219/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Brunner, Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

 

betreffend Notifizierung des Ökostromgesetzes

 

 

In seinem Bericht Reihe Bund 11/2008 stellte der Rechnungshof zur Umsetzung der Klimastrategie Österreichs auf Ebene des Bundes fest, es sei unwahrscheinlich, dass das Kyoto–Ziel mit den nationalen Maßnahmenpaketen der Klimastrategie erreicht werden kann. Die Förderung der Erzeugung von Ökostrom stellt eine wesentliche Maßnahme im Rahmen der Klimastrategie dar. Daher muss alles daran gesetzt werden, die Ökostromerzeugung weiter auszubauen.

 

Im Juli 2008 wurde nach langen Verhandlungen die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 beschlossen und am 8. August 2008 im BGBl. I Nr. 114/2008 veröffentlicht. Aufgrund zahlreicher Änderungen und der Aufnahme neuer Regelungen muss die Gesetzesnovelle von der EU-Kommission, GD Wettbewerb, beihilfenrechtlich geprüft werden. § 32d der Inkrafttretens-Bestimmungen der Novelle lautet entsprechend wie folgt:

 

„§ 32d. (1) Das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 

Mit einem Schreiben vom 4. September 2008 meldete Österreich die gesamte Novelle bei der EU-Kommission (EK) an, die daraufhin ein Vorprüfungsverfahren einleitete. Im Zuge dieses Verfahrens stellte die EK fest, dass zahlreiche offene Fragen bestehen und richtete am 28. Oktober 2008 ein Schreiben an Österreich, in dem sie zu 23 konkreten Punkten weitere Informationen einfordert, ohne diese es der EK nicht möglich ist, die Novelle zu beurteilen. Dieses Schreiben soll innerhalb von 20 Arbeitstagen beantwortet werden.

 

In diesem Schreiben geht die EK insbesondere auf die Ausgleichsregelung in § 22c Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008 ein. Diese Ausgleichsregelung ermöglicht es energieintensiven Unternehmen, deren Ökostromaufwendungen 0,5 % des Nettoproduktionswertes übersteigen, sich von der Belieferung mit Ökostrom befreien zu lassen und stattdessen einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 0,5 % des Nettoproduktionswertes an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Das bedeutet, dass eine Kostenbegrenzung für die Industrie möglich und ein Teil der Förderkosten des Ökostromregimes von der Industrie auf andere KonsumentInnen verschoben wird. Die EK merkt dazu im oa. Schreiben vom 28.Oktober 2008 an:

 

„Wie wir Ihnen bereits auf der Besprechung zur Pränotifizierung mitgeteilt haben, könnte nach unserer vorläufigen Einschätzung eine solche Entlastung einer Beihilfe gleichkommen. Welche Beihilfe relevanten Regeln rechtfertigen diese Maßnahme? Aus unserer Sicht lassen sich diese Beihilfen nur mit positiven Umweltentlastungen rechtfertigen, die ohne die Beihilfen nicht eintreten würden (s. Umweltleitlinie Randziffer 6). Bitte begründen Sie ausführlich diese Maßnahme.“

 

Die Ausgleichregelung wurde insbesondere von den IndustrievertreterInnen gefordert, so heißt es etwa in der Stellungnahme der Industriellenvereinigung zum Begutachtungsentwurf der Ökostromgesetznovelle 2008 vom 7. Jänner 2008:

 

„Vor diesem Hintergrund lehnt die IV die vorgeschlagene Novellierung des Ökostromgesetzes in Summe ab, sofern es nicht zu einer klaren Begrenzung der Gesamtaufwendungen für Ökostrom für die energieintensive Industrie mit 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes kommt (wie im Vorfeld seitens der Politik öffentlich in Aussicht gestellt wurde), und sofern die Ungleichbehandlung der Laugenverbrennung zu ähnlich gelagerten Biomasseanlagen durch eine Tarifförderung nicht beseitigt wird.

[...]

Es muss daher sichergestellt werden, dass die gesamte Novelle erst nach Absicherung der Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrahmen im Rahmen einer Notifizierung umzusetzen und mit einer klar definierten Begrenzung der Kosten für die energieintensive Industrie umgesetzt wird!“

 

Durch die Vorgangsweise, die gesamte Novelle geschlossen zur beihilfenrechtlichen Prüfung anzumelden scheint dieser Wunsch der Industrie erfüllt werden zu können, da damit offensichtlich sicher gestellt werden soll, dass die EK nur die gesamte Novelle positiv oder negativ beurteilen kann. Diese Vorgangsweise lässt jedoch eine erhebliche Verzögerung des Inkrafttretens der Ökostrom-Förderregelen und damit eine Verlängerung des Stillstands befürchten, ist zum Schaden der Österreichischen Energie- und Umweltindustrie und trägt nichts zum Erreichen der österreichischen Klimaschutzziele bei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wann fand die im Schreiben der EK vom 28. Oktober 2008 erwähnte Besprechung zur Pränotifizierung mit der EK statt und was waren die wesentlichen Inhalte?

 

  1. Wurde vor Beschlussfassung der Novelle mit der EK abgeklärt, wie eine Notifizierung der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 ablaufen kann bzw. welche neuen oder veränderten Regelungen aus Sicht der Kommission einer genaueren beihilfenrechtlichen Überprüfung unterzogen werden müssen?
    1. Wenn ja, auf welche Art und Weise und mit welchem Ergebnis?
    2. Wenn nein, aus welchen Überlegungen heraus nicht?

 

  1. Aus welchen Erwägungen wurde die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 als geschlossener Text mit Schreiben vom 4. September 2008 zur beihilfenrechtlichen Prüfung angemeldet?

 

  1. Welche anderen Möglichkeiten der Notifizierung hätten bestanden, insbesondere im Hinblick darauf, das Verfahren zu beschleunigen und ein rasches Inkrafttreten der Novelle zu gewährleisten? Bitte mit Begründung.

 

  1. Wie beurteilen sie die beihilfenrechtliche Problematik der Ausgleichsregelung lt. § 22c Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008?

 

  1. Gibt es in der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 Teile, die von der EK eingehender geprüft werden müssen und solche, deren beihilfenrechtliche Kompatibilität mit der Beantwortung des Schreibens der EK vom 28. Oktober 2008 von der EK rasch beurteilt werden können?
    1. Wenn ja, warum und welche?
    2. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Halten sie eine Teilung dieses Prüfungsverfahrens für möglich, die es ermöglichen könnte, dass komplexere Punkte von der EK eingehend geprüft werden können, die restlichen Teile jedoch von der EK früher genehmigt und in Kraft gesetzt werden?
    1. Wenn ja, warum?
    2. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Werden sie eine Teilung des Prüfungsverfahrens durch die EK beantragen bzw. haben sie eine derartige Teilung beantragt?
    1. Wenn ja, warum?
    2. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wie interpretieren sie die Inkrafttretensbestimmungen in § 32d Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, dass einzelne Bestimmungen der Novelle in Kraft treten können, sobald ihre Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die EK erfolgt ist?

 

  1. Sind sie mit dem Vorschlag der EK einverstanden, wonach die EK die 2. Ökostromgesetznovelle 2008 als gänzlich neue Regelung verstehen und geschlossen nach den neuen Umweltleitlinien prüfen würde?
    1. Wenn ja, warum?
    2. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Welcher Unterschied würde zwischen der von der EK vorgeschlagenen und der von ihnen gewählten Vorgangsweise im Hinblick auf das Prüfungsverfahren bestehen?
    1. Wie würden sich die verschiedenen Vorgangsweisen hinsichtlich der Dauer und des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens auswirken?

 

  1. Inwiefern sehen sie die Durchführungsrichtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen als Teil des Prüfungsverfahrens an?

 

  1. Inwieweit erfüllt flüssige Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern und wie stellen sie das sicher?

 

  1. Laut den Umweltleitlinien (s. Randziffer 109, Nr. a) dürfen Betriebsbeihilfen nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlagen nach den üblichen Bilanzierungsregeln gewährt werden. Die von der betreffenden Anlage zusätzlich erzeugte Energie ist nicht beihilfefähig. Wie steht der § 11b Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008 (Unterstützung nach Ablauf der Kontrahierungspflicht) mit dieser Vorgabe in Einklang?
    1. Wie wird sichergestellt, dass die Betriebsbeihilfen nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlagen gewährt werden.
    2. Wie definieren Sie "Kontrahierungspflicht?

 

  1. Wie wird hinsichtlich des § 11 Abs. 2 Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008 (Verlängerung der Kontrahierungsfrist für neue Anlagen) sichergestellt, dass die Betriebsbeihilfen nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlagen gewährt werden?
    1. Wie steht die vorgesehene Verlängerung der Abschreibungsdauer mit den üblichen Bilanzierungsregeln (Randziffer 109 a) der Umweltleitlinien in Einklang?
    2. Wie sehen die Berechnungsmethode und der Mechanismus, der eine Überkompensation verhindert, aus?

 

  1. Inwiefern handelt es sich bei „rohstoffabhängigen Anlagen“ (§ 11b Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008), um Biomasseanlagen im Sinne der Randziffer 109 (c) sowie der Begriffsdefinition (Randziffer 70, Nr. 6) der Umweltleitlinien?
    1. Wie würden sie gegebenenfalls sicherstellen, dass weitere Betriebsbeihilfen nur dann gewährt werden, wenn die Gesamtkosten der Unternehmen nach Abschreibung der Anlagen immer noch über den Preisen am Energiemarkt liegen?
    2. Wie funktionieren die Berechnungsmethodik, das Monitoring und die Mechanismen, die eine Überkompensation nach Ablauf der Kontrahierungspflicht verhindern?

 

  1. Wie stellen sie sicher, dass es durch den pauschalen Rohstoffzuschlag angesichts der wieder gesunkenen Rohstoffpreise und möglicher Effizienzsteigerungen zu keiner Überförderung kommt und wie stellen sie sicher, dass eine mögliche Überförderung zurückgezahlt wird?
    1. Wie beabsichtigen Sie, auch langfristig eine Überförderung zu verhindern?
    2. Werden Investitionsbeihilfen in jedem Fall bei der Kostenrechnung berücksichtigt?

 

  1. Auf welchen Zeitraum wollen Sie die Gewährung des Rohstoffzuschlags begrenzen, um die Anreize für mögliche Effizienzsteigerungen der Begünstigten aufrecht zu erhalten?

 

  1. Wie wurde der Zuschlag von 2 Cent/kWh für Ökostrom, der aus Biogas oder flüssiger Biomasse erzeugt wird (§ 11 Abs. § 11 Abs. 1 Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008) errechnet und wie verhindern sie Überkompensation?

 

  1. Wie wurde der Technologiebonus lt. § 11 Abs. 1 Ökostromgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2008 errechnet und wie regeln sie die beihilfenrechtliche Kompatibilität der Kumulationsmöglichkeiten durch die Einspeisetarife, den Technologiebonus und die Zuschläge für Biogas und flüssige Biomasse?

 

  1. Sofern die Marktpreise für Ökostrom über den Verrechnungspreisen liegen, verbleibt die Differenz bei den Stromhändlern. Welche Maßnahmen sieht Österreich vor, um eine unbeabsichtigte Subventionierung der Stromhändler zu verhindern?
    1. Kam es im Rahmen des Vollzuges des Ökostromgesetzes in den letzten Jahren bereits zu Situationen, in denen der Marktpreis über dem Verrechnungspreis lag?
    2. Wenn ja, wann traten diese ein, wann und wie wurden diese behoben?

 

  1. Welche Förderinstrumente auf Bundes und Länderebene, insbesondere auch im Bereich der Landwirtschaft, stehen für die Förderung der Erzeugung von Ökostrom noch zur Verfügung und inwiefern bestehen bei den einzelnen Instrumenten potenzielle Probleme hinsichtlich der Kumulierung von Förderungen? Bitte um eine vollständige Liste.

 

  1. Nach welchen Grundsätzen werden die geänderten Richtlinien zur Gewährung von Investitionszuschüssen erstellt und wann werden sie fertig gestellt?

 

  1. Die Belastung der Stromverbraucher durch die Zählpunktpauschale hängt von der Netzebene ab. In welchem Umfang wurden die Verbrauchergruppen der jeweiligen Netzebenen mit der Zählpunktpauschale in den letzten Jahren belastet?
    1. Wie hoch war die Belastung in absoluten Zahlen und pro verbrauchter MWh?
    2. Bestanden oder bestehen dabei Unterschiede zwischen KMU und Großunternehmen sowie den energieintensiven Industrien?
    3. Wenn ja, wie sehen diese Unterschiede aus?

 

  1. Inwiefern können sie bezüglich der Investitionszuschüsse für neue Kleinwasserkraftwerke bestätigen, dass alle Maßgaben des Abschnittes 3.1.6.1 der Umweltleitlinien (Investitionsbeihilfen für erneuerbare Energien) eingehalten werden?

 

  1. Wie beschreiben sie die Funktionsweise der Stromerzeugung auf Basis von Ablauge, deren Vorteile für die Umwelt, die üblichen Investitionskosten und die Investitionsmehrkosten zu einer herkömmlichen Vergleichsanlage?
    1. Wie beurteilen sie die Umweltrelevanz dieser Art von Stromerzeugung?
    2. Wodurch ist aus ihrer Sicht die Einführung einer Förderung der Stromerzeugung auf Basis von Ablauge gerechtfertigt, die bis dato offensichtlich ohne eine Förderung durch das Ökostromgesetz ausgekommen ist?
    3. Warum ermöglichen die neuen Umweltleitlinien eine Förderung der Stromerzeugung auf Basis von Ablauge?
    4. Wie beurteilen sie die Förderung der Stromerzeugung auf Basis von Ablauge hinsichtlich Anreizeffekten und der Notwendigkeit der Beihilfe (Kapitel 3.2. der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen)?
    5. Welche Definition von erneuerbaren Energien in den Umweltleitlinien ist der Stromerzeugung auf der Basis von Ablauge am ehesten gleichzusetzen?

 

  1. Warum werden energieintensive Unternehmen von der Pflicht zur Abnahme von Ökostrom befreit und warum sollen diese Unternehmen von niedrigeren Energiepreisen profitieren?
    1. Welche beihilferelevanten Regeln rechtfertigen diese Maßnahme?
    2. Wie hoch schätzen sie die voraussichtliche jährliche Gesamtentlastung der energieintensiven Unternehmen und geben sie Fallbeispiele einschließlich einer Berechnung der voraussichtlichen Begünstigung eines konkreten Unternehmens zu (z.B. ein Stahlproduzent).
    3. Welchen Anteil der Belastungen für Ökostrom würden die Unternehmen weiterhin zahlen, wenn man den neuen Betrag mit den Beträgen ohne Entlastung vergleicht?
    4. Sofern die Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom entfiele, welchen Strompreis würden dann die energieintensiven Unternehmen zahlen?
    5. Die Fördermittel werden sowohl durch die Zählpunktpauschale als auch über den Verrechnungspreis, der üblicherweise an die Endverbraucher weitergegeben wird, getragen. Ist es richtig, dass die Entlastung der energieintensiven Unternehmen zu einer tendenziellen Mehrbelastung der übrigen Verbraucher führen wird?
    6. Wenn nicht, wie wird die rechnerische Differenz der notwendigen Mittel zur Förderung des Ökostroms finanziert?
    7. Warum entspricht Ihres Erachtens die neue Ausgleichsregelung den Systemen in Deutschland und Frankreich entspricht?
    8. Welches sind in diesem Zusammenhang die relevanten Maßgaben der Energieabgabenverordnung?

 

  1. Sie teilten der EK mit, dass konkrete Kostenanalysen zur Kalkulation von Betriebsbeihilfen erst im Jahr 2009 verfügbar sind. Wie stellen Sie sicher, dass im Falle einer vorherigen Überförderung überzahlte Beträge von den Begünstigten zurückerstattet werden?

 

  1. Die EK gibt an, dass nach den Informationen, die sie der EK vorgelegt haben, die geplanten Maßnahmen keine Projekte umfassen, die nach Randnummer 160 der Umweltleitlinien einer eingehenden Prüfung bedürfen. Werden sie alle Projekte, die aufgrund der Randziffer 160 der Umweltleitlinien einer eingehenden Prüfung bedürfen, bei der EK anmelden, selbst wenn die Beihilfe Teil der genehmigten Beihilferegelung ist?
    1. Welche Projekte könnten das beispielhaft sein?

 

  1. Wann haben sie das Schreiben der EK vom 28. Oktober 2008 beantwortet bzw. wann planen sie es zu beantworten?
    1. Wenn sie das Schreiben bereits beantwortet haben: Wie und in welcher Weise hat die EK darauf reagiert?

 

  1. Für wann rechnen sie mit einem Abschluss des Prüfungsverfahrens durch die EK?

 

  1. Für wann rechnen sie mit einem Inkrafttreten der gesamten 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008?

 

  1. Wie werden sie sich für den möglichst raschen Abschluss des Prüfungsverfahrens und das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 einsetzen?

 

  1. Welche Aktivitäten werden sie im Falle der Nichtgenehmigung oder Untersagung aller oder einzelner Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 durch die EK setzen, um den weiteren Ausbau der Ökostromerzeugung zu gewährleisten?

 

  1. Welche Aktivitäten werden Sie angesichts der derzeit nach Ansicht nahezu aller einschlägiger Fachleute grob unzureichenden Rahmenbedingungen für Ökostrom im Laufe der XXIV. Gesetzgebungsperiode setzen, damit die Ökostromerzeugung einen weiter steigenden Anteil der Stromversorgung abdecken und so einen steigenden Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Österreich leisten kann?