Eingelangt am 20.11.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Brunner,
Lichtenecker, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für
Wirtschaft & Arbeit
betreffend Notifizierung des
Ökostromgesetzes
In seinem Bericht Reihe Bund 11/2008 stellte der
Rechnungshof zur Umsetzung der Klimastrategie Österreichs auf Ebene des
Bundes fest, es sei unwahrscheinlich, dass das Kyoto–Ziel mit den nationalen
Maßnahmenpaketen der Klimastrategie erreicht werden kann. Die
Förderung der Erzeugung von Ökostrom stellt eine wesentliche
Maßnahme im Rahmen der Klimastrategie dar. Daher muss alles daran gesetzt
werden, die Ökostromerzeugung weiter auszubauen.
Im Juli 2008 wurde nach langen Verhandlungen die 2.
Ökostromgesetz-Novelle 2008 beschlossen und am 8. August 2008 im BGBl. I
Nr. 114/2008 veröffentlicht. Aufgrund zahlreicher Änderungen und der
Aufnahme neuer Regelungen muss die Gesetzesnovelle von der EU-Kommission, GD
Wettbewerb, beihilfenrechtlich geprüft werden. § 32d der
Inkrafttretens-Bestimmungen der Novelle lautet entsprechend wie folgt:
„§ 32d. (1) Das
Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Abs.
2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach
Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.“
Mit einem Schreiben vom 4. September 2008 meldete
Österreich die gesamte Novelle bei der EU-Kommission (EK) an, die
daraufhin ein Vorprüfungsverfahren einleitete. Im Zuge dieses Verfahrens
stellte die EK fest, dass zahlreiche offene Fragen bestehen und richtete am 28.
Oktober 2008 ein Schreiben an Österreich, in dem sie zu 23 konkreten
Punkten weitere Informationen einfordert, ohne diese es der EK nicht möglich
ist, die Novelle zu beurteilen. Dieses Schreiben soll innerhalb von 20
Arbeitstagen beantwortet werden.
In diesem Schreiben geht die EK insbesondere auf die
Ausgleichsregelung in § 22c Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr.
114/2008 ein. Diese Ausgleichsregelung ermöglicht es energieintensiven
Unternehmen, deren Ökostromaufwendungen 0,5 % des
Nettoproduktionswertes übersteigen, sich von der Belieferung mit
Ökostrom befreien zu lassen und stattdessen einen Ausgleichsbetrag in
Höhe von 0,5 % des Nettoproduktionswertes an die
Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Das bedeutet, dass eine
Kostenbegrenzung für die Industrie möglich und ein Teil der
Förderkosten des Ökostromregimes von der Industrie auf andere
KonsumentInnen verschoben wird. Die EK merkt dazu im oa. Schreiben vom
28.Oktober 2008 an:
„Wie wir Ihnen bereits auf der
Besprechung zur Pränotifizierung mitgeteilt haben, könnte nach
unserer vorläufigen Einschätzung eine solche Entlastung einer
Beihilfe gleichkommen. Welche Beihilfe relevanten Regeln rechtfertigen diese
Maßnahme? Aus unserer Sicht lassen sich diese Beihilfen nur mit positiven
Umweltentlastungen rechtfertigen, die ohne die Beihilfen nicht eintreten
würden (s. Umweltleitlinie Randziffer 6). Bitte begründen Sie
ausführlich diese Maßnahme.“
Die Ausgleichregelung wurde insbesondere von den
IndustrievertreterInnen gefordert, so heißt es etwa in der Stellungnahme
der Industriellenvereinigung zum Begutachtungsentwurf der
Ökostromgesetznovelle 2008 vom 7. Jänner 2008:
„Vor diesem Hintergrund
lehnt die IV die vorgeschlagene Novellierung des Ökostromgesetzes in Summe
ab, sofern es nicht zu einer klaren Begrenzung der Gesamtaufwendungen für
Ökostrom für die energieintensive Industrie mit 0,5 Prozent des
Nettoproduktionswertes kommt (wie im Vorfeld seitens der Politik
öffentlich in Aussicht gestellt wurde), und sofern die Ungleichbehandlung
der Laugenverbrennung zu ähnlich gelagerten Biomasseanlagen durch eine
Tarifförderung nicht beseitigt wird.
[...]
Es muss daher sichergestellt
werden, dass die gesamte Novelle erst nach Absicherung der Vereinbarkeit mit
dem EU-Beihilfenrahmen im Rahmen einer Notifizierung umzusetzen und mit einer
klar definierten Begrenzung der Kosten für die energieintensive Industrie
umgesetzt wird!“
Durch die Vorgangsweise, die gesamte Novelle geschlossen zur
beihilfenrechtlichen Prüfung anzumelden scheint dieser Wunsch der
Industrie erfüllt werden zu können, da damit offensichtlich sicher
gestellt werden soll, dass die EK nur die gesamte Novelle positiv oder negativ
beurteilen kann. Diese Vorgangsweise lässt jedoch eine erhebliche
Verzögerung des Inkrafttretens der Ökostrom-Förderregelen und
damit eine Verlängerung des Stillstands befürchten, ist zum Schaden
der Österreichischen Energie- und Umweltindustrie und trägt nichts
zum Erreichen der österreichischen Klimaschutzziele bei.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Wann fand die im Schreiben der EK vom 28. Oktober 2008
erwähnte Besprechung zur Pränotifizierung mit der EK statt und
was waren die wesentlichen Inhalte?
- Wurde vor Beschlussfassung der Novelle mit der EK
abgeklärt, wie eine Notifizierung der 2. Ökostromgesetz-Novelle
2008 ablaufen kann bzw. welche neuen oder veränderten Regelungen aus
Sicht der Kommission einer genaueren beihilfenrechtlichen
Überprüfung unterzogen werden müssen?
- Wenn ja, auf welche Art und Weise und mit welchem
Ergebnis?
- Wenn nein, aus welchen Überlegungen heraus nicht?
- Aus welchen Erwägungen wurde die 2. Ökostromgesetz-Novelle
2008 als geschlossener Text mit Schreiben vom 4. September 2008 zur
beihilfenrechtlichen Prüfung angemeldet?
- Welche anderen Möglichkeiten der Notifizierung
hätten bestanden, insbesondere im Hinblick darauf, das Verfahren zu
beschleunigen und ein rasches Inkrafttreten der Novelle zu
gewährleisten? Bitte mit Begründung.
- Wie beurteilen sie die beihilfenrechtliche Problematik der
Ausgleichsregelung lt. § 22c Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr.
114/2008?
- Gibt es in der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 Teile,
die von der EK eingehender geprüft werden müssen und solche,
deren beihilfenrechtliche Kompatibilität mit der Beantwortung des
Schreibens der EK vom 28. Oktober 2008 von der EK rasch beurteilt werden
können?
- Wenn ja, warum und welche?
- Wenn nein, warum nicht?
- Halten sie eine Teilung dieses Prüfungsverfahrens
für möglich, die es ermöglichen könnte, dass
komplexere Punkte von der EK eingehend geprüft werden können,
die restlichen Teile jedoch von der EK früher genehmigt und in Kraft
gesetzt werden?
- Wenn ja, warum?
- Wenn nein, warum nicht?
- Werden sie eine Teilung des Prüfungsverfahrens durch
die EK beantragen bzw. haben sie eine derartige Teilung beantragt?
- Wenn ja, warum?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wie interpretieren sie die Inkrafttretensbestimmungen in
§ 32d Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008, insbesondere im
Hinblick auf die Möglichkeit, dass einzelne Bestimmungen der Novelle
in Kraft treten können, sobald ihre Genehmigung oder Nichtuntersagung
durch die EK erfolgt ist?
- Sind sie mit dem Vorschlag der EK einverstanden, wonach
die EK die 2. Ökostromgesetznovelle 2008 als gänzlich neue
Regelung verstehen und geschlossen nach den neuen Umweltleitlinien
prüfen würde?
- Wenn ja, warum?
- Wenn nein, warum nicht?
- Welcher Unterschied würde zwischen der von der EK
vorgeschlagenen und der von ihnen gewählten Vorgangsweise im Hinblick
auf das Prüfungsverfahren bestehen?
- Wie würden sich die verschiedenen Vorgangsweisen
hinsichtlich der Dauer und des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens
auswirken?
- Inwiefern sehen sie die Durchführungsrichtlinien
für die Gewährung von Investitionszuschüssen als Teil des
Prüfungsverfahrens an?
- Inwieweit erfüllt flüssige Biomasse die
Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung
der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern und wie
stellen sie das sicher?
- Laut den Umweltleitlinien (s. Randziffer 109, Nr. a)
dürfen Betriebsbeihilfen nur bis zur vollständigen Abschreibung
der Anlagen nach den üblichen Bilanzierungsregeln gewährt
werden. Die von der betreffenden Anlage zusätzlich erzeugte Energie
ist nicht beihilfefähig. Wie steht der § 11b
Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008 (Unterstützung nach
Ablauf der Kontrahierungspflicht) mit dieser Vorgabe in Einklang?
- Wie wird sichergestellt, dass die Betriebsbeihilfen nur
bis zur vollständigen Abschreibung der Anlagen gewährt werden.
- Wie definieren Sie "Kontrahierungspflicht?
- Wie wird hinsichtlich des § 11 Abs. 2
Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008 (Verlängerung der
Kontrahierungsfrist für neue Anlagen) sichergestellt, dass die
Betriebsbeihilfen nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlagen
gewährt werden?
- Wie steht die vorgesehene Verlängerung der
Abschreibungsdauer mit den üblichen Bilanzierungsregeln (Randziffer
109 a) der Umweltleitlinien in Einklang?
- Wie sehen die Berechnungsmethode und der Mechanismus, der
eine Überkompensation verhindert, aus?
- Inwiefern handelt es sich bei
„rohstoffabhängigen Anlagen“ (§ 11b
Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008), um Biomasseanlagen im Sinne
der Randziffer 109 (c) sowie der Begriffsdefinition (Randziffer 70, Nr. 6)
der Umweltleitlinien?
- Wie würden sie gegebenenfalls sicherstellen, dass
weitere Betriebsbeihilfen nur dann gewährt werden, wenn die
Gesamtkosten der Unternehmen nach Abschreibung der Anlagen immer noch
über den Preisen am Energiemarkt liegen?
- Wie funktionieren die Berechnungsmethodik, das Monitoring
und die Mechanismen, die eine Überkompensation nach Ablauf der
Kontrahierungspflicht verhindern?
- Wie stellen sie sicher, dass es durch den pauschalen
Rohstoffzuschlag angesichts der wieder gesunkenen Rohstoffpreise und
möglicher Effizienzsteigerungen zu keiner Überförderung
kommt und wie stellen sie sicher, dass eine mögliche
Überförderung zurückgezahlt wird?
- Wie beabsichtigen Sie, auch langfristig eine
Überförderung zu verhindern?
- Werden Investitionsbeihilfen in jedem Fall bei der
Kostenrechnung berücksichtigt?
- Auf welchen Zeitraum wollen Sie die Gewährung des
Rohstoffzuschlags begrenzen, um die Anreize für mögliche
Effizienzsteigerungen der Begünstigten aufrecht zu erhalten?
- Wie wurde der Zuschlag von 2 Cent/kWh für
Ökostrom, der aus Biogas oder flüssiger Biomasse erzeugt wird
(§ 11 Abs. § 11 Abs. 1 Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr.
114/2008) errechnet und wie verhindern sie Überkompensation?
- Wie wurde der Technologiebonus lt. § 11 Abs. 1
Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008 errechnet und wie regeln sie
die beihilfenrechtliche Kompatibilität der
Kumulationsmöglichkeiten durch die Einspeisetarife, den
Technologiebonus und die Zuschläge für Biogas und flüssige
Biomasse?
- Sofern die Marktpreise für Ökostrom über
den Verrechnungspreisen liegen, verbleibt die Differenz bei den
Stromhändlern. Welche Maßnahmen sieht Österreich vor, um
eine unbeabsichtigte Subventionierung der Stromhändler zu verhindern?
- Kam es im Rahmen des Vollzuges des Ökostromgesetzes
in den letzten Jahren bereits zu Situationen, in denen der Marktpreis
über dem Verrechnungspreis lag?
- Wenn ja, wann traten diese ein, wann und wie wurden diese
behoben?
- Welche Förderinstrumente auf Bundes und Länderebene,
insbesondere auch im Bereich der Landwirtschaft, stehen für die
Förderung der Erzeugung von Ökostrom noch zur Verfügung und
inwiefern bestehen bei den einzelnen Instrumenten potenzielle Probleme
hinsichtlich der Kumulierung von Förderungen? Bitte um eine
vollständige Liste.
- Nach welchen Grundsätzen werden die geänderten
Richtlinien zur Gewährung von Investitionszuschüssen erstellt
und wann werden sie fertig gestellt?
- Die Belastung der Stromverbraucher durch die
Zählpunktpauschale hängt von der Netzebene ab. In welchem Umfang
wurden die Verbrauchergruppen der jeweiligen Netzebenen mit der
Zählpunktpauschale in den letzten Jahren belastet?
- Wie hoch war die Belastung in absoluten Zahlen und pro
verbrauchter MWh?
- Bestanden oder bestehen dabei Unterschiede zwischen KMU
und Großunternehmen sowie den energieintensiven Industrien?
- Wenn ja, wie sehen diese Unterschiede aus?
- Inwiefern können sie bezüglich der
Investitionszuschüsse für neue Kleinwasserkraftwerke
bestätigen, dass alle Maßgaben des Abschnittes 3.1.6.1 der
Umweltleitlinien (Investitionsbeihilfen für erneuerbare Energien)
eingehalten werden?
- Wie beschreiben sie die Funktionsweise der Stromerzeugung
auf Basis von Ablauge, deren Vorteile für die Umwelt, die
üblichen Investitionskosten und die Investitionsmehrkosten zu einer
herkömmlichen Vergleichsanlage?
- Wie beurteilen sie die Umweltrelevanz dieser Art von
Stromerzeugung?
- Wodurch ist aus ihrer Sicht die Einführung einer
Förderung der Stromerzeugung auf Basis von Ablauge gerechtfertigt,
die bis dato offensichtlich ohne eine Förderung durch das
Ökostromgesetz ausgekommen ist?
- Warum ermöglichen die neuen Umweltleitlinien eine
Förderung der Stromerzeugung auf Basis von Ablauge?
- Wie beurteilen sie die Förderung der Stromerzeugung
auf Basis von Ablauge hinsichtlich Anreizeffekten und der Notwendigkeit
der Beihilfe (Kapitel 3.2. der Leitlinien für
Umweltschutzbeihilfen)?
- Welche Definition von erneuerbaren Energien in den
Umweltleitlinien ist der Stromerzeugung auf der Basis von Ablauge am
ehesten gleichzusetzen?
- Warum werden energieintensive Unternehmen von der Pflicht
zur Abnahme von Ökostrom befreit und warum sollen diese Unternehmen
von niedrigeren Energiepreisen profitieren?
- Welche beihilferelevanten Regeln rechtfertigen diese
Maßnahme?
- Wie hoch schätzen sie die voraussichtliche
jährliche Gesamtentlastung der energieintensiven Unternehmen und
geben sie Fallbeispiele einschließlich einer Berechnung der
voraussichtlichen Begünstigung eines konkreten Unternehmens zu (z.B.
ein Stahlproduzent).
- Welchen Anteil der Belastungen für Ökostrom
würden die Unternehmen weiterhin zahlen, wenn man den neuen Betrag
mit den Beträgen ohne Entlastung vergleicht?
- Sofern die Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom
entfiele, welchen Strompreis würden dann die energieintensiven
Unternehmen zahlen?
- Die Fördermittel werden sowohl durch die
Zählpunktpauschale als auch über den Verrechnungspreis, der
üblicherweise an die Endverbraucher weitergegeben wird, getragen.
Ist es richtig, dass die Entlastung der energieintensiven Unternehmen zu
einer tendenziellen Mehrbelastung der übrigen Verbraucher
führen wird?
- Wenn nicht, wie wird die rechnerische Differenz der
notwendigen Mittel zur Förderung des Ökostroms finanziert?
- Warum entspricht Ihres Erachtens die neue
Ausgleichsregelung den Systemen in Deutschland und Frankreich entspricht?
- Welches sind in diesem Zusammenhang die relevanten
Maßgaben der Energieabgabenverordnung?
- Sie teilten der EK mit, dass konkrete Kostenanalysen zur
Kalkulation von Betriebsbeihilfen erst im Jahr 2009 verfügbar sind.
Wie stellen Sie sicher, dass im Falle einer vorherigen
Überförderung überzahlte Beträge von den
Begünstigten zurückerstattet werden?
- Die EK gibt an, dass nach den Informationen, die sie der
EK vorgelegt haben, die geplanten Maßnahmen keine Projekte umfassen,
die nach Randnummer 160 der Umweltleitlinien einer eingehenden
Prüfung bedürfen. Werden sie alle Projekte, die aufgrund der
Randziffer 160 der Umweltleitlinien einer eingehenden Prüfung
bedürfen, bei der EK anmelden, selbst wenn die Beihilfe Teil der
genehmigten Beihilferegelung ist?
- Welche Projekte könnten das beispielhaft sein?
- Wann haben sie das Schreiben der EK vom 28. Oktober 2008
beantwortet bzw. wann planen sie es zu beantworten?
- Wenn sie das Schreiben bereits beantwortet haben: Wie und
in welcher Weise hat die EK darauf reagiert?
- Für wann rechnen sie mit einem Abschluss des
Prüfungsverfahrens durch die EK?
- Für wann rechnen sie mit einem Inkrafttreten der
gesamten 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008?
- Wie werden sie sich für den möglichst raschen
Abschluss des Prüfungsverfahrens und das Inkrafttreten der 2.
Ökostromgesetz-Novelle 2008 einsetzen?
- Welche Aktivitäten werden sie im Falle der
Nichtgenehmigung oder Untersagung aller oder einzelner Bestimmungen der 2.
Ökostromgesetz-Novelle 2008 durch die EK setzen, um den weiteren
Ausbau der Ökostromerzeugung zu gewährleisten?
- Welche Aktivitäten werden Sie angesichts der derzeit
nach Ansicht nahezu aller einschlägiger Fachleute grob unzureichenden
Rahmenbedingungen für Ökostrom im Laufe der XXIV.
Gesetzgebungsperiode setzen, damit die Ökostromerzeugung einen weiter
steigenden Anteil der Stromversorgung abdecken und so einen steigenden
Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Österreich
leisten kann?