56/J XXIV. GP
Eingelangt am 05.11.2008
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möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
und weiterer
Abgeordneter
an die
Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend
Rezeptgebühren-Deckelung
Im
Rahmen der Rezeptgebühren-Deckelung wurde in den Richtlinien des
Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger
eine Mindestobergrenze festgeschrieben.
§ 16 Abs. 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr lautet nämlich:
„(4) Übersteigt das
ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes
nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb
ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG, § 141 Abs. 1 lit.
a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache dieses
Richtsatzes als
Jahresnettoeinkommen heranzuziehen."
Liegt
das Jahresnettoeinkommen also unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes
für die
Ausgleichszulage,
das sind im Jahr 2008 747,-- Euro im Monat, wird die
Rezeptgebührenobergrenze
vom Zwölffachen dieses Richtsatzes berechnet. Diese für alle
Pensionen
geltende Mindestobergrenze liegt 2008 bei 179,-- Euro.
Das bedeutet, jeder nicht aus
sozialer Schutzbedürftigkeit rezeptgebührenbefreite
Versicherte, muss zumindest 37
Rezeptgebühren bezahlen, bevor er die Obergrenze
erreicht und für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr
befreit ist.
Von dieser Untergrenze der
Deckelung der Rezeptgebühren, die der Hauptverband
beschlossen hat, sind aber nicht nur
Pensionisten betroffen, sondern alle Personen mit
einem Einkommen, das unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Zum Beispiel
auch
teilzeitbeschäftigte Frauen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Wie viele
Personen sind insgesamt von dieser Regelung betroffen (gegliedert nach
Geschlecht, Alter,
Beruf)?
2. Warum wurde
diese Regelung entgegen der Entschließung des Nationalrates in die
Richtlinien
aufgenommen?
3. Ist geplant die Mindestobergrenze ersatzlos zu streichen?
4. Was
würde durch die Streichung der Mindestobergrenze in Summe an
Rezeptgebühren
weniger eingenommen?