212/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2008
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Anfrage

der Abgeordneten Vilimsky, Lausch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Reorganisation der Strafvollzugsverwaltung - 3

Die Eckpunkte der Organisationsänderung sind einerseits auf Ebene der Zentralstelle
die Einrichtung einer einheitlichen zentralen Steuerungsebene als oberste Dienst-
und Vollzugsbeh
örde in einer "Generaldirektion für den Strafvollzug", andererseits
die Einrichtung der Justizanstalten als Dienstbeh
örden erster Instanz.

Im Hinblick darauf soll die erst seit 1.1.2007 bestehende Vollzugsdirektion den Status
einer Dienstbeh
örde erster Instanz für die 28 Justizanstalten verlieren bzw. zur Ser-
vicestelle f
ür die Justizanstalten degradiert und von den strategisch-operativen Auf-
gaben entbunden werden.
Das Ausschreibungsgesetz 1989 besagt:
Ausschreibungspflicht bei Organisations
änderung

§ 4a. Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn
sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betrof-
fenen Arbeitsplatzes (Funktion)
ändert.“

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bun-
desministerin f
ür Justiz nachstehende

Anfrage:

1.             Wurde der Leiter bzw. der stellvertretende Leiter der Vollzugsdirektion ausge-
schrieben?

2.             Wenn ja, wann?

3.             Wenn nein, warum nicht?

4.             Ist es im Bundesministerium für Justiz üblich lediglich Leiterpositionen und
keine stellvertretenden Leiter auszuschreiben?

5.             Wurde der bis 31.12.2011 mit diesem Arbeitspatz betraute Leiter bzw. der
stellvertretende Leiter der Vollzugsdirektion von ihren jetzigen Arbeitsplätzen
abberufen?

6.             Wenn ja, wann und warum?

7.             Wenn nein, warum nicht?

8.             Welche Arbeitsplätze in der Vollzugsdirektion wurden noch ausgeschrieben?

9.   Werden noch Arbeitsplätze in der Vollzugsdirektion neu ausgeschrieben?
10.Wenn ja, wann?

11.Wenn nein, warum nicht?

12.   Wer entscheidet die Besetzung der Leitungspositionen in der Vollzugsdirektion
und auf
welcher Grundlage?

13.   Liegt der Entscheidung ein kommissionelles Gutachten zu Grunde?

14.   Wenn nein, kennt der/die Entscheidungsbefugte die Qualifikationen der betrof-
fenen Mitarbeiter?

15.   Wurde mit den jetzigen Leitern in der Vollzugsdirektion über allfällige Neube-
setzungen gesprochen?


16.Werden alle jetzigen Leiter und stellvertretenden Leiter wiederum Leitungs-
funktionen in der neu eingerichteten Vollzugsdirektion erhalten?

17.Wenn ja, welche?

18.Wenn nein, warum nicht?

19.Werden alle Mitarbeiter der Vollzugsdirektion durch die Neuzuweisung von
Arbeitspl
ätzen eine finanzielle Besserstellung erhalten?

20.Wenn nein, wie erfolgt die finanzielle Abfederung?