218/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.11.2008
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ANFRAGE
des Abgeordneten Walser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend Berechtigungen nach Abschluss berufsbildender Schulen
Gemäß §52 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes haben die „berufsbildenden mittleren Schulen (...) die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt“. Vergleichbare Regelungen gelten für Handelsschulen, Fachschulen, berufsbildende höhere Schulen oder auch höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.
Nun gab es aber in mehreren berufsbildenden Schulen Unsicherheiten hinsichtlich der mit dem Abschluss der Schule verbundenen Berufsberechtigungen. Es wurden Befürchtungen laut, wonach die Berufsausbildungen gewerberechtlich nicht anerkannt würden.
Um den Schülerinnen und Schülern der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und deren Eltern wieder Sicherheit und eine Entscheidungsgrundlage für die weitere Bildungslaufbahn zu bieten, stellen daher die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1. Welche Berufsausbildungen können in Österreich an berufsbildenden mittleren Schulen erworben werden?
a) an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
b) an Handelsschulen
c) an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe
d) an Fachschulen für Sozialberufe
e) an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen wie
I) gewerblichen Meisterschulen
II) Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
III) kunstgewerbliche Meisterschulen
f) an berufsbildenden mittleren Bundesschulen
2. Welche Berufsausbildungen können in Österreich an berufsbildenden höheren Schulen erworben werden?
a) an höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
b) an Handelsakademien
c) an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe
d) an Sonderformen der berufbildenden höheren Schule
Bitte um genaue Nennung der jeweiligen Schulform, der Dauer der Ausbildung, der Form des Abschlusses, der mit dem Abschluss verbundenen Berufs- und Studienberechtigungen und der nötigen Zusatzqualifikationen für die selbständige Ausübung des jeweiligen Berufes.