171/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2008
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Anfrage

der Abgeordneten Bucher, Mag. Stadler

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Arbeitsleihverträge in den Kabinetten der Bundesministerien

Auf Grund der Berichte des Rechnungshofes über die Einstellung von Mitarbeitern in
den Ministerkabinetten besteht Anlass zur Sorge, dass die neue Bundesregierung
hier neuerlich wundersame Bl
üten treibt. Die Neuauflage der großen Koalition wird
Nichts unversucht lassen, um Mitarbeiter in den Kabinetten
über so genannte
Arbeitsleihvertr
äge anzustellen. Gemäß den Durchführungsbestimmungen des
Bundesfinanzgesetzes ist es jedoch erforderlich, vor Abschluss eines solchen
Arbeitsleihvertrages mit dem Bundesministerium f
ür Finanzen das Einvernehmen
herzustellen. Da das Bundesministerium f
ür Finanzen das einzige Ressort ist, das
offensichtlich die M
öglichkeit eines Einspruches und Überblick über die Praxis bei
Abschluss von Arbeitsleihvertr
ägen hat, stellen die unterfertigten Abgeordneten an
den Bundesminister f
ür Finanzen nachstehende

Anfrage

1.             Wie lauten die gültigen Bestimmungen zum Abschluss eines Arbeitsleihvertrages
und auf welcher gesetzlichen Basis beruhen diese?

2.             Welche Erfordernisse zum Abschluss eines Arbeitsleihvertrages müssen zur
Einvernehmensherstellung zwingend erf
üllt werden?

3.             Wie erfolgt der Abschluss eines Arbeitsleihvertrages in den jeweiligen Ressorts
und welche Rolle übernimmt dabei das Bundesministerium für Finanzen?

4.             Wie ist im Bundesministerium für Finanzen der konkrete Ablaufprozess zur
Einvernehmensherstellung eines Arbeitsleihvertrages aus einem Ressort, und
welche Person stellt im Bundesministerium f
ür Finanzen das Einvernehmen her?

5.             Welche konkreten Arbeitsleihverträge von welchem Ressort sind dem
Bundesministerium für Finanzen seit 1. Jänner 2007 zur
Einvernehmensherstellung
übermittelt worden, und welche haben die
Erfordernisse zur Einvernehmensherstellung erf
üllt?

6.             Welche konkreten Arbeitsleihverträge von welchem Ressort sind dem
Bundesministerium f
ür Finanzen seit 1. Jänner 2007 zur
Einvernehmensherstellung
übermittelt worden und haben nicht die Erfordernisse
zur Einvernehmensherstellung erfüllt, und warum im konkreten Fall nicht?

7.             Wer legt das Gehalt eines Arbeitsleihvertrages fest, und gibt es dafür eine
einheitliche Regelung f
ür alle Ressorts?

8.             Wie hoch ist das jeweilige Gehalt der dem Bundesministerium für Finanzen seit 1.
Jänner 2007 vorgelegten jeweiligen Arbeitsleihverträge je Ressort?

9.             Wie hoch sind die jeweiligen monatlichen Kosten aus den einzelnen
Arbeitsleihvertr
ägen für den Arbeitgeber, aus den jeweiligen Ressorts, für die mit
dem Bundesministerium f
ür Finanzen das Einvernehmen hätte hergestellt werden
m
üssen, oder hergestellt worden ist?

10.     Welche zusätzlichen Vereinbarungen werden oder wurden von welchem Ressort
im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages neben dem monatlichen Gehalt noch
abgeschlossen, die keinen Regelfall darstellen?