212/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.11.2008
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Anfrage
der Abgeordneten Vilimsky, Lausch
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Reorganisation der Strafvollzugsverwaltung - 3
Die Eckpunkte der Organisationsänderung sind einerseits auf Ebene der
Zentralstelle
die Einrichtung einer einheitlichen
zentralen Steuerungsebene als oberste Dienst-
und Vollzugsbehörde in einer "Generaldirektion für den
Strafvollzug", andererseits
die Einrichtung der Justizanstalten als Dienstbehörden erster
Instanz.
Im Hinblick darauf soll die erst
seit 1.1.2007 bestehende Vollzugsdirektion den Status
einer Dienstbehörde erster
Instanz für die 28 Justizanstalten verlieren bzw. zur Ser-
vicestelle für die Justizanstalten degradiert und von den
strategisch-operativen Auf-
gaben entbunden werden.
Das
Ausschreibungsgesetz 1989 besagt:
„Ausschreibungspflicht bei
Organisationsänderung
§ 4a. Eine
Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch
dann stattzufinden, wenn
sich mehr als
die Hälfte der Aufgaben des von einer
Organisationsänderung betrof-
fenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.“
In diesem
Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bun-
desministerin für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1.
Wurde der
Leiter bzw. der stellvertretende Leiter der Vollzugsdirektion ausge-
schrieben?
2. Wenn ja, wann?
3. Wenn nein, warum nicht?
4.
Ist es im
Bundesministerium für Justiz üblich lediglich Leiterpositionen und
keine stellvertretenden Leiter
auszuschreiben?
5.
Wurde der bis 31.12.2011 mit diesem Arbeitspatz betraute Leiter bzw. der
stellvertretende
Leiter der Vollzugsdirektion von ihren jetzigen Arbeitsplätzen
abberufen?
6. Wenn ja, wann und warum?
7. Wenn nein, warum nicht?
8. Welche Arbeitsplätze in der Vollzugsdirektion wurden noch ausgeschrieben?
9. Werden noch Arbeitsplätze in der
Vollzugsdirektion neu ausgeschrieben?
10.Wenn
ja, wann?
11.Wenn nein, warum nicht?
12.
Wer
entscheidet die Besetzung der Leitungspositionen in der Vollzugsdirektion
und auf welcher Grundlage?
13. Liegt der Entscheidung ein kommissionelles Gutachten zu Grunde?
14.
Wenn nein,
kennt der/die Entscheidungsbefugte die Qualifikationen der betrof-
fenen Mitarbeiter?
15.
Wurde mit den jetzigen Leitern in der Vollzugsdirektion über allfällige Neube-
setzungen
gesprochen?
16.Werden alle jetzigen Leiter und
stellvertretenden Leiter wiederum Leitungs-
funktionen in der neu eingerichteten Vollzugsdirektion erhalten?
17.Wenn ja, welche?
18.Wenn nein, warum nicht?
19.Werden
alle Mitarbeiter der Vollzugsdirektion durch die Neuzuweisung von
Arbeitsplätzen eine
finanzielle Besserstellung erhalten?
20.Wenn nein, wie erfolgt die finanzielle Abfederung?