208/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2008
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Anfrage

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der

Erstaufnahmestelle

Das Asylgesetz 2005 besagt in § 24:

㤠24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort
wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder
bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den
Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren
nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem
Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine
allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald
die Feststellung des ma
ßgeblichen Sachverhaltes möglich ist Mit
Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73
Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung
des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr
zul
ässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist
nach § 26 vorzugehen. (...)"

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.            Wie viele Asylwerber haben sich aufgegliedert auf die einzelnen Jahre 2006 bis 2008 und einzelnen Bundesländer dem Asylverfahren entzogen?

2.            Wie viele Asylverfahren wurden aufgegliedert auf die einzelnen Jahre 2006 bis 2008 und einzelnen Bundesländer eingestellt, weil sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat?

3.            Wie viele eingestellte Verfahren wurden aufgegliedert auf die einzelnen Jahre 2006 bis 2008 und einzelnen Bundesländer von Amts wegen fortgesetzt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich war?

4.            Wie viele Asylwerber haben aufgegliedert auf die einzelnen Jahre 2006 bis 2008 das Bundesgebiet freiwillig wieder verlassen?