüglich an das zuständige Arbeitsinspektorat (bzw. Verkehrs-Arbeitsinspektorat) weiterzuleiten.

Ein weiteres Mittel der Unfallverhütung stellt die Beratung und Schulung der Dienstgeber/innen sowie der Dienstnehmer/innen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen dar, wofür die Träger der Unfallversicherung vorzusorgen haben (§§ 185, 186 Abs. 1 Z 2 ASVG).

Die Artikel 31 und 33 sind somit innerstaatlich ausreichend umgesetzt.

 

Artikel 32 richtet sich lediglich an Fischereifahrzeuge, deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder die normalerweise länger als drei Tage auf See bleiben. Diese Bestimmung ist daher auf die Binnenfischerei, wie sie sich in Österreich darstellt, nicht anwendbar.

 

Artikel 34 (Soziale Sicherheit) verpflichtet jeden Mitgliedstaat sicherzustellen, dass Fischer/innen, die sich gewöhnlich in seinem Gebiet aufhalten, sowie deren Unterhaltsberechtigte, keinen ungünstigeren Bestimmungen hinsichtlich der sozialen Sicherheit unterliegen, als andere Arbeitnehmer/innen, die sich gewöhnlich in seinem Gebiet aufhalten.

Grundsätzlich sind in der österreichischen Sozialversicherung sämtliche Erwerbstätige pflichtversichert bzw. ist für den Sozialversicherungsschutz ihrer Angehörigen vorgesorgt. Es ist allerdings auf jene Fälle hinzuweisen, in denen das Übereinkommen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Mindeststandards verpflichtet, das österreichische nationale Recht jedoch keine Versicherung eintreten lässt. Die österreichischen Regelungen sehen den Sozialversicherungsschutz für alle auf unter österreichischer Flagge fahrenden Schiffe beschäftigten österreichischen Staatsbürger/innen sowie Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat vor. Drittstaatsangehörige, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig wohnen und auf Schiffen unter österreichischer Flagge beschäftigt sind, sind nicht versichert. Darüber hinaus sind österreichische Staatsbürger/innen, die auf einem Schiff unter der Flagge eines Drittstaates beschäftigt sind, nicht versichert. So ist z.B. ein / eine albanische/r Staatsbürger/in, der / die mit seiner / ihrer Familie in Österreich wohnt und auf einem die österreichische Flagge führenden Hochseefischereischiff arbeitet, nicht versichert. Ebenso ist ein / eine österreichische/r Staatsbürger/in, der / die in Österreich wohnt und auf einem die Flagge etwa von Panama führenden Fischereischiff arbeitet, nicht versichert.

Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Fischer/innen, die sich gewöhnlich in ihrem Gebiet aufhalten, und ihre Unterhaltsberechtigten – soweit dies in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehen ist – Anspruch auf Schutz der Sozialen Sicherheit unter Bedingungen haben, die nicht ungünstiger sind als die, die für andere Arbeitnehmer/innen, einschließlich abhängig Beschäftigter und selbständig Erwerbstätiger, die sich gewöhnlich in ihrem Gebiet aufhalten, gelten. Österreich erfüllt in diesem Bereich die Verpflichtungen des Übereinkommens nicht.

 

Gemäß Artikel 35 bis 37 sind Maßnahmen zu ergreifen, um schrittweise einen umfassenden Schutz der Sozialen Sicherheit für alle Fischer/innen – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz – zu erreichen, die sich gewöhnlich in seinem Gebiet aufhalten.

Insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer/innen und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der durch die Verordnung (EWG) 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, wurden Schritte für einen umfassenden Schutz der Sozialen Sicherheit für Fischer/innen und die Wahrung der Ansprüche von Fischer/innen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gesetzt.

Eine weitere Ausdehnung des sozialen Schutzes, wie in den Artikeln 35 bis 37 gefordert, ist derzeit nicht beabsichtigt.

Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das Übereinkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit durch die österreichische Rechtslage nicht umfassend erfüllt wird.

 

Artikel 38 fordert die Mitgliedstaaten auf, den Fischer/innen einen Schutz bei Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang mit der Arbeit zu gewähren. Im Falle eines durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Schadens muss der / die Fischer/in Zugang zu angemessener Betreuung haben und eine entsprechende Entschädigung erhalten.

Entsprechende Regelungen sind im Rahmen der innerstaatlichen Unfallversicherungsbestimmungen bereits enthalten. Dazu gehören beispielsweise die Regelungen über die Unfallheilbehandlung in den §§ 189 ff ASVG. § 189 Abs. 2 ASVG normiert, dass die Unfallheilbehandlung insbesondere die ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten umfasst.

In Österreich existiert im Bereich der Entgeltfortzahlung ein Mischsystem: Zunächst besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des / der Arbeitgeber/in und erst in zweiter Linie – nach Ausschöpfung der zustehenden Ansprüche – kommt das System der Krankenversicherung zu tragen. Für Fischer/innen ist diese arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungspflicht in den §§ 21 bis 25 LAG geregelt; das sozialversicherungsrechtliche Krankengeld findet sich in den §§ 138 ff ASVG.

Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Österreichischen Bundesforste AG sieht vor, dass wenn ein/e Arbeiter/in durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung ihrer bzw. seiner Dienste verhindert ist, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, diese/r seinen / ihren Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen behält. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Als Beispiel für eine Entschädigung aus dem Sozialversicherungsrecht ist vor allem die Versehrtenrente (§§ 203 ff ASVG) zu nennen.

Artikel 38 ist somit auf nationaler Ebene umgesetzt.

 

Gemäß Artikel 39 hat jeder Mitgliedstaat sicherzustellen, dass, sollten keine inner-staatlichen Bestimmungen für Fischer/innen bestehen, der / die Fischereifahrzeugeigner/in auf einem Schiff, das seine / ihre Flagge führt, für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Fischer/innen verantwortlich ist. Für die Begleichung der Kosten der medizinischen Behandlung im Ausland einschließlich der Heimschaffung der Fischer/in sollte der / die Fischereifahrzeugeigner/in aufkommen.

Gemäß § 130 ASVG erhalten Pflichtversicherte, die sich im dienstlichen Auftrag im Ausland befinden, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom / von der Dienstgeber/in. Der / die Versicherungsträger/in kann die Leistungen auch selbst erbringen – in diesem Fall wird die Verpflichtung des Dienstgebers / der Dienstgeberin zur Leistungserbringung gegen­standslos. Wenn der / die Dienstgeber/in Leistungen erbracht hat, steht ihm / ihr gegenüber dem Krankenversicherungsträger ein Anspruch auf teilweise Kostenerstattung zu.

 

Artikel 40 bis 44 enthalten Bestimmungen über die Einhaltung und Durchsetzung dieses Übereinkommens. So muss jeder Mitgliedstaat seine Kontrolle über Fahrzeuge unter seiner Flagge wirksam ausüben, indem es ein System zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen dieses Übereinkommens einrichtet. Hochseeschiffe, die länger als drei Tage auf See bleiben, müssen ein von der zuständigen Stelle ausgestelltes Dokument mitführen, worin die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Sinne des Übereinkommens festgehalten wird. Hierfür bedarf es der Bestimmung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Inspektoren.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 (VAIG, BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2008) gilt nach dessen § 1 Abs. 2 (unabhängig von der Art des Unternehmens) für Arbeitsstellen, die sich auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12 Schifffahrtsgesetz) sowie auf und bei Schwimmkörpern befinden. Allerdings muss diese Bestimmung verfassungskonform interpretiert werden und bleibt daher auf Angelegenheiten des Art. 10 B-VG beschränkt. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes zur Arbeitsaufsicht durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen der Länder.

Diese Bestimmungen (§§ 111 ff LAG – Einrichtung und Aufgaben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sind zur vollständigen Erfüllung dieses Teils des Übereinkommens nicht ausreichend.

 

Artikel 45 enthält die Bestimmungen zur Änderung der Anhänge I, II und III zu diesem Übereinkommen.

 

Artikel 46 bis 54 enthalten die allen Übereinkommen der IAO gemeinsamen Schlussbestimmungen.

Artikel 46 hält fest, dass durch das gegenständliche Übereinkommen das Übereinkommen (Nr. 112) über das Mindestalter (Fischer), 1959, das Übereinkommen (Nr. 113) über die ärztliche Untersuchung (Fischer), 1959, das Übereinkommen (Nr. 114) über den Heuervertrag der Fischer, 1959, und das Übereinkommen (Nr. 126) über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen, 1966, neu gefasst werden.

Österreich hat keines dieser vier genannten Übereinkommen ratifiziert.

 

Die Empfehlung:

Zu Absatz 1-11:

Der erste Teil der Empfehlung ist den Voraussetzungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen gewidmet.

Absätze 1 bis 5 sehen die Festlegung von Erfordernissen für die vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführende Ausbildung sowie Regelungen über die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren vor.

Diesbezüglich ist zunächst auf die gemäß § 17 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) von den Bundesländern zu erlassenden Ausbildungsvorschriften zu verweisen. Den Arbeitszeitbeschränkungen auf acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich und der vorgeschriebenen einen Stunde Pause pro Tag wird durch § 109 Abs. 2 LAG sowie durch § 109 Abs. 6 in Verbindung mit § 63 LAG entsprochen.

Absätze 6 bis 10 regeln die ärztliche Untersuchung. So sollen u.a. bei den Untersuchungen neben dem Alter der zu Untersuchenden bzw. des zu Untersuchenden auch die zu leistende Arbeit gebührend berücksichtigt werden. Das ärztliche Zeugnis soll von einer anerkannten ärztlichen Fachkraft unterzeichnet werden.

Entsprechende Regelungen finden sich im 5. Abschnitt (§§ 49 ff) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, im Abschnitt über die Gesundheitsüberwachung (§§ 92 ff) des Landarbeitsgesetzes sowie in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder. Absatz 11 ist dem Bereich Befähigung und Ausbildung gewidmet. Vorgeschlagen wird unter anderem, welche Inhalte die Berufsausbildung für Fischer/innen enthalten sollte. In Österreich gibt es keine umfassenden eigenen Bestimmungen für die Ausbildung von Fischer/innen. Im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz wird als Inhalt für die Ausbildung einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf u.a. auch die Ausbildung in der Fischereiwirtschaft genannt (§ 3 LFBAG). Weiters findet sich auch in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen (BGBl. II Nr. 365/1998) eine eigene Bestimmung über die medizinische Ausbildung von in der Seeschifffahrt beschäftigten Personen (§ 7).

Der in diesem Absatz ferner geforderte diskriminierungsfreie Zugang zur Ausbildung ist jedenfalls innerstaatlich allgemein gegeben.

 

Zu Absatz 12-15:

Dieser Teil II der Empfehlung befasst sich mit den Dienstbedingungen.

Absatz 12 verlangt die Ausstellung eines Dienstnachweises am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 39 Abs. 1 LAG ist der / die Dienstgeber/in verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem / der Dienstnehmer/in ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

Absatz 13 fordert, dass auch jenen Fischer/innen, die vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind, ein ausreichender Schutz in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Mittel zur Streitbeilegung eingeräumt werden.

Die nationalen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen dürften dieser Forderung entsprechen.

Absätze 14 und 15 regeln die Bezahlung der Fischer/innen. Es sollte den Fischer/innen ein Anrecht auf einen Vorschuss auf ihr Einkommen eingeräumt werden; und für auf Fischereifahrzeugen mit mindestens 24 Metern Länge Beschäftigte sollte es einen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindestlohn geben.

Hierzu gibt es keine entsprechenden Bestimmungen in Österreich.

 

Zu Absatz 16-34:

Dieser Teil III der Empfehlung befasst sich mit der Unterkunft auf Fischereifahrzeugen.

Absatz 16 fordert bei der Festlegung von Anforderungen und Richtlinien durch die zuständige Stelle die Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Richtlinien über Unterkünfte, Verpflegung sowie Gesundheit und Hygiene.

Gemäß Absatz 17 sollten Aufklärungsmaterial und Bordinformationen und Leitlinien über sichere und gesunde Unterkunft und Verpflegung an Bord von Fischereifahrzeugen entwickelt und verbreitet werden.

Gemäß Absatz 18 sollten die Überprüfungen der Unterkunftsräume der Besatzung zusammen mit den erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigungen oder Überprüfungen für andere Zwecke durchgeführt werden.

Absatz 19 befasst sich mit der ausreichenden Isolierung der Unterkünfte.

Laut Absatz 20 sollten Maßnahmen zum Schutz gegen Hitzeausstrahlung von Dampf- oder Heißwasserrohren vorgesehen werden.

Absatz 21 fordert, dass die verwendeten Werkstoffe und Einrichtungen feuchtigkeitsfest, leicht zu reinigen und so beschaffen sein sollten, dass sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

Die national festgelegten Lärmpegel für Arbeits- und Wohnbereiche sollten gemäß Absatz 22 den einschlägigen Leitlinien bzw. Empfehlungen der IAO sowie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation entsprechen.

Gemäß Absatz 23 sollte das Problem der Vibrationen an Bord von Fischereifahrzeugen zum Schutz der Fischer/innen regelmäßig überprüft werden.

Absatz 24 empfiehlt den Einsatz einer angemessenen Heizanlage, welche die Sicherheit und Gesundheit der Fischer/innen sowie die Sicherheit des Fahrzeugs nicht gefährden.

Ebenso dürfen die Beleuchtungssysteme die Sicherheit und Gesundheit der Fischer/innen sowie die Sicherheit des Schiffs nicht gefährden (Absatz 25).

Die Absätze 26 bis 29 regeln die Ausstattung und Aufstellung von Kojen sowie die Einrichtung von Schlafräumen.

Absatz 30 befasst sich mit der Ausstattung der sanitären Einrichtungen.

Absatz 31 fordert, dass die Toiletten einem zugelassenen Typ entsprechen und in bequemer Nähe von Schlaf- und Wohnräumen angebracht sind.

Für Männer und Frauen sind gemäß Absatz 32 separate sanitäre Einrichtungen vorzusehen.

Absatz 33 enthält detaillierte Vorschläge über die Gestaltung von Freizeiteinrichtungen.

Gemäß Absatz 34 sollten als Köche / Köchinnen beschäftigte Fischer/innen für ihre Tätigkeit an Bord ausgebildet und qualifiziert sein.

Da es, wie bereits oben erwähnt, weder in Österreich Fischereifahrzeuge mit Unterkunftseinrichtungen noch in der Fischerei eingesetzte Hochseeschiffe unter österreichischer Flagge gibt, sind diese Bestimmungen für die nationale Praxis nicht relevant. Es bestehen auch keine entsprechenden nationalen Regelungen, die explizit auf die Fischerei anzuwenden wären. Analog könnten jedoch die Bestimmungen der §§ 88 ff LAG herangezogen werden (insbesondere § 88e LAG: Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten; § 88f: Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten; § 88g: Wohnräume und Unterkünfte).

 

Zu Absatz 35 bis 52:

Teil IV ist der medizinischen Betreuung, dem Gesundheitsschutz und der Sozialen Sicherheit gewidmet.

 

Absatz 35 fordert die Erstellung eines Verzeichnisses des medizinischen Bedarfs und der medizinischen Ausrüstung, die entsprechend den betreffenden Risiken von Fischereifahrzeugen mitzuführen sind. Für in der Seeschifffahrt eingesetzte Fahrzeuge ist hier die Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen heranzuziehen.

 

An Bord von Fischereifahrzeugen mit 100 oder mehr Fischer/innen sollte sich gemäß Absatz 36 ein ausgebildeter Arzt / eine ausgebildete Ärztin befinden.

Gemäß § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen müssen österreichische Seeschiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmer/innen einen Arzt / eine Ärztin an Bord haben. Allerdings gilt diese Bestimmung nur bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen.

Gemäß Absatz 37 sollten Fischer/innen eine Ausbildung in grundlegender Erster Hilfe erhalten.

Wie schon bei Absatz 11 erwähnt, ist dies in § 7 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen geregelt.

Absatz 38 schlägt ein einheitliches ärztliches Berichtsformular zur Erleichterung des vertraulichen Austausches von medizinischen Angaben über Fischer/innen bei Erkrankungen oder Unfällen vor.

Absatz 39 empfiehlt für den Bereich der medizinischen Betreuung an Bord für Fahrzeuge mit mindestens 24 Metern Länge die Einhaltung der einschlägigen internationalen Richtlinien und Leitfäden, insbesondere der jene der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).

Die Absätze 40 ff sind dem Arbeitsschutz gewidmet.

So sollten die Mitgliedstaaten über Politiken und Programme für die Verhütung von Unfällen an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen, die das Sammeln und Verbreiten von Informationen über Forschung und Analysen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz vorsehen sollten (Absatz 40).

Es sollte Maßnahmen für regelmäßige Konsultationen über Sicherheits- und Gesundheitsfragen geben (Absatz 41), und es sollten die Fischereifahrzeugeigner/innen, die Schiffsführer/innen sowie die Fischer/innen ausreichende und geeignete Anleitungen, Ausbildungsmaterialien oder sonstige zweckdienliche Informationen erhalten (Absatz 42). Ebenso sollten alle Fischer/innen über besondere Gefahren informiert werden und entsprechend angewiesen oder angeleitet werden (Absatz 43).

Die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen an Land oder aber auch auf Fischereifahrzeugen wird in Absatz 44 angeregt.

Gemäß Absatz 45 sollten bei der Festlegung von Methoden und Programmen für die Sicherheit und Gesundheit im Fischereisektor alle einschlägigen internationalen Vorgaben für Arbeitsschutzmanagementsysteme berücksichtigt werden.

Absatz 46 fordert die Durchführung von Risikobeurteilungen im Zusammenhang mit der Fischerei.

Gemäß Absatz 47 sollten von den Mitgliedstaaten weitere technische Anforderungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit, wie etwa Temperatur, Belüftung und Beleuchtung von Arbeitsbereichen, Maschinensicherheit, persönliche Schutzausrüstung, Ergonomie, etc., geprüft werden.

Bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften für die Sicherheit und Gesundheit an Bord von Fischereifahrzeugen sollte der FAO / IAO / IMO-Sicherheitcode für Fischer/innen sowie für Fischereifahrzeuge, Teil A berücksichtigt werden (Absatz 48).

In Österreich gibt es umfassende Bestimmungen und Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, allerdings aufgrund der sehr eingeschränkten Relevanz nur sehr vereinzelt solche, die besonders auf die Fischerei zugeschnitten sind.

 

Laut Absatz 49 sollte ein Verzeichnis der Krankheiten aufgestellt werden, die nachweislich auf die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen oder Bedingungen im Fischereisektor zurückzuführen sind.

In Österreich gibt es kein eigens auf den Fischereisektor abgestimmtes Krankheitsverzeichnis.

 

Gemäß Absatz 50 sollten, um den Schutz durch die Soziale Sicherheit auf alle Fischer/innen auszudehnen, der Prozentsatz der erfassten Fischer/innen, die Bandbreite der gedeckten Fälle sowie die Höhe der Leistungen erhoben werden.

In Österreich ist die Zahl der betroffenen Fischer/innen sehr gering; diesbezügliche Berechnungen aufgrund dieser Zahl wären daher nicht sehr aussagekräftig. Da weiters innerstaatlich keine Unterscheidung zwischen Fischer/innen sowie anderen Berufsgruppen im sozialversicherungsrechtlichen Schutz besteht und daher eine Ausdehnung des sozialen Schutzes auf Fischer/innen nicht erforderlich erscheint, dürfte eine derartige Erhebung aus nationaler Sicht nicht notwendig sein.

 

Den Fischer/innen, die sich gewöhnlich im Gebiet des Mitgliedstaates aufhalten, sowie deren Unterhaltsberechtigten sollte gemäß Absatz 51 die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Rechtsmittel einzulegen, falls eine Leistung der Sozialen Sicherheit abgelehnt oder ihre Art oder ihr Ausmaß in nachteiliger Weise festgesetzt werden.

Da im Rahmen der österreichischen Sozialversicherung ein umfassender Rechtsschutz eingerichtet ist, ist dieser Vorschlag in Österreich umgesetzt.

 

Nach Absatz 52 sollten die Leistungen anlässlich des Schutzes bei Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang mit der Arbeit während der gesamten Dauer des gedeckten Falles gewährt werden.

Für die Unfallheilbehandlung (§§ 189 ff ASVG) ist keine zeitliche Begrenzung der Leistung vorgesehen. Das bedeutet, dass die Unfallheilbehandlung solange und sooft gewährt wird, wie die Folgen des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit eine Besserung oder Hintanhaltung einer Verschlimmerung erwarten lassen. Nach § 203 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf eine Versehrtenrente solange, wie die (mindestens 20%ige) Minderung der Erwerbsfähigkeit dauert.

 

Zu Absatz 53-55:

Dieser Teil V der Empfehlung enthält sonstige Bestimmungen.

Die Absätze 53 und 54 schlagen vor, eine entsprechende Politik für die zur Kontrolle von Fischereifahrzeugen in Häfen ermächtigten Bediensteten – soweit wie möglich auch in internationaler Zusammenarbeit – zu entwickeln.

Absatz 55 regelt die Gewährung von Lizenzen für das Fischen in der ausschließlichen Wirtschaftszone.

Diese Bestimmungen sind somit nur für jene Mitgliedstaaten relevant, die Küstenstaaten sind.

 

 

Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Ministerrates vom XX.XX.2010 beschlossen, dem Bericht über das Übereinkommen (Nr. 188) über die Arbeit im Fischereisektor sowie über die Empfehlung (Nr. 199) betreffend die Arbeit im Fischereisektor zuzustimmen, die beteiligten Bundesminister/innen einzuladen, bei künftigen Maßnahmen auf dem gegenständlichen Gebiet die Bestimmungen der vorliegenden internationalen Instrumente so weit wie möglich zu berücksichtigen, und den angeschlossenen Bericht dem Nationalrat zu übermitteln.

Die Bundesregierung schlägt daher vor, der Nationalrat möge den Bericht über das Über­einkommen (Nr. 188) über die Arbeit im Fischereisektor sowie über die Empfehlung (Nr. 199) betreffend die Arbeit im Fischereisektor zur Kenntnis nehmen.