220/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.11.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Brunner, Lichtenecker, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Novellierung der Systemnutzungstarif-Verordnung
In seinem Bericht Reihe Bund 11/2008 stellte der Rechnungshof zur Umsetzung der Klimastrategie Österreichs auf Ebene des Bundes fest:
„Es ist unwahrscheinlich, dass das Kyoto–Ziel mit den nationalen Maßnahmenpaketen der Klimastrategie erreicht werden kann. Selbst bei maximaler Ausnutzung der international zur Verfügung stehenden flexiblen Mechanismen sind wesentlich stärker und schneller wirksame sektorale Maßnahmen im Inland zur Reduktion der Treibhausgasemissionen notwendig.“
Die Förderung der Erzeugung von Ökostrom stellt eine wesentliche Maßnahme im Rahmen der Klimastrategie dar. In den letzten Jahren ist es durch zahlreiche Novellierungen des Ökostromgesetzes und die Festlegung nicht kostendeckender Einspeisetarife zu einem de-facto-Ausbaustopp der Ökostromerzeugung gekommen.
Vor Kurzem wurde von der Energie-Control Kommission (ECK) der Begutachtungsentwurf einer Novelle der „Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden“ (SNT-VO) aufgrund des von § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) mit einer Begutachtungsfrist bis 25. November 2008 veröffentlicht. Dieser Entwurf enthält substantielle Änderungen gegenüber der derzeit gültigen Regelung, die vor allem die Stromerzeuger in Österreich betreffen.
Durch die drastische Erhöhung des Systemdienstleistungsentgelts für Erzeuger (§ 21 SNT-VO) und Verschiebung eines Teils der Netzverlustkosten zu den Erzeugern, die bis dato von der Kostentragung für die Netzverluste befreit sind (§ 20 SNT-VO) kommt es zu erheblichen Belastungen heimischer Stromerzeuger. Insbesondere für Betreiber von Ökostromanlagen, die Einspeisetarife im Rahmen des Ökostromgesetzes erhalten, stellt diese zusätzliche Kostenbelastung eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung dar, da sie de facto zu einer Kürzung der Einspeisetarife führt. Betroffen davon sind nicht nur neu hinzukommende sondern auch bestehende Ökostromanlagen.
In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf der SNT-VO wird zur Festlegung des Netzverlustentgelts angeführt:
„Auf Basis einer kostenorientierten Betrachtung ist somit eine Änderung der Systematik dahingehend erforderlich, dass auch Einspeiser für die anfallenden Netzverluste einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Es wird weiters davon ausgegangen, dass die hervorgerufenen Netzverluste durch Einspeisung ein vergleichbares Ausmaß wie die auf Entnehmer zurückführbaren Netzverluste erreichen.“
Eine nähere Begründung, auf welchen wissenschaftlichen Belegen sich diese Annahme gründet, ist in den Erläuterungen nicht festgehalten. Selbst die Energie-Control GmbH (ECG) weist aber darauf hin, dass die vermehrte dezentrale Einspeisung tendenziell zu niedrigeren Netzverlusten führt (siehe etwa „Ökonomische Aspekte der dezentralen Stromerzeugung in Österreich“, Studie der Consentec GmbH im Auftrag der ECG, 2005. „Regulatorische Aspekte der dezentralen Erzeugung“, Vortrag von Dr. Kapetanovic (ECG) beim 1. Internationalen Symposium „Verteilte Stromerzeugung und intelligente Netze“, 19. Oktober 2006, Arsenal Research, Wien). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass vermehrte dezentrale Einspeisung die Netzverluste insgesamt keineswegs erhöhen.
Die ECK ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, deren Kompetenzen im Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) geregelt sind. In § 16 Abs. 1 Z 2 dieses Gesetzes wird der ECK „die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie“ als Aufgabe zugewiesen.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Richtlinienkompetenz über die Grundsätze, nach denen die Systemnutzungstarife bestimmt werden. Der entsprechende § 3 Abs. 3 Z 1 E-RBG lautet:
„(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt
1. Verordnungen
a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);
b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);
c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,
zu erlassen.“
Die wesentlichen Änderungen der Kostenaufteilung im Begutachtungsentwurf der SNT-VO lässt auf eine Änderung der Grundlagen zur Bestimmung dieser Systemnutzungstarife schließen, für die der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Richtlinienkompetenz inne hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: